Nachmittagsbetreuung und außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und die weiteren Mitglieder Mag. Helga Preyer, Ing. Helmut Jörg und Mag. Heinrich Witetschka im Beisein der Schriftführerin FOI Andrea Newrkla über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Amtsdirektor Paulovics, vom betreffend Einkommensteuer 2007 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. lebt zusammen mit ihren 3 minderjährigen Kindern und dem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt, ist jedoch für die Kinder allein sorgepflichtig. Die Familienbeihilfe (FB) für die 3 Kinder werden an die Bw. ausbezahlt und wird davon für 1 Kind erhöhte FB erhalten.
Die Bw. erhielt im Berufungsjahr 2007 lt. Jahreslohnzettel steuerpflichtige Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit iHv. brutto € 30.299,-. Der Ehegatte der Bw. erhielt im Jahre 2007 lt. Jahreslohnzettel Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv. brutto € 35.784,-.
Die Bw. machte in der Einkommensteuererklärung 2007 Kosten für Kinderbetreuung iHv. insgesamt € 4.784,88 als außergewöhnliche (a.g.) Belastung nach § 34 EStG 1988 geltend. Diese wurden vom Finanzamt im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 2007 nicht anerkannt, da Beaufsichtigungskosten (Kindergarten, Tagesheime) nur dann als a.g. Belastung berücksichtigt werden könnten, wenn eine allein stehende Person mit Kind einer Berufstätigkeit nachgehen muss, weil sie für sich keine ausreichenden Unterhaltsleistungen erhält und ein zwangsläufiges Erfordernis der Kinderbetreuung besteht. Diese Voraussetzung würde im vorliegenden Fall nicht zutreffen.
In der fristgerechten Berufung wird eingewendet, dass lt. Ausführungen auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen Betreuungskosten auch von Ehepaaren als a.g. Belastung geltend gemacht werden könnten, wenn beide Ehegatten wegen drohender Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen müssen.
Dieser Sachverhalt würde bei der Bw. zutreffen, da der Ehegatte der Bw. nicht der leibliche Vater der Kinder wäre bzw. selbst aus seiner vorigen Ehe Belastungen zu tragen hätte. Der Bw. wäre es nicht möglich, den Ehegatten zu unterstützen und dem Ehegatten sei es umgekehrt ebenso nicht möglich, die Bw. zu unterstützen.
Die Bw. beziehe für den mittleren behinderten Sohn L. erhöhte Familienbeihilfe, wobei auch kostenintensive Therapien nötig seien. Auf Grund des Krankheitsbildes des Sohnes sei die Betreuung durch geschulte Pädagogen nötig und nicht möglich, diesen zu Hause alleine zu lassen.
Während der Therapiezeiten müsste die Betreuung der jüngsten Tochter gewährleistet sein, welche im Berufungsjahr 2007 (wie in den Vorjahren) im Kindergarten gefunden worden wäre.
Wegen erhöhter Lebenshaltungskosten und drohender Existenzgefährdung sei daher weiters die Berufstätigkeit der Bw. unumgänglich und damit würde ebenso zwangsläufig das Erfordernis der Kinderbetreuung bestehen.
Die Betreuungskosten würden nur die beiden jüngeren Kinder betreffen, Sohn L., geb. 1998 (im Streitzeitraum 9 Jahre alt) und Tochter M., geb. 2002 (5 Jahre alt).
In Beantwortung eines Vorhalteverfahrens des Finanzamtes wird weiters ergänzend eingewendet, dass die Bw. mit 25,5 Wochenstunden (tägl. 8:00-13:30 Uhr) teilzeitbeschäftigt sei und die beiden jüngeren Kinder um ca. 7:30 Uhr zur Schule bzw. Kindergarten bringen würde. Für den Kindergarten sei der Ganztagsbeitrag (ermäßigter Halbtagsbeitrag nur bei Abholung bis 12:00 Uhr) zu leisten, da die Tochter M. in jedem Fall erst um 14:00 Uhr abgeholt werden könnte.
Der Sohn Luca hätte im Berufungsjahr 2007 Nachmittagsunterricht erhalten und somit erst um 16:00 Uhr abgeholt werden können. Entsprechend den Voraussetzungen für den Bezug erhöhter Familienbeihilfe wäre für den Sohn der pauschale Freibetrag beantragt und nur die nicht regelmäßig anfallenden Ausgaben zusätzlich beantragt worden.
Weiters wird eingewendet, dass die geltend gemachten Aufwendungen bereits unter Abzug eines Zuschusses der M.XX ermittelt und als Basis diesbezüglich nur das Einkommen der Bw. herangezogen worden wären, da der Ehegatte nicht der leibliche Vater der Kinder sei.
Zum Nachweis der Aufwendungen wurden Aufstellungen und Belege vorgelegt, welche darüber hinaus die zusätzlich anfallenden Kosten für Schule, Kindergarten (Schulmaterialien, Kosten für Ausflüge, Bastelbeiträge, usw.) und Deckung der Grundbedürfnisse (Schuhe, Kleidung) beinhalten würden.
Im Jahre 2007 sei weiters der Zahlungsplan für das Schuldenregulierungsverfahren der Bw. genehmigt worden. Die Bw. hätte monatlich € 130,00 an die Gläubiger (zurück) zu bezahlen. Dieses Verfahren wäre die einzige Möglichkeit gewesen - als Alleinerzieherin von 3 Kindern - die Beteiligten im Rahmen der Möglichkeiten der Bw. zufrieden zu stellen. Der Verkauf des Hauses hätte bei weitem nicht die Verpflichtungen gegenüber dem Land X und der Bank gedeckt. Grund dafür wären erhebliche Baumängel des Kellers gewesen, welche die mittlerweile in Konkurs gegangene Baufirma verschuldet hätte.
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde zum bisherigen Vorbringen von der Bw. ergänzend bzw. klarstellend vorgebracht, dass sie bis August 2007 eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt habe, jedoch auf Grund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Sohnes L. seit September 2007 teilzeitbeschäftigt sei. Das monatliche Einkommen würde seit der Teilzeitbeschäftigung netto rd. € 1.200,- (inkl. Sonderzahlungen rd. €°1.400,-) betragen. Bei Berücksichtigung der 3 Sorgepflichten für die Kinder würde das Existenzminimum derzeit rund € 1.300,- betragen.
Die Bw. gab weiters an, dass allein die Therapie- und Krankheitskosten für die 3 Kinder insgesamt rund € 500,- bis € 550,- betragen hätten und weiters zusätzlich Kosten z.B. Zahnarztkosten und Kosten für die Brille ihres Sohnes iHv. € 650,- angefallen wären.
Über Befragen durch die Vorsitzende führte die Bw. weiters aus, dass sie von den leiblichen Vätern der Kinder insgesamt monatlich € 900,- erhalten würde.
Sohn L. habe im Streitjahr die 3. bzw. 4. Klasse des J. besucht und nach dem Unterricht die von der Schule angebotene Nachmittagsbetreuung in Anspruch genommen. Bei der Nachmittagsbetreuung habe es sich um die übliche Beaufsichtigung der Kinder nach dem Unterricht gehandelt und wäre diese nicht speziell auf die Bedürfnisse ihres Sohnes abgestimmt gewesen. Allerdings sei diese nicht oft in Anspruch genommen worden, weil 2 bis 3 mal wöchentlich verschiedene Therapien in Anspruch genommen hätten werden müssen.
Tochter Mariella hätte den gleich in der Nähe (der Schule) gelegenen KindergartenB. besucht und insbesondere an den Tagen, an denen L. Therapien erhalten habe, bis 16.00 Uhr bleiben müssen.
Der Vertreter des Finanzamtes verwies auf die Ausführungen im Vorlagebericht und wiederholte die darin vertretene Auffassung, dass auf Grund der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Bw. das Einkommen des Ehegatten bei der Ermittlung des Existenzminimums zu berücksichtigen wäre. In der Summe der herangezogenen Aufwendungen wären zudem auch die Mietkosten, Strom, Fernwärme und sämtliche sonstige von der Bw. bekannt gegebenen Aufwendungen berücksichtigt worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche (a.g.) Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich (a.g.) sein (Abs. 2),
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3),
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung ist gemäß § 34 Abs. 2 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst gemäß § 34 Abs. 3 dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Dass aus tatsächlichen, rechtlichen (elterliche Obsorgepflichten gemäß § 144 ff ABGB) und sittlichen Gründen eine Betreuung minderjähriger Kinder während der Zeit notwendig ist, in der beide Elternteile einer Beschäftigung nachgehen, steht außer Frage. Insofern ist davon auszugehen, dass im Berufungsfall eine Zwangsläufigkeit des Aufwandes der Kinderbetreuung für ein fünf- und ein neunjähriges Kind gegeben war.
Allerdings ist zu beachten, dass die Kinderbetreuung zu den Unterhaltsleistungen zählt, für welche in § 34 Abs. 7 EStG 1988 u.a. folgende Sonderregelungen getroffen wurden:
Z 1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
Z 4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen getätigt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine a.g. Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Aus der Judikatur des VfGH zur Familienbesteuerung (vgl. Ruppe, "Familienbesteuerung und Verfassungsgerichtshof", ÖStZ 2003/241) ergibt sich zusammengefasst:
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern ist zumindest zur Hälfte keine Sache der privaten Lebensführung und muss daher insoweit steuerlich berücksichtigt werden. Die Steuermehrbelastung, die sich durch die generelle Nichtabzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen ergibt, kann aber anstelle einer steuerlichen Abzugsfähigkeit des Aufwandes auch durch Transferzahlungen (Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag, Familienbeihilfe) ausgeglichen werden.
Bei haushaltszugehörigen Kindern ist nach der Rechtslage aufgrund des Familienpaketes 2000, BGBl 1998/97, womit der Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe angehoben wurden, durch die Transferzahlungen eine hinreichende Entlastungswirkung von der Steuerbelastung der Unterhaltsleistungen gegeben.
Unterhaltsleistungen für Kinder sind somit gemäß § 34 Abs. 7 Z 1 und 2 EStG 1988 mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag (Unterhaltsabsetzbetrag) abgegolten (vgl. Doralt-Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, Band 1, 9. Auflg., Rz. 653; Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer EStG 1988, Kommentar, § 34 allgemein Tz 1 und § 34 Abs. 3:Tz 6).
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine a.g. Belastung darstellen (§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988) würden. Im Erkenntnis vom, 2003/15/0021 stellte der Verwaltungsgerichtshof fest,
dass Unterhaltsleistungen an Angehörige nicht nur bei Krankheit des Unterhaltsberechtigten als a.g. Belastung abzugsfähig sind, sondern auch bei Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigkeit, wobei ein Pflege- und Betreuungsbedürfnis bei minderjährigen Kindern nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Hinsichtlich der Frage, ob die Betreuungsbedürftigkeit beim unterhaltsberechtigten Kind selbst eine a.g. Belastung darstellen würde, ist darauf hinzuweisen, dass bei minderjährigen Kindern generell hinsichtlich der Betreuungsbedürftigkeit das Element der Außergewöhnlichkeit fehlt, da alle Kinder dieses Alters ausnahmslos betreuungsbedürftig sind.
Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus:
1) Kindergartenkosten
Die Bw. beantragt Kindergartenkosten iHv. € 2.736,- für die Tochter M. mit der Begründung, dass diese Aufwendungen infolge ihrer Berufstätigkeit und der Notwendigkeit der Begleitung des Sohnes Luca zu den diversen Therapien eine ag. Belastung darstellen würden.
Das Merkmal der Außergewöhnlichkeit von Kinderbetreuungskosten ist ganz allgemein schon deshalb nicht gegeben, da die im Gesetz ganz allgemein verankerte Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres Kleinkindes für dieselben in jedem Falle (das heißt, ob nun beide Elternteile oder nur ein Elternteil berufstätig sind bzw. ist) Belastungen mit sich bringt, die keinesfalls außergewöhnlich sind. Diese Belastung ist im Gegenteil der geradezu typische Fall einer "gewöhnlichen", das heißt unter gleichen Umständen alle Steuerpflichtigen treffenden Belastung. Diese Belastung wird keineswegs dadurch zur "außergewöhnlichen", dass sie in einem konkreten Fall nicht durch Aufgabe oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit eines der Elternteile, sondern durch die Betreuung des Kindes in einem Kindergarten bewältigt wird (siehe das zitierte Erkenntnis des ).
In der Literatur wird dazu die Ansicht vertreten, dass Kindergartenkosten in der heutigen Zeit wohl generell die Außergewöhnlichkeit fehlt (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 38 zu § 34, Stichwort: Kindergartenkosten). . Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich dieser Meinung an, zumal die Mehrzahl der Eltern aller vier- bis fünfjährigen Kinder Kinderbetreuungseinrichtungen in Anspruch nimmt. Da die diesbezügliche Belastung der Bw. deshalb nicht höher ist, als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse, scheidet eine steuerliche Berücksichtigung schon aus diesem Grunde aus.
Aber auch wenn das Merkmal der Außergewöhnlichkeit gegeben sein sollte, hält der Unabhängige Finanzsenat die Zahlungen für die Kinderbetreuung im Kindergarten im konkreten Fall für nicht abzugsfähig.
Nach der Unterhaltsverpflichtung gem. § 140 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre (Abs. 2). Auch Kindergartenkosten werden in Erfüllung dieser Unterhaltsverpflichtung erbracht und stellen somit eine Unterhaltsleistung dar.
Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nämlich - wie oben erwähnt - nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten (also dem Kind) selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Solche besonderen Verhältnisse im Bereich der unterhaltsberechtigten Tochter liegen nicht vor. Die Tatsache, dass die Bw. ihren Sohn Luca 2-3 x wöchentlich am Nachmittag zu Therapien begleiten musste, führt nicht dazu, dass bei der Tochter eine außergewöhnliche Belastung vorliegt. Dieses Argument geht aber auch deshalb ins Leere, weil die Bw. in ihrem die Berufung ergänzenden Schreiben vom ausgeführt hat, dass es keinen Unterschied macht, ob sie ihre Tochter um 14.00 Uhr oder (auf Grund der Therapien des Sohnes Luca) erst um 17.00 Uhr vom Kindergarten abholt, weil sie in jedem Fall den Ganztagsbeitrag zu leisten hat, zumal sie ihre Tochter bedingt durch ihre tägliche Arbeitszeit von 8.00 Uhr -13.30 Uhr ohnehin erst um 14 Uhr abholen kann und somit der Ganztagsbeitrag zu leisten ist.
2) Betreuungskosten für den Sohn L.:
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:
1. Für ihren Sohn Luca bezieht die Bw. erhöhte Kinderbeihilfe.
2. Luca besuchte im Streitzeitraum die 3. bzw. 4. Klasse der privaten Volksschule "J"
3. Nach dem Unterricht nahm Luca die von der Schule angebotene Nachmittagsbetreuung in Anspruch
Wie bereits eingangs sowie unter Punkt 1. ausgeführt wurde, sind gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Der erkennende Senat hatte daher zu prüfen, ob hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Krankheit bzw. Behinderung des Sohnes Luca allenfalls beim Kind selbst eine außergewöhnliche Belastung vorliegen würde.
Wie die Bw. im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom über Befragen durch die Vorsitzende ausgeführt hat, handelte es sich bei der von der Schule angebotenen Nachmittagsbetreuung (Hort) um die "übliche" Beaufsichtigung der Kinder nach dem Unterricht und war diese nicht speziell auf die Bedürfnisse ihres Sohnes auf Grund seiner Behinderung abgestimmt. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass Luca im Rahmen der in Anspruch genommenen Nachmittagsbetreuung ebenso wie alle anderen (nicht behinderten) Kinder beaufsichtigt wurde und es sich dabei nicht um eine sonderpädagogische Betreuung handelte.
Damit geht aber das Berufungsvorbringen der Bw., dass auf Grund des Krankheitsbildes ihres Sohnes eine Betreuung erforderlich gewesen wäre, ins Leere, da trotz der vorliegenden Behinderung keine über die übliche Beaufsichtigung (gesunder Kinder) hinausgehende Betreuung nachgewiesen wurde. Die Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes Luca stellt somit insoweit auch beim Kind selbst keine außergewöhnliche Belastung dar.
Dem Einwand der Bw., der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen sei zu entnehmen, dass Kinderbetreuungskosten eine a.g. Belastung darstellen, wenn beide Ehegatten (Partner) aus Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen müssen, ist entgegenzuhalten:
Diese Aussage entspricht den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002). Darin wird in Rz 901 unter der Überschrift "Kindergarten" ausgeführt, dass solche dann als a.g. Belastung berücksichtigt würden, wenn allgemein die Voraussetzungen für eine als a.g. Belastung anzuerkennende Kinderbetreuung (siehe "Hausgehilfin bei Ehegatten", Rz 897; "Hausgehilfin bei allein stehenden Personen", Rz 898) gegeben sind. Unter Rz 897 wird ausgeführt, dass, sofern und soweit Aufwendungen Ausfluss der im Gesetz allgemein verankerten Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres Kleinkindes sind, der geradezu typische Fall einer lediglich "gewöhnlichen" Belastung vorliege. Die Beschäftigung einer Hausgehilfin (Kindermädchen und Ähnliches) im Haushalt von Ehegatten könne nur zu einer a.g. Belastung führen, wenn kein Ehegatte in der Lage ist, die notwendige Betreuung der Kinder sowie die Führung des Haushaltes zu übernehmen. Dies könne der Fall sein, wenn beide Ehegatten aus Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen müssen (; ).
Die LStR 2002 sind als interne Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen für den Unabhängigen Finanzsenat, der gemäß § 271 BAO (Verfassungsbestimmung) an keine Weisungen gebunden ist, nicht bindend. Da die darin genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes die nicht mehr geltende Rechtslage des EStG 1972 (im Geltungsbereich des § 34 EStG 1972 existierte eine dem § 34 Abs. 7 EStG 1988 entsprechende einschränkende Bestimmung bezüglich Unterhaltszahlungen für Kinder noch nicht) bzw. die im Jahr 1990 noch anders lautende Bestimmung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 betreffen, vermögen sie an der Beurteilung des UFS nichts zu ändern (vgl. Berufungsentscheidung des UFS RV/0188-S/03 vom ).
Aber selbst wenn der Rechtsansicht des BMF zu folgen wäre, würde im vorliegenden Fall aus nachstehenden Erwägungen nicht von einer Existenzgefährdung der Familie auszugehen sein:
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Bw. im Jahr 2007 über ein Jahreseinkommen von € 30.299,48 brutto bzw. 21.380,38 netto (nach Abzug von Sozialversicherung und Lohnsteuer) verfügte bzw. rund € 1.782,00 monatlich, wobei die Sonderzahlungen auf ein Monatseinkommen umgerechnet werden (ohne Sonderzahlungen betrug das monatliche Nettoeinkommen €°1.527,00). Anzumerken ist, dass sich die Abweichungen gegenüber den von der Bw. in der Berufungsverhandlung genannten Zahlen (€ 1.200,00 netto bzw. € 1.400,00 inkl. Sonderzahlungen) offensichtlich daraus ergeben, dass die Bw. im Streitjahr 2007 noch bis August vollzeitbeschäftigt war. Das Nettoeinkommen des Ehegatten unter Berücksichtigung der sonstigen Bezüge (13. und 14. Monatsbezug) betrug lt. Jahreslohnzettel rund € 26.085,00 (brutto: €°35.784,00), bzw. rund € 2.173 monatlich (ohne Sonderzahlung € 1.863,00).
Rechnet man den Einkünften des Ehegatten iHv. monatlich netto € 2.173,79 die Transferleistungen von insgesamt € 722,00 (Familienbeihilfe iHv. €°532,90, Kinderabsetzbetrag iHv € 152,70 und Mehrkindzuschlag iHv. € 36,40) sowie Unterhaltsleistungen iHv € 900,00 hinzu, so ergeben sich Einnahmen iHv. monatlich netto € 3.795,79. Werden diesen Einnahmen die von der Bw. in einer Aufstellung bekannt gegeben monatlichen Ausgaben (inkl. Schuldenregulierungszahlungen, Kreditrückzahlungen, Unterstützungszahlungen für den Sohn des Ehegatten aus erster Ehe iHv. € 200,00 monatlich) iHv. insgesamt € 2.951,17 gegenübergestellt, so verbleibt ein Überschuss von rund € 845,00 monatlich. Dieser Betrag kann nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates zur Bestreitung der übrigen Lebenshaltungskosten (Verpflegung, Bekleidung) als ausreichend angesehen werden (laut Konsumerhebung der Statistik Österreich 2004/2005 (www.statistik-austria.at/soziales/verbrauchsausgaben/konsumerhebung_2004_2005/index.html) betragen die anteiligen Ausgaben für Ernährung und Bekleidung bei einem Fünf-Personen-Haushalt ca. 22% der gesamten durchschnittlichen Haushaltsausgaben).
In Hinblick auf die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Ehegatten von monatlich € 2.173,79 bzw. jährlich € 56.518,54 ergibt sich somit kein Anhaltspunkt für die Annahme einer Existenzgefährdung der Familie für den Fall, dass die Bw. ihre Berufstätigkeit aufgeben oder einschränken würde.
Es wäre daher der Ansicht des Finanzamtes, dass eine drohende Existenzgefährdung weder bei der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben, noch bei Heranziehung des unpfändbaren Existenzminimums festgestellt werden kann, beizupflichten.
Zum Einwand der Bw., dass das Einkommen ihres Ehegatten im Hinblick darauf, dass er nicht der leibliche Vater ihrer Kinder ist, bei der Beurteilung der Existenzgefährdung außer Ansatz bleiben müsse, ist auszuführen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter einer Wirtschaftsgemeinschaft, dass die Ehepartner die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung bestreiten, also die Mittel zur Haushaltsführung gemeinsam aufbringen. Der erkennende Senat vertritt daher die Auffassung, dass das Finanzamt auf Grund der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft die Einkünfte des Ehegatten der Bw. für die Beurteilung der Frage, ob eine Existenzgefährdung der Familie vorliegt, zu Recht mit einbezogen hat, auch wenn der Ehepartner nicht zum Unterhalt gegenüber den Kindern der Bw. verpflichtet ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Nachmittagsbetreuung außergewöhnliche Belastung Behinderung Unterhaltsleistung Familienbesteuerung Privatschule |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at