Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 11.01.2011, RV/1114-L/10

Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld bei (angeblich) fehlender Information des Rückzahlungspflichtigen durch die GKK über den Bezug der Zuschüsse durch den anderen Elternteil?

Beachte

VfGH-Gesetzesprüfungsverfahren unter B 1391/09 u.a., betr. Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG anhängig ()

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.S., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wels vom betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt übersandte dem Berufungswerber (Bw.) im Dezember 2009 eine "Erklärung des Einkommens für das Jahr 2004 gem. § 23 KBGG - Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld" (Formular "KBG 1"), das laut vorliegenden Rückschein nachweislich am zugestellt wurde. In weiterer Folge erging am für die Jahre 2004 der im Spruch genannten Bescheid. Darin setzte das Finanzamt auf der Grundlage eines Einkommens gem. § 19 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) iHv. 24.922,03 € die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (ZKBG) iHv. 399,96 € fest. Im Punkt 2. dieses Bescheides wird unter "Ermittlung des Rückzahlungsbetrages" folgende Berechnung angestellt:


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ausbezahlte Zuschüsse bis
................................................399,96 €
Rückzahlung laut Spruch
................................................399,96 €
verbleibender Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre
......................................................0,00 €

Begründend wurde im angeführten Bescheide im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für das Kind des Bw., J.E. (J.E.), geb. xxyyzzzz, seien ZKBG ausbezahlt worden, wofür der Bw. gem. § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG alleine zur Rückzahlung verpflichtet sei. Im Jahr 2004 sei die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw. gegen den genannten Bescheid rechtzeitig Berufung und führte darin im Wesentlichen aus: Die Rückforderung beziehe sich auf die Einkommensverhältnisse für das Jahr 2004, welches eines der besseren in Bezug auf den Verdienst gewesen sei. Inzwischen hätten wir jedoch das Jahr 2010 und diese beiden Jahre seien in keiner Weise vergleichbar. Die derzeitigen Einkommensverhältnisse seien aus seinem Steuerakt ersichtlich: er sei derzeit jährlich regelmäßig für vier Monate in Bildungskarenz und im vorigen Jahr in Kurzarbeit gewesen weshalb sein derzeitiges Einkommen weit unter jenem des Jahres 2004 sei. Da er weiterhin Unterhalt für die Kinder zu zahlen habe und auch wohnen und leben müsse sei es ihm derzeit finanziell nicht möglich, die gestellte Forderung zu begleichen. Darüber hinaus habe er für diese Forderung finanziell auch nicht vorsorgen können, weil er weder von der Kindesmutter (KM), noch von der Gebietskrankenkassa (GKK) über die bevorstehende Zahlung informiert worden sei. Es bestehe jedoch ihm gegenüber eine gesetzliche Verpflichtung zu einer derartigen Information, was einen weiteren Grund für den Einspruch darstelle.

Am erließ das Finanzamt eine abweisliche Berufungsvorentscheidung (BVE), welche es im Wesentlichen wie folgt begründete: Er habe im Jahr 2004 die maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten. Für die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18 KBGG sei die Verständigung des einen Elternteiles durch den zuständigen Krankenversicherungsträger über den Bezug der ZKBG durch den anderen Elternteil iSd. § 16 KBGG nicht materielle Voraussetzung. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Krankenversicherungsträger seiner gesetzlichen Informationspflicht nachgekommen ist.

In weiterer Folge stellte der Bw. eine Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte darin wie folgt: Die GKK habe ihn über die Rückzahlungsverpflichtung entgegen der Annahme des Finanzamtes nicht informiert. Somit bestehe auch keine Verpflichtung zu einer derartigen Rückzahlung.

Über die Berufung wurde erwogen:

I) Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bw. ist Kindesvater (KV) der am xxyyzzzz geborenen J.E., die mit der KM seit der Geburt in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Nach den vorliegenden Meldedaten bestand zwischen der KM und dem Bw. im Zeitraum der Auszahlung der strittigen ZKBG (Mai bis Juli 2004) keine Wohn- und Lebensgemeinschaft. Nach den unwidersprochen gebliebenen Daten des angefochtenen Bescheides bzw. nach der im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) enthaltenen Mitteilung der N.Ö. GKK hat die KM für das genannte Kind im Jahr 2004 (im Zeitraum bis ) ZKBG iHv. 399,96 € ausbezahlt erhalten. Die Höhe dieser Bezüge wurde in der Berufung nicht bestritten. Auch die Art der Berechnung des Rückforderungsbetrages und dessen Höhe (399,96 €) sind in der Berufung unbestritten geblieben. Nach den im AIS enthaltenen Daten bezog die KM im Jahr 2004 außer steuerfreien Transferzahlungen (u.a. die strittigen ZKBG) Einkünfte von 3.382,33 € (Gesamtbetrag der Einkünfte iSd. § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne sonstige Bezüge iSd. § 67 EStG 1988). Die Berufung wurde damit begründet, dass der Bw. weder von der KM, noch vom zuständigen Krankenversicherungsträger über die Auszahlung der ZKBG verständigt wurde und daher für die Rückzahlung finanziell nicht hätte vorsorgen können. Außerdem sei er auf Grund seiner derzeitigen schlechten Einkommenssituation nicht in der Lage, die Rückzahlung zu leisten. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Finanzamtsaktes (siehe obige Sachverhaltsdarstellung), den eigenen Angaben des Bw. im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sowie aus den im AIS enthaltenen Daten und aus Abfragen im Zentralen Melderegister.

II) Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG in der für 2004 geltenden Fassung hatten unter anderem allein stehende Elternteile im Sinne des § 11 KBGG unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist, Anspruch auf ZKBG. Ausgeschlossen vom Zuschuss sind gemäß § 9 Abs. 3 KBGG idF für das Streitjahr Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (iSd § 8 KBGG) den Grenzbetrag von 5.200 € übersteigt. Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. § 13 KBGG findet dann Anwendung, wenn die genannten Personen mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Ferner gelten Mütter und Väter als allein stehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

Da die KM, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, im Anspruchszeitraum ( bis ) nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem Bw. lebte, demgemäß auch nicht mit ihm an derselben Adresse gemeldet war oder anzumelden gewesen wäre, erfüllte sie die diesbezügliche Anspruchsvoraussetzungen für die ZKBG. Die KM bezog im 2004 neben steuerfreien Transferleistungen - u.a. die ZKBG - Einkünfte von 3.382,33 € (Gesamtbetrag der Einkünfte iSd. § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne sonstige Bezüge iSd. § 67 EStG 1988). Demnach hat sie den für den Bezug von ZKBG schädlichen Einkünftegrenzbetrag gem. § 9 Abs. 3 KBGG von 5.200 € nicht überschritten und somit auch diese Voraussetzung für den ZKBG-Bezug erfüllt. Die KM bezog daher die strittigen Zuschüsse im Jahr 2004 rechtmäßig im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG.

Dem Zuschuss kommt wirtschaftlich der Charakter eines Darlehens zu. Die Materialien (zum KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei `verschwiegenen´ Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ). Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG (idF BGBl. I Nr. 76/2007, auf Grund der Übergangsbestimmung des § 49 Abs. 18 KBGG anzuwenden ab ) beträgt die Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 22.000 € jährlich 7% des Einkommens und sie ist gem. § 20 leg. cit. im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde zu erheben. Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Im vorliegenden Fall wurden an die KM der minderjährigen J.E. bis Ende 2004 ZKBG in Höhe von 399,96 € ausbezahlt. Damit entstand für den Bw. die Rückzahlungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG. Der Bw. erzielte im Jahr 2004 laut Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ein Einkommen von 24.922,03 €. Die davon für das Jahr 2004 festzusetzende Abgabe ist - wie ausgeführt - begrenzt im Ausmaß der bis zum Ablauf dieses Jahres tatsächlich ausbezahlten Zuschüsse und beträgt daher im Streitfall 399,96 €. Der Bescheid vom , mit dem der Bw. verpflichtet wurde, die an die KM seiner minderjährigen Tochter J.E. im Jahr 2004 ausbezahlten ZKBG im Ausmaß von 399,96 € zurückzuzahlen, entspricht daher der Rechtslage.

Der Bw. argumentiert, er habe über den Antrag auf ZKBG und über deren Bezug durch die KM nichts gewusst, weil er darüber weder von der KM, noch vom zuständigen Krankenversicherungsträger (der GKK) verständigt worden sei. Im Gesetz ist keine Informationspflicht des die Zuschüsse beziehenden Elternteiles geregelt. Allerdings ist der zuständige Krankenversicherungsträger gem. § 16 KBGG verpflichtet, den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 KBGG verpflichteten Elternteil von der Gewährung von ZKGB an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) zu verständigen. Auf Grund dieser gesetzlichen Verpflichtung geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Bw. von der GKK sehr wohl darüber informiert wurde, dass die Kindesmutter von J.E. die strittigen Zuschüsse bezogen hat. Selbst wenn aber der Bw. entgegen der gesetzlichen Verpflichtung vom zuständigen Krankenversicherungsträger (etwa infolge eines Zustellmangels), nicht über den Bezug der strittigen Zuschüsse informiert worden wäre, könnte das der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen: An eine allfällige Verletzung dieser Pflicht ist nämlich im KBGG keine Rechtsfolge geknüpft. Im § 18 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ist für die Rückzahlungsverpflichtung des Elternteiles nur vorgesehen, dass an den anderen, alleinstehenden Elternteil ein Zuschuss ausbezahlt worden sein muss. Gegenüber diesem zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil entsteht - wie schon oben dargelegt - der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem sein Einkommen die Grenze des § 19 KBGG erreicht. Für das Entstehen der Rückzahlungsverpflichtung des Bw. ist es daher ohne Bedeutung, ob der zuständige Krankenversicherungsträger der Mitteilungspflicht nach § 16 KBGG tatsächlich nachgekommen ist oder nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2009/17/0250, ausführt, ist nämlich die genannte Mitteilungsverpflichtung des Krankenversicherungsträgers nicht in der Weise mit der Rückzahlungsverpflichtung der in § 18 KBGG genannten Personen verknüpft, dass letztere wegfiele, wenn der Informationspflicht nicht nachgekommen wird. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des ZKBG nach § 18 KBGG ist bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - einerseits Auszahlung an den anderen Elternteil und andererseits Überschreitung der Einkommensgrenzen durch den Rückzahlungspflichtigen - nämlich unbedingt formuliert sodass sie nicht davon abhängt, ob der angeführten Informationspflicht nach § 16 KBGG entsprochen wurde (siehe auch , vom , RV/0945-L/09 u.a.). Deshalb ist es entbehrlich, die Richtigkeit der Angabe des Bw. über die angebliche Unterlassung dieser Verständigung bzw. einen möglichen Zustellmangel betreffend das Informationsschreiben des Krankenversicherungsträgers näher zu überprüfen.

Auch das Argument der fehlenden Mittel für die Rückzahlung (infolge Kurzarbeit und Bildungskarenz des Bw.) kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen: Gegenstand dieses Verfahrens ist nämlich die Rechtmäßigkeit des die Rückzahlungsverpflichtung aussprechenden Bescheides. Diese wird nicht dadurch beeinflusst, ob der Zahlungsverpflichtete bei Eintritt der Zahlungspflicht finanziell in der Lage ist, dieser Verpflichtung auch tatsächlich nachzukommen. Derartige Argumente sind bei der Behandlung allfälligen Anträgen auf Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung gem. § 212 BAO) oder auf Nachsicht (§ 236 BAO) zu würdigen. Solche Anträge können an das Finanzamt gerichtet werden und sind von diesem in einem eigenen Verfahren zu entscheiden.

Aus den angeführten Gründen konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
Rückforderung
Informationspflicht
fehlende Mittel für Rückzahlung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at