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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.10.2012, RV/1366-W/12

Werbungskosten einer AHS-Lehrerin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Dr. Bw., Adr.Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist Professorin für Deutsch und Geschichte an einer AHS und der SchuleY.

Sie machte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2010 Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von € 176,40, ein Drittel der Aufwendungen für einen Computer in Höhe von € 599,- (100% der Gesamtkosten), Schreibwaren in Höhe von € 402,05 und Arbeitsmittel in Höhe von €°397,80, diverse Bücher in Höhe von € 176,40, Fahrtkosten zum Seminar X in Höhe von € 97,44, Straßenbahn in Höhe von € 208,80 und ein Drittel der Telefon- und Internetkosten in Höhe von € 301,07, insgesamt somit Aufwendungen in Höhe von €°1.679,56 als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. In der Beilage wurden die Belege zum Nachweis vorgelegt.

Mangels Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes betreffend die Tätigkeitsbeschreibung und Stellungnahme inwieweit die Kosten mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehen, weiters betreffend die Teilnahmebestätigung zum Seminar X bezüglich die geltend gemachten Fahrtkosten und Nächtigungskosten wurde die Berufung abgewiesen.

Im Zuge des Vorlageantrages beantragte die Bw. die Anerkennung der Werbungskosten "Schreibwaren, Fachlektüre und Theaterbesuche" zur Vorbereitung des Unterrichtes, weiters ein Drittel der Telefon- und Internetkosten, PC-Kosten als auch die Anreisekosten zum Seminar X. Dieses Seminar "Projekte zum Einsatz digitaler Medien" wäre vom Ehegatten geleitet, von der Bw. wegen einer Erkrankung jedoch vorzeitig abgebrochen worden. Auf die Teilnahmebestätigung würde verwiesen. Die Rechnung wäre jedoch am Ende des Seminars auf den Ehegatten ausgestellt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: "1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt der Familienangehörigen aufgewendeten Beträge." 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

ad Fachliteratur)

Aufwendungen für Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, sind zwar im Regelfall nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig. Bei Abgabepflichtigen, deren Berufsausübung eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Literatur erfordert, ist jedoch eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise geboten. Erwächst einem Abgabepflichtigen ein finanzieller Aufwand, der deutlich über jenem liegt, der für die private Lebensführung als üblich bezeichnet werden kann, steht die - diesfalls untergeordnete - private Mitveranlassung der Abzugsfähigkeit nicht entgegen (vgl. , betreffend die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Tageszeitungen eines Kabarettisten; , betreffend Aufwendungen für französische Werke der Belletristik, Werke der französischen Literatur, über französische Landschaften und über das französische Theater einer Universitäts-Vertragslehrerin für die französische Sprache am Institut für Romanistik).

Die Bw. die Fächer unterrichtet Deutsch und Geschichte, eine berufliche Veranlassung der Anschaffung der geltend gemachten Fachliteratur betreffend "Rätselhafte Religionen, Keine Posaunen vor Jericho, 13 Krippenspiele, Konfessionen, Versicherung und Gefühl, Pizza, Mordgeschichten" ist nicht erkennbar.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

ad Arbeitsmittel, Schreibwaren, Arbeitskleidung)

Die Bw. beantragte einen Unterrichts- und Bürobedarf (nach der Aktenlage: Aktenhüllen, Tixo, Stempelkissen in Höhe von € 7,06, Schreibgerät in Höhe von € 390,- und Arbeitskleidung als berufsspezifische Utensilien.

Dazu ist festzustellen, dass Aufwendungen für Sachgeschenke und Repräsentationsausgaben lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Repräsentationsaufwendungen gemäß § 20 EStG grundsätzlich nicht abzugsfähig sind, selbst wenn sie geeignet sind, den Beruf oder die Tätigkeit des Abgabepflichtigen zu fördern. Die Aufwendungen für Schreibgeräte lt. Rechnung vom sind daher nicht anzuerkennen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind weiters Aufwendungen für Arbeitskleidung soweit es sich nicht um typische Berufskleidung handelt, sondern nur um zivile sogenannte bürgerliche Kleidung, die auch privat genutzt werden kann, nicht als Werbungskosten absetzbar (vgl. Jakom, EStG, Tz 56 zu § 16). Die Aufwendungen in Höhe von € 103,60 sind daher nicht anzuerkennen.

ad Theaterkarten)

Aufwendungen für Theaterkarten und dergleichen stellen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar, selbst wenn eine berufliche Teilveranlassung gegeben ist oder gemischte Veranlassung ((vgl. Jakom, EStG, Tz 56 zu § 16 und dort zitierte Judikatur). Diese Aufwendungen sind daher nicht absetzbar.

ad Seminar Yspertal)

Die vorgelegte Rechnung lautet auf den Ehegatten der Bw., Herrn Mag. Eheg.Bw.. Die Bw. beantwortete die Frage nach dem Seminar bezüglich "Projekte zum Einsatz digitaler Medien" als krankheitsbedingt abgebrochen und wäre daher die Ausstellung der Rechnung auf den Ehegatten erfolgt. Angemerkt wird weiters, dass die vorgelegte Seminarbestätigung das Jahr 2009 betrifft.

Die geltend gemachten Aufwendungen für das Seminar X "Projekte zum Einsatz digitaler Medien" und damit in Zusammenhang stehenden Fahrtkosten "Auto" in Höhe von € 97,44 konnten somit als insgesamt nicht beruflich veranlasst glaubhaft gemacht werden.

ad Computer)

Aufwendungen für einen Personal-Computer sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht (kein Aufteilungsverbot). Eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungswege vorzunehmen (vgl. Doralt, EStG, Komm., Tz 220 zu § 16 EStG 1988, ABC der Werbungskosten, "Computer").

Laut vorgelegter Rechnung werden die Kosten für den Erwerb eines Computers in Höhe von €°599,- dargelegt.Die Bw. macht ein Drittel der Kosten geltend. Aus welchen Gründen ein beruflicher Anteil von rund 30% gerechtfertigt sein sollte, wurde von der Bw. nicht dargelegt. Es wäre jedoch die Aufgabe der Bw. gewesen, die tatsächlich aufgewendeten Beträge glaubhaft zu machen. Völlig unbestimmt geblieben sind auch ihre weiteren, erstmals in der Vorhaltsbeantwortung enthaltenen Anträgen betreffend Telefon- und Internetgebühren. Eine Anerkennung der dargestellten Beträge ohne jegliche Nachweisführung bzw. Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung von konkretisierten Teilbeträgen ist jedoch ausgeschlossen.

Setzt man im gegenständlichen Fall das Ausmaß mangels entsprechender Nachweise im Schätzungswege fest, unter Ausscheiden eines Privatanteiles von 70% und Schätzung einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von drei bis vier Jahren, sind Aufwendungen in Höhe von € 44,925 bzw. € 59,9 absetzbar. Für das Veranlagungsjahr 2010 ergibt dies eine Halbjahres-Abschreibung in Höhe von € 29,95 (€ 59,9 / 2; § 7 Abs. 2 EStG).

Die von der Bw. in die Berufung weiters geltend gemachten Kleinbeträge betreffend MP-Polen und Multiplex in Höhe von € 10,30 und 17,90 (Rechnung vom und ) sind in voller Höhe anzuerkennen.

ad Telefon- und Internetkosten)

Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) den Inhalt ihrer Anbringen zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Werbungskosten müssen daher wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Da ein solcher Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung der Telefonkosten im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, können die betreffenden Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.

ad Fahrtkosten)

Die Bw. machte Aufwendungen für Straßenbahnkarten in Höhe von € 208,80 geltend, welche unter Verweis auf den Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 16 Abs. 1 EStG als abgegolten zu beurteilen sind.

Die in der Berufungsentscheidung anzuerkennenden Werbungskosten ergeben folgende Aufwendungen: Arbeitsmittel in Höhe von € 7,06, Computeraufwendungen in Höhe von € 29,95, € 10,50 und € 17,90, d.s. gesamt € 65,41, welche jedoch unter dem Werbungskostenpauschale in Höhe von € 132,- liegen.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fachliteratur
Arbeitskleidung
Seminar
Theaterbesuche
Computer
Fahrtkosten

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at