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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.03.2009, RV/3584-W/08

Antrag auf Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben; Selbstträgerschaft/DB-Pflicht für Mai 2008

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der KH, in W, vertreten durch Unitas Solidaris Wirtschaftstreuhhandgesellschaft mbH, 1010 Wien, Annagasse 4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben gemäß § 201 BAO für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die KH (Berufungswerber, Bw.) meldeten für den Kalendermonat Mai 2008 Dienstgeberbeiträge von € 32.348,22 und beantragten mit Schriftsatz vom den Dienstgeberbeitrag für den Kalendermonat Mai 2008 mit € 0,00 festzusetzen, aufgrund des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008) das FLAG 1967 insofern geändert worden sei, als gem. § 55 FLAG 1967 die ehemaligen Selbstträger erstmals für den Kalendermonat Mai 2008 Dienstgeberbeiträge (DB) für die ausbezahlten Arbeitslöhne zu entrichten hätte.

Da gem § 55 (11) lit c. FLAG 1967 die Bestimmungen des § 42 und 46 FLAG 1967 erst mit außer Kraft träten, und die Bw. daher für den Kalendermonat Mai 2008 als Selbstträger den Aufwand an Familienbeihilfe und Mutter Kind Paß Boni für ihre Dienstnehmer zu tragen hätte, würde dies im Ergebnis zu einer nicht gerechtfertigten Doppelbelastung gegenüber anderen Arbeitgebern führen, die im Rechenwerk nachvollziehbar sei.

Da eine derartige Doppelbelastung nicht vom Gesetzgeber gewollt sein könne, sei der Dienstgeberbeitrag für Mai 2008 daher mit € 0,00 festzusetzen.

Das Finanzamt (FA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab und begründete diese Abweisung, dass mit der Novelle zum FLAG 19687 die Bestimmungen über die Befreiung der Selbstträger vom Dienstgeberbeitrag mit Wirkung vom aufgehoben worden seien und gemeinnützige Krankenanstalten daher erstmals für Arbeitslöhne des Kalendermonats Mai 2008 einen Dienstgeberbeitrag (DB) zu entrichten hätten.

Die Fälligkeit des DB richte sich nach § 43 FLAG 1967, wobei diese Bestimmung inhaltlich dem § 79 EStG 1988 über die Fälligkeit der Abfuhr der Lohnsteuer entspreche. Dabei sei nicht die Fälligkeit der Arbeitslöhne entscheidend, sondern deren Auszahlungszeitraum, da Beitragsgrundlage die Summe der im Monat ausbezahlten Arbeitslöhne sei.

Würden die am ersten eines Monats fälligen Löhne bereits am letzten Tag des Vormonats ausgezahlt, dann sei der Dienstgeberbeitrag hierfür am 15. des Monats abzuführen, in dem die Lohnzahlung fällig war. Würden Arbeitslöhne stets am 1. eines Monats ausgezahlt, dann sei der Dienstgeberbeitrag erst am 15. des Nachmonats fällig. An dieser Fälligkeit sei auch festzuhalten, wenn der Lohn ausnahmsweise bereits am letzten Tag des Vormonats ausgezahlt werde, weil der Fälligkeitstag ein Feiertag sei.

Für die Frage, für welche Arbeitslöhne des Kalendermonats Mai 2008 bereits Dienstgeberbeitrag zu entrichten sei, sei daher entscheidend, ob diese Arbeitslöhne bisher regelmäßig bis zum letzten Tag des Vormonats ausgezahlt worden seien oder am 1. eines Monats. Eine Umgehung des Verpflichtung zur Abfuhr des DB für die Monatslöhne Mai 2008 durch Vorverlegung der Auszahlung sei nach dem Grundprinzip der wirtschaftlichen Betrachtung iSd §§ 21, 22 BAO unzulässig.

Eine bescheid/betragsmäßige Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für Mai 2008 durch das FA unterblieb.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde neben den rechtlichen Ausführungen zum DB eingewendet, dass der Antrag auf Festsetzung keine Ermessensentscheidung der Behörde darstelle, sondern die Bw. einen Rechtsanspruch auf die Festsetzung habe, selbst wenn die Behörde eine andere Rechtsansicht vertrete. Die Festsetzung der Abgabe liege im rechtlichen Interesse der Bw., damit der weitere Rechtszug in Anspruch genommen werden könne.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unstrittig ist, dass die Bw. für den Kalendermonat Mai 2008 den Dienstgeberbeitrag mit € 32.348,22 selbst berechnete und laut Abgabeninformationssystem (AIS) dem zuständigen FA am meldete und entrichtete.

Die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hat gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO hat zu erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht wurde.

Aus dem Wortlaut der oben zitierten Bestimmung ist eindeutig erkennbar, dass die Festsetzung in den Fällen des § 201 Abs 3 nicht im Ermessen der Behörde liegt, wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht wurde.

Wie aus dem Abgabenkonto der Bw. eindeutig erkennbar ist, wurde der selbst berechnete DB am bekannt gegeben. Der Antrag auf Festsetzung wurde daher mit , eingelangt am , jedenfalls fristgerecht - also vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht (siehe auch Ritz, BAO3, § 201 Abs 3 Tz 19ff).

Die Abweisung des streitgegenständlichen Antrages erfolgte daher zu Unrecht, das FA wäre vielmehr verpflichtet gewesen, den DB bescheidmäßig festzusetzen. Eine derartige Festsetzung erfolgte nicht.

Der Berufung war daher stattzugeben und der Abweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Anmerkung
Serienberufung Selbstträger FB Mai 2008 und DB-Pflicht für ausbezahlte Lohnbezüge für Mai 2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at