Vorschreibung der Lohnabgaben an die Beschäftigerfirma, wenn der Personalgesteller nur eine Scheinfirma ist.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Achleitner & Partner, Steuerberatungs-GmbH, 4840 Vöcklabruck, Hatschekstraße 19-23, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer über den Berufungszeitraum durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Berufungswerberin - meist als Subunternehmer - Bauaufträge ausgeführt hat, bei denen sie teilweise mit eigenem Personal arbeitete, hauptsächlich jedoch mit Arbeitern, die über diverse Scheinfirmen bei der Sozialversicherung angemeldet waren, wobei auch keine Lohnabgaben oder Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Die als Personalgesteller auftretenden Scheinfirmen fakturierten ihre Leistungen an die Berufungswerberin durch sogenannte "Deckungsrechnungen", die von der Berufungswerberin als Betriebsausgaben gebucht wurden. Da die Rechnungsaussteller späterhin keinen Jahresabschluss erstellten, keine Ertragsteuern entrichteten und mangels Auffindbarkeit eines Unternehmens auch nicht überprüfbar waren, kam der Prüfer zu dem Schluss, dass hier ein Lohnabgabenbetrug vorlag, wobei die gesamten Ermittlungen auch die Annahme zuließen, dass die Berufungswerberin von diesem Lohnabgabenbetrug zumindest gewusst hat.
Das Finanzamt verweigerte auf Grund dieser Feststellungen den Abzug dieser Zahlungen als Betriebsausgaben, zumal auch der Zahlungsfluss nicht nachvollziehbar war, anerkannte jedoch 50% der gesamten Beträge als eigenen Lohnaufwand der Berufungswerberin und schrieb ihr mit den angefochtenen Bescheiden eine im Schätzungsweg ermittelte darauf entfallende Lohnsteuer sowie den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vor.
In der gegen die Bescheide eingebrachten Berufung bestritt die Berufungswerberin die Richtigkeit der aus den Prüfungsfeststellungen gezogenen Schlussfolgerungen und führte sinngemäß aus: Durch hervorragende Auslastung der Firma hätten einige Baustellen nicht ohne teure Überstunden oder Preisabschläge der Kunden fertiggestellt werden können. Durch die Annahme der Angebote von Vertretern anderer Firmen konnten die angenommenen Aufträge termingerecht abgewickelt werden. Der Kontakt sei vorwiegend direkt auf diversen Großbaustellen hergestellt worden. Es sei keinesfalls erkennbar gewesen, dass die Subunternehmen, die im Übrigen auch marktübliche Preise verrechneten, Firmen gewesen seien, die ihrer Abgaben- und Beitragspflicht nicht nachkommen. Es sei nicht möglich gewesen, Recherchen über die Firmen anzustellen. Die Angebote waren auf Firmenpapier gedruckt und enthielten auch eine Firmenbuchnummer, die durch Ausdruck aus dem Firmenbuch nachgeprüft hätten werden können. Dies bedeute, dass auch das Firmenbuchgericht keine Anhaltspunkte gefunden hätte, dass es sich um Betrugsfirmen gehandelt hätte. Es werde hier bewusst von Betrugsfirmen und nicht von Scheinfirmen gesprochen, da bei Scheinfirmen in der Regel eine personelle Besetzung fehle und keine Organisationsstruktur vorhanden sei. Es habe sich sehr wohl um rechtlich existente Firmen gehandelt, die jedoch falsche Personen und Tatsachen vorspiegelten und keine Abgabenpflichten erfüllten. Die Berufungswerberin habe alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt, um die Behörde bei der Ermittlung der Empfänger der Beträge zu unterstützen. Es werde daher beantragt, die Betriebsausgaben betreffend die Subunternehmerrechnungen anzuerkennen und die Vorschreibung der Lohnabgaben wieder aufzuheben.
Der Unabhängige Finanzsenat bestätigte in dem unter RV/0769-L/08 durchgeführten Berufungsverfahren betreffend die Feststellung von Einkünften für die Jahre 2006 und 2007 nach entsprechenden Ermittlungen die Feststellungen sowie die Schätzung des Finanzamtes, wonach die als Betriebsausgaben geltend gemachten Zahlungen an die "Subunternehmer" letztlich nur zu 50% gewinnmindernd anerkannt wurden. Auf die ausführliche Begründung in der Entscheidung vom , RV/0769-L/08, wird verwiesen.
Im gegenständlichen Verfahren war die strittige Frage zu klären, ob die auf die anerkannten Zahlungen entfallenden Lohnabgaben zu Recht der Berufungswerberin vorgeschrieben wurden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wie durch die Betriebsprüfung festgestellt und im zitierten Berufungsverfahren RV/0769-L/08 bestätigt wurde, waren die Personen, die für die Berufungswerberin tätig wurden, sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer bei Scheinfirmen bzw. solchen Firmen angemeldet, die lediglich auf dem Papier bestanden, tatsächlich jedoch keine Leistungen erbrachten und weder Sozial- noch Lohnabgaben abführten. Die Einwendungen seitens der Berufungswerberin, von den Machenschaften dieser "Firmen" nichts gewusst zu haben, haben sich in diesem Verfahren als nicht glaubhaft erwiesen, da die Berufungswerberin andernfalls nicht einmal die Mindesterfordernisse eines ordentlichen Unternehmers erfüllt hätte.
Unbestritten ist, dass die Personen, die als Arbeiter für die Berufungswerberin tätig geworden sind, nicht selbst als Unternehmer aufgetreten sind, sondern die Arbeiten im Rahmen angeblicher Dienstverhältnisse durchgeführt haben. Die als ihre Arbeitgeber bzw. Personalgesteller bekanntgegebenen Firmen haben sich als bloße Scheinfirmen erwiesen, die in Wahrheit keine Dienstnehmer beschäftigten.
Nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 ist Arbeitgeber, wer Arbeitslohn im Sinn des § 25 auszahlt. Allerdings ist nicht die rein manipulative Tätigkeit von Bedeutung. Arbeitgeber ist vielmehr derjenige, zu dessen Lasten der Arbeitslohn gezahlt wird, in dessen Bereich der Arbeitnehmer organisatorisch und auf Grund der Weisungsgebundenheit eigegliedert ist. In den Fällen einer Arbeitsgestellung/Arbeitskräfteüberlassung ist zwar in der Regel der Arbeitsgesteller Arbeitgeber, doch kann im Einzelfall der Unternehmer des Einsatzbetriebes Arbeitgeber sein, wenn der Arbeitnehmer mehr in dessen Betrieb als im Betrieb des Arbeitsgestellers eingegliedert ist und der Arbeitsgesteller im Wesentlichen nur mehr die Lohnauszahlung besorgt (vgl. Doralt, EStG Kommentar, Tz 6 und 8 zu § 47).
Im gegenständlichen Fall existierte hinter den Personen, die als Arbeitskräftevermittler auftraten, praktisch kein Betrieb, in den die Arbeiter eingegliedert sein konnten, weshalb zu Recht davon ausgegangen wurde, dass die Berufungswerberin selbst Arbeitgeberin der Personen war, die bei ihr zur Arbeitsleistung eingesetzt wurden. Als solche war sie gemäß § 82 EStG 1988 zur Haftung für die auf die Zahlungen entfallende Lohnsteuer heranzuziehen und waren ihr der Dienstgeberbeitrag sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorzuschreiben.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 47 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Arbeitgeber |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAC-90728