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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.01.2021, RV/7400088/2020

Nachbemessung von Gebrauchsabgaben

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 46 Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten vom betreffend Nachbemessung der Gebrauchsabgabe zur Geschäftszahl MA46-P90/[…]/HEM/HET bechlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

Am langte beim Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde), nämlich der Magistratsabteilung 46 (Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten) auf elektronischem Weg ein Antrag betreffend "Arbeiten auf oder neben der Straße" ein. Als Antragsteller ist die ***Antragstellerin*** (FN ***FN1***) genannt. Als Ansprechpartner ist ***AB***, mit der E-Mail-Adresse ***AB@Beschwerdeführerin.at*** angeführt. Als Art der Arbeiten wurde "Fassadenarbeiten" angegeben. In der Mitteilung (Freitext) ist angeführt, dass sich im Anhang ein Aufstellplan für das Gerüst befinden würde und am mit umfangreichen Abreiten begonnen werden sollte.

Am erfolgte durch die belangte Behörde die Anberaumung einer Verhandlung für den ; als Antragsteller wird darin die ***Antragstellerin*** genannt. Diese Ladung wurde per E-Mail unter anderem an die Adresse ***AB@Beschwerdeführerin.at*** gesendet. Im Formular über die Niederschrift über die Verhandlung vom sind die zur Verhandlung erschienenen Personen handschriftlich vermerkt. Für die Antragstellerin wurde vermerkt, dass Herr ***AB*** (***Beschwerdeführerin***) teilgenommen hatte. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf ein "Bescheidkonzept mit gleichnamiger GZ" verwiesen. In diesem Bescheidkonzept ist festgehalten, dass durch die ***Antragstellerin*** / ***Adresse_Antragstellerin*** im Rahmenzeitraum bis Fassadenarbeiten, unter anderem am Baustellenort ***Ort1*** ONr. 1 durchgeführt werden sollten. Als Baufirma ist die Beschwerdeführerin genannt. Als verantwortlicher Bauleiter ist Hr. ***AB*** genannt. Hinsichtlich der Gebühren und Abgaben wird u.a. auf die Gebrauchsabgabe verwiesen.

Mit Bescheid vom erfolgte gegenüber der ***Antragstellerin*** / ***Adresse_Antragstellerin*** die Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung und nach dem Gebrauchsabgabegesetz.

Am wurde von einem behördlichen Organ im Zug einer Baustellenkontrolle festgestellt, dass über die genehmigte Fläche für die Gerüstaufstellung noch eine 10 m x 7 m große Baustelleneinrichtungsfläche genützt wurde, die nicht genehmigt war.

Bescheid

Mit Bescheid vom schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin € 1.031,52 im Zuge einer Nachbemessung der Gebrauchsabgabe vor. Der Bescheid sieht wie folgt aus:


Beschwerde

Am langte bei der belangten Behörde folgendes E-Mail ein:

"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erheben wir Einspruch betreffend der Einmalzahlung der Gebrauchsabgabe der Baustelleneinrichtung Wien1., ***Ort1***gasse 1 (73,68m2) In Höhe von EUR 1.031,52. Es handelt sich hierbei um die Lagerfläche der Firma ***GH******Adresse_GH***
Bauleiter: Herr
***IJ*** +43 676 ***Tel_IJ***

Bitte um umgehende Bearbeitung und Rückmeldung der weiteren Vorgehensweise."

Am langte nachfolgende Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Sache MA 46 - P90/[…] möchten wir wie folgt festhalten:

Für die Baustelle ***Ort2*** wird ein Gerüst benötigt. Um die Behinderungen im städtischen Raum möglichst klein und die Aufstellkosten gering zu halten wurde ein genauer Plan der Projektsteuerung zur Aufstellung entwickelt, der der Behörde mit dem Ansuchen vom Nummer 2019-*** übermittelt wurde. In diesem ist unter "Angaben zur juristischen Person" die ***Antragstellerin*** FN ***FN1*** als Antragsteller festgehalten und demnach die Stelle, an die jegliche Bescheide zugestellt werden sollten. Die ***Bf1*** tritt nicht als Antragsteller, noch als ausführende Firma auf. Die Firma ***CD***, ***Adresse_CD*** wurde mit der Aufstellung des Gerüsts beauftragt.

Weitere Einrichtungsflächen sind für die Firmen ***EF*** und ***GH*** genehmigt, die gegebenenfalls für die Übernahme des Gerüstbescheids in Frage kommen.

Ein paralleles Ansuchen der ***GH***, welches nicht mit der Projektsteuerung koordiniert war, hat leider für etwas Verwirrung gesorgt, da es unserer Information nach unter derselben Geschäftszahl bearbeitet wurde."

Beschwerdevorentscheidung

Die belangte Behörde erließ eine mit datierte und am abgefertigte Beschwerdevorentscheidung, in der die Gebrauchsabgabe für die Benützung von 70 m² mit € 1.400,-- festgesetzt wurde. Die Begründung lautet:

"Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 263 Abs. 1 BAO ist in der Beschwerdevorentscheidung der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 1 Abs. 1 GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

Gemäß § 9 Abs. 1a GAG hat derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß.

Tarif D. Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat Post 1. für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je begonnenen m2 der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 8 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 14 Euro … erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m2 der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 20 Euro … Die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei.

Sachverhalt:
Zum Bauprojekt der
***Ort2***-12 A ident ***Ort2*** ident ***Ort2*** ident ***Ort1*** - der ehemaligen ***Gebäudebezeichnung*** - ist laut Internet (in ***EF***.at als beauftragte Errichterin der Garagen und Fernkälte) die ***Antragstellerin***, FN ***FN1***, Auftraggeberin (in der Folge: Auftraggeberin) und die Beschwerdeführerin Generalplanerin/Projektsteuerung.

Wie dem veröffentlichtem Genehmigungsausweis vom , MA 46-P90/[…], entnehmbar, und der Beschwerdeführerin als Generalplanerin bekannt, ist der ***EF*** (wohl für den Garage und die Fernkälte) ua in Wien 1, ***Ort1*** 1, ua vom bis eine Turmdrehkranaufstellungsfläche von 7,5 m Länge und 7,5 m Breite, das sind 57 m2, am Gehsteig samt Auf- und Abbaumaßnahmen gemäß § 90 StVO und § 1 iVm Tarif D Post 1 GAG bewilligt.

Wie dem veröffentlichtem Genehmigungsausweis vom , MA 46-P90/[…], entnehmbar, und der Beschwerdeführerin als Generalplanerin bekannt, ist der ***GH***, FN ***FN_GH***, ua in Wien 1, ***Ort1*** 1, ua vom bis eine Baustelleneinrichtungsfläche von 7 m Länge und 2 m Breite, das sind 14 m2, ua zur Aufstellung von Containern für Schuttmaterial entlang des Fahrbahnrandes im Parkstreifen gemäß § 90 StVO und § 1 iVm Tarif D Post 1 GAG bewilligt. Dazu war am das Ansuchen der Auftraggeberin bei der Stadt Wien, Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten eingelangt. Als Ansprechperson wurde Herr ***AB*** benannt, der als E-Mailadresse die der ***Beschwerdeführerin*** bekanntgab und den Bescheid persönlich abholte. Am wurde von einem Organ der LPD Wien, Polizeikommissiariat Innere Stadt Laurenzerberg, GZ: PAD/20/[…], eine Baustelleneinrichtung ohne Gebrauchserlaubnis in Wien 1, ***Ort1*** 1, seit auf 10 m x 7 m sowie eine Lagerung von Gerüstteilen am Gehsteig von 2,3 m x1,6 m, die beide Verkehrsbeeinträchtigungen zur Folge hatten, angezeigt. Auf diversen Fotos der ***Ort1*** mit dem Turmdrehkran sind Flächen auf denen - umschlossen von einem Bauzaun - Gerüstteile gelagert waren erkennbar. Angezeigt wurde die Beschwerdeführerin. Anher wurde der im Spruch näher bezeichnete Bescheid erlassen. Dagegen wurde im E-Mail am Einspruch erhoben, da es sich um eine Lagerfläche der ***GH*** handle.

In einem Telefonat am mit dem verantwortlichen Bauleiter Herrn ***OP*** wurde von der Behörde nachgefragt, ob es stimme, dass die ***GH*** ihre Fläche Ende Jänner für die Lagerung von Gerüstteilen zur Verfügung gestellt habe, was ausdrücklich verneint wurde.

Die Beschwerdeführerin nutzte daher öffentlichen Grund von 10 x 7 m ohne Gebrauchserlaubnis.

Rechtliche Begründung:
Nach dem Sachverhalt war die von einem Organ der LPD Wien vom 20. bis festgestellte von Baustellenzäunen umschlossene Lagerung von Gerüstteilen von 10 m x 7 m von keiner der Bewilligungen erfasst: die
***EF*** hat die bewilligte Turmdrehkranaufstellungsfläche ausschließlich für den Turmdrehkran in Anspruch genommen und die ***GH*** hatte eine Fläche von 14 m2 für Schuttcontainern bewilligt und nicht für die Gerüstteile zur Verfügung gestellt. Das Ausmaß der Flächen ist unstrittig. Die Turmdrehkranaufstellungsfläche hat eine Breite von 7,5 m und die umzäunte Lagerung von Gerüstteilen hat auf den Fotos eine ähnliche Breite, wie auch die Länge etwa anhand der Fotos nachvollziehbar ist.

Das Gerüst ist der Auftraggeberin bewilligt, und für das Gerüst war die Beschwerdeführerin verantwortliche Bauleiterin wie auch Generalplanerin. Sohin war die umzäunte Lagerung der Gerüstteile der Bewilligung MA 46-P90/[…] zuzuordnen. Als verantwortliche Bauleiterin und Generalplanerin kam der Beschwerdeführerin die Anordnungsbefugnis und Leitung der Baustelle zu und in Ihrem Aufgabenbereich wäre es gewesen, das Erfordernis von Flächen für die mehrtägige Lagerung von Gerüstteilen zur Errichtung des Gerüsts festzustellen und eine Bewilligung dafür einzuholen, allenfalls eine Lagerung hintanzuhalten. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, festzustellen, welche Unternehmen konkret die Lagerungen veranlasst haben und bei diesen einen Ersatz geltend zu machen. Bei großen Baugeschehen ist es nicht Aufgabe der Behörde festzustellen, welche der Vielzahl der engagierten Unternehmen welche Tätigkeiten auf der Baustelle entfaltet haben. Deswegen war der Beschwerdeführerin die Nutzung der Fläche ohne Gebrauchserlaubnis zuzurechnen. Von der Verrechnung der 2,3 m x 1,6 m konnte Abstand genommen werden, da deren Lagerung nur für den festgestellt war, und die kurzzeitige Vorbereitung von einzelnen Gerüstteilen sozusagen "im Schatten der Baustelle" also im Zuge der Errichtung des Gerüsts nicht nach Tarif D Post 1 zu entgelten ist. Gemäß Tarif D Post 1 GAG war für den Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis im 1. Bezirk der höchste Tarif von 20 Euro pro m² pro Monat an Stelle des im Bescheid verrechneten Tarifs von 14 Euro in Ansatz zu bringen. Die Fälligkeit gründet sich auf § 11 Abs. 1, 2 und 3 GAG und die Gebrauchsabgabe ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides mittels nachfolgendem Zahlschein einzuzahlen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden."

Vorlageantrag

Am langte bei der belangten Behörde nachfolgendes Schreiben (bezeichnet als Einspruch Beschwerdevorentscheidung) ein, das als Vorlageantrag gewertet wurde. Der Einspruch lautet:
"Betreffend ihrer Beschwerdevorentscheidung vom / MA46 -P90/[…] möchte ich, ***KL*** Geschäftsführerin ***Bf1***, wie folgt Stellung nehmen.

Es handelt sich bei der Beschwerdeführung nicht vorrangig um die Gebrauchsabgabe in Höhe von € 1.400,- für 70m2x € 20,- x 1 Monat für den 20. Bis , sondern vielmehr um die Tatsache, dass die ***Bf1*** zu keinem Zeitpunkt Bauführer oder Grundstückeigentümer dieser Liegenschaft war und ist, und daher die Gebrauchsabgabe auch nicht an die ***Bf1*** zu richten ist.

Nach Durchsicht aller vorliegender Bescheide (***GH***, ***EF*** etc.) glaube ich den Fehler, der zu dieser Verwirrung geführt hat gefunden zu haben.

Chronologie wie folgt:
Am wurde per Bescheid die Bewilligung nach StVO und GAG an die
***EF*** wie folgt erteilt
MA 46/P90 […]
MA 46/P90/[…]
MA 46/P90/[…]
MA 46/P90/[…]
MA 46/P90/[…]
[…]
Die Liegenschaft
***Ort2*** hatte im Herbst 2018 einen Eigentümerwechsel, dieser hat aber aufgrund eines Share Deals für die Behörden keine relevante Auswirkung, da es die gleiche Gesellschaft ist.
Eigentümer:
***Antragstellerin***
***Antragstellerin_Adresse_Neu***
1100 Wien

Am wurde per Bescheid die Bewilligung nach StVO und GAG an die ***GH*** wie folgt erteilt
MA 46/P90 [..]
[…]

Am gab es dann eine Verhandlung hinsichtlich Gehsteigbewilligung für die Gerüstung der ***Ort2***, bei der ein Mitarbeiter der ***Bf1*** vor Ort war und seine Visitenkarte an den Herrn lng. ***MN*** übergeben hat. Hier ist es dann zu der Verwechslung zwischen Projektsteuerung/örtlicher Bauaufsicht und Baufirma gekommen. Herr Ing. ***MN*** hat dankenswerterweise den Bescheid noch am selben Tag ausgestellt nur leider wie folgt:

MA 46/P90 […]

Daher möchte ich gegen diesen Bescheid Einspruch erheben.

Die ***Bf1*** war und ist zu keinem Zeitpunkt als Baufirma bei diesem Projekt tätig.

Der Bescheid ist entweder an die Eigentümer
***Antragstellerin***
***Antragstellerin_Adresse_Neu***
1100 Wien

oder an den Bauführer

***EF*** Bauunternehmung ab
***GH*** ab

auszustellen.

[…]

Auch die Nachbemessung vom in Höhe von € 1.031,51 MA46 - P90/[…] ist an den Eigentümer oder den Bauführer zu ergehen.

Ich habe am bereits ein Einspruch Mail betreffend MA 46 - P90/[…] geschrieben. Hier haben sie vollkommen recht, zum damaligen Zeitpunkt () war es nicht die Firma ***GH*** wie in meinem Mail fälschlicher Weise dargestellt (hatte falsche Information zum Bauführerwechsel) sondern die Firma ***EF***.

Weiteres habe ich am eine Sachverhaltsdarstellung zu MA 46 - P90/[…] schriftlich an Sie versandt.

Zusammenfassend handelt es sich also um 2 unterschiedliche Themen
1) Der falsch ausgestellte Bescheid vom // MA46/P90 […]
2) Die Gebrauchsabgabe betreffend 20.-23.12020 // MA 46/P90 […]

ln beiden Fällen ist die ***Bf1*** als Dienstleistungsunternehmen (Projektsteuerung und örtliche Bauaufsicht) keinesfalls der richtige Ansprechpartner und in Folge nicht diejenige an die der Bescheid zu ergehen gehabt hätte.

Weiteres wird in ihrem Schreiben vom (welches ein Datierungsfehler aufweisen muss, da in dem Schreiben von Telefonaten am 27.2. die Rede ist) die ***Bf1*** als Generalplaner bezeichnet, auch das weisen wir zurück.

Ich hoffe mit dieser ausführlichen Darstellung nun in dieser Causa Licht ins Dunkle gebracht zu haben und ersuche höflichst die ***Bf1*** in beiden Themen aus der Verantwortung zu nehmen.

Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung."

Vorlagebericht

Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Magistrat der Stadt Wien als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass Gegenstand des Verfahrens die Nachverrechnung von Gebrauchsabgaben gemäß § 9 Abs. 1a iVm Tarif D Post 1 GAG nach der Lagerung von Gerüstteilen vom 20. bis 23. Janner 2020 in Wien 1, ***Ort1*** 1, im Ausmaß von 10x7 m in der Parkspur und 2,3x1,6m am Gehsteig auf Grund der Anzeige der LPD Wien PAD/20/[…] ident PAD/20/[…] während des mit Bescheid vom 2. Janner 2020 bewilligten Gerüstaufbaus rund um den Gebäudekomplex der ***Gebäudebezeichnung*** ist. Erläutert wurde, dass die Beschwerdevorentscheidung zu einer Erhöhung der Festsetzung führte, da gemäß Tarif D Post 1 GAG bei der Nachverrechnung der höchste Tarif anzuwenden sei. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am zugestellt, weswegen gemäß dem 2. Covid-19-Gesetz die Beschwerdefrist erst am begann und die Einbringen vom 26. und rechtzeitig sind.

Ergänzt wurde noch, dass Verfahren zur Örtlichkeit ***Gebäudebezeichnung*** sowie diverse weitere Verfahren nach Anzeigen der LPD Wien wegen Vorfällen von Jänner bis Mai 2020 anhängig wären.

Zum Sachverhalt wird folgendes vorgebracht:
"Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass Inhaberin der Bewilligung für das Gerüst und dessen Aufstellung die ***Antragstellerin***, FN ***FN1***, 1100 Wien, ***Antragstellerin_Adresse_Neu***, sei; bzw. die ***CD***, FN ***FN_CD***, ***Adresse_CD***, sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht Ausführende gewesen. Weiters seien der ***EF***, FN ***FN_EF***, 1230 Wien, ***EF_Adresse***, kurz ***EF***, und ***GH***, FN ***FN_GH***, ***GH_Adresse***, kurz ***GH***, Flächen bewilligt worden, die in Anspruch genommen worden seien.

Zusammengefasst lagen zum Tatzeitpunkt in Wien 1, ***Ort1*** folgende Bewilligungen für Baustelleneinrichtungsflächen vor:

Zahl: MA 46-P90/[…] Trägerin der Gebrauchserlaubnis: ***EF*** Bauführerin auch ***EF***

Zeitraum: Juli/September 2019 bis

A) ***Ort1***1 Turmdrehkranaufstellfläche 7,5 x 7,5 davon 1,5 am Gehsteig September 2019 bis Juni 2020
Zahl: MA 46-P90/[…] Trägerin der Gebrauchserlaubnis:
***GH*** Bauführerin auch ***GH***
Zeitraum sämtliche Oktober 2019 bis Februar 2020

C) ***Ort1*** Baustelleneinrichtung 7*2 im Parkstreifen anschließend an Kran ***EF*** oben
Zahl: MA 46-P90/[…] Trägerin der Gebrauchserlaubnis:
***Ort2*** Bauführerin ***Beschwerdeführerin***
Zeitraum: Jänner-Juni 2020 bis Dezember 2020 bis März 2021

[...]

Da die Turmdrehkranfläche vom Turmdrehkran selbst verstellt war, kam lediglich die Mitnutzung der Fläche der ***GH*** in Betracht, die jedoch vom Bauführer der ***GH*** in einem Telefonat am ausdrücklich bestritten wurden.

lm Einbringen vom bringt die Beschwerdeführerin vor, dass in der Verhandlung am zur zur Zahl MA 46-P90/[…] bewilligten Gerüstaufstellung, bei der die Beschwerdeführerin vor Ort gewesen sei, die Projektsteuerung mit der Baufirma verwechselt worden sei und als Bauführerin die ***Beschwerdeführerin*** falsch eingetragen worden sei. Tatsächlich sei die ***Beschwerdeführerin*** nie tätig geworden. Mit E-Mail vom langte auch eine Anzeige des Bauführers gemäß Bauordnung gerichtet an die MA 37 vom und des Bauführerwechsels vom bei der Verkehrsbehörde ein.

Rechtliche Würdigung:
Dem Einbringen vom 26. und ist nicht ausdrücklich der Hinweis, dass es sich dabei um einen Vorlageantrag handelt, entnehmbar. Das Einbringen wird dennoch zur Vorsicht dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Zum Begriff des Bauführers wird hingewiesen, dass die Worte zwar in der Bauordnung und in der StVO gleich sind, jedoch die Benennung eines Bauführers im Verfahren der Bauordnung keinerlei Wirkungen im § 90 StVO zu entfalten vermag und vom Bauführer der StVO in § 90 StVO und in § 32 Abs. 6 StVO zu unterscheiden ist.

Nach der Niederschrift wurde die Beschwerdeführerin bei der Verhandlung am als Bauführerin im StVO Verfahren zur Gerüstaufstellung benannt, was bis zur Beschwerde gegen die Nachverrechnung Ende Februar 2020 unwidersprochen geblieben ist. Auch wurde die Stellung als Bauführerin lediglich im Nachverrechnungsverfahren verneint, zum StVO Bescheid jedoch niemals eine andere Bauführerin benannt. Bei der Eigenschaft als Bauführerin nach StVO ist auch nicht darauf abzustellen, wer Ausführende ist, sondern es kommt darauf an, wer in der Verhandlung als verantwortlicher Bauführer benannt wird. Aus diesen Gründen wird die Beschwerde abzuweisen sein."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Am verfasste die belangte Behörde eine behördliche Erledigung, mit der eine Nachbemessung der Gebrauchsabgabe in Höhe von € 1.031,52 vorgenommen werden sollte. Diese Nachbemessung betraf die Adresse 1010 Wien, ***Ort1*** 1, weil dort eine Baustofflagerung ohne Gebrauchserlaubnis am festgestellt wurde.

Der Bescheid enthält kein Adressfeld. Weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides ist angeführt, wer als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden sollte.
Der Bescheid enthält schließlich die Angabe "Ergeht an" und den Namen sowie die Anschrift der Beschwerdeführerin und "Ergeht in Abschrift an" mit der Nennung einer anderen Magistratsabteilung.

Die belangte Behörde wusste, dass die Beschwerdeführerin nicht die Antragstellerin für eine Gebrauchserlaubnis hinsichtlich des Aufstellens eines Gerüstes in 1010 Wien, ***Ort1*** 1 war. Eigentümerin der Liegenschaft ist die ***Antragstellerin***.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Insbesondere ergeben sich die Feststellungen aus der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom , die mehrfach im Verwaltungsakt abgelegt ist. Unter anderem wurde auch im Zuge der Beschwerde die erste Seite dieser Erledigung von der Beschwerdeführerin mitgeschickt. Diese erste Seite stimmt mit der im Akt aufliegenden Erledigung überein. In dem als Spruch bezeichneten Abschnitt ist angeführt, dass "die/der (Abgabepflichtige/r + Adresse) + Geburtsdatum/FN/Vereinsnummer - in der Folge die/der Abgabepflichtige -" ohne Gebrauchserlaubnis eine Baustelle eingerichtete hätte.
Die Begründung der Erledigung vom erschöpft sich in der Zitierung des § 9 Abs 1a GAG und kommt dann zu dem Ergebnis, dass "Der/die Abgabenpflichtige nutzte daher öffentlichen Grund ohne Gebrauchserlaubnis.".

Erst in der Beschwerdevorentscheidung vom wird im Spruch die Beschwerdeführerin genannt und.

Aus dem elektronisch eingebrachten Antrag vom geht hervor, dass die ***Antragstellerin*** eine Gebrauchserlaubnis beantragt hatte und die Beschwerdeführerin als Kontakt in diesem Antrag genannt wird. Schließlich ist auch handschriftlich in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am vermerkt, dass ein Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin für die Antragstellerin an der Verhandlung teilgenommen hatte.

Die Feststellung, dass die ***Antragstellerin*** Eigentümerin der Liegenschaft ist, ergibt sich aus dem Grundbuch, in das Einsicht genommen wurde. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag auf diesen Umstand hingewiesen.

Rechtsgrundlagen

§ 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 lautet:

Gebrauchserlaubnis

(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.

(2) Jeder im Tarif (Abs. 1) bzw. in der Anlage I (Abs. 3) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht (Sondernutzung), bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.

(3) Für eine in Anlage I und in Tarifpost D 2 Z 2 lit. c bezüglich Stehtische in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres umschriebene Nutzung öffentlichen Grundes im Sinne des Abs. 1 ist deren Beginn, Art, Umfang und Dauer der Behörde vor Beginn der Nutzung anzuzeigen. Die Gebrauchserlaubnis gilt bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse nach Ablauf von 4 Wochen - im Falle einer Nutzung nach Anlage I Z 9 nach Ablauf von 8 Wochen - nach vollständiger Anzeige als erteilt. Die beabsichtigte Gebrauchnahme bzw. die Gebrauchserlaubnis kann - unbeschadet der §§ 6 und 16 - durch die Behörde bei Vorliegen eines seit Vorlage der Anzeige bestehenden bzw. nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen untersagt bzw. widerrufen werden. Für Gebrauchserlaubnisse nach diesem Absatz gilt dieses Gesetz sinngemäß.

(4) Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.

§ 2 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 lautet:

Erteilung der Gebrauchserlaubnis

(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis
1. das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung,
2. die Einreichung nach § 70a sowie § 70b der Bauordnung für Wien.

Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif A Post 11 ist mindestens 4 Wochen, ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen, vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, ist jeweils für die Zeit vom 1. März bis Ende Feber des Folgejahres für denselben Bewilligungswerber in Bezug auf denselben Standort oder von Teilflächen desselben nur einmal zulässig; insbesondere ist die zeitliche Verlängerung oder örtliche Erweiterung nicht zulässig.

(…)

(3) Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 1 darf die Gebrauchserlaubnis nur dem Eigentümer der Baulichkeit erteilt werden.

(5) Parteistellung haben im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis neben dem Antragsteller nur der Eigentümer der Liegenschaft, bei Bauwerken auf fremden Grund und Boden überdies der Eigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll und jener Eigentümer, der durch den Gebrauch in seinem Frontrecht berührt sein kann, sofern sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen wegen einer Beeinträchtigung der Ausübung der in § 5 Abs. 6 lit. a, b und d der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rechte vorbringen. (…)

(6) Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis und der Anzeige nach § 1 Abs. 3 sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (zB Pläne, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer) beizuschließen und ist die Art des Gebrauches anzugeben.

(…)

§ 3 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 lautet

Wirkung der Gebrauchserlaubnis

(1) Wurde die Gebrauchserlaubnis für Arten des Gebrauches gemäß Tarif A, Post 1 bis 4, sowie Tarif B, Post 3, erteilt, so steht sie dem jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit zu, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll.

(2) In allen übrigen Fällen ist die Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis auf denjenigen Erlaubnisträger beschränkt, dem die Gebrauchserlaubnis erteilt worden ist. Ist der Erlaubnisträger eine physische Person, so geht die Gebrauchserlaubnis nach dem Tod des Erlaubnisträgers auf seine Verlassenschaft über.

(…)

§ 8 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 lautet:

Kontrolle

(1) Der Magistrat ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des Abschnittes I dieses Gesetzes sowie der hiezu erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überwachen. Die Überwachungsorgane haben sich durch eine amtliche Legitimation auszuweisen.

(2) Personen, die einen im § 1 umschriebenen Gebrauch ausüben, sind verpflichtet, den amtlich legitimierten Organen des Magistrates auf Verlangen nachzuweisen, daß ihnen hiefür eine Gebrauchserlaubnis erteilt wurde.

§ 9 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 lautet:

Abgabepflicht, Anzeigepflicht und Haftung

(1) Der Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1, der Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund und derjenige, der Bundesstraßengrund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht, für die nach der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich keine Bewilligung erforderlich ist, haben eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.

(1a) Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, haben - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen.

(2) Wer Bundesstraßengrund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht, für die nach der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich keine Bewilligung erforderlich ist, hat davon unbeschadet die Gebrauchnahme vorher dem Magistrat anzuzeigen.

(3) Wenn eine Einrichtung verpachtet wird, für die eine Gebrauchsabgabe nach Tarif C zu entrichten ist, so ist abgabepflichtig, wer die Einrichtung ihrem Wesen und Zweck entsprechend nutzt.

(4) Wurde die Gebrauchserlaubnis einer Mehrheit von Personen gemäß § 2 Abs. 3 erteilt, so sind diese Gesamtschuldner.

(4a) Wer eine Einrichtung, die Gegenstand der Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, einer anderen Person zum Gebrauch überläßt, hat dem Magistrat vor der Überlassung Anzeige zu erstatten. Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Überlassung, ist derjenige, der mittels der überlassenen Einrichtungen Lieferungen und Leistung erhält, hinsichtlich der an ihn erbrachten Lieferungen und Leistungen Gesamtschuldner.

(4b) Kommt einer Gebrauchserlaubnis dingliche Wirkung zu, kommen auch den darauf bezogenen Abgabenbescheiden und Zahlungsaufforderungen dingliche Wirkung zu.

(5) Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Gebrauchsabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO gilt sinngemäß.

(6) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(7) Die in Abs. 6 bezeichneten Personen haften für die Gebrauchsabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben

D. Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat

1. für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 8 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 14 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 6 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 10 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen - insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist - beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 20 Euro und in allen übrigen Bezirken 12 Euro. Die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei;

§ 93 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

§ 93. (2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (). Der Adressat kann sich auch aus dem vor dem Spruch befindlichen Adressfeld im Zusammenhang mit der Begründung ergeben (). Ist der Bescheidadressat im Betreff, in der Begründung und in der Zustellverfügung genannt, dann ist es nach dem Gesamtbild der Merkmale der Erledigung unzweifelhaft, dass sie ihm gegenüber getroffen wurde (). Die Zustellverfügung allein reicht hingegen zur Erschließbarkeit des Adressaten nicht aus (; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 93 E 65).

Die Zustellverfügung hat den Empfänger und die für die Zustellung sonstigen Angaben sowie die Form der Zustellung (zB Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis) zu verfügen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Tz 198).
Eine ausdrückliche Zustellverfügung enthält die Erledigung vom nicht. Sie enthält lediglich die Angaben, dass die Erledigung an die Beschwerdeführerin sowie in Kopie an eine andere Magistratsabteilung ergehen soll. Nähere Angaben zur Art der Zustellung (zB mittels Zustellnachweis) sind nicht enthalten. Hingegen ist in einem behördeninternen elektronischen System (Ausdruck Seite 125 mit der Überschrift "P90 (***-2019-11)" als Versandart "Zustellung RSb (dual)" angeführt.

Ein Adressfeld, das sich vor dem Spruch befindet, ist in der Erledigung vom nicht enthalten. Im Betreff der Erledigung wird lediglich angeführt, dass es sich um die Nachbemessung einer Gebrauchsabgabe handelt. Weder aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides noch aus der Beschwerdevorentscheidung noch aus den Ausführungen im Vorlagebericht, in dem sich die belangte Behörde vor allem mit dem Begriff des Bauführers in der StVO beschäftigt, geht hervor, auf Grund welcher Tatsachen (Feststellungen) die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade die Beschwerdeführerin die Fläche ohne Bewilligung genutzt hatte. Die Bescheidbegründung kann somit nichts zur Frage beitragen, an wen sich die Erledigung richtet.
Weiters ist im Betreff die Liegenschaftsadresse genannt. Die Beschwerdeführerin ist jedoch nicht Eigentümerin dieser Liegenschaft.
Ein "Nichtbescheid" ist nicht durch Beschwerde bekämpfbar, da ein "absolut nichtiger Rechtsakt" bereits ursprünglich nicht (als Bescheid) entsteht und daher keinen tauglichen Gegenstand einer Beschwerde bilden kann. Da aus der Erledigung nicht hervorgehen, an wen sie sich richtet, liegt kein Bescheid vor und die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen.

Durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag wird die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht berührt, obwohl die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt gilt (§ 264 Abs. 3 BAO). Mit dem Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes verlieren aber Beschwerdevorentscheidungen ihre Wirksamkeit und scheiden aus dem Rechtsbestand aus (zB ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 8 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 3 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 2 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. Nr. 20/1966
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400088.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at