TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSI vom 05.05.2006, RV/0235-I/04

Vorliegen des Bereicherungswillens bei Benennung der Ehegattin als Begünstigte einer Lebensversicherung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0235-I/04-RS1
Bei den gegebenen jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erblassers und seiner Ehegattin, unter Beachtung der testamentarischen Erbeinsetzung als Alleinerbin bei beträchtlichem Nachlass und der bei seinem Tod entstehenden Pensionsansprüchen ergab sich für den Erblasser im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherungsverträge aus den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 796 iVm 94 ABGB keine moralische Verpflichtung die aufzeigen würde, dass der Erblasser mit den beiden Lebensversicherungen der Begünstigten den ansonsten nicht gesicherten angemessenen Unterhalt für die Zeit nach seinem Tod sicherstellen wollte. An Sachverhalt lässt sich daher nicht ausschließen, dass bei Benennung der Ehegattin als Begünstigte der Erblasser in Bereichungsabsicht gehandelt hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der C.K., Adresse, vertreten durch die Steuerberatungskanzlei, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erbschaftsteuer wird festgesetzt in Höhe von 6.575,32 €. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und die Festsetzung der Erbschaftssteuer wird am Ende der Entscheidungsgründe dargelegt und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Beim zuständigen Finanzamt langten jeweils Mitteilungen nach § 26 ErbStG ein, wonach auf Grund von Versicherungsverträgen als Folge des Ablebens der versicherten Person J.K. die Versicherungsgesellschaft1 eine Versicherungsleistung von 35.480,08 € und die Versicherungsgesellschaft2 eine solche von 69.877,69 € an die C.K. (= Ehegattin des Versicherten) als begünstigte Person auszuzahlen haben. Bei den diesen Versicherungsleistungen zugrunde liegenden Versicherungen handelte es sich jeweils um eine Er- und Ablebensversicherung.

Diese beiden Versicherungsleistungen führten neben andere Ansätzen zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 157.415,39 € und davon ausgehend zu einer Erbschaftsteuervorschreibung gegenüber der C.K. (im Folgenden: Bw) von 13.916,30 € (zur Berechnung siehe den Bescheid vom ).

Die Rechtsmäßigkeit der erfolgten Einbeziehung der beiden Versicherungsbeträge in die Bemessungsgrundlage bestreitet die gegen diesen Erbschaftssteuerbescheid gerichtete Berufung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die für das Vorliegen des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen seien im Gegenstandsfall nicht gegeben, denn der Abschluss der Lebensversicherungen bzw. die Einsetzung seiner Ehegattin (Bw) als Begünstigte sei seitens J.K. keineswegs mit der Absicht erfolgt, diese zu bereichern. Vielmehr habe er damit einzig den Zweck verfolgt, seiner Gattin und seinem minderjährigen Sohn den notwendigen Unterhalt für den Fall seines Ablebens sicherzustellen. Auf Grund seines gefahrenträchtigen Berufes als Bergführer, wobei er auch extreme Unternehmungen ausführte, habe J.K. mit dem Abschluss der Lebensversicherungen und der Einsetzung seiner Ehegattin als Begünstigte lediglich seiner moralischen Verpflichtung, für den notwendigen Unterhalt seiner Ehefrau und des minderjährigen Kindes Sorge zu tragen, Genüge getan. Hinsichtlich des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsgesellschaft2 (Auszahlungsbetrag 69.877,69 €) sei zudem auszuführen, dass aus diesem für die Bw. keine Bereicherung, sondern ein effektiver Verlust eingetreten sei, da dieser Vertrag lediglich formell vom Versicherungsnehmer abgeschlossen, die Prämienzahlung (Einmalerlag von 1 Mio S, entspricht 72.672,83 €) aber von der Begünstigten aus deren eigenen Ersparnissen getätigt worden sei. Im Innenverhältnis- also im Verhältnis der Eheleute K. zueinander- habe die Bw. von Beginn an die Stellung des tatsächlichen Versicherungsnehmers inne gehabt.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt wie folgt begründet:

"Nach § 2 Abs. 1 Z 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) gilt als ein Erwerb von Todes wegen auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tod des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Dazu zählt insbesondere der auf ein Rechtsgeschäft zurückgehende Erwerb von Lebensversicherungsbeträgen, Sterbegelder usw., die dem Begünstigten erst durch den Tod des Erblassers entstehen. Das ErbStG knüpft an Rechtsvorgänge an. Für die Erhebung der Steuer ist daher nur der Rechtsgrund der Zuwendung von Bedeutung. Für die Besteuerung ist aber nicht erheblich, welche Vereinbarungen dem Vertrag zugunsten Dritter vorausgegangen sind, somit auch nicht, ob aus einer vertraglichen oder moralischen Verpflichtung heraus der verstorbene Ehegatte den Lebensversicherungsvertrag zugunsten der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat. Weiters ist es für die Besteuerung auch nicht erheblich, wer die Prämienzahlungen leistet. Entscheidend ist lediglich wer vertraglich als versicherte und wer als bezugsberechtigte Person aufscheint. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Einmalerlag für den Versicherungsvertrag mit der Versicherungsgesellschaft2 geleistet hat, könnte unter Umständen sogar schenkungssteuerpflichtige Auswirkungen haben. Ihr Begehren war somit abzuweisen."

Die Bw. stellte den Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde darin noch vorgebracht, dass der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG sehr wohl voraussetze, dass die seinerzeitige Einsetzung als Begünstigte seitens des Versicherungsnehmers in Bereicherungsabsicht erfolgt sei und zudem durch die Ausbezahlung tatsächlich eine Bereicherung eintrete.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG), BGBl. Nr. 141/1955 unterliegt der Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.

Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tod des Erblassers unmittelbar gemacht wird.

Da es sich bei einer Zuwendung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG um einen Erwerb von Todes wegen handelt, der auf einem Rechtsgeschäft beruht, das vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem Dritten geschlossen wurde, ist nicht nur zu prüfen, ob eine objektive Bereicherung des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob der Bereicherungswille beim Erblasser vorlag oder durch seine Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern, ganz (oder teilweise) ausgeschlossen war (Hinweis auf das von einem verstärkten Senat beschlossene VwGH- Erkenntnis , 607/64, VwSlg. 3219 F/1964, , ).

Bei Erwerben im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist somit zu prüfen, ob beim Erblasser ein Bereicherungswille bestanden hat. Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt (, , ). Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (). Die Frage, ob der Bereicherungswille bzw. die Bereicherungsabsicht des Erblassers bei Abschluss der betreffenden Lebensversicherungsverträge fehlte oder nicht, ist keine Rechts-, sondern eine Tatfrage ().

Im gegenständlichen Berufungsfall besteht allein Streit darüber, ob die aufgrund von zwei Er- und Ablebensversicherungen (Versicherungsnehmer: J.K.) von den beiden Versicherungen an die Bw. als bezugsberechtigte Person im Ablebensfall ausbezahlten Versicherungsbeträge von insgesamt 105.357,77 € vom Finanzamt zu Recht mit dem bekämpften Bescheid (als Teil des ermittelten steuerpflichtigen Erwerbes von 157.415,39 €) der Erbschaftsbesteuerung unterzogen wurden. Gegen die Rechtsmäßigkeit der Besteuerung dieser Versicherungsleistungen wird zum einen eingewendet, es fehle der Bereicherungswille des Erblassers, habe doch J.K. mit dem Abschluss der in Frage stehenden Versicherungsverträge bzw. mit der Einsetzung der Bw. als Bezugsberechtigte diese nicht bereichern wollen, sondern den Zweck verfolgt, ihr und dem minderjährigen Sohn den notwendigen Unterhalt zu sichern. Zum anderen sei zudem hinsichtlich der Versicherungsleistung der Versicherungsgesellschaft2 keine Bereicherung der Bw. deshalb gegeben, da die bezugsberechtigte Ehegattin die Prämienzahlung (Einmalzahlung) selbst aus eigenen Ersparnissen getätigt habe und diese Einzahlung höher als die erhaltene Versicherungsleistung gewesen sei.

Seit dem von einem verstärkten Senat des Verwaltungsgerichtshofes beschlossenen Erkenntnis vom , Zl. 607/64, wird vom Gerichtshof die Auffassung vertreten, es sei hinsichtlich eines Erwerbes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu prüfen, ob der Bereicherungswille des Erblassers durch seine Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten des gesetzlichen Unterhalt zu sichern, ausgeschlossen wurde. Wenn daher der Erblasser nur den sonst nicht gesicherten Unterhalt der überlebenden Ehegattin für die Zeit nach seinem Tode sicherstellen wollte, so müsste der Bereicherungswille auf seiner Seite verneint werden (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 53 zu § 2 ErbStG und ).

Nach der oben dargestellten Rechtslage ist daher anhand der maßgeblichen zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 796 iVm 94 ABGB zu beurteilen, ob der Bereicherungswille des Erblassers deshalb ausgeschlossen war, weil er in Erfüllung einer moralischen Verpflichtung mit diesen Zuwendungen der beiden Versicherungsbeträge für den Fall seines Todes der begünstigten Ehegattin nur deren Unterhalt sichern wollte.

§ 796 ABGB wurde durch das Bundesgesetz vom über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts, BGBl. Nr. 280, wie folgt neu gefasst:

"§ 796. Der Ehegatte hat, außer in den Fällen der §§ 759 und 795, solange er sich nicht wiederverehelicht, an die Erben bis zum Wert der Verlassenschaft einen Anspruch auf Unterhalt nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des § 94. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was der Ehegatte nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlicher Erbteil, als Pflichtteil, durch öffentlich- rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; desgleichen eigenes Vermögen des Ehegatten oder Erträgnisse einer von ihm tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann."

§ 94 ABGB lautet, soweit im Berufungsfall von Relevanz, in der Fassung durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl. Nr. 412/1975:

"§ 94 (1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. (2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt ..........Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag."

So führt der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom , 7 OB 560/85 (NZ 1986, Seite 161 ff, mwN) aus, dass der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten den Lebensverhältnissen entspreche, in denen die früheren Ehegatten bis zum Tode des einen von ihnen gelebt hätten. Dem überlebenden Ehegatten gebühre daher der Unterhalt nur so weit, als dies im Falle des Fortlebens des verstorbenen Ehegatten nach der konkreten Situation der Eheleute im Rahmen des § 94 ABGB der Fall wäre.

Bei der zu beurteilenden Frage, ob der Bereicherungswille des Erblassers bei Abschluss der betreffenden Er- und Ablebensversicherungsverträgen fehlte oder nicht, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen. Die Er- und Ablebensversicherung bei der Versicherungsgesellschaft1, Polizzen- Nr. Zahl.1 wurde bereits am abgeschlossen. Die Bw. wurde unmittelbar nach ihrer Übersiedlung im Jahr 1992 darin als bezugsberechtigte Person im Ablebensfall aufgenommen. Die Er-und Ablebensversicherung bei der Versicherungsgesellschaft2, Polizzen- Nr. Zahl.2 wurde am abgeschlossen. Bezugsrecht im Erlebensfall der Versicherungsnehmer J.K. und Bezugsrecht im Ablebensfall die C.K.. Bei beiden Versicherungen handelt es sich um eine Er- und Ablebensversicherung, wobei im Erlebensfall dem Versicherungsnehmer das Bezugsrecht zugekommen ist. Dies spricht dafür, dass es sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Er- und Ablebensversicherungsverträge vorrangig um eine vermögensbildende Veranlagung handelte und diese Verträge nicht so sehr mit dem Willen abgeschlossen wurden, den Unterhalt der Ehegattin (verheiratet seit ) sicherzustellen. Dies zeigt schon der Umstand, dass der Er- und Ablebensvertrag am abgeschlossen wurde, der Versicherungsnehmer aber erst seit mit C.K. verheiratet war und im Jahr 1992 diese als Bezugsberechtigte im Ablebensfall benannt wurde. Weiters errichteten die Eheleute J.K. und C.K. am ein Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Laut vorliegendem Abhandlungsprotokoll betrug der Reinnachlass 716.667,73 €, wobei die beiden Versicherungsleistungen entsprechend der Rechtslage nicht als Bestandteil des Nachlassvermögens angesetzt wurden. Auf Grund eines Pflichtteilsübereinkommens erhielt der mj. erbliche Sohn dann 1/3 der Liegenschaften im Wert von 246.633,33 €. Weiters zeigt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die Bw. selbst neben teilweise noch anderen Dienstverhältnissen als Pächterin/Hüttenwirtin einer Schutzhütte des Alpenvereins über all die Jahre hindurch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, z. B. im Jahr 1997 (Abschluss eines Versicherungsvertrages) betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte 130.398 S. In diesem Jahr erzielte J.K. einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 147.419 S, wobei dieser ua. im Gewerbebetrieb der Ehegattin angestellt und daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 60.586 S bezog. Weiters erhält die Bw. ab dem Todestag von der Pensionsversicherungsanstalt eine Witwenpension von monatlich ca. 185 € und von der allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Witwenrente von monatlich ca. 415 €. Außerdem hat laut einer Bestätigung vom die Mutter der Bw. dieser "für Ihren Neubeginn in Österreich die Summe von DM 150.000,-- geschenkt". Ihre Übersiedlung nach Österreich war im Jahr 1992. War der Erblasser aufgrund der Einantwortungsurkunde vom Alleineigentümer von mehreren Liegenschaften mit einem laut Verkehrswertschätzung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum geschätzten Verkehrswert von insgesamt 739.900 €, dann war ihm durchaus bekannt, dass im Falle seines Todes seine Ehegattin aufgrund gesetzlicher Erbfolge zum Teil oder seit der gegenseitigen Testamentseinsetzung zur Gänze (mit Ausnahme des Pflichtteiles) diese Liegenschaften erhält. Bei diesen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erblassers und seiner Ehegattin im Jahr 1992 und im Jahr 1997 (Zeitpunkt der Benennung der Bw. gegenüber der Versicherung als Bezugsberechtigte bzw. Abschluss des zweiten Versicherungsvertrages), unter Beachtung der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge der Bw. im Falle des Ablebens des Ehemannes und der bei seinem Tod entstehenden Pensionsansprüche ergab sich für den Erblasser im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Versicherungsverträge aus den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 796 iVm 94 ABGB keine moralische Verpflichtung die aufzeigen würde, dass der Erblasser mit den streitgegenständlichen Zuwendungen der Begünstigten den ansonsten nicht gesicherten angemessenen Unterhalt für die Zeit nach seinem Tode sicherstellen wollte. Lässt sich aus dem Sachverhalt nicht begründet ableiten, dass bei Benennung der Ehegattin als Begünstigte bzw. bei Abschluss der betreffenden Lebensversicherungen der Bereicherungswille beim Erblasser auszuschließen war, dann war bei der Entscheidung dieses Streitpunktes davon auszugehen, dass entgegen dem Berufungsvorbringen der Bereicherungswille beim Erblasser vorlag. Dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen kam somit keine Berechtigung zu.

Was das weitere Vorbringen anlangt, hinsichtlich des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsgesellschaft2 könne eine Bereicherung der Bw. gar nicht eingetreten sein, weil der Erblasser lediglich formell den Versicherungsvertrag abgeschlossen habe, den Einmalerlag von 1,000.000 S aber die Bw. ausschließlich aus eigenen Ersparnissen getätigt habe, weshalb im Innenverhältnis- also im Verhältnis der Eheleute zueinander- die Bw. von Beginn an die Stellung des tatsächlichen Versicherungsnehmers inne gehabt habe, ist Folgendes festzuhalten.

Da es sich bei einer Zuwendung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG um einen Erwerb von Todes wegen handelt, der auf einem Rechtsgeschäft beruht, das vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem Dritten geschlossen wurde, ist auch zu prüfen, ob in objektiver Sicht eine Bereicherung im Vermögen des Begünstigten auf Kosten des Zuwendenden gegeben ist. Eine solche Bereicherung liegt unzweifelhaft dann nicht vor, wenn der Begünstigte die Prämie allenfalls aus eigenem bezahlt hat. Diesbezüglich blieb an Sachverhalt unbestritten, dass J.K. als Versicherungsnehmer mit der Versicherungsgesellschaft2 am den Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren mit einer Vertragssumme von 961.538 S und einem Einmalerlag von 1,000.000 S abgeschlossen hat. Das Bezugsrecht im Erlebensfall hatte der Versicherungsnehmer, im Ablebensfall die Gattin C.K.. Wenn nun eingewendet wird, den gesamten Einmalerlag von 1,000.000 S habe die Bw. "ausschließlich aus eigenen Ersparnissen" getätigt, dann überrascht in diesem Zusammenhang und erscheint unverständlich, warum dann nicht überhaupt die Bw. als formelle Versicherungsnehmerin und Begünstigte im Erlebensfall gegenüber der Versicherung aufgetreten ist, während der Ehemann im Ablebensfall als Begünstigter eingesetzt wurde. Darauf konkret angesprochen wurde in der Vorhaltbeantwortung diesbezüglich ausgeführt, die gewählte Vorgangsweise liege in der seinerzeitigen Empfehlung des Versicherungsvertreters begründet und sollte offenbar damit dem Umstand der gefahrenträchtigen Tätigkeit des Verstorbenen Rechnung tragen. Dieses Vorbringen vermag vorerst nicht zu überzeugen, denn ein frühzeitiger Tod des Versicherungsnehmers brachte augenscheinlich keinen finanziellen "Vorteil" bezogen auf den Auszahlungsbetrag, erhielt doch im Gegenstandfall bei dem eingetretenen Todesfall ca. 5 Jahre nach dem Abschluss der Versicherung die Bezugsberechtigte lediglich die für den Ablebensfall garantierte Vertragssumme von 961.538 S ausbezahlt. Die garantierte Todesfallsumme lag somit unter dem geleisteten Einmalerlag von 1,000.000 S. Allerdings macht diese Empfehlung des Versicherungsvertreters dann durchaus Sinn, wenn bei aufrechter Ehe die Bw. dem Umstand, dass als Versicherungsnehmer und Bezugberechtigter im Erlebensfall ausschließlich der Ehemann eingesetzt war, -wie dies in der Vorhaltbeantwortung ausgeführt wird - "keine weitere Bedeutung beigemessen hat, zumal für sie außer Zweifel stand, dass der Verstorbene die Mittel zu keiner Zeit und in keinem Falle für sich reklamieren würde." Im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Berufes des Ehegatten führte aber die Benennung des Ehegatten als Versicherungsnehmer dazu, dass ihr jedenfalls im Bedarfsfall (bei Ableben des Versicherten) der sofortige Zugriff auf die veranlagten Geldmittel ohne die für dieses Finanzprodukt geltende Laufzeit von 10 Jahren zukam. Stellt man die jeweiligen Einkünfte des Verstorbenen und der Bw. der letzten Jahre gegenüber, dann wird überdies deutlich, dass der Verstorbene aus eigenen Einkünften vermutlich nicht in der Lage war, einen derartigen Einmalerlag aufzubringen. Bei einer etwaigen Fremdfinanzierung des Einmalerlages hätte sich diese Veranlagung aber nicht mehr "gerechnet". Unter Beachtung der Einkommensverhältnisse der Bw. als langjährige Hüttenwirtin und unter Beachtung insbesondere des Umstandes, dass laut vorliegender Bestätigung die Mutter anlässlich der Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Tirol der Bw. einen Betrag von 150.000 DM als Starthilfe geschenkt hatte, erscheint das Berufungsvorbringen letztlich unter Beachtung der aus dem gefährlichen Beruf des Ehegatten (Bergführer mit Expeditionen) sich ergebenden besonderen Interessenslage der Bw. (nämlich lukrative Vermögensveranlagung bei gleichzeitiger sofortiger Verfügbarkeit der finanziellen Mittel im Ablebensfall des Ehegatten) durchaus glaubhaft, dass diesen Einmalerlag tatsächlich die Bw. trotz Bezeichnung des Ehemannes als Versicherungsnehmer aus eigenem bezahlt hat. War aber an Sachverhalt schlüssig davon auszugehen, dass die Begünstigte selbst die Prämie geleistet und auch "getragen" hat, dann wurde die Bw. durch den Erhalt der Lebensversicherungssumme von 69.877,69 € in ihrem Vermögen nicht objektiv bereichert. Dem Berufungsvorbringen war somit insoweit Folge zu geben, dass von den beiden Lebensversicherungen jene mit dem Auszahlungsbetrag von 69.877,69 € nicht erbschaftsteuerpflichtig ist.

Zusammenfassend war der Berufung teilweise stattzugeben. Die Änderung der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes und die Berechnung der festgesetzten Erbschaftssteuer ergeben sich ausgehend von den Ansätzen im bekämpften Bescheid wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
steuerpflichtiger Erwerb lt. Bescheid
157.415,39 €
- Lebensversicherung
- 69.877,69 €
steuerpflichtiger Erwerb lt. Berufungsentscheidung
87.537,70 €
Berechnung der festgesetzten Erbschaftssteuer:
Gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I) 6 % vom gemäß § 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 87.537,00 €
5.252,22 €
zuzüglich gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom gemäß § 28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von (unverändert) 71.655,00 €
1.433,10 €
Begünstigung für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 8 Abs. 6 ErbStG 10 % von 1.744,00 €, höchstens jedoch
- 110,00 €
Erbschaftssteuer (gerundet gemäß § 204 BAO) lt. Berufungsentscheidung
6.575,32 €

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Lebensversicherung
Bezugsberechtigte
Bereicherungsabsicht
Verweise
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 53 zu §2 ErbStG

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at