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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.11.2012, RV/1475-W/12

Spendenbegünstigung - Forschungseinrichtung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1475-W/12-RS1
Wird durch eine bereits als begünstigt anerkannte Forschungseinrichtung zum Erhalt der Spendenbegünstigung iSd AbgÄG 2011 und zum Verbleib auf der veröffentlichten Liste der spendenbegünstigten Organisationen die gesetzlich geforderte Bestätigung des Wirtschaftsprüfers nicht fristgerecht vorgelegt, hat das Finanzamt den Spendenbegünstigungsbescheid zu widerrufen. Der Widerruf wirkt ab dem Tag der Veröffentlichung auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Widerruf des Spendenbegünstigungsbescheides entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (in der Folge Bw.) wurde im Jahr 1999 gegründet. Es handelt sich laut Aktenlage um einen nicht auf Gewinn ausgerichteten, gemeinnützigen Verein, der gemäß den bei der Vereinspolizei angezeigten Statuten vom den Zweck der Förderung der Musikwissenschaft verfolgt.

Der Bw. war Inhaber eines Spendenbegünstigungsbescheides gemäß § 4a Abs. 2 Z 1 EStG 1988 idF AbgÄG 2011, BGBl. I 76/2011.

Mit Bescheid vom wurde der Spendenbegünstigungsbescheid, wonach der Bw. dem begünstigten Empfängerkreis der Forschungs- und Lehreinrichtungen gemäß § 4a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 4 bis 6 EStG 1988 angehörte, widerrufen. Der Widerruf trat mit dem Tag der Veröffentlichung der Aberkennung des Statuts als begünstigter Spendenempfänger auf der Hompage des Bundesministeriums für Finanzen, am , in Kraft. In der Begründung des Bescheides wurde angeführt, dass der Bw. die gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung des Wirtschaftsprüfers für das Jahr 2010 zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides nicht vorgelegt hatte. Es wurde weiteres darauf hingewiesen, dass ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Spendenbegünstigungsbescheides unter Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit eingebracht werden könne.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom Berufung erhoben. In der Begründung Führte der Bw. u.a. aus, dass die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nicht möglich sei, ohne dabei andere mit der Spendenbegünstigung verbundene gesetzliche Auflagen zu verletzen und damit den Entzug der Spendenbegünstigung herbeizuführen. Das Aufkommen an Mitgliedsbeiträgen und Spenden habe im Vereinsjahr - insgesamt Euro 3.190,00 betragen. Der spendenbegünstigte Betrag ergebe davon Euro 1.860,00. Insgesamt haben die Einnahmen laut Rechnungsabschluss, inklusive der von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellten Mittel, Euro 6.996,14 betragen.

Das Honorar für den Wirtschaftsprüfer hätte laut einem Kostenvoranschlag (Kopie im Akte aufliegend) der Kanzlei Ernst & Young auf Basis eines Nachlasses von 50% Euro 1.800,00 inkl. USt betragen.

Da eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der Spendenbegünstigung der Umstand sei, dass die Verwaltungskosten nicht mehr als 10% der Vereinseinnahmen betragen, wäre diese Grenze durch den genannten Honorarbetrag jedenfalls überschritten worden; unabhängig davon, ob man von den Gesamteinnahmen oder lediglich von den begünstigten Einnahmen ausgehe. Die Kosten für das Rechnungswesen seien, in welcher Organisationseinheit immer, den Verwaltungskosten zuzurechnen. Da das an den Wirtschaftsprüfer zu bezahlende Honorar mit dem Rechnungswesen in unmittelbarem Zusammenhang stehe wäre es den Verwaltungskosten zuzurechnen gewesen. Die Situation, dass der Bw. die Auflage der Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nicht ohne Verletzung einer anderen an die Spendenbegünstigung geknüpfte Auflage hätte erfüllen können, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Der Entzug der Spendenbegünstigung sei auf Basis von Vorschriften erlassen worden, deren gleichzeitige Einhaltung dem Bw. nicht möglich gewesen sei. Nicht einhaltbare Vorschriften könnten keine rechtliche Basis für Bescheide sein; der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben.

Die gesetzliche Auflage der Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers bringe de facto eine Ungleichbehandlung der zur Vorlage verpflichteten Vereine und verstoße damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Höhe des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers sei eine fixe Größe, die abhängig vom Finanzrahmen des Vereins einen größeren oder kleineren Prozentsatz dieses Rahmens ausmache. Größeren Vereinen falle es wesentlich leichter diese Kosten im Rahmen der zulässigen 10%-Verwaltungskosten unterzubringen, als kleineren Vereinen. Kleineren Vereinen, die sich aus ihrem Aufkommen entweder keinen Wirtschaftsprüfer leisten könnten, oder die 10%-Grenze verletzen würden, oder sich nicht wie ein ordentlicher Kaufmann verhalten würden, werde mit dieser Vorschrift de facto die Existenzbasis entzogen bzw. hätten sie nicht den gleichen Zugang zur Spendenbegünstigung wie Vereine mit entsprechend größerem Finanzrahmen. Durch diese Bestimmung sei eine Ungleichbehandlung von Vereinen geschaffen worden, die außerhalb des Verfassungsbogens stehe und dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspreche.

Der Gesetzgeber habe in Bezug auf die Sanktion des Entzuges und dessen Wirksamkeit für die Zeiträume vor und nach Entzug Widersprüchlichkeiten in Hinsicht auf die Schlüssigkeit des Gesetzes übersehen und diesbezüglich nicht angemessene Folgen zugelassen. Werde einem Verein die Spendenbegünstigung entzogen, so habe das keine Wirkung auf den Zeitraum, in dem jenes Verhalten gesetzt wurde, das den Entzug rechtfertige: die in diesem Zeitraum für Spender ausgestellten Bestätigungen behielten ihre Wirkung. Hingegen habe der Entzug negative Folgen für einen Zeitraum, in dem noch gar nicht sicher sei, ob die Bedingungen für die Spendenbegünstigung erfüllt werden oder nicht, und der Verein könne derartige Spendenbestätigungen nicht ausstellen bzw. würden sie für die Spender keine Wirkung entfalten. Die Prüfung der Vergangenheit wirke somit auf die noch gar nicht inkriminierbare Zukunft zurück. Die Wirkung des Entzuges sei bezüglich der davon betroffenen Zeiträume eine inkongruente. Es sei denkunmöglich eine sachgerechte Gesetzesanwendung dahingehend anzunehmen, dass die Vorlage des Prüfberichtes für das Jahr 2010 verlangt werde, obwohl für die Jahre 2010 und 2011 ausgestellte Bestätigungen auch ohne Vorlage des Prüfberichtes aufrecht und wirksam blieben. Ferner werden für die Beurteilung der gesetzeskonformen Sachlage für das Jahr 2012 (nur) Verhältnisse aus 2010 als Entscheidungsgrundlage für einen Widerruf der Spendenbegünstigung genommen. Es mangle damit den Regelungen insgesamt an Schlüssigkeit, zumal ja jederzeit neuerlich ein Antrag auf Zuerkennung der Spendenbegünstigung gestellt werden könne und diese an formale Kriterien geknüpft sei.

Des Weiteren sei die Rolle des Wirtschaftsprüfers unklar. Die Beibringung von Bestätigungen über entscheidungsrelevante Sachverhaltserhebungen durch Dritte könne die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erhebung befreien. Die Funktion des Wirtschaftsprüfers sei nur die eines Gutachters. Wenn die betroffene Organisation aus wirtschaftlichen oder aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage sei, eine solche Bestätigung beizubringen, habe die Abgabenbehörde aus eigenem die erforderlichen Sachverhaltserhebungen und Feststellungen zu treffen.

Die Übergangsbestimmungen seien unklar geregelt und im Widerspruch zu den Einkommensteuerrichtlinien. Der Bescheid, der auf diesen Bestimmungen beruhe, fuße daher auf unklarer gesetzlicher Lage und sei daher aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Kosten der Wirtschaftsprüfung nicht zu den Verwaltungskosten zählen, sodass die diesbezügliche Argumentation des Bw. ins Leere ginge. Bei Entzug der Spendenbegünstigung wirke diese ab dem Folgetag des Entzugs und sollen dadurch die gutgläubigen Spender geschützt werden. Ein rückwirkender Entzug würde dazu führen, dass sich ein Spender nie sicher sein könne, ob seine Spende steuerlich absetzbar sei, da er immer mit einer rückwirkenden Außer-Kraft-Setzung der Spendenbegünstigung rechnen müsse. Die Vorlage von Nachweisen über das Vorliegen der Voraussetzungen in vergangenen Zeiträumen und der Entzug der Spendenbegünstigung mit zukünftiger Wirkung bei deren Fehlen entsprechen dem Grundsatz "Schutz des gutgläubigen Spenders". Für die Erlangung der Spendenbegünstigung sei die Vorlage bestimmter Unterlagen gesetzlich vorgeschrieben. Der Antragsteller bzw. Begünstigte sei, da es sich um eine Begünstigung handle, zu erhöhter Mitwirkung verpflichtet. Eine gesetzliche Verpflichtung des Antragstellers bzw. Begünstigten zum Nachweis bestimmter Voraussetzungen könne nicht unter Verweis auf die amtswegige Ermittlungspflicht auf die Abgabenbehörde überwälzt werden.

Mit Schreiben vom stellte der Bw. einen Vorlageantrag. Das Vorbringen werde unverändert aufrechterhalten. Der Vorlagebericht langte am beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der Spendenbegünstigungsbescheid gemäß § 4a Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 EStG 1988 idgF aufgrund der fehlenden Vorlage des gesetzlich erforderlichen Berichtes des Wirtschaftsprüfers für das Jahr 2010 über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung zu Recht widerrufen wurde.

Mit 4a EStG 1988 idgF (AbgÄG 2011 und BudBG 2012) werden Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen geregelt.

Gemäß Abs. 1 par cit gelten freigebige Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken (Abs. 2) an begünstigte Einrichtungen (Abs. 3 bis 6) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insoweit als Betriebsausgabe, als sie 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Werden Wirtschaftsgüter zugewendet, ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen; der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit abzugsfähige Zuwendungen die angeführte Höchstgrenze übersteigen, können diese nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 oder Z 8 als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Gemäß Abs. 2 Z 1 par cit sind begünstigte Zwecke die Durchführung von der österreichischen Wirtschaft dienenden Forschungsaufgaben oder der österreichischen Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen durch die in Abs. 3 genannten Einrichtungen.

Begünstigte Einrichtungen für die Erfüllung der in Abs. 2 Z 1 genannten Zwecke sind gemäß Abs. 3 par cit die in Z 1 - 6 genannten Einrichtungen; gemäß Z 6 sind dies:

juristische Personen, die ausschließlich mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst und gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung sind.

Gemäß Abs. 7 par cit gilt für die Zuwendungen Folgendes:

Z 1 Zuwendungen an die in Abs. 3 Z 4 bis 6 und in Abs. 5 genannten Einrichtungen sind nur abzugsfähig, wenn aus der beim Finanzamt Wien 1/23 zu führenden Liste hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte Einrichtung vorliegen.

Z 2 Hinsichtlich der in Abs. 3 Z 4 bis 6 und Abs. 5 genannten Einrichtungen sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge nicht abzugsfähig.

Z 3 Hinsichtlich der in Abs. 6 genannten Einrichtungen sind Zuwendungen nicht abzugsfähig, wenn sie durch eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 erfolgen, die mit einer Gemeinde im Sinne des Art. 116 B-VG wirtschaftlich verbunden ist.

Z 4 Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, sind als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig.

Gemäß Abs. 8 par cit bestehen für die Aufnahme in die in Abs. 7 Z 1 genannte Liste gem. Z 1 bis 3 folgende Voraussetzungen:

Z 1 Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3 Z 6 und Abs. 5 Z 1 bis 3: a) Die Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung.

b) Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 1 und 3.

c) Die Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen gemäß § 45a der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben.

d) Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen höchstens 10% der Spendeneinnahmen.

Z 2 ...

Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses zu bestätigen.

Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Wien 1/23 jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag vorzulegen. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage, ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen, die Körperschaft zu erfassen und sämtliche Körperschaften, die diesen Voraussetzungen entsprechen, auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in einer Liste zu veröffentlichen.

Der Bw. ist laut vorliegenden, bei der BPDion Wien angezeigten, Statuten vom ein nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein mit dem Zweck der Förderung der Musikwissenschaft. Insbesondere erfolgt die Förderung durch Durchführung von Forschungsaufgaben, Herausgabe von Publikationen sowie Abhaltung und Organisation von Kursen, Vorträgen, Gesprächskonzerten und wissenschaftlichen Ausstellungen. Der Bw. ist somit aufgrund der Statuten grundsätzlich als begünstigte Einrichtung iSd § 4a Abs. 3 Z 6 EStG 1988 idgF zu beurteilen.

Die Gründung des Vereines erfolgte bereits im Jahr 1999 und war dem Bw. nach Erfüllung der Voraussetzungen der damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG idF StRefG 1993 ab ein Spendenbegünstigungsbescheid, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, erteilt worden.

Dieser Bescheid war aufgrund der in den Folgejahren gegebenen Erfüllung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen bis zum berufungsgegenständlichen Widerruf vom aufrecht.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011, BGBl. I 76/2011, ausgegeben am ) wurde § 4a EStG idF StRefG 2009 aus Gründen der systematischen und sprachlichen Klarheit neu gefasst und erhielt dabei eine andere Gliederung. Die wesentliche inhaltliche Änderung bestand darin, dass mit Wirksamkeit ab der Kreis der Spendenempfänger erweitert wurde und auch Spenden für Umwelt und Naturschutz, Artenschutz, Tierheime und Feuerwehren absetzbar wurden.

Wie den Materialien zur Regierungsvorlage (1212 d.B. XXIV. GP) entnommen werden kann, bestand aber auch die Absicht im Hinblick auf die gegebene unterschiedliche Rechtslage im Verfahren zur Erlangung bzw. Beibehaltung der Spendenbegünstigung für mildtätige Organisationen einerseits und Forschungseinrichtungen andererseits gesetzliche Änderungen zu normieren.

Aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmung in § 4a Abs. 7 Z 1 EStG 1988 idF AbgÄG 2011 sind sämtliche angeführten Spendenorganisationen, damit auch die begünstigten Einrichtungen gemäß Abs. 3 Z 6 par cit, zu denen der Bw. zu zählen ist, in die nunmehr einzige (bis 2011 gab es 2 getrennte Listen) beim Finanzamt Wien 1/23 zu führende Liste aufzunehmen. Voraussetzung für die Aufnahme in diese Liste ist, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 des Abs. 8 par cit von einem Wirtschaftsprüfer jährlich bestätigt und die Bestätigung dem Finanzamt Wien 1/23 vorgelegt wird.

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde der Bw. insbesondere im Zusammenhang mit dieser Neuregelung durch das Finanzamt Wien 1/23 mit einem Informationsschreiben im August 2011 und nochmals mit Schreiben vom darauf aufmerksam gemacht und erinnert, dass es, zur Vermeidung des Verlusts der Spendenbegünstigung, erforderlich sei, die gesetzlich normierte Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers für das Jahr 2010 beizubringen.

Die Aufforderung der Abgabenbehörde folgte der Übergangsbestimmung zum AbgÄG 2011 in§ 124b Z196 EStG. Darin ist u.a. festgelegt, das die §§ 4a und 18 Abs. 1 Z 7 und 8 erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden sind, die nach dem erfolgen. Für die Aufnahme in die in § 4a Abs. 7 Z 1 genannte Liste gilt für Forschungseinrichtungen, die bereits als begünstigt anerkannt sind, die Verpflichtung das Vorliegen der in § 4a Abs. 8 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen bis dem Finanzamt Wien 1/23 durch Vorlage einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.

Da die Vorlage der Bestätigung durch den Bw. auch bis zur abgabenbehördlich gesetzten, nicht verlängerbaren Nachfrist vom nicht erfolgte, wurde der Spendenbegünstigungsbescheid mit dem hier angefochtenen Bescheid widerrufen.

Wenn der Bw. nunmehr in der Berufung vorbringt, dass ihm die Vorlage der Bestätigung aufgrund der Höhe des Honorars für den Wirtschaftsprüfer und der daraus folgenden Verletzung, der Überschreitung der in § 4a Abs. 8 Z 1 lit. d EStG genannten Grenze der Verwaltungskosten von 10% der Spendeneinnahmen nicht möglich sei, so geht dieses Argument ins Leere. Das Honorar des Wirtschaftsprüfers für die Erstellung der gesetzlich erforderlichen Bestätigung ist nicht zu den Verwaltungskosten zu zählen. Unter den hier genannten Verwaltungskosten sind nur jene direkt mit der Spendenverwaltung in Verbindung stehenden Kosten zu verstehen. Die Kosten der Wirtschaftsprüfung für die Erstellung der gesetzlich notwendigen Bestätigung sind als Aufwendungen für die externe Kontrolle der Spendenorganisation zu beurteilen und damit weder den Verwaltungskosten noch dem Rechnungswesen zuzurechnen. Durch solche Kosten wird keine Verletzung der gesetzlichen Auflage einer sparsamen Verwaltung hervorgerufen. Abgesehen davon wäre es wohl als im eigenen Interesse der jeweiligen Organisation anzusehen die Kosten für die Wirtschaftsprüfung z.B. durch Vergleich der auf dem Markt befindlichen Anbieter zu minimieren.

Dem Argument des Bw., dass es durch die verpflichtende Vorlage der Bestätigung zu einer Ungleichbehandlung zwischen finanziell besser gestellten großen Vereinen und kleinen Vereinen mit geringerem Finanzrahmen komme, ist ebenfalls nicht zu folgen. Schon ab dem StRefG 2009 war es für spendenbegünstigte mildtätige Organisationen iSd § 4a Z 3 u 4 EStG 1988 für den Erhalt und die Beibehaltung des Status der Spendenbegünstigung verpflichtend, die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen jährlich von einem Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen und diese Bestätigung dem Finanzamt vorzulegen. Begünstigte Forschungseinrichtungen traf diese Pflicht hingegen nicht.

Wie nun den Materialien zur Regierungsvorlage zum AbgÄG 2011 entnommen werden kann, wurde mit dieser gesetzlichen Regelung auch das bisher unterschiedliche Verfahren zur Erlangung und Beibehaltung der Spendenbegünstigung für mildtätige Organisationen einerseits und Forschungseinrichtungen andererseits nunmehr für alle begünstigten Spendenorganisationen angeglichen. Die neue Regelung führt somit zu einer Gleichbehandlung insbesondere in Bezug auf die Listeneintragung und zu einer Vereinfachung und Vereinheitlichung des Gesetzesvollzuges. Zum Vorbringen der verfassungsrechtlichen Bedenken des Bw. und Vorliegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Anwendung der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmung wird festgehalten, dass die Abgabenbehörden gemäß Art. 18. Abs. 1 B-VG die geltenden Gesetze zu vollziehen haben. Für eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist der UFS nicht legitimiert und obliegt eine solche allein dem Verfassungsgerichtshof.

Wenn der Bw. vermeint, dass es unschlüssig sei, die Vorlage einer Bestätigung über den Rechnungsabschluss und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Jahr 2010 zu verlangen, um die Spendenbegünstigung iSd AbgÄG 2011 auch im Jahr 2012 zu behalten und auf der Liste der spendenbegünstigten Organisationen zu verbleiben, zeigt er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Durch die ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 4a Abs. 7 und 8 EStG 1988 idgF sowie die auf den Bw. anzuwendende Übergangsbestimmung als bereits anerkannte begünstigte Forschungseinrichtung in § 124b Z 196 EStG 1988 zum AbgÄG 2011 wird dem Schutz der gutgläubigen Spender Rechnung getragen. Die Abzugsfähigkeit der Spende ist solange gegeben und können die Spender darauf vertrauen, solange die Organisation auf der veröffentlichten Liste eingetragen ist. Aus der Liste ist das Datum der Erteilung und gegebenenfalls das Datum des Widerrufs des Begünstigungsbescheides ersichtlich. Dadurch ist für alle aufrechten und früher begünstigten Organisationen jederzeit zu ersehen, wann und wie lange eine Begünstigung aufrecht war.

Wird die geforderte Bestätigung des Wirtschaftsprüfers, wie im Fall des Bw., jedoch nicht rechtzeitig vorgelegt, hat das Finanzamt den bestehenden Spendenbegünstigungsbescheid zu widerrufen. Der Widerruf gilt sodann in Zukunft, d.h. ab der Veröffentlichung in der Spendenliste. Im Fall des Bw. ist diese Folge mit dem eingetreten.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Widerruf des Spendenbegünstigungs-bescheides auf Basis der geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz und damit zu Recht erfolgte.

Es war daher über die Berufung spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung: Es ist jederzeit möglich einen neuerlichen Antrag zur Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides zu stellen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wieder in die Liste der spendenbegünstigten Organisationen aufgenommen zu werden.

Wien, am

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