Rechtsschutz, Säumnis, Verletzung der Entscheidungspflicht, Berufung, Zuständigkeit Beschwerde
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw., W., vertreten durch st.V., vom betreffend die Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Die Devolutionswerberin hat mit Schreiben vom die Entscheidung über ihre am beim Finanzamt Wien 8/16/17 eingebrachte Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom moniert, die bis dato unerledigt geblieben war und den Unabhängigen Finanzsenat ersucht, die entsprechenden Schritte zu setzen.
Über den Antrag wurde erwogen:
Nach § 311 Abs. 1 BAO (idF des AbgRmRefG, BGBl I Nr. 97/2002) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erledigung bekannt gegeben, so kann nach § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Nach § 260 BAO (idF des AbgRMRefG) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht damit wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. Zl 2006/13/0075 und die dort zitierten hg. Erkenntnisse, sowie etwa Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 311 Anm. 17).
Der gegenständliche förmliche Devolutionsantrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 war somit als unzulässig zurückzuweisen.
Abschließend wird bemerkt, dass das Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 2010 zwischenzeitig ohnedies mit stattgebender Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom einer Erledigung zugeführt wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Schlagworte | Rechtsschutz Säumnis Verletzung der Entscheidungspflicht Berufung Zuständigkeit Beschwerde |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at