Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 10.05.2005, RV/0451-K/02

Nachsicht, Abgabenschuldigkeiten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F.B., vertreten durch J.M., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes W. vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Bw. beantragte beim Finanzamt mit Eingabe vom die Abschreibung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt ATS 139.065,-- wegen Unbills. Begründet wurde das Ansuchen damit, dass der Antragsteller als Geschäftsführer für uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten der Fa. O.GmbH, über welche das Konkursverfahren eröffnet wurde, zur Haftung herangezogen wurde. Die Einhebung dieser Abgabenschulden wäre unbillig, weil er vermögenslos sei. Er sei zu 60% erwerbsunfähig und beziehe monatlich eine Erwerbsunfähigkeits- und Invaliditätspension in Höhe von ATS 17.000,-- netto. Die monatlich anfallenden Ausgaben wurden tabellarisch dargestellt. Demnach würden ihm nach Abzug der Miet- und Wohnkosten in Höhe von ATS 8.000,--, Kosten für den PKW in Höhe von ATS 4.900,-- und Bekleidung in Höhe von ATS 1.000,--, lediglich ATS 3.100,-- für die Verpflegung und fremde Hilfe zur Verfügung stehen. Er sei zumindest teilweise auf fremde Hilfe und Verpflegung durch die Gastronomie angewiesen. Er sei vermögenslos und besitze ein neun Jahre altes Fahrzeug. Das Finanzamt wies mit Bescheid vom das Ansuchen um Nachsicht als unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt aus, dass der Bw. über einen Betrag in Höhe von monatlich ATS 17.000,-- verfüge und damit deutlich über dem Existenzminimum liege.

In der Berufung vom wurde sachliche und persönliche Unbilligkeit eingewendet. Der Bw. wies in seiner Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Feber 2002, Zl. 2001/14/0207, mit welchem seine Beschwerde gegen die Heranziehung zur Haftung im Haftungsverfahren als unbegründet abgewiesen wurde, hin. Er beantragte Einbringungsmaßnahmen bis zur Abklärung des Nachsichtsverfahrens auszusetzen. Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung die Berufung abgewiesen hat, beantragte der Bw. die Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz. Ergänzend brachte der Bw. vor, dass sein Bankkonto um etwa ATS 30.000,-- überzogen wäre. Erhebungen des Abgabenbehörde II. Instanz im Grundbuch ergaben, dass der Bw. im Dezember 2001 eine Eigentumswohnung käuflich erwarb.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Nach ständiger Judikatur des VwGH setzt die Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben (Stoll, BAO-Kommentar, S 2433 sowie ). Die Unbilligkeit selbst kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein (, 0082), wobei der VwGH auf den Einzelfall (, 2109/79) abstellt.

Eine sachliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (Ritz, BAO-Kommentar², § 236, Tz 11). Im gegenständlichen Fall macht der Bw. sachliche Unbilligkeit der Einhebung geltend. Der Bw. wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom zur Haftung für die Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin herangezogen. Der Verwaltungsgerichtshof wies im Haftungsverfahren mit Erkenntnis vom 19. Feber 2002, Zl. 2001/14/0207, die Beschwerde gegen die Entscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz als unbegründet ab.

Eine abgabenrechtliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassenden persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann im Einzelfall nicht als Unbilligkeit gewertet und durch Nachsicht behoben werden (). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einzelfalles ist eben dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden (, , 93/15/0072, , 96/15/0154, , 99/16/0099). Im vorliegenden Sachverhalt kann nicht die Rede davon sein, dass hier ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes atypisches Ergebnis eingetreten ist (), wenn der Bw. als Geschäftsführer für bei der Primärschuldnerin uneinbringliche Abgabenschulden zur Haftung herangezogen wird.

Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse, wirtschaftliche Notlagen (), die die Existenz des Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können Unbilligkeiten der Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben () zu beurteilen.

Abgabepflichtige und der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind gehalten, für die Zahlung der Abgaben vorzusorgen und haben zur Entrichtung der Abgaben alle Mittel einzusetzen, gegebenenfalls auch ihre Vermögenssubstanz anzugreifen. Gegenständlich bedeutet dies nach oben angeführter - im Wesentlichen auf den Bw. Angaben fußenden - Berechnung, dass aus dem Geldmittelüberschuss nach Abzug der notwendigen Lebenshaltungskosten sämtliche andrängenden Gläubiger gleichmäßig zu beteilen wären.

Was die Höhe der notwendigen Lebenskosten anlangt, ersucht der Bw. um Berücksichtigung seiner Invalidität sowie der dadurch ausgelösten 60%-tigen Erwerbsunfähigkeit und der erhöhten Lebenserhaltungskosten.

Er beziehe monatlich eine Pension von gegenwärtig etwa € 1.235,44 (ATS 17.000,--) und verblieben ihm nach Abzug der Mietkosten und der Kosten für ein notwendiges Kraftfahrzeug lediglich ATS 3.100,-- für den täglichen Verpflegungsaufwand. Er sei zumindest teilweise auf fremde Hilfe und Verpflegung durch die Gastronomie angewiesen.

Erhebungen durch die Abgabenbehörde II. Instanz im Grundbuch ergaben, dass der Bw. bereits im Jahre 2001 (vor der Antragstellung) eine Eigentumswohnung in W. käuflich erworben hat. Das Vorbringen des Bw. in seinem Nachsichtsansuchen vom März 2002, er sei vermögenslos entspricht daher insoweit nicht der Aktenlage.

Der Bw. ist nach eigenen Angaben allein stehend und hat keine Unterhaltspflichten. Ausgehend von einer monatlichen Pension in Höhe von € 1.235,-- stehen dem Bw. jährlich etwa € 17.296,-- netto zur Verfügung. Dieses zur Verfügung stehende Einkommen übersteigt doch ganz deutlich den erhöhtenunpfändbaren Freibetrag nach der Existenzminimum-Verordnung des Bundesministeriums für Justiz (SWK 3/2004, T 16), wonach für eine Person ein Betrag von € 9.144,-- (jährlich) pfändungsfrei zu bleiben hat.

Auf Grund dieser oben dargestellten wirtschaftlichen Situation konnte eine persönliche Unbilligkeit nicht erblickt werden, da die Einhebung der strittigen Abgaben nicht die Existenz gefährdet. Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (, , 95/15/0053, , 94/16/0125).

Die Notwendigkeit für gewisse Tätigkeiten auf fremde Hilfe zurückgreifen allein im Zusammenhang mit einem zur Verfügung stehenden Jahreseinkommen, welches nahezu doppelt so hoch ist wie der erhöhte unpfändbare Freibetrag, bedeutet noch keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO. Eine solche kann allenfalls gegeben sein, wenn die wirtschaftliche Situation von der Art ist und die gehäuften Schwierigkeiten von der Intensität und Dauer sind, dass die Einhebung der Abgaben zur Existenzgefährdung des Unternehmens und des Abgabepflichtigen führen kann (Stoll, BAO-Kommentar, S 2435, Abs. 2).

Aufgrund der gegebenen Aktenlage und der festgestellten Vermögenssituation des Bw. liegt eine Existenzgefährdung nicht vor, weil der Bw. durchaus Vermögen besitzt. Eine Existenzgefährdung durch die Einhebung der nachsichtsverfangenen Abgaben ist damit keineswegs zweifelsfrei dargetan, denn eine solche müsste gerade durch diese Abgaben verursacht sein, sodass sie mit einer Nachsicht (dieser Abgaben) abgewendet werden könnte (). Schließlich bedarf es keiner Nachsicht, wenn einer möglichen Härte der Abgabeneinhebung durch die Gewährung von Ratenzahlungen begegnet werden kann. Die mit der Entrichtung der Abgabenschulden in Höhe von etwa € 10.106,-- verbundene Verminderung der Liquidität reicht für die Annahme der Existenzgefährdung wohl nicht aus.

Überschuldung, Liquiditätskrisen, finanzielle Engpässe, wirtschaftliche Bedrängnisse allein werden den strengen Billigkeitsanforderungen nicht gerecht, da ansonsten jeder, der seine Verbindlichkeiten nicht innerhalb eines Jahres abdecken kann, keine Abgaben zu entrichten bräuchte. Eine persönliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn den Härten aus der Abgabenentrichtung in Höhe von € 10.106,25 durch Gewährung von Zahlungserleichterungen begegnet werden kann. Der Bw. verfügt monatlich über ca. € 1.235,-- netto und ist Eigentümer einer Wohnung, welche grundbücherlich keine hypothekarischen Lasten aufweist. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass eine persönliche Unbilligkeit nicht vorliegt, weil der Bw. über finanzielle Mittel verfügen kann, welche deutlich über dem unpfändbaren Freibetrag liegen. Das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit zu verneinen, weil es dem Bw. durchaus zumutbar wäre, die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in niedrigen Raten abzustatten.

Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine Ermessensfrage (), sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (, , 94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des § 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren hat. Selbst für den Fall der Bejahung der persönlichen Unbilligkeit, wäre im Rahmen der Ermessensübung auch das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen, insbesondere die Verletzung von Zahlungspflichten oder die Bevorzugung anderer Gläubiger. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Nachsicht
Abgabenschuldigkeiten
Unbilligkeit

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