Rückforderung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Rückzahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Dezember 2009 informierte das Finanzamt A. den Berufungswerber (kurz Bw.) davon, dass für sein Kind B. (geb. 0.0.2003) Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien, welche bei Überschreiten einer bestimmten Einkommensgrenze wieder zurückzuzahlen sind. Als Beilage zu diesem Schreiben wurde u.a. eine Einkommenserklärung für das Jahr 2004 angeschlossen und vom Bw. unterfertigt an die Abgabenbehörde I. Instanz retourniert.
Mit Bescheid vom forderte die Abgabenbehörde I. Instanz in diesem Zusammenhang beim Bw. einen Betrag für das Jahr 2004 in Höhe von € 2.217,96 zurück. In der Begründung dieser Entscheidungen heißt es, dass für das obgenannte Kind Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien. Gem. § 18 Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG sei der Bw. alleine zur Rückzahlung der Zuschüsse verpflichtet. Im Jahr 2004 sei vom Bw. die, für die Rückzahlung des Zuschusses maßgebliche Einkommensgrenze gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Bw. vom . Sinngemäß bringt dieser in diesem Schriftsatz zusammengefasst vor, dass er sich frage, welche Minister/Innen dieses Gesetz beschlossen hätten. Er selbst habe nie eine Zustimmung zum Bezug der Zuschussgelder durch die Kindesmutter abgegeben. Er lebe von der Kindesmutter getrennt, dürfe sein genanntes Kind nicht sehen und zahle regelmäßig seine Alimente. Weiters habe er erfahren, dass das KBGG aufgehoben worden sei, der Bw. selbst jedoch offensichtlich von dieser Änderung nicht betroffen wäre. Der Grund der Gesetzesbehebung liege nach Ansicht des Bw. vielleicht darin, dass damit Väter in den Ruin getrieben worden wären und somit dieses Gesetz sittenwidrig gewesen sei. Abschließend verweist der Bw. in dieser Eingabe auf seine finanzielle Situation und führt darin aus, dass es ihm nicht möglich sei den geforderten Betrag auf einmal zurückzuzahlen. Der Bw. verfüge über keine Ersparnisse und leiste für zwei weitere Kinder Unterhaltszahlungen. Folglich sei ihm eine Entrichtung des Rückforderungsbetrages lediglich in monatlichen Raten in Höhe von maximal 40,00 € möglich.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Darin führt die Behörde aus, dass für eine Rückzahlungsverpflichtung gem. § 18 KBGG die Verständigung des einen Elternteils durch den Krankenversicherungsträger gem. § 16 KBGG - nämlich dass der andere Elternteil einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beziehe - keine materielle Voraussetzung darstelle. Diese bestehe demnach unabhängig ob der Versicherungsträger eine solche Mitteilung versendet habe. Die Funktion des Zuschusses liege darin, dem Elternteil der die Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes übernimmt und dadurch seine Erwerbstätigkeit reduziert bzw. darauf verzichtet, eine Existenzsicherung bzw. einen Ausgleich für den Verdienstentgang zu gewähren. Die Alimentationsleistung des Bw. für das genannte Kind nehme daher auf die Rückforderung der Zuschüsse keinen Einfluss. Betreffend einer etwaigen Gewährung auf Ratenzahlung verwies das Finanzamt den Bw. darauf, ein entsprechend näher begründetes Ratengesuch einzubringen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung brachte der Bw. fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ein. Dadurch gilt die Berufung vom gem. § 276 Abs. 3 BAO wiederum als unerledigt. Ergänzend führt der Bw. zu seinen bisherigen Berufungsvorbringen in diesem Schriftsatz aus, dass er zu keiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Kindesmutter per Gerichtsbescheid verpflichtet worden sei. Die Rückforderung des Zuschusses stelle jedoch sinngemäß eine Unterhaltszahlung dar. Die restlichen Ausführungen in diesem Vorlageantrag nehmen Bezug auf die angespannte finanzielle Lage des Bw. bzw. auf sein Begehren auf Bewilligung einer etwaigen Ratenzahlung.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom teilte die Abgabenbehörde II. Instanz dem Bw. das vorliegende Ermittlungsergebnis sowie den nach der Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt mit und räumte ihm die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. In seiner, mit Schreiben vom eingebrachten Stellungnahme führt der Bw. zusammengefasst sinngemäß neuerlich aus, dass die Rückforderung des Zuschusses bei seiner Person einer Unterhaltszahlung an die Kindesmutter gleichkomme, er jedoch als Kindesvater zu einer solchen nicht verpflichtet worden wäre. Dies stelle somit eine "Sittenwidrigkeit" des Gesetzgebers dar.
Über die Berufung wurde erwogen:
Dem anhängigen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Bw. ist Vater des am 0.0.2003 geborenen B.. Die Kindesmutter C. bezog unstrittig im gesamten Jahr 2004 einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 €/Tag und folglich im genannten Jahr einen Betrag von € 2.217,96. Lt. den vom UFS durchgeführten Ermittlungen war der Bw. mit der Kindesmutter im hier relevanten Zeitraum nicht verheiratet und lebte sowohl nach seinen eigenen Angaben als auch nach den polizeilichen Meldedaten von dieser getrennt. Das Einkommen des Bw. wurde bereits im gegenständlichen Rückforderungsbescheid des Finanzamtes nach § 19 KBGG - in Übereinstimmung mit der an den Bw. ergangenen und unterfertigt an das Finanzamt retournierten Einkommenserklärung für das Jahr 2004 - mit 31.191,78 € festgestellt.
Die maßgeblichen hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:
Nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 KBGG haben Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld alleinstehende Elternteile. Nach § 11 Abs. 1 KBGG sind alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld der Elternteil des Kindes zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gem. § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde.
Gemäß § 19 Abs. 1 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 27.000,00 € 9% des Einkommens. Nach § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde zu erheben. Für das Jahr 2004 ergibt sich demnach eine Rückforderung in Höhe von 2.217,96 €.
Mit seinem Vorbringen, dass er ohnedies für seinen gegenständlichen Sohn Alimente leiste, kann der Bw. für das anhängige Verfahren nichts gewinnen. In diesem Zusammenhang ist vom Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) auf das Erkenntnis des zu verweisen, worin das Höchstgericht ausführt, dass im Gegensatz zu zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen die Intention des KBGG die Schaffung eines Ausgleichs für entgehende Verdienstmöglichkeiten des betreuenden Elternteils ist. Somit besteht kein Zusammenhang mit etwaigen, vom Bw. ohnehin für sein Kind geleistete bzw. zu leistende Unterhaltsbeträge. Aus dem gleichen Grund geht auch jener ergänzende Verweis des Bw. ins Leere, wenn dieser vermeint, dass er zu keiner Unterhaltsverpflichtung per Gerichtsbescheid gegenüber der Kindesmutter verpflichtet worden sei, jedoch die Rückforderung der Zuschüsse bei seiner Person nach seiner Beurteilung de facto eine solche darstellen würde. Obwohl im anhängigen Verfahren für den Bw. nach seinen eigenen Vorbringen ohnedies keine Unterhaltsverpflichtung an die Kindesmutter besteht, steht jedoch - wie hier vorliegend - eine Rückzahlungsverpflichtung des Kindesvaters von, der Kindesmutter gewährten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeldes, ebenfalls in keinem Zusammenhang mit etwaigen Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter. Die hier relevanten gesetzlichen Bestimmungen finden sich ausschließlich im § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG und berücksichtigen für eine Rückforderung beim Kindesvater die vorgenannten Einwendungen des Bw. nicht. Dies bestätigt sich auch durch den Wortlaut des § 42 KBGG, wonach der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld weder ein eigenes Einkommen des beziehenden Elternteils darstellt, noch dessen Unterhaltsansprüche mindert. Zu den weiteren Ausführungen des Bw., dass er gerne wissen möchte "welche Minister/Innen dieses Gesetz beschlossen haben", verweist der UFS lediglich darauf, dass die Beschlussfassung von Gesetzen in Österreich nicht durch Minister/Innen, sondern - im Rahmen von einfachen Gesetzen - durch die Zustimmung der Mehrheit von zumindest 1/3 anwesenden Nationalratsabgeordneten (Art. 31 B-VG/Bundes-Verfassungsgesetz) erfolgt. Für eine Entscheidung des UFS ist aber ohnehin ausschließlich die jeweils anzuwendende Gesetzesfassung von Belang, wodurch sich ein weiteres Eingehen zu diesem Vorbringen des Bw. erübrigt. Lediglich der Vollständigkeithalber wird der Bw. darauf verwiesen, dass nähere Informationen über das österreichische Gesetzgebungsverfahren (Regierungsvorlagen von Gesetzesentwürfen, Stellungnahmen, Abstimmungsverhalten usw.) auch den Ausführungen der homepage des Österreichischen Parlaments (www.parlament.gv.com) zu entnehmen sind. Mit dem Einwand des Bw., dass das KBGG nach seiner Ansicht "sittenwidrig" sei, vermeint dieser offenbar, dass dieses Gesetz Verfassungswidrigkeiten aufweisen würde. In diesem Zusammenhang ist auf das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip zu verweisen. Demzufolge bilden die bestehenden Gesetze - unabhängig von einer eventuellen Verfassungswidrigkeit - die Grundlage für jedes Verwaltungshandeln. Ist daher eine, einen abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalt regelnde gesetzliche Bestimmung in Geltung, ist die Abgabenbehörde dieser Bestimmung verpflichtet, gesetzeskonform vorzugehen und einen der geltenden Rechtslage entsprechenden Bescheid zu erlassen. Eine etwaige Prüfung von Gesetzesbestimmungen auf Verfassungskonformität obliegt jedoch ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof, wobei dem UFS nach den Art. 139 und 139a B-VG keine Vorlageberechtigung für ein Normprüfungsverfahren zukommt. Zutreffend ist jedoch der Einwand des Bw., dass mittlerweile das KBGG wesentliche Änderungen (vgl. insbesondere BGBl 116/2009) erfahren hat und u.a. der gesamte Abschnitt 4 (§§ 18 bis 23 KBGG) außer Kraft getreten ist. Aus den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass mit diesen Änderungen auf sozial gerechte Weise eine Neugestaltung des Zuschusses und eine gleichzeitige Umwandlung in eine Beihilfe beabsichtigt waren. Aus Ziffer 33 Abs. 23 des BGBl 116/2009 ist jedoch u.a. zu entnehmen dass die Abschnitte 3 und 4 des KBGG, jeweils in der hier noch anzuwendenden Fassung erst mit Ablauf des außer Kraft treten und auf Geburten bis weiter anzuwenden sind. Folglich können die geänderten Bestimmungen des KBGG auf die gegenständliche Rückforderung der Zuschüsse keine Anwendung finden. Zu seinem Vorbringen betreffend einer etwaigen Ratenzahlung des erfolgten Rückforderungsbetrages ist auszuführen, dass den Gegenstand des vor dem UFS anhängigen Verfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides vom darstellt. Eine Entscheidung über eine etwaige "Ratenzahlungsbewilligung" obliegt demnach - sofern nicht ohnedies bereits erfolgt - der Abgabenbehörde I. Instanz. Dem UFS als Abgabenbehörde II. Instanz ist es im Übrigen ohnehin verwehrt, erstmals über Anträge abzusprechen.
Lt. der vorliegenden Aktenlage war der Bw. demnach mit der Kindesmutter im hier relevanten Zeitraum nicht verheiratet und lebte von dieser getrennt. Folglich galt die Kindesmutter daher als alleinstehend im Sinne des § 11 KBGG. Da die Kindesmutter den Bw. bei der Antragstellung bei der Gebietskrankenkasse auf Zuerkennung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld als Kindesvater bekannt gegeben hat, war der Zuschuss nach der vorliegenden Aktenlage auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG bei ihm zurückzufordern. Der Einwand, dass er niemals eine Zustimmung zum Bezug von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für die Kindesmutter erteilt habe, kann keinen Einfluss auf das anhängige Verfahren nehmen, da sich die Rückzahlungsverpflichtung für die hier gegenständlichen Zuschüsse ausschließlich durch die gesetzlichen Bestimmungen des hier anzuwendenden § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG (BGBl 103/2001) für den Bw. ergibt. Gleiches gilt für das Vorbringen des Bw., dass er durch das Verhalten der Kindesmutter seinen Sohn ohnedies nicht sehen dürfe.
Abschießend ist daher festzustellen, dass die Rückforderung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 beim Bw. nach den hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen vom Finanzamt zu Recht erfolgte. Die Berufung war daher - wie im Spruch ausgeführt - als unbegründet abzuweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 11 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 13 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 16 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at