Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum Abschluss der Berufsausbildung
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0077 (vormals 2008/13/0100) eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/2856-W/07-RS1 | Die Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn die letzte Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg abgelegt wurde. Die Zeiten zwischen einer nicht bestandenen Abschlussprüfung und der Wiederholung derselben sind daher Zeiten einer Berufsausbildung, weshalb die Familienbeihilfe in diesem Zeitraum zusteht. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch "CURA" Treuhand und RevisionsgesellschaftmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Abweisung des Antrages vom auf Gewährung von Familienbeihilfe für Dezember 2006 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Abweisungsbescheid des Finanzamtes hinsichtlich des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für den SohnD. des Bw. für Dezember 2006 rechtsrichtig ist.
Der Bw. stellte am einen Antrag auf Ausstellung eines Familienbeihilfen-Bescheides für Dezember 2006.
Mit Eingabe vom habe der Bw. an das zuständige Finanzamt den Antrag gestellt, die Familienbeihilfe für seinen Sohn für die Monate September und Dezember 2006 auszuzahlen.
Mit Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom sei die Familienbeihilfenzahlung bis September 2006 mitgeteilt worden. Die beantragte Familienbeihilfenauszahlung für Dezember 2006 sei nicht in die Mitteilung aufgenommen worden. Es sei jedoch auch über den Bezug der Familienbeihilfe kein Bescheid ausgestellt worden.
Mit Eingabe vom habe der Bw. deshalb um Ausstellung des Bescheides über den Bezug der Familienbeihilfe für Dezember 2006 gebeten. Vom dortigen Finanzamt sei jedoch kein Bescheid ausgestellt, sondern neuerlich die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom am zugestellt worden. Gemäß § 13 FLAG sei jedoch dann, wenn einem Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe nicht (vollinhaltlich) stattgegeben werde, ein Bescheid zu erlassen.
Das Finanzamt erließ am einen Abweisungsbescheid hinsichtlich des Antrages des Bw. auf Gewährung von Familienbeihilfe für Dezember 2006 für den Sohn D. wie folgt: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) stehe Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung ist. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Da D. im Dezember 2006 nicht in Berufsausbildung gestanden sei, wurde der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für Dezember 2006 abgewiesen.
Gegen den Abweisungsbescheid erhob der Bw. Berufung: Er beantragte die Gewährung von Familienbeihilfe für Dezember 2006 (sowie darüber hinaus für die gegenständlich nicht berufungsanhängigen Monate Jänner und Februar 2007).
Mit Eingabe vom habe der Bw. einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe u. a. für den Monat Dezember 2006 aufgrund der Tatsache, dass sein Sohn D. am die Lehrabschlussprüfung ablegte, gestellt. Eine Kopie des Lehrabschlussprüfungszeugnisses wurde vorgelegt, aus der offensichtlich ist, dass die Prüfung zum überwiegenden Teil bestanden wurde, lediglich das Fachgespräch zum praktischen Prüfungsteil musste D. im Februar 2007 wiederholen.
Im Februar 2007 bestand D. nachgewiesenermaßen den zu wiederholenden Teil der Lehrabschlussprüfung. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hätten Eltern von volljährigen Kindern dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Kinder in Berufsausbildung stehen. Die Familienbeihilfe sei gemäß § 2 Abs. 1 lit. d leg.cit. für die Dauer von 3 Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung zu gewähren.
In Punkt 4. der FLAG-DR werde zur Dauer der Berufsausbildung Folgendes angeführt: "Die Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn die letzte Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg abgelegt wurde. Die Zeiten zwischen einer nicht bestandenen Abschlussprüfung und der Wiederholung derselben sind daher Zeiten einer Berufsausbildung".
Da der Sohn des Bw. nachweislich im Dezember 2006 die Lehrabschlussprüfung (zum größten Teil) und ebenfalls nachweislich den letzten Teil der Lehrabschlussprüfung im Februar 2007 abgelegt habe, sei somit im Februar 2007 die Berufsausbildung abgeschlossen gewesen.
Gemäß den oben zitierten gesetzlichen Vorschriften sei dem Bw. daher die Familienbeihilfe für seinen in Berufsausbildung stehenden Sohn für die Monate Dezember 2006 (bis Februar 2007) zu gewähren.
Der Vollständigkeit halber wird vom unabhängigen Finanzsenat (UFS) angemerkt, dass gegenständlich der Abweisungsbescheid hinsichtlich des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für Dezember 2006 berufungsanhängig ist.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG hätten Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich sei. Die Lehrlingsausbildung gliedere sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Die fachliche Ausbildung werde durch den Lehrvertrag geregelt. Nach § 14 leg.cit. Berufsausbildungsgesetz habe der Lehrvertrag neben Dauer der Lehrzeit den kalendermäßigen Beginn bzw. das kalendermäßige Ende zu enthalten. Das Lehrverhältnis ende mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit, soweit nicht konkrete in Absatz 2 dieser Bestimmung angeführte Ereignisse eine vorzeitige Beendigung der Lehrzeit bewirken. In diesem Sinne habe D. die fachliche Ausbildung in seinem Lehrberuf am beendet. Das in weiterer Folge erworbene theoretische Wissen im Rahmen eines Berufschulbesuches kann der Berufsausbildung hinzugerechnet werden. Da D. am die Berufsschule abschloss, endete an diesem Tag die Berufsausbildung. Die Zeit danach stelle keine Berufsausbildung i.S.d. Familienlastenausgleichsgesetzes mehr dar, da weder fachliches noch theoretisches Wissen vermittelt worden sei. Die Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung sei demnach nicht als Berufsausbildung anzusehen. Somit könne der Zeitraum zwischen nicht bestandener Lehrabschlussprüfung und der Wiederholung derselben auch keine Berufsausbildung sein.
Der Bw. stellte den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte begründend aus: Die vorliegende Berufungsvorentscheidung begründe die Abweisung der Zuerkennung der Familienbeihilfe für Dezember 2006 an den Bw. mit einer nicht gesetzeskonformen Auslegung des Familienlastenausgleichsgesetzes. Die Berufungsvorentscheidung führe in der Begründung aus: "Da D. am die Berufsschule abschloss, endete an diesem Tag die Berufsausbildung". Und weiters: "Somit kann der Zeitraum zwischen nicht bestandener Lehrabschlussprüfung und der Wiederholung derselben auch keine Berufsausbildung sein".
Diese Gesetzesinterpretation des zuständigen Finanzamtes finde in den Normen des FLAG keinerlei Deckung und sei daher unrichtig. Zur Dauer der Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b ff FLAG führe Pkt. 4 der FLAG-DR folgendes aus: "Die Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn die letzte Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg abgelegt wurde. Die Zeiten zwischen einer nicht bestandenen Abschlussprüfung und der Wiederholung derselben sind daher Zeiten einer Berufsausbildung".
Dem Finanzamt sei nachgewiesen worden, dass der Sohn des Bw. die Lehrabschlussprüfung im Dezember 2006 (zum größten Teil) und den letzten Teil im Februar 2007, abgelegt habe. Gemäß den oben zitierten gesetzlichen Vorschriften sei dem Bw. daher die Familienbeihilfe für seinen in Berufsausbildung stehenden Sohn für die Monate Dezember 2006 bis Februar 2007 zu gewähren. Da die vorliegende Berufungsvorentscheidung in der Begründung der Abweisung der Berufung grob mangelhaft sei, und zwar einerseits aufgrund einer falschen Gesetzesinterpretation, da sie anführe, die Berufsausbildung des Sohnes des Bw. sei mit Abschluss der Berufsschule am beendet und nicht - wie im FLAG normiert - mit der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Februar 2007, sowie andererseits aufgrund der Nichtwürdigung der Begründung der Berufung vom ; sei der Vorlageantrag gestellt worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
In § 2 Abs. 1 FLAG wird ausgeführt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
lt. lit. b)
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet (vom UFS wird angemerkt, dass dies gegenständlich zutrifft) oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, (BGBl I 1999/23, siehe § 50l Abs 3)
lt. lit. d)
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,(BGBl 1996/201, ab 1. 10. 1996BGBl I 1998/30)
Vom UFS wird dazu ausgeführt, dass D. im Oktober 1983 geboren ist, und somit im maßgeblichen Zeitraum (Berufung gegen den Abweisungsbescheid hinsichtlich Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für Dezember 2006) 23 Jahre alt war, weshalb auch diese Bestimmung grundsätzlich im gegenständlichen Fall anzuwenden ist.
Die Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn die letzte Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg abgelegt wurde. Die Zeiten zwischen einer nicht bestandenen Abschlussprüfung und der Wiederholung derselben sind daher Zeiten einer Berufsausbildung. D. hat am nachweislich die Lehrabschlussprüfung abgelegt und zum überwiegenden Teil bestanden. Am bestand D. nachweislich den kleinen zu wiederholenden Prüfungsteil.
Darüber hinaus ist im Fall des Bw. grundsätzlich auch folgende Bestimmung zu beachten:
Erzielt ein Kind innerhalb der drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung, also wie oben ausgeführt wurde, nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung (§ 2 Abs 1 lit d FLAG) ein Einkommen, ist dieses Einkommen auf den Grenzbetrag nicht anzurechnen. Somit besteht für diese drei Monate - bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - jedenfalls noch Anspruch auf Familienbeihilfe; es sei denn, der Grenzbetrag wurde schon während der Berufsausbildung in diesem Jahr überschritten.
Auch bei den Universitäten können allenfalls im Studien- und Prüfungsbetrieb besondere Umstände vorliegen, die es dem einzelnen Studierenden ohne sein Verschulden unmöglich machen, den Studienabschnitt in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren, daher stellen diese Umstände für den Studierenden im Sinne des FLAG 1967 ebenfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Ausmaß von drei Monaten dar, das grundsätzlich zur Verlängerung des Familienbeihilfenbezuges um ein Semester führt.
Dem Bw steht aus oben angeführten Gründen für Dezember 2006 die Familienbeihilfe für seinen Sohn zu.
Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, insoweit einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben wird (§ 13 zweiter Satz FLAG). Die Erlassung des Abweisungsbescheides durch die Finanzbehörde war damit rechtswidrig. Der Bescheid war ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe Berufsausbildung Abschlussprüfung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at