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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 11.01.2011, RV/0044-G/10

Vergleichszahlung auf Grund einer zu Gunsten des Bruders abgegebenen Bürgschaftserklärung als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Zsizsik & Dr. Prattes, Rechtsanwälte OEG, 8600 Bruck an der Mur, Hauptplatz 23, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 einen Betrag in Höhe von € 10.000 als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 geltend.

Diese Zahlung erfolgte aufgrund eines vom Bw. mit der Raika am vor dem BG X abgeschlossenen Vergleiches.

Die vertragliche Grundlage zur Zahlung dieses Vergleichsbetrages war eine vom Bw. am zur Besicherung eines Abstattungskredites gegenüber der Raika abgegebene Bürgschaftserklärung. Der Kredit in Höhe von ATS 1,000.000 war seinem Bruder und (damaligen) Inhaber des Einzelunternehmens "Fahrschule DD" von der Raika für "Kreditzusammenlegung und Investitionen für Fahrschulstandort B" eingeräumt worden.

In seiner Bürgschaftserklärung nahm der Bw. schließlich zur Kenntnis, "dass Teile des verbürgten Kredites zur Abdeckung bestehender Kredite verwendet werden".

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt die Einkommensteuer festgesetzt, ohne eine außergewöhnliche Belastung der - auf der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft beruhenden - Vergleichszahlung anzuerkennen. Dies ua. mit nachstehender Begründung:

Um Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 berücksichtigen zu können, müsse sowohl eine Zwangsläufigkeit als auch eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme dieser Aufwendungen vorliegen. Zahlungen auf Grund einer freiwillig oder im Rahmen des Unternehmerwagnisses übernommenen Bürgschaftsverpflichtung seien nicht zwangsläufig. Bürgschaften zugunsten eines nahen Angehörigen (Bruder) seien nur dann anzuerkennen, wenn eine existenzbedrohende Notlage des Angehörigen vorliege. Eine existenzbedrohende Notlage liege aber nicht schon dann vor, wenn nur die Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne die Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheine, sondern wenn die wirtschaftliche Existenz nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten werden können.

In der dagegen erhobenen Berufung wird seitens des Vertreters ausgeführt, dass sich das Einzelunternehmen des Bruders zum Ende des Jahres 1998 bzw. Beginn des Jahres 1999 "am Rande seiner wirtschaftlichen Existenz" (Gesamtverbindlichkeiten: € 580.000) befunden hätte und seitens der damaligen Hausbank bereits als Sanierungsfall gewertet worden wäre.

"Zur Abwendung eines drohenden Konkurses" wäre eine Umschuldung zur Raika durchgeführt worden und habe der Bw. zur Sicherstellung des Abstattungskredites am die Bürgschaftserklärung zugunsten seines Bruders abgegeben.

Schon zu diesem Zeitpunkt sei es dem Bw. naturgemäß klar gewesen, dass er sich aus sittlichen Gründen der Abgabe der Bürgschaftsverpflichtung für seinen Bruder nicht entziehen könne. Hätte der Bw. die Bürgschaft für seinen Bruder nicht abgegeben, wäre dieser bereits damals in Konkurs verfallen.

Unerwarteterweise wären die Sanierungsmaßnahmen dennoch nicht fruchtbringend gewesen und wurde schließlich über das Vermögen des Einzelunternehmens am das Konkursverfahren eröffnet und das konkursante Einzelunternehmen am geschlossen. (Die Aufhebung des Konkurses sei mit Beschluss vom gemäß § 139 KO erfolgt.)

Mit Schreiben vom sei der Abstattungskredit gegenüber dem Bw. fällig gestellt und dieser zur Zahlung eines aushaftenden Kreditsaldos in Höhe von € 61.758,87 aufgefordert worden. Das daran anknüpfende zivilgerichtliche Verfahren vor dem BG X sei vergleichsweise beendet worden.

In weiterer Folge sei über das Vermögen des Bruders, der als Inhaber der Gemeinschuldnerin für die gesamten Unternehmensverbindlichkeiten gehaftet habe, am das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden; in diesem Verfahren sei der angebotene Zahlungsplan angenommen und mit Beschluss vom bestätigt worden.

Aus dieser Darstellung gehe also - so die abschließenden Ausführungen des Vertreters - eindeutig hervor, dass der Bw. bereits im Jahr 1999 nach objektiven Gesichtspunkten sittlich verpflichtet gewesen wäre, die Bürgschaft für seinen Bruder zu übernehmen und er berechtigterweise davon ausgehen habe können, die existenzbedrohende Notlage seines Bruders abwenden zu können.

Das Finanzamt habe somit - trotz Vorliegens sämtlicher zur Anerkennung dieser Bürgschaftszahlungen als außergewöhnliche Belastung Voraussetzungen (siehe auch ; ; ) - die geltend gemachten Aufwendungen zu Unrecht steuerlich nicht berücksichtigt.

Nach abweisender Berufungsvorentscheidung beantragte der Vertreter des Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Im Vorlageantrag wendet sich der Vertreter gegen die vom Finanzamt in Abrede gestellte Zwangsläufigkeit der Belastung aus sittlichen Gründen. Er wiederholt darin im Wesentlichen die Berufungsargumente, wonach er die Bürgschaft "zur Abwendung eines drohenden Konkurses" und somit "zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Bruders" übernommen habe. Die - unter erheblichen Schuldennachlass - erfolgte Umschuldung wäre nur unter der Voraussetzung entsprechender Bürgschaftserklärungen sowohl des Bw. als auch seiner Eltern möglich geworden.

Im Jahresabschluss für 1999 seien als Sanierungsgewinn durch die Umschuldung außerordentliche Erträge in Höhe von € 850.000 realisiert worden. Dadurch wäre im Vergleich zu den Vorjahren (1998: Verlust von € 976.970,24 und 1997: € 88.200,14) "kurzfristig ein positives Bilanzergebnis in einem Bilanzgewinn in Höhe von € 1,243.379,12 erwirtschaftet" worden.

Durch das - so der Vertreter - "kurzfristige positive Bilanzergebnis" werde also evident, dass der Bw. berechtigterweise objektiv davon ausgehen durfte, dass durch die Umschuldung bzw. die Bürgschaftserklärung die existenzbedrohende Notlage des Bruders mit Erfolg hätte abgewendet werden können.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn die Belastung außergewöhnlich ist, dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.

Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).

Handelt es sich, wie im Berufungsfall, um Zahlungen aus Anlass eingegangener Bürgschaften, so muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zwangsläufigkeit schon für den Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung gegeben gewesen sein ().

Strittig ist im Berufungsfall, ob der Bw. aus sittlichen Gründen zur Übernahme der Bürgschaft für seinen Bruder im Jahr 1999 verpflichtet war und die sich daraus ergebenden Zahlungen (Vergleichszahlung in Höhe von € 10.000) im Streitjahr 2007 als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen sind.

Hinsichtlich dieser strittigen Frage - Bürgschaftsübernahme für nahe Angehörige - gibt es eine umfangreiche, im Wesentlichen restriktive, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. , , ). Danach kommt eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Reichel/Fuchs, Kommentar zum EStG 1988, § 34 Einzelfälle "Bürgschaft"):

1) Es ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme von Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können.

2) Eine existenzbedrohende Notlage liegt nicht schon dann vor, wenn nur die Fortführung einer selbständigen Betätigung ohne Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheint, sondern wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können.

3) Die besicherten Kredite dürfen nicht dazu dienen, den Betrieb des Schuldners zu erweitern oder ihm sonst bessere Ertragschancen zu vermitteln.

4) Es besteht keine sittliche Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Übernahme von Bürgschaften für Schulden, die ein naher Angehöriger ohne besondere Notwendigkeit eingegangen ist.

5) Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Übernahme von Bürgschaften nicht entziehen kann. Nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist entscheidend. Es reicht daher nicht aus, dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr die Sittenordnung dieses Handeln gebieten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegebenen Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen grundsätzlich niemand verpflichtet ist und damit aus sittlichen Gründen gezwungen ist, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerwagnis abzunehmen, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört (vgl. etwa und ).

Die steuerliche Absetzbarkeit von Bürgschaftszahlungen ist durch das Gesetz daher auf seltene Fälle beschränkt, weil der § 34 EStG 1988 nicht zu dem Zweck geschaffen wurde, wirtschaftliche Misserfolge, welche die verschiedensten Ursachen haben können, mit der Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen und auf diese Weise auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. abermals ).

Der Bw. ist nun gegenständlichenfalls seinem eigenen Vorbringen zufolge die Bürgschaftsverpflichtung deswegen eingegangen, um seinen Bruder vor der Eröffnung des Konkurses über dessen Vermögen zu bewahren. Damit kann aber im Lichte der zitierten Rechtsprechung dem Finanzamt nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es die aus der Inanspruchnahme des Bw. für die eingegangene Bürgschaft im Streitjahr erfolgte Vergleichszahlung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt hat.

Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage hat sich daher jede weitere Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen bzw. Argumenten des Vorlageantrages erübrigt und war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich der vom Vertreter für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Erkenntnisse bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof darin - bei durchaus vergleichbaren Sachverhalten - ebenso die Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 als nicht vorliegend erachtet hat ( - Bürgschaft für Ehegatten; - Bürgschaft für Bruder; - Bürgschaft für Ehegattin).

Graz, am

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