Sonstiger Bescheid, UFSW vom 07.05.2007, FSRV/0066-W/07

Keine Legitimation des Masseverwalters eines im Konkurs befindlichen Verbandes zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen ein Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz, mit welchem eine Verbandsgeldbuße über den Verband verhängt wurde.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0066-W/07-RS1
Eine Verbandsgeldbuße ist als Geldstrafe im Sinne des § 58 Ziffer 2 KO anzusehen und zählt daher ex lege nicht zu den Konkursforderungen. Der Masseverwalter tritt im Konkurs nur insoweit als gesetzlicher Vertreter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile des Konkursverfahrens handelt (). Ein Erkenntnis des Spruchsenates, mit welchem eine Verbandsgeldbuße über eine im Konkurs befindliche GmbH verhängt wurde, betrifft nicht die Masse und kann daher nicht rechtswirksam an den Masseverwalter zugestellt werden, somit steht diesem auch keine Legitimation zur Rechtsmittelerhebung zu.

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden des Finanzstrafsenates 1, Hofrat Dr. Karl Kittinger, in der Finanzstrafsache gegen den verantwortlichen Verband Fa. R-GmbH in Konkurs, Adresse, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Masseverwalters Mag. Dr. X., vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 1/23 vom , SpS,

zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS, wurde der verantwortliche Verband Fa. R-GmbH für schuldig erkannt, die Verantwortung dafür zu tragen, dass zu seinen Gunsten durch die Geschäftsführerin H. als deren Entscheidungsträgerin vorsätzlich die Umsatzsteuervorauszahlung Jänner 2006 in Höhe von € 120.000,00 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und bis zu diesem Tag der geschuldete Betrag auch nicht bekannt gegeben worden sei und er hierdurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten habe.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den verantwortlichen Verband Fa. R-GmbH deswegen eine Verbandsgeldbuße in Höhe von € 12.000,00 verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die vom belangten Verband zu ersetzenden Kosten des Verfahrens mit € 363,00 bestimmt.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien, AZ, vom wurde über das Vermögen der Fa. R-GmbH das Konkursverfahren eröffnet und Mag. Dr. X., zum Masseverwalter bestellt.

Das gegenständliche Erkenntnis des Spruchsenates wurde durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz zunächst an die Fa. R-GmbH an die im Firmenbuch genannte Adresse mit dem Vermerk "Zustellung trotz Konkurs" durch Hinterlegung am zugestellt und in der Folge die hinterlegte Briefsendung nicht behoben.

Nach der Aktenlage wurde das nunmehr angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates ein weiteres Mal an die Fa. R-GmbH, zu Handen des Masseverwalters am zugestellt.

Mit Berufung des Masseverwalters vom beantragt dieser von der Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen die Gemeinschuldnerin Abstand zu nehmen und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates insoweit aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der im Fälligkeitszeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlung Jänner 2006 bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin die Geschäftsführerin nicht vorsätzlich ihre Pflicht zur Abfuhr der Umsatzsteuer verletzt habe, sondern dazu gar nicht in der Lage gewesen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 56 Abs. 3 FinStrG gelten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren für Zustellungen das Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982, und sinngemäß die Bestimmungen des3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung.

Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Gemäß § 58 Konkursordnung (KO)können als Konkursforderungen nicht geltend gemacht werden:

1. die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;

2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;

3. Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftskonkurse auch

Ansprüche aus Vermächtnissen.

Gemäß § 78 Abs. 1 KO hat das Konkursgericht zugleich mit der Konkurseröffnung alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der Masse und zur Fortführung eines Unternehmens dienlich sind. Vor dessen Schließung hat es den Masseverwalter und den Gläubigerausschuss sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, den Gemeinschuldner und sonstige Auskunftspersonen (§ 173 Abs. 5) zu vernehmen.

Abs. 2: Das Gericht hat zugleich mit der Konkurseröffnung die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Konkurseröffnung zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluss fasst, haben diese Stellen dem Masseverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Gemeinschuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.

Abs. 3: Der Masseverwalter darf die ihm ausgehändigten Sendungen öffnen. Er hat gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren, mit einem auf die Anhängigkeit des Konkursverfahrens hinweisenden Vermerk zurückzusenden. Ansonsten hat der Masseverwalter dem Gemeinschuldner Einsicht in die an diesen gerichteten Mitteilungen zu gewähren und ihm die Sendungen, die die Masse nicht berühren, unverzüglich auszufolgen.

Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO. Nach der Konkurseröffnung tritt der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt ().

Nach § 58 Z. 2 KO können Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden. Die in § 58 KO genannten Forderungen sind daher ex lege nicht Konkursforderungen, ihre Inhaber daher auch nicht Konkursgläubiger ().

Diese Wertung des Gesetzgebers, dass der staatliche Strafanspruch gegenüber einer (ohnehin nur teilweisen) Befriedigung von Gläubigern zurücktritt, ist auch auf die Verbandsgeldbuße zu übertragen (vergleiche Zeder, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz "Unternehmensstrafrecht", Anmerkung 8. zu § 4 VbVG).

Bei nicht die Masse berührenden Sendungen (zB. Straferkenntnisse der Finanzstrafbehörde erster Instanz) erfolgt durch die Bekanntgabe an den Masseverwalter keine rechtswirksame Zustellung. Es ist vielmehr die Übermittlung an den Gemeinschuldner gegebenenfalls neuerlich, diesmal allerdings mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz Postsperre hinweisenden Vermerk (§ 78 Abs. 2 letzter Satz KO) zu veranlassen (; , 2002/15/0059 und gleich lautend Christoph Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, dritte überarbeitete Auflage, Textziffer 4 zu § 13 ZustG).

Wie aus dem oben dargestellten Sachverhalt ersichtlich, wurde das nunmehr durch den Masseverwalter angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates bereits am an die Gemeinschuldnerin rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt.

Eine Verbandsgeldbuße ist als Geldstrafe im Sinne des § 58 Ziffer 2 KO anzusehen und zählt daher ex lege nicht zu den Konkursforderungen. Der Masseverwalter tritt im Konkurs nur insoweit als gesetzlicher Vertreter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile des Konkursverfahrens handelt (). Ein Erkenntnis des Spruchsenates, mit welchem eine Verbandsgeldbuße über eine im Konkurs befindliche GmbH verhängt wurde, betrifft nicht die Masse und kann daher nicht rechtswirksam an den Masseverwalter zugestellt werden, somit steht diesem auch keine Legitimation zur Rechtsmittelerhebung zu.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 56 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 13 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 58 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 78 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Schlagworte
Masseverwalter
Legitimation
Verbandsgeldbuße
Geldstrafe
Konkurs.
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at