Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 27.09.2019, RV/4300008/2018

1. Schmuggel und rechtswidrige Einfuhr von teilweise artengeschützten Lederwaren mittels Carnet ATA, 2. Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache nach großteiliger Zurücknahme der Beschwerden

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4300008/2018-RS1
Erkenntnisse eines Spruchsenates als Organ einer Finanzstrafbehörde erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten ist. Sind somit betreffend Beschuldigte der Schuldspruch, der Ausspruch über die verhängte Geldstrafe samt davon abgeleiteter Ersatzfreiheitsstrafe, ein Verfall von beschlagnahmten Gegenständen und die Verfügung einer teilweisen Verfahrenseinstellung, nicht aber der Ausspruch von Wertersatzstrafen samt diesbezüglicher Ersatzfreiheitsstrafe in Rechtskraft erwachsen (weil der Beschuldigte sein Rechtsmittel nachträglich auf den Ausspruch der Wertersatzstrafe eingeschränkt hat und auch der Amtsbeauftragte verbleibend lediglich seine Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens in einem Faktum und bezüglich einer Beschuldigten aufrecht erhalten hat), steht für das BFG auch bindend fest, dass die im außer Streit gestellten Schuldspruch umschriebenen Taten von den Beschuldigten in der genannten betraglichen Dimension begangen wurden.
RV/4300008/2018-RS2
Ist weder aus dem Spruch eines Straferkenntnisses noch aus der hilfsweise herangezogenen Begründung erkennbar, welche Abgaben konkret verkürzt worden sind, weil lediglich von "Eingangsabgaben" die Rede ist, fehlt es an einer ausreichenden Bestimmtheit des Bescheides, weshalb das Bundesfinanzgericht im Falle einer dagegen erhobenen Beschwerde nicht in der Sache selbst entscheiden kann, sondern mit einer Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache nach § 161 Abs. 4 FinStrG vorzugehen hat.
Folgerechtssätze
RV/4300008/2018-RS3
wie RV/5300005/2016-RS1
Unter dem gemeinen Wert im Sinne des § 19 Abs. 3 FinStrG zur Ermittlung eines Wertersatzes für verfallsbedrohte Gegenstände ist der Preis zu verstehen, welchen die Finanzstrafbehörde als neue Eigentümerin der Gegenstände bei einer Veräußerung für diese in den von ihr erreichbaren Marktbereichen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (eigene Versteigerung, Freihandverkauf, Verkauf an einen gewerblichen Händler, Veräußerung im Internet etc.) erzielen hätte können, wären die verfallsbedrohten Gegenstände unverzüglich nach der Tat beschlagnahmt und verwertet worden. Eine Übernahme der Begrifflichkeit des gemeinen Wertes aus dem Abgabenrecht iSd § 10 Abs. 2 BewG, wie er von der herrschenden Rspr dort derzeit verstanden wird, ist nicht möglich, da der Ansatz eines Händlerverkaufspreises als Ausgleich für die Entreicherung der Finanzstrafbehörde infolge eines unterbleibenden Verfalls nicht nur diesen Umstand ausgleicht, sondern die Behörde darüber hinaus im Vergleich zur Variante eines möglichen Verfalls bereichert.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Der Finanzstrafsenat Klagenfurt 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Dr. Alfred Klaming als Berichterstatter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernd Adlassnig und Mag. Andreas Michor als weitere Mitglieder des Senatesin der Finanzstrafsache gegen 1. A, geb. xxxxa, und 2. B, geb. xxxxb, beide ehemalige Schweizer Lederwarenhändler und whft. XXXAB, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt, Habsburgergasse 3/20, 1010 Wien,wegen der Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG und Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 Z. 1 Artenhandelsgesetz (ArtHG) 2009 über die Beschwerden der Beschuldigten vom und des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Zollamt Klagenfurt Villach als Organ des Zollamtes Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummern (StrNrn.) 400/2017/00021-001 und 400/2017/00022-001, in der Sitzung am nach in Abwesenheit der Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit ihres Verteidigers, des Amtsbeauftragten Oberstleutnant Werner Madritsch, des Vertreters der belangten Behörde Hofrat Ernst Sattler MSc, sowie der Schriftführerin Claudia Orasch durchgeführter mündlicher Verhandlung den Beschluss gefasst:

I. Das hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte rechtskräftig gewordene Erkenntnis des Spruchsenates wird

1. hinsichtlich der A betreffenden Wertersatzstrafe und der für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu verhängenden Ersatzfreiheitsstrafe sowie hinsichtlich der ihre Person betreffenden Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfes eines Finanzvergehens nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 sowie

2. hinsichtlich der B betreffenden Wertersatzstrafe und der für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu verhängenden Ersatzfreiheitsstrafe

aufgehoben und diesbezüglich die Finanzstrafsache gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG an die Finanzstrafbehörde zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes als verfahrensleitende Verfügung ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (§ 25a Abs. 3 VwGG).

Begründung

A. Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Zollamt Klagenfurt Villach als Organ des Zollamtes Klagenfurt Villach als Finanzstrafbehörde vom , StrNrn. 400/2017/00021-001 und 400/2017/00022-001, wurden A und ihr Ehemann B nach durchgeführter mündlicher Verhandlung schuldig gesprochen, es hätten

1. A am im Amtsbereich des Zollamtes Innsbruck, Zollstelle Pfunds,

a) [unbenannt, mit welcher Schuldform, jedoch aus der Tatbestandsbezeichnung ableitbar, dass vorsätzlich] Lederartikel "laut einem Bestandteil des Spruches bildender Warenliste (siehe die Vorlage an den Spruchsenat, [Finanzstrafakt] Bl. 738) mit Ausnahme der 40 Stück Kinder-T-Shirts und der 30 Stück Erwachsenen-T-Shirts)" [also, aus dieser zitierten Textstelle abgeleitet: 3 Lederkrawatten, 2 Portemonnaies, 11 diverse Gürtel, 4 Lederwesten Druck (Kroko), 4 Lederjacken, 6 Lederhosen Rind, 1 Lederjacke Strauß und 1 Lederhose Strauß, möglicherweise auch 29 Dosen á 200 ml Lederpflege (wenngleich ein Imprignierspray keine Lederware ist)] mit einer "Eingangsabgabenbelastung" [unbenannt, mit welcher Art an Eingangsabgaben] von insgesamt € 4.129,13, 20 vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft (Österreich) verbracht und hiedurch einen Schmuggel nach § 35 Abs. 1 FinStrG begangen, sowie

b) vorsätzlich, ohne den Tatbestand eines Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG zu erfüllen, unter Verletzung einer [ihrer] zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch unrichtige Angaben (unvollständige Erklärung in Feld F., b) im Einfuhrblatt Carnet A.T.A. Nr. qqqqqq hinsichtlich von 543 Stück im Anhang bzw. im Carnet näher bezeichneten Waren [dort sind 641 Warenstücke aufgelistet; unter Abzug der bereits zitierten 54 Kinder-T-Shirts und der 44 Erwachsenen-T-Shirts ergäben sich 543 Warenstücke, nämlich dort bezeichnet als 16 Lederhemden Lammnappa Baez, 3 Hosen Lammnappa Baez, 4 Chaps Lamm Nubuk Baez, 7 Westen Lammleder Baez, 15 Handtaschen, 55 Jacken Lammleder Baez, 10 Portemonnaies, 33 Paar Herrenstiefel blau, 3 Paar Herrenstiefel beige, 2 Paar Herrenstiefel rot, 25 diverse Gürtel, 18 Paar Damenstiefel hellblau, 7 Paar Damenstiefel schwarz, 12 Paar Damenstiefel braun, 75 Paar Herrenstiefel dunkelbraun, 4 Paar Damenstiefel weiß, 12 Paar Damenstiefel rot, 22 Paar Herrenhalbschuhe schwarz, 8 Paar Herrenhalbschuhe braun, 45 Paar Herrenstiefel hellbraun, 8 Lederwesten bedruckt, 113 Paar Herrenstiefel schwarz und 46 Lederhosen Rind] eine Verkürzung von Eingangsabgaben [unbenannter Art] in Höhe von insgesamt € 38.526,00 bewirkt und hiedurch eine Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG begangen, weiters

2. B [wohl im August 2014]

a) zum Schmuggel seiner Ehegattin laut Pkt. 1.a) dadurch [unbenannt, mit welcher Schuldform, jedoch aus der Tatbestandsbezeichnung ableitbar, dass vorsätzlich] beigetragen, dass er die dort genannten Waren [auf das verwendete Transportfahrzeug] aufgeladen hat, "transportiert" [wohl: das Transportfahrzeug zur Zollstelle Pfunds gelenkt] hat und "die geschmuggelten Waren verkauft hat", und hiedurch einen Schmuggel nach § 35 Abs. 1 iVm § 11 Fall 3 FinStrG begangen, sowie

b) zur Hinterziehung von Eingangsabgaben seiner Ehegattin laut Pkt. 1.b) dadurch [unbenannt, mit welcher Schuldform, jedoch aus der Tatbestandsbezeichnung ableitbar, dass vorsätzlich] beigetragen, dass er die dort genannten Waren [auf das verwendete Transportfahrzeug] aufgeladen hat, "transportiert" [wohl: das Transportfahrzeug zur Zollstelle Pfunds gelenkt] hat und "die geschmuggelten Waren verkauft hat", und hiedurch eine Hinterziehung von [nicht näher benannten] Eingangsabgaben [in Höhe von € € 38.526,00] nach § 35 Abs. 2 iVm § 11 Fall 3 FinStrG begangen, weshalb gemäß § 35 Abs. 4 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG A mit einer Geldstrafe in Höhe von € 12.000,00 und B mit einer Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 belegt worden sind. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen wurden gemäß § 20 FinStrG über A eine Ersatzfreiheitsstrafe von 39 Tagen und über B eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen verhängt.

Die von A und B zu tragenden Verfahrenskosten wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG jeweils pauschal mit € 500,00 bestimmt.

B. Mit eben dem genannten Erkenntnis des Spruchsenates wurden auch beschlagnahmte Lederwaren, [nämlich jene, bei denen das Zollamt Klagenfurt Villach davon ausgegangen war, dass sie unter Verstoß gegen §§ 7 oder 8 des Bundesgesetzes über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz 2009 - ArtHG 2009), BGBl I 2010/16, iVm der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom , in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 750/2013 vom , in Kraft seit - und solcherart strafgerichtlich oder finanzstrafbehördlich zu ahnden - von A und B in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt bzw. zur Schau gestellt und zum Verkauf angeboten worden waren,] konkret 1 Lederhose aus Lammnappa [mit Besatz von Leder des] Caiman crocodilus fuscus [Krokodilkaiman], 2 Krawatten aus Leder der Python reticulatus [Netzpython, aufgelistet im Anhang B der EG-VO und der EU-VO], 8 Brieftaschen aus der Haut von Loxodonta africana [afrikanischer Elefant, aufgelistet im Anhang A und B der EG-VO und der EU-VO], 9 Handtaschen aus dem Leder von Caiman crocodilus fuscus, Python reticulatus [aufgelistet im Anhang B der EG-VO und der EU-VO] und Loxodonta africana [aufgelistet im Anhang A und B der EG-VO und der EU-VO], 11 Gürtel aus Leder von Caiman crocodilus fuscus, Crocodylus niloticus [Nilkrokodil, aufgelistet im Anhang A der EG-VO und der EU-VO], Loxodonta africana [aufgelistet im Anhang A und B der EG-VO und der EU-VO], 16 Westen aus dem Leder von Caiman crocodilus fuscus, 23 Jacken aus dem Leder von Caiman crocodilus fuscus und Python reticulatus [aufgelistet im Anhang B der EG-VO und der EU-VO], wobei 4 Stück nicht dem Artenschutz unterliegen, 21 Paar Herrenhalbsschuhe aus dem Leder von Caiman crocodilus fuscus und Crocodylus moreletii [Beulenkrokodil, aufgelistet im Anhang A der EG-VO und der EU-VO], sowie 187 Paar Stiefel, davon 11 Sets Stiefel mit 8 Portemonnaies oder 8 Gürtel aus dem Leder von Loxodonta africana [aufgelistet im Anhang A und B der EG-VO und der EU-VO], Caiman crocodilus fuscus, Python reticulatus [aufgelistet im Anhang B der EG-VO und der EU-VO] und Crocodylus niloticus [aufgelistet im Anhang A der EG-VO und der EU-VO], gemäß [§ 35 Abs. 4 letzter Satz iVm] § 17 Abs. 4 FinStrG für verfallen erklärt.

C. Weiters wurden mit eben dem genannten Erkenntnis des Spruchsenates hinsichtlich der nachfolgend angeführten Waren, bezüglich welcher ein Verfall nicht mehr vollzogen werden konnte [weil sie entweder verkauft oder wieder ins Zollausland verbracht worden sind], gemäß § 19 Abs. 1 lit. a iVm § 19 Abs. 3 und 4 FinStrG über A eine anteilige Wertersatzstrafe in Höhe von € 117.857,25 und über B eine anteilige Wertersatzstrafe in Höhe von € 50.510,25 sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit über A eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen und über B eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Tagen verhängt.

Als hier nicht für verfallen erklärte Waren wurden aufgelistet:


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Waren-bezeichnung
Tarif-nummer
nicht beschlagnahmt
von den Beschuldigten angegebener Verkaufspreis
Verkaufspreis minus 10 % branchenüblicher Rabatt
Lederbekleidung
42031000 00
111 Stück
€ 81.360,00
€ 73.224,00
Chaps
42034000 90
4 Stück
€ 1.800,00
€ 1.620,00
Handtaschen
42022400 90
6 Stück
€ 1.000,00
€ 900,00
Geldbörsen
42023100 90
4 Stück
€ 270,00
€ 243,00
Herren- und Damenstiefel
64035195 00
137 Paar
€ 95.350,00
€ 85.815,00
Gürtel
42033000 90
25 Stück
€ 2.95000
€ 2.655,00
Herrenhalbschuhe
64035995 00
21 Paar
€ 3.400,00
€ 3.060,00
Lederkrawatten
42035995 00
1 Stück
€ 65,00
€ 58,50
Halstücher
62149000 19
30 Stück
€ 300,00
€ 270,00
Lederpflegemittel
34051000 00
29 Stück
€ 580,00
€522,00
gesamt:
368 Stück
€ 187.075,00
€ 168.367,50

D. Die überdies unter den StrafNrn. 400/2017/00021-001 und 400/2017/00022-001 gegen A und B wegen des Verdachtes, sie hätten Lederwaren, nämlich 1 Lederhose aus Lammnappa [mit Besatz von Leder des] Caiman crocodilus fuscus [Krokodilkaiman], 2 Krawatten aus Leder der Python reticulatus [Netzpython, aufgelistet im Anhang B der EG-VO und der EU-VO], 8 Handtaschen aus dem Leder von Caiman crocodilus fuscus und Python reticulatus [aufgelistet im Anhang B der EG-VO und der EU-VO], 6 Gürtel aus Leder von Caiman crocodilus fuscus und Crocodylus niloticus [Nilkrokodil, aufgelistet im Anhang A der EG-VO und der EU-VO], 16 Westen aus dem Leder von Caiman crocodilus fuscus, 19 Jacken aus dem Leder von Caiman crocodilus fuscus und Python reticulatus [aufgelistet im Anhang B der EG-VO und der EU-VO], 21 Paar Herrenhalbsschuhe aus dem Leder von Caiman crocodilus fuscus und Crocodylus moreletii [Beulenkrokodil, aufgelistet im Anhang A der EG-VO und der EU-VO], sowie 161 Paar Stiefel aus dem Leder von Caiman crocodilus fuscus, Python reticulatus [aufgelistet im Anhang B der EG-VO und der EU-VO] und Crocodylus niloticus [aufgelistet im Anhang A der EG-VO und der EU-VO], also Waren aus Leder von Exemplaren einer der Art 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art entgegen § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 oder entgegen Art 4, 5, 7 oder 11 der VO eingeführt und hiedurch verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wurden gemäß "§ 136 FinStrG" eingestellt.

E. Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:

E.1. Die am xxxxa in Zürich, Schweiz, geborene Erstbeschuldigte A führt seit 1996 / 1997 gemeinsam mit ihrem am xxxxb in XXAA geborenen Gatten B bis zumindest Ende 2014 die Schweizer Einzelfirma YABY. [Laut dem Handesregister Graubünden wurde das Einzelunternehmen des "B", also wohl des Zweitbeschuldigten, am gelöscht, Finanzstrafakt Bl. 41.]

A verdient derzeit [am ] als biomedizinische Analytikerin monatlich rund netto Schweizer Franken (CHF) 4.700,00 [umgerechnet € 4.079,60]. Sie hat an Vermögen ein Haus inklusive Grundbesitz im Wert von zirka einer Million CHF [umgerechnet € 868.000,00] und ist gemeinsam mit ihrem Mann B sorgepflichtig für eine vierzehn Jahre alte Tochter. Das oben genannte Haus inklusive Grundbesitz ist mit zirka CHF 660.000,00 [umgerechnet € 572.880,00] hypothekarisch belastet, wobei eine monatliche Rate von CHF 1000,00 [umgerechnet € 868,00] zu zahlen ist.

B verdient, eigenen Angaben nach, als Schilehrer im Winter fünf Monate lang monatlich zirka CHF 500,00 bis 900,00 [umgerechnet € 434,00 bis € 781,20].

A und B sind beide Schweizer Staatsangehörige und in Österreich finanzstrafrechtlich unbescholten, wobei aber der Zweitbeschuldigte im Jahr 1999 anlässlich einer Zollkontrolle beim "Harley Treffen" am Faaker See mit einem Carnet A.T.A. mit ausgewiesenen Lederbekleidungsartikeln, mit einer erheblichen Mehrmenge betreten wurde und gegen B ein verwaltungsbehördliches Abgaben- und Finanzstrafverfahren durchgeführt wurde (siehe NS B vom , [Finanzstrafakt Bl. 17]). […]

E.2. [Ein Carnet A.T.A. oder Carnet ATA (ATA: Admission Temporaire, Tempororary Admission, etwa: "vorübergehender Einlass") ist ein von 77 Ländern (Stand ), darunter alle Staaten der EU, vertraglich anerkanntes Zolldokument (Carnet), das die Abfertigung bei einer vorübergehenden Einfuhr von Waren in ein Land im Rahmen des ATA-Übereinkommens vereinfacht und beschleunigt. In der Regel werden von den Vertragsstaaten folgende Warenverwendungen akzeptiert: Messe- und Ausstellungsgüter, Warenmuster, Berufsausrüstungsgegenstände, Waren zur Verwendung zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken, zur Verwendung bei sportlichen Veranstaltungen, Ausrüstungen für Film, Presse, Rundfunk und Fernsehen. Die Waren dürfen auch nicht verbraucht werden. Prospekte, "give aways" und Ähnliches, verderbliche Waren sind keine zulässigen Carnet-Waren. Dieselbe Ware, die eingeführt wurde, muss fristgerecht auch wieder ausgeführt werden.]

388620351790

00Wie bereits in den Jahren zuvor planten A und B die European Bike Week (kurz: Harley Treffen) in Faak am See aufzusuchen und im Rahmen ihres Verkaufsstandes im Rahmen ihrer Firma YABY, welche sich mit dem Handel von Lederbekleidung, Stiefeln, Lederjacken, Gürtel und so weiter beschäftigt, die Waren auszustellen und zu verkaufen. Die beiden Beschuldigten sind in der Schweiz beim Bundesamt für Veterinärwesen registriert als Händler für exotische Lederwaren und importieren [in die Schweiz] alles mit "Cites-Papieren". Es handelt sich bei den im Spruch genannten Lederwaren um exklusive Lederwaren im hochpreisigen Segment, wobei das Leder mit Ausnahme von zum Beispiel 6 Stück Lederhosen Rind durchwegs von exotischen Tieren wie Kaimanen, Krokodilen, Pythons und ähnlichem stammt. Bei der vorhin genannten Firma YABY ist A für die papiermäßige Abwicklung und B für den Transport, den Verkauf und so weiter zuständig.

Vor der Abfahrt in der Schweiz hat B die gesamte Ware aufgeladen und transportierte dieser die vorhin genannte gesamte Ware von der Schweiz im Wege der Zollstelle Pfunds des Zollamtes Innsbruck [am ] zum Harley Treffen nach Faak am See, wo er die vorhin genannten Waren in der Folge gemeinsam mit seiner Gattin ablud und beim Verkaufsstand seiner Firma YABY auch zum Verkauf ausstellte.

E.3. Am haben A als unmittelbare Täterin und B als Beitragstäter gemäß § 11 letzter Fall FinStrG bei ihrer Einreise nach Österreich bei der Zollstelle Pfunds im Wirkungsbereich des Zollamtes Innsbruck insgesamt zumindest 81 Stück Waren, und zwar 3 Stück Lederkrawatten, 2 Portemonnaies, 11 diverse Gürtel, 4 Lederwesten Druck (Kroko), 4 Lederjacken, 6 Lederhosen Rind, 1 Lederjacke Strauß, 1 Lederhose Strauß, 20 Halstücher und 29 Dosen á 200 ml Lederpflege, mit einer Eingangsabgabenbelastung von insgesamt zumindest € 4.129,13 nicht angegeben.

A hat die genannten insgesamt 81 Stück Waren mit einer Eingangsabgabenbelastung von insgesamt zumindest € 4.129,13 vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft, konkret nach Österreich, verbracht, in dem sie diese mit den weiteren [deklarierten] Waren nach Österreich [verborgen unter den deklarierten anderen Lederwaren] schmuggelte. Sie wusste [von dem Sachverhalt] und hat sich damit zumindest billigend abgefunden.

Ihr Gatte B, welcher die vorhin genannten 81 Stück Waren aufgeladen und transportiert hat [wohl gemeint: das mit den Lederwaren beladene Fahrzeug gelenkt hat], wusste ebenso um den Schmuggel seiner Gattin und seinen Tatbeitrag und hat sich damit ebenso billigend abgefunden.

E.4. Ebenfalls nicht deklarierte 40 Kinder-T-Shirts und 30 Erwachsenen-T-Shirts dienten nach den in diesem Umfang nicht widerlegbaren Angaben von A im Wesentlichen als Zwischenlager [als Verpackungsmaterial], damit von der hochpreisigen Ware die Reißverschlüsse und so weiter nicht aneinander scheuern. Diesbezüglich hat der Spruchsenat im Zweifel für die Beschuldigten einen auf Schmuggel gerichteten Vorsatz oder auch nur eine grobe Fahrlässigkeit nicht festgestellt.

E.5. Am hat also A bei der Zollstelle Pfunds, welche sich im Wirkungsbereich des Zollamtes Innsbruck befindet, das Einfuhrblatt Carnet A.T.A., Nr. CH-qqqqqq, vorgelegt. [Dem Carnet war eine allgemeine Warenliste beigeschlossen.] Die Erstbeschuldigte hat hier mit Ausnahme von 54 Stück Kinder-T-Shirts und 44 Stück Erwachsenen-T-Shirts, welche hier nicht weiter von Relevanz sind [siehe oben], insgesamt weitere 543 Stück [Waren samt Gewicht, Ursprungsland (bis auf eine Warengruppe immer Mexiko) und Handelswert in der Schweiz (insgesamt CHF 10.088,00, umgerechnet € 8.756,38)] angegeben, wobei die diesbezüglichen Wertangaben in Schweizer Franken, eigenen Angaben von A nach, reine "Fantasiewerte" sind und jedenfalls viel zu niedrig angesetzt sind und es sich dabei nicht um die wahren Werte handelt, welche ein Vielfaches sind. Auf diesen vorhin genannten 543 Stück in der allgemeinen Liste genannten Waren lasteten Eingangsabgaben in der Höhe von zumindest € 38.526,00.

[Die Waren waren in der Liste beschrieben mit "Lederhemd Lammnappa BAEZ, Hosen Lammnappa Baez, Chaps Lamm nubuk Baez, Vesten Lammleder Baez, Handtaschen, Jacken Lammleder Baez, Portemonnaies, Herrenstiefel blau, Herrenstiefel beige, Herrenstiefel rot, Gürtel diverse, Damenstiefel hellblau, Damenstiefel schwarz, Damenstiefel braun, Herrenstiefel dunkelbraun, Damenstiefel weiß, Damenstiefel rot, Herrenhalbschuhe schwarz, Herrenhalbschuhe braun, Herrenhalbschuhe hellbraun, Ledervesten Druck, Herrenstiefel schwarz und Lederhosen Rind", also ohne jeglichen Hinweis auf verwendetes Leder von artengeschützten Tieren, wie von afrikanischen Elefanten, Beulenkrokodilen, Nilkrokodilen und Netzpythons. Die Hinweise auf die (richtige) Tier- bzw. Lederart sind wohl aus gutem Grund unterblieben, weil nämlich in diesen Fällen gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 750/2013 vom , in Kraft seit , bei der Einfuhr von diesen artengeschützten Tieren oder Produkten aus diesen in das Gemeinschaftsgebiet der EU ebenfalls CITES-Papiere benötigt werden, welche die Beschuldigten nicht besessen haben.]

[Auch] hat es A unterlassen, im Feld F. b) des vorhin genannten Carnet A.T.A. die [beabsichtigte] wahre Verwendung der Waren anzugeben, da diese ja [beim Faaker Biker-Treffen in dem eigenen Verkaufsstand der Firma YABY] ausgestellt und auch verkauft werden sollten. [Als beabsichtigte Verwendung hatte die Erstbeschuldigte im Feld C aber angegeben "Ausstellungen, Messen, Kongresse". Ein Biker-Treffen fällt nach allgemeinem sprachlichen Verständnis nicht unter diese Begriffe. Dies stimmt überein mit der rechtssprachlichen Definition im Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung, Anlage B.1 (Istanbuler Übereinkommen), BGBl III1997/37, Kap. I Art. 1, wonach der Verkauf von Waren unzulässig ist, wenn es sich um Ausstellungen privater Natur handelt, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden (Finanzstrafakt Bl. 739): Mit anderen Worten: Wurden Waren für Ausstellungen vorübergehend eingeführt, durften sie nicht verkauft werden; sollten die Waren verkauft werden, durften sie nicht auf diese Weise in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung überführt werden.] Die Erstbeschuldigte hat [daher wohlüberlegt] entgegen der wahren Verwendung nicht auch das Feld F. b) ausgefüllt, sondern bei F. a) auf die allgemeine Liste hingewiesen, obwohl Punkt F. a) nur die vorübergehende Einfuhr der in der umseitigen Liste genannten Waren erfasst.

Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit wusste A, dass immer 20 Prozent [des bei der Ausstellung des Carnet angegebenen Wertes] bei der Schweizer Handelskammer hinterlegt werden musste. Um sich die Sicherheit leisten zu können, hat sie [absichtlich] den Wert der Waren in der dem Carnet beigeschlossenen Liste viel zu niedrig angesetzt [, nämlich lediglich mit CHF 10.088,00, umgerechnet € 8.756,38]. Sie wusste daher auch bei der Stellung der Waren an der österreichischen Grenze um die diesbezügliche Unrichtigkeit ihrer Deklaration und hat sich billigend damit abgefunden.

Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit wusste A auch um die Unrichtigkeit ihrer Deklaration in Bezug [auf die Anführung] des Punktes F. a) anstatt richtigerweise,- auch-, F. b) und hat sich damit billigend abgefunden. Ihr Motiv ist es gewesen, dass sie [- so die Schlussfolgerung des Spruchsenates -] keine so hohen Eingangsabgaben zahlen wollte.

[Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes: Der Punkt ist offenbar gewesen, dass die Beschuldigten - blendet man die geschmuggelten Waren und die weiteren Waren, für welche nicht vorliegende CITES-Bescheinigungen für die Einfuhr in die EU erforderlich gewesen wären, einmal aus - sich auch für die restlichen Waren gerade einen bestimmten Handlungsablauf vorgestellt haben (nämlich die sofortige komplikationsfreie Einreise nach Österreich ohne weiteres Zollverfahren und ohne weiteren finanziellen Aufwand mit den Lederwaren, welche sie auf ihrem Verkaufsstand beim Biker-Treffen am Faaker See verkaufen wollten) und dieser Handlungsablauf in ihrer damaligen Lebenssituation vor Stellung der Waren an der Zollstelle Pfunds nur verwirklichbar war, wenn nach dem Verständnis der Beschuldigten die eigentlich unkorrekte, aber einfache Variante mit einem Carnet A.T.A. verwendet werden würde. Die Alternative war also: Entweder einen wesentlichen Teil der Waren abladen und in der Schweiz belassen, den Rest korrekt deklarieren und Eingangsabgaben zahlen, wobei dies alles Zeit kosten würde, oder alles mitnehmen und das unzutreffende Dokument verwenden. A und B haben sich für die zweite Variante entschieden, zumal die Vorgangsweise von den Zollbehörden in den Vorjahren offensichtlich geduldet worden war.]

A wusste sohin, dass sie am im Wirkungsbereich des Zollamtes Innsbruck, Zollstelle Pfunds, [für die wenngleich unzutreffend deklarierten 543 Stück Waren] unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-, Wahrheitspflicht durch unrichtige Angaben, nämlich unter Abgabe der unvollständige Erklärung im Feld F. b) am Einfuhrblatt Carnet A.T.A., Nr. qqqqqq, [die Nichtfestsetzung der diesbezüglichen Eingangsabgaben herbeiführen würde, was auch geschehen ist. Sie hat daher, ohne den Tatbestand des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG zu erfüllen,] eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von [zumindest] insgesamt € 38.526,00 bewirkt und sich damit auch zumindest billigend abgefunden [, zumal die Zollbehörden die Verwendung derartiger Dokumente in den Vorjahren offenkundig zugelassen haben]. Ihr Motiv ist es [- siehe oben - unter anderem] gewesen, keine so hohen Eingangsabgaben leisten zu müssen.

B, welcher durch die vorhin genannten Handlungen - Aufladen, Transport und Verkauf der Lederwaren - zu den Finanzvergehen seiner Gattin A beigetragen hat, wusste davon und hat sich damit zumindest auch billigend abgefunden, wobei sein Motiv [seine Motive] dieselben wie die seiner Ehegattin gewesen [sind].

421005311150

00E.6. Am wurde der von den Beschuldigten auf dem Gelände der "Harley Village" beim Harley-Treffen in 9583 Faak am See aufgestellte Verkaufsstand der Firma YABY einer zollrechtlichen Kontrolle unterzogen und [ - nach auffälligen Stichproben - [intensiv überprüft]. Dabei wurde [nach einer vollständigen Bestandkontrolle] die die oben genannte "Mehrmenge" an Lederwaren von 81 Stück mit einer [nicht näher ausgeführten] Eingangsabgabenbelastung von insgesamt € 4.129,13 (bei einem Abschlag von 20 % Summe der Einzelverkaufspreise € 16.446,88) festgestellt, welche von A und B vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft (Österreich) verbracht worden war. Auch war bezüglich des oben genannten Carnet A.T.A. festgestellt worden, dass die dort angegebenen Warenwerte viel zu niedrig gewesen sind und nicht den wahren wesentlich höheren Werten entsprochen haben und es beim Punkt F.b) des Carnets zu einer unvollständigen, im Sinne einer unrichtigen, Erklärung gekommen ist.

E.7. [Zusätzlich wurde von den Zollorganen auch festgestellt, dass die ausgestellten Waren teilweise Produkte aus artengeschützten Tieren gewesen sind, für welche keine CITES-Papiere für die Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet vorgelegen waren. Diese Lederwaren, aufgelistet in Pkt. B, wurden am 5. und am im Zuge der Kontrolle gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt (Finanzstrafakt Bl. 9, 13). Die nicht beschlagnahmten Lederwaren, aufgelistet in Pkt. C mit einem Einzelhandelsverkaufspreis von € 168.367,50, wurden von den Beschuldigten in der Folge entweder verkauft oder wieder zurück in die Schweiz verbracht.] Die durch die Einfuhr der Lederwaren und der T-Shirts entstandenen [nicht näher bezeichneten] Eingangsabgaben in Höhe von € 39.558,00 [(ohne die T-Shirts: € 38.526,00)] wurden von der Zentralstelle für Carnet A.T.A., dem Zollamt Wien, gegenüber dem haftenden Verband, der Wirtschaftskammer Österreich, geltend gemacht [, welche sich wiederum bei der Schweizer Handelskammer regressieren kann].

E.8. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat für beide Beschuldigte als mildernd abgelegte Geständnisse, das vormalige und auch nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Finanzvergehen neuerliche [finanzstrafrechtliche] Wohlverhalten, weiters betreffend B eine lediglich untergeordnete Beteiligung, als erschwerend hingegen "ein Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen". Zusätzlich nahm der Spruchsenat auch Bedacht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Sorgepflichten der Beschuldigten, wie oben beschrieben.

Zumal im Hinblick auf eine untergeordnete Beteiligung des B, welche lediglich in der Verrichtung von tatsächlichen Dingen Ausdruck gefunden habe, erachtete der Spruchsenat beim Zweitbeschuldigten sogar eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG als gerechtfertigt.

E.9. Hinsichtlich der im Verhältnis 70 zu 30 % zwischen den Beschuldigten verhängten anteiligen Wertersatzstrafen nach § 19 Abs. 4 FinStrG stünden nach Ansicht des Spruchsenates die jeweiligen Anteile weder zur Bedeutung der Tat noch zu dem die Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis.

F. Gegen dieses Erkenntnis haben A und B mit Schriftsatz ihres Verteidigers jeweils in vollem Umfang, auch hinsichtlich der jeweils den anderen Beschuldigten betreffenden Schuld- und Strafaussprüche und gegen die Verfahrenseinstellungen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben.

Gegen die Ausmessung der Strafen, darunter auch die anteiligen Wertersatzstrafen, wurde dabei vorgebracht wie folgt:

Letztlich sei die verhängte Strafe, insbesondere zum Verfall der Gegenstände und zum Wertersatz, weder tat- noch schuldangemessen, sondern sei in Verletzung sowohl der EMRK als auch der GRC [eine] sogar äußerst drakonische Strafe verhängt worden: Dem wesentlichen Inhalt und Geist des Carnets, nämlich Waren nur vorübergehend in das Zollgebiet zu verbringen, ohne auch die Zollbehörden mit der umfangreichen Eingangsabgabenabfertigung und deren Inkasso zu belasten und das Ganze dann bei Ausfuhr wieder neuerlich rückabzuwickeln, wäre nämlich entsprochen worden. Gerade jene Gegenstände durch Wertersatzstrafe für verfallen zu erklären, die ordnungsgemäß wiederum ausgeführt wurden, sei vollkommen inadäquat. Insbesondere dann, wenn man berücksichtige, dass die Beschuldigten schon bei Verlassen des Zollplatzes beanstandet hätten werden können und dann die gesamte Ware für verfallen erklärt worden wäre, nur weil ein einziges Feld, dessen Inhalt der abfertigende Beamte leicht hinterfragen hätte können und das ihm mündlich ohnedies bekanntgegeben und damit offen gelegt worden sei; angeblich nicht ausgefüllt worden ist, könne man nur zu dem Schluss kommen, dass die Strafe mehr als drakonisch sei.

Vor allem aber wende das Erkenntnis vollkommen zu Unrecht § 19 Abs. 5 FinStrG nicht an und begnüge sich lediglich mit dem Gesetzestext als Begründung. Obwohl aufgrund der grammatikalischen Verknüpfung nur eine der beiden Voraussetzungen - Bedeutung der Tat oder den bzw die Täter treffender Vorwurf - vorliegen müsse, lägen hier beide Voraussetzungen vor: Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass es sich nicht nur um eine vollkommen unbedeutende Angabe handle, die nach den Erläuterungen nur empfohlen werde, sondern sei der Vorwurf an die Beschuldigten auch äußerst gering:

An welchem Ort im Zollgebiet die eingangsabgabenpflichtigen Waren ausgestellt werden, sei für die Entstehung oder den Entfall einer Eingangsabgabenpflicht vollkommen unerheblich, solange die Waren wiederum rechtzeitig ordnungsgemäß aus dem Zollgebiet verbracht werden. Einen Täter gerade mit dem Wert derjenigen Ware zu bestrafen, die er ordnungsgemäß den Bestimmungen und Intentionen des Carnets folgend wiederum ausführt, sei vollkommen inadäquat und unangemessen. Das gelte auch für den Verfall jener Ware, deren Ausfuhr nur deshalb unterblieben sei, weil sie aus anderen Gründen, nämlich jenen des Artenschutzes beschlagnahmt wurden.

Auch der die Beschuldigten treffende Vorwurf sei äußerst gering: Einerseits hätte der Mangel schon bei Gestellung den abfertigenden Beamten auffallen und zur unmittelbaren Vorschreibung der entsprechenden Eingangsabgaben führen müssen, andererseits hätte selbst eine vorerst richtige Angabe mit anschließender Änderung noch nicht zur Entstehung von Eingangsabgaben gefühlt. Vor Allem berücksichtige das Erkenntnis nicht, dass diese vom Spruchsenat angenommen Verpflichtungen nicht absichtlich verletzt worden wären.

Bei der Strafzumessung, insbesondere dem Verfall der wieder ordnungsgemäß ins Zollausland verbrachten Waren werde die schon in der ersten Einvernahme der Erstbeschuldigten gemachte Aussage zu den Vorgängen und Intentionen in keiner Weise berücksichtigt: Die Ware wäre nicht zum Verkauf vorgesehen gewesen, sondern sollte lediglich zum Anprobieren dienen, um dann die Bekleidung mit den richtigen, an den jeweiligen Kunden angepassten Maßen verkaufen zu können. Verkäufe erfolgten nur in Ausnahmefällen an den beiden letzten Ausstellungstagen. Über diese geringfügigen Verkäufe wäre - wie sich auch während der Nachschau durch der Zoll ergeben habe - ordnungsgemäß Buch geführt und jeweils über die bei jeder Ausstellung durchgeführte Kontrolle durch das Finanzamt auch für die dafür zu erwartende Umsatzsteuer ein Akonto geleistet worden, was durch die in der Verhandlung übergebenen Belege auch eindrücklich erwiesen sei. Darüber hinaus hätte die Erstbeschuldigte auch eine eigene Steuernummer in Österreich gehabt und habe regelmäßig die erforderlichen Steuererklärungen abgegeben. Beide Beschuldigten hätten sich daher stets redlich bemüht, ihren steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Auch aus diesem Grund hätte es daher einer Wertersatzstrafe keinesfalls bedurft. Auch die verhängten Strafen seien in diesem Umfang zu hoch.

Schließlich übersehe die - in solchen Fällen üblicherweise recht gut ausgebildete und erfahrene - Zollbehörde auch, dass es sich hier um Modeware im weiteren Sinn handle. Gerade bei derart spezieller Modeware sei nicht nur der übliche Aufschlag für Modeware von 100%, sondern von 200% und sogar auch mehr anzuwenden. Hiezu habe die Beschuldigte auch vollkommen klar in ihrer Vernehmung vor dem Spruchsenat angegeben, dass der Aufschlag auf den Einkaufspreis 200% beträgt. Auf dieser Wirtschaftsstufe sei sohin nur dieser Einkaufswert anzusetzen, sodass maximal ein Drittel, das heißt rund € 56.120,00, als Wertersatzstrafe herangezogen werden hätte können, weil der gemeine Wert dieser noch unverkauften - und auch lediglich zu Ausstellungszwecken dienenden - Ware nur mit diesem Wert anzusetzen sei.

G. Auch der Amtsbeauftragte hat gegen das Erkenntnis des Spruchsenates hinsichtlich beider Beschuldigte Rechtsmittel erhoben, wobei sich seine Beschwerden gegen die verhängten Geldstrafen (und damit auch gegen die Höhe der für den Fall deren Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafen) und gegen die Einstellung der Finanzstrafverfahren wegen Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 richten:

Die über A verhängte Geldstrafe von € 12.000,00, das seien lediglich rund 14 % der Höchststrafe, erscheine nicht tat-, schuld- und persönlichkeitsgerecht. Schon der Umstand, dass die Erstbeschuldigte die Warenwerte bei der Beantragung des Carnet A.T.A. zu niedrig angegeben habe, um sich eine höhere Kaution zu ersparen, zeige, dass sie ihrem unredlichen Verhalten überwiegend finanzielle Überlegungen zugrunde gelegt habe. Sie habe dadurch von Beginn an eine Besicherung einer möglichen Zollschuld in der richtigen Höhe verhindern wollen. Die Geldstrafe möge daher mit mindestens 20 % der Höchststrafe bemessen werden.

Die über B verhängte Geldstrafe von € 6.000,00 erreiche nur rund 7 % der Höchststrafe und sei ebenfalls nicht tat-, schuld- und persönlichkeitsgerecht. Dem Zweitbeschuldigten sei es zuzumuten, neben seiner Tätigkeit als Schilehrer auch in den Sommermonaten erwerbstätig zu sein. Die geringe Geldstrafe werde B mit Sicherheit nicht von der Begehung weiterer Finanzstraftaten abhalten. Die Geldstrafe möge in einer Höhe ausgemessen werden, die "der Regelung des § 23 Abs. 4 FinStrG zumindest nahekommt [vermutlich: die Mindestgrenze nach § 23 Abs. 4 FinStrG von 10 % nicht unterschreite].

Die Einstellung der Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes von Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 mit der Begründung fehlender Tatbestandsmerkmale sei nicht nachvollziehbar; es werde auf die Stellungnahme des Amtsbeauftragten verwiesen. Beide Beschuldigte sollten vielmehr tat- und schuldangemessen bestraft werden.

H. Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht hat mit Zustimmung aller Verfahrensparteien in Abwesenheit der Beschuldigten, welche sich durch ihren Verteidiger vertreten ließen, stattgefunden. Dabei wurde der gegenständliche Sachverhalt ausführlich erörtert.

I. Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bezüglich der Beschuldigten hat der Verteidiger vorgetragen wie folgt:

Der von beiden Beschuldigten betriebene Lederwarenhandel wurde zwischenzeitig eingestellt, womit auch eine wesentliche Einkommenseinbuße verbunden war. A sei weiterhin als Laborleiterin, B weiterhin als Schilehrer tätig. Ein nennenswertes Aktivvermögen der Beschuldigten ist dem Verteidiger nicht bekannt, es existiere an der Ladungsadresse ein Einfamilienhaus im Eigentum der Beschuldigten, welches jedoch mit Hypotheken bis zu seinem Wert belastet sei.

Schwere Erkrankungen der Beschuldigten sind nicht bekannt.

Beide Beschuldigte haben zwischenzeitig ihre Lebensverhältnisse dermaßen geändert, dass sie nach menschlichen Ermessen in Hinkunft mit verfahrensgegenständlichen Zollangelegenheiten nichts zu tun haben werden.

Einvernehmen besteht, dass nunmehr sowohl A als auch B finanzstrafrechtlich unbescholten sind.

J. In weiterer Folge haben die Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung folgende Prozesserklärungen abgegeben:

J.1. A hat durch ihren Verteidiger ihre Beschwerde hinsichtlich der B betreffenden Teile des Erkenntnisses des Spruchsenates zurückgezogen. Hinsichtlich ihrer eigenen Finanzstrafsache hat A durch ihren Verteidiger ihre Beschwerde ebenfalls zurückgezogen mit Ausnahme hinsichtlich des Ausspruches der über sie verhängten anteiligen Wertersatzstrafe und der für den Fall deren Uneinbringlichkeit vorgeschriebenen Ersatzfreiheitsstrafe.

J.2. B hat durch seinen Verteidiger seine Beschwerde hinsichtlich der A betreffenden Teile des Erkenntnisses des Spruchsenates zurückgezogen. Hinsichtlich seiner eigenen Finanzstrafsache hat B durch seinen Verteidiger seine Beschwerde ebenfalls zurückgezogen mit Ausnahme hinsichtlich des Ausspruches der über ihn verhängten anteiligen Wertersatzstrafe und der für den Fall deren Uneinbringlichkeit vorgeschriebenen Ersatzfreiheitsstrafe.

J.3. Der Amtsbeauftragte hat seine Beschwerden betreffend die Beschuldigten hinsichtlich Geld- und diesbezüglicher Ersatzfreiheitsstrafen zurückgezogen; ebenso hat er seine Beschwerde hinsichtlich der vom Spruchsenat vorgenommenen Verfahrenseinstellung betreffend B hinsichtlich des Vorwurfes eines Finanzvergehens nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 zurückgezogen.

K. Informativ haben der Amtsbeauftragte und der Vertreter der Finanzstrafbehörde bekannt gegeben, dass sie beabsichtigen, im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache nach § 161 Abs. 4 FinStrG hinsichtlich der noch nicht außer Streit gestellten Entscheidungsteile (Wertersatzstrafen und diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafen, Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe betreffend Vergehen nach § 8 Abs. 1 Z. 1 Artenhandelsgesetz) über A eine verhältnismäßige Wertersatzstrafe nach § 19 Abs. 5 FinStrG in Höhe von € 1.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen zu verhängen. Dabei werde sich die Bemessung im Wesentlichen auf die in Österreich veräußerten, aber gegenüber dem Zollamt nicht abgerechneten bzw. auf die geschmuggelten, aber nicht für verfallen erklärten Waren beziehen, weil der Unrechtsgehalt hinsichtlich der weiteren wieder in die Schweiz verbrachten Waren im Vergleich gering ist. Zusätzlich soll über A bezüglich eines Vergehens nach § 8 Abs. 1 Z. 1 Artenhandelsgesetz eine zusätzliche Geldstrafe von € 1.200,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit dieser zusätzlichen Geldstrafe eine zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt werden. Hinsichtlich B werde infolge des laut Aktenlage untergeordneten Tatbeitrages keine anteilige Wertersatzstrafe mehr verhängt und das anhängige Finanzstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 124 Abs. 1 iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt werden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

1. Erkenntnisse eines Spruchsenates als Organ einer Finanzstrafbehörde erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten ist. Sind somit betreffend Beschuldigte der Schuldspruch, der Ausspruch über die verhängte Geldstrafe samt davon abgeleiteter Ersatzfreiheitsstrafe, ein Verfall von beschlagnahmten Gegenständen und die Verfügung einer teilweisen Verfahrenseinstellung, nicht aber der Ausspruch von Wertersatzstrafen samt diesbezüglicher Ersatzfreiheitsstrafe in Rechtskraft erwachsen (weil der Beschuldigte sein Rechtsmittel nachträglich auf den Ausspruch der Wertersatzstrafe eingeschränkt hat und auch der Amtsbeauftragte verbleibend lediglich seine Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens in einem Faktum und bezüglich einer Beschuldigten aufrecht erhalten hat), steht für das Bundesfinanzgericht auch bindend fest, dass die im außer Streit gestellten Schuldspruch umschriebenen Taten von den Beschuldigten in der genannten betraglichen Dimension begangen wurden (vgl. zuletzt z.B. , und die dort auszugsweise genannte Judikatur; ).

Im gegenständlichen Fall sind die verfahrensgegenständlichen Schuldsprüche gegen A und B wegen Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG von 3 Lederkrawatten, 2 Portemonnaies, 11 diversen Gürtel, 4 Lederwesten Druck (Kroko), 4 Lederjacken, 6 Lederhosen Rind, 1 Lederjacke Strauß und 1 Lederhose Strauß bzw. auch 29 Dosen á 200 ml Lederpflege (darauf lastend unbekannte Eingangsabgaben von insgesamt € 4.129,13, 20) und wegen vorsätzlicher Verkürzung von Eingangsabgaben [unbenannter Art] in Höhe von insgesamt € 38.526,00 nach § 35 Abs. 2 FinStrG betreffend 543 Stück Lederwaren, nämlich 16 Lederhemden, 49 Lederhosen, 4 Chaps, 7 Westen, 15 Handtaschen, 55 Jacken, 10 Portemonnaies, 271 Paar Herrenstiefel, 25 diverse Gürtel, 53 Paar Damenstiefel, 30 Paar Herrenhalbschuhe, 8 Lederwesten bedruckt, und die dafür verhängten Geldstrafen von € 12.000,00 bzw. € 6.000,00 samt diesbezüglicher Ersatzfreiheitsstrafen von 39 bzw. 28 Tagen in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig geworden ist die Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen B wegen des Verdachtes eines Finanzvergehens nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009, weil er vorsätzlich dazu beigetragen habe, dass Lederwaren von artengeschützten Tieren ohne Genehmigung nach Österreich geschmuggelt bzw. unter falscher Deklaration nach Österreich eingeführt worden seien.

2. Noch Verfahrensgegenstand geblieben ist bezüglich beider Beschuldigten die erforderliche Ausmessung der Wertersatzstrafen und der diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen für diejenigen geschmuggelten oder unter Falschdeklaration eingeführten Lederwaren, welche beim Bikertreffen am Faaker See verkauft worden sind bzw. wieder in die Schweiz ausgeführt worden sind, sowie bezüglich der Erstbeschuldigten der Vorwurf eines Finanzvergehens nach nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009.

3. Die verfahrensgegenständliche Ausfertigung der Entscheidung des Spruchsenates (Finanzstrafakt Bl. 845 ff) ist mit dem Verfahrensfehler belastet, dass weder in ihrem Spruch noch in ihrer Begründung ausgeführt ist, welche Art die verkürzten Eingangsabgaben sind und in welcher Höhe denn sie - bezogen auf die einzelnen Eingangsabgaben - nun tatsächlich auf den geschmuggelten bzw. falsch deklarierten Lederwaren lasten. Auch im Verhandlungsprotokoll ist lediglich von "Eingangsabgaben" die Rede (Finanzstrafakt Bl. 824 verso). Damit ist der verfahrensgegenständliche Strafbescheid entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (vergleiche bspw. auch die ständige Forderung nach Zuordnung der Selbstbemessungsabgaben zu den einzelnen Bemessungszeiträumen) nicht ausreichend bestimmt. Aus dem vorgelegten Finanzstrafakt, in welchem jedoch die Blattzahlen 57 bis 699 fehlen, ist eine Berechnung der verkürzten Eingangsabgaben nicht zu entnehmen. Lediglich auf Seite 2 der Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat vom (Finanzstrafakt Bl. 735) findet sich eine Konkretisierung dergestalt, dass beim Schmuggel Eingangsabgaben von € 5.161,42 (Zoll: € 874,74 + Einfuhrumsatzsteuer: € 4.286,68) und bei der Falschdeklaration Eingangsabgaben von € 39.558,00 (Zoll: € 9.114,33 + Einfuhrumsatzsteuer: € 30.443,67) verkürzt worden wären. Im Straferkenntnis ist der Eingangsabgabengesamtbetrag beim Schmuggel auf € 4.129,13 (das sind 80 % des vorgeworfenen Gesamtbetrages) und bei der Hinterziehung der Eingangsabgaben auf € 38.526,00 (das sind 97,39 % des vorgeworfenen Gesamtbetrages) verringert, was in der Ausfertigung des Straferkenntnisses mit dem Abzug der Eingangsabgaben für 70 bzw. 98 T-Shirts begründet wurde (Finanzstrafakt Bl. 859), wiederum aber ohne die verbleibenden Verkürzungsbeträge auf einzelne Abgaben aufzugliedern.

4. Dem Bundesfinanzgericht ist es daher verwehrt, in dieser Beschwerdesache bezüglich des vorgeworfenen Schmuggels und der Hinterziehung der Eingangsabgaben in der Sache selbst zu entscheiden, sein Ausspruch konnte diesbezüglich immer nur auf Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an das Zollamt Klagenfurt Villach gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG lauten. Die durch die diesbezüglichen Zurücknahmen der Beschwerden am eingetretene Rechtskraft hinsichtlich bestimmter obgenannter Spruchpunkte hat diese einer solchen verfahrensrechtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes entzogen. Hinsichtlich der nicht rechtskräftigen Absprüche über Wertersatzstrafen und diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafen war jedoch spruchgemäß vorzugehen.

5. Für das bei der Finanzstrafbehörde fortzusetzende Verfahren zur Bemessung der Wertersatzstrafen samt diesbezüglicher Ersatzfreiheitsstrafen ist anzumerken:

5.1. Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG ist statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre (im gegenständlichen Fall: weil die Lederwaren wieder in die Schweiz verbracht worden sind bzw. verkauft worden sind).

5.2. Gemäß § 19 Abs. 3 FinStrG entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung der Finanzvergehen (hier: am ) hatten; wäre dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so wäre der Zeitpunkt der Aufdeckung der Finanzvergehen maßgebend gewesen. Soweit der Wert nicht ermittelt werden könnte, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes zu erkennen.

Der konkrete Zweck eines Wertersatzes nach § 19 FinStrG ist es unter anderem, nicht dem Finanzstraftäter, sondern der Finanzstrafbehörde ein Äquivalent für den Fall zu geben, dass ein Verfall (welcher gar nicht immer zum Nutzenentzug beim Täter führen muss) nicht vollziehbar ist und daher auf Seite der Behörde eine ungewollte Entreicherung stattgefunden hat. Der gemeine Wert der verfallsbedrohten Gegenstände, welcher einem Wertersatz nach § 19 Abs. 3 FinStrG zu Grunde zu legen ist, ist daher der Preis, den die Finanzstrafbehörde als neue Eigentümerin der Gegenstände nach erfolgtem Verfall für diese in dem von ihr erreichbaren Marktbereichen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (eigene Versteigerung, Freihandverkauf, Verkauf an einen gewerblichen Händler [also dessen Detaileinkaufspreis], Verkauf im Internet, etc.) erzielen hätte können, hätte sie die verfallsbedrohten Gegenstände unverzüglich nach der Tat beschlagnahmen und verwerten können ().

Im gegenständlichen Fall sind von Seite der Finanzstrafbehörde die Detailverkaufspreise im Einzelhandel betreffend die veräußerten oder wieder ins Zollausland verbrachten verfahrensgegenständlichen Lederwaren durch Befragung der Erstbeschuldigten mit € 168.367,50 ermittelt worden (Pkt C.). Hätte hingegen das Zollamt Klagenfurt Villach diese Lederwaren im August 2014 beschlagnahmt und in der Folge verkauft, wäre wohl für den Fiskus nur ein weitaus geringerer Verkaufspreis zu erzielen gewesen. In freier Beweiswürdigung wäre etwa möglicherweise ein Verkaufserlös von 50 % zu erzielen gewesen, sohin also € 84.183,75.

5.3. Gemäß § 19 Abs. 4 FinStrG ist ein derartiger Wertersatz allen Personen, die als [unmittelbare] Täter (hier: A), Hehlern oder anderen an der Tat Beteiligten (hier: B, laut Spruchsenat Beitragstäter) vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen, wobei gemäß § 19 Abs. 6 FinStrG die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23 FinStrG: Ausmaß der Schuld, Strafzumessungsgründe, persönliche Verhältnisse, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) anzuwenden sind.

5.4. Überdies wäre zusätzlich von der Verhängung eines derartigen anteiligen Wertersatzes gemäß § 19 Abs. 5 FinStrG ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Wertersatzanteil zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.

5.5. Dabei ist wohl zu bedenken, dass - abgesehen von den geschmuggelten Lederwaren, den veräußerten Lederwaren (welche von der Erstbeschuldigten eben nicht bei der Ausreise abgerechnet worden sind [Finanzstrafakt Bl. 743]) und die möglicherweise gegen den Artenschutz verstoßenden Lederwaren (welche beschlagnahmt worden waren) - die übrigen Lederwaren in einer Weise deklariert worden sind, welche A viele Jahre hindurch zur Anwendung gebracht hat, als sie nämlich die Verkaufsreisen unter Verwendung von Carnet A.T.A. durchgeführt hat, wobei übrigens wohl immer wieder eine Unterfakturierung stattgefunden hat (Aussage der Erstbeschuldigten am , Finanzstrafakt Bl. 5 f).

Wenngleich der Finanzstrafbehörde der Inhalt der rechtskräftigen Schuldsprüche überbunden ist, sohin also bei Ausmessung der Wertersatzstrafen auch hinsichtlich der im Carnet erfassten Waren von einer zumindest bedingt vorsätzlichen Pflichtverletzung in Bezug auf den grundsätzlichen Einsatz eines derartigen Zolldokumentes auszugehen ist, ist der Unrechtsgehalt bezüglich des Aspektes der Verwendung eines solchen wohl ausgesprochen gering, weil die Beschuldigten nachvollziehbar im Zweifel zu ihren Gunsten offenkundig eine Duldung durch die Zollbehörden angenommen haben. Soweit von der Erstbeschuldigten zu niedrige Werte in der dem Carnet A.T.A. beigeschlossenen Warenliste angegeben worden sind, war hier das Ziel ihres Handelns wohl auch nicht eine Verkürzung der Eingangsabgaben, weil sie ohnehin davon ausgegangen ist, dass sie diesbezüglich durch die Einfuhr der Lederwaren in die EU zur vorübergehenden Verwendung infolge der Duldung durch die Zollbehörden tatsächlich keine derartigen Abgaben zu entrichten habe.

Geht man davon aus, dass nach Abzug der artengeschützten und für verfallen erklärten Lederwaren die übrigen Lederwaren einen gewerblichen Einzelverkaufspreis von € 168.367,50 besessen haben (siehe oben Pkt. C.), wovon Lederwaren zum Preis von € 2.200,00 verkauft worden, aber nicht abgerechnet worden sind (Verkaufsliste der Erstbeschuldigten, Finanzstrafakt, Bl. 10; Feststellung der Nichtdeklarierung, Stellungnahme des Amtsbeauftragten, Finanzstrafakt Bl. 743), und die geschmuggelten Waren und die lediglich falsch deklarierten Waren (Verhältnis 20.558,60 zu 143.104,00) sich gleichmäßig auf die geschmuggelten und die übrigen nur falsch deklarierten Waren verteilt haben, so haben die nicht beschlagnahmten, nicht artengeschützten Waren, welche lediglich falsch deklariert worden sind, einen gewerblichen Detailverkaufspreis von € 147.220,54 besessen (€ 168.367,50 X 87,44 % = € 147.220,54). Von diesen sind wiederum rein rechnerisch Lederwaren mit einem gewerblichen Einzelverkaufspreis von € 1.923,68 (87,44 % von € 2.200,00) verkauft, aber bei der Ausreise nicht angegeben worden. Die Summe der gewerblichen Einzelverkaufspreise derjenigen Lederwaren, welche nicht geschmuggelt worden sind und welche auch nicht ohne spätere Deklaration verkauft worden sind, beträgt daher € 145.296,86; der geschätzte gemeine Wert für die Finanzstrafbehörde zum Zeitpunkt der Taten daher € 72.648,43. Der gemeine Wert der geschmuggelten und nicht für verfallen erklärten Ware zuzüglich der zwar nicht geschmuggelten, aber verkauften Ware beträgt € 21.146,96 + € 1.923,68 = € 23.070,64, davon die Hälfte, ergibt € 11.535,32. In Anbetracht dieser Relationen wäre es zweifellos unverhältnismäßig, den Wertersatz ungekürzt vorzuschreiben.

Liegt aber eine Unverhältnismäßigkeit vor, weil die Aspekte mit höherem deliktischen Störwert (Schmuggel und unterbliebene nachträgliche Deklarierung der nicht mehr ausgeführten Lederwaren) lediglich einen Anteil von € 11.535,32 am gemeinen Wert von € 84.183,75 der nicht verfallenen Lederwaren erreichen, sind gemäß § 19 Abs. 6 FinStrG bei der Bemessung der anteiligen verhältnismäßigen Wertersatzstrafen die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23 FinStrG) anzuwenden.

5.6. Aus der Aktenlage ist nicht erkennbar, weshalb es bei der Gewichtung der einzelnen Komponenten der Strafbemessung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen sollte, je nachdem, ob die Geldstrafen oder die anteiligen verhältnismäßigen Wertersatzstrafen ermittelt werden.

So hat der Spruchsenat - siehe oben Pkt. E.8. - die Geldstrafe bei A mit € 12.000,00, also mit tatsächlich lediglich 14,07 % des Strafrahmens bemessen, wobei als mildernd ihre geständige Verantwortung und der Umstand eines laut Aktenlage zollrechtlichen Wohlverhaltens der Erstbeschuldigten nach dem Einschreiten der Finanzstrafbehörde im August 2014 gewürdigt wurden. Ein ebenfalls als mildernd berücksichtigtes zollrechtliches Wohlverhalten vor den gegenständlichen Finanzstraftaten liegt hingegen wohl nicht wirklich vor, bedenkt man, dass die Erstbeschuldigte unzulässigerweise auch in den Vorjahren das vereinfachte Zollverfahren mittels Carnet A.T.A. samt unrichtiger Preisangaben verwendet hat; wohl aber ist eine bisher nicht ausdrücklich bedachte finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit zu konstatieren. Der vom Spruchsenat angeführte Erschwerungsgrund eines Zusammentreffens von zwei Finanzvergehen (Schmuggel und Hinterziehung an Eingangsabgaben) besteht hingegen nicht, weil dieser Umstand bereits gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG Eingang in die Strafbemessung in Form einer Addition der strafbestimmenden Wertbeträge findet. Laut Aktenlage haben die Beschuldigten ihre unternehmerische Tätigkeit eingestellt und werden - so der Vortrag des Verteidigers - sich als Privatpersonen mit derartigen Zollangelegenheiten voraussichtlich nicht mehr befassen, weshalb der Aspekt der Spezialprävention in den Hintergrund getreten ist. Zusätzlich ist der Strafverfolgungsanspruch der Republik Österreich infolge des Zeitablaufes (seit Tatbegehung sind fünf Jahre vergangen) abgeschwächt.

Zumal unter Berücksichtigung der eher angespannten Einkommens- und Vermögenslage und der Sorgepflicht für die Tochter - wie von der Erstbeschuldigten dargestellt - wäre ausgehend von der ursprünglichen Strafausmessung von 14,07 % eine weitere Reduktion deutlich angeraten, sodass die von der Finanzstrafbehörde in Aussicht genommene Wertersatzstrafe von € 1.000,00 sowie die gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit vorzuschreibende diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen sich aufgrund der besonderen Konstellation dieses Finanzstraffalles als im Rahmen des zulässigen Entscheidungskalküls erweist.

5.7. Die Vorschreibung dieser anteiligen verhältnismäßigen Wertersatzstrafe bzw der diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafe kann sich auch lediglich auf die geschmuggelten und nicht beschlagnahmten Lederwaren und auf die lediglich unzutreffend deklarierten, aber in der Folge nicht abgerechneten Lederwaren begrenzen. Wird hinsichtlich der restlichen Lederwaren, welche nicht geschmuggelt waren und unverändert wieder in das Zollausland verbracht worden sind, das wieder an die Finanzstrafbehörde zur Ausmessung der Wertersatzstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe zurückgefallene Finanzstrafverfahren in einem ersten Schritt gemäß § 124 iVm § 82 Abs. 3 letzter Fall FinStrG eingestellt, kann die angekündigte anteilige verhältnismäßige Wertersatzstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe betreffend die Erstbeschuldigte auch mittels Strafverfügung nach § 143 Abs. 1 FinStrG oder mittels Straferkenntnis des Einzelbeamten nach § 125 Abs. 2 FinStrG verhängt werden, wobei in letzterem Falle, will man sich eine ergänzende mündliche Verhandlung ersparen, noch die Verzichtserklärung der Erstbeschuldigten nach § 125 Abs. 3 FinStrG einzuholen wäre.

5.8. Die obigen Ausführungen gelten grundsätzlich auch für eine Ausmessung einer anteiligen verhältnismäßigen Wertersatzstrafe samt diesbezüglicher Ersatzfreiheitsstrafe betreffend B.

Betreffend seine Person hat der Spruchsenat in Anbetracht der von ihm festgestellten nur untergeordneten Beteiligung des Zweitbeschuldigten die Geldstrafe lediglich mit € 6.000,00, also nur mit 7,03 % des Strafrahmens ausgemessen. Folgt man dieser Bewertung in Verbindung mit den obigen Überlegungen, bestehen keine Bedenken gegen die Absicht der Finanzstrafbehörde, betreffend den Zweitbeschuldigten auf die Vorschreibung einer Wertersatzstrafe gänzlich zu verzichten und diesbezüglich das noch offene Finanzstrafverfahren gemäß § 124 iVm § 82 Abs. 3 letzter Fall FinStrG einzustellen.

6. Für das bei der Finanzstrafbehörde fortzusetzende Verfahren gegen A wegen des Verdachtes eines Finanzvergehens nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 ist anzumerken:

6.1. Dem Amtsbeauftragten ist in seiner Kritik des Spruchsenates bezüglich der Verfahrenseinstellung insoweit zuzustimmen, als an Hand seiner Stellungnahme dem Senat ein ausreichend konkretisierter Verfahrensgegenstand vorgetragen worden war, über welchen in der mündlichen Verhandlung entschieden hätte werden können, wenngleich es tatsächlich noch insoweit einer tatbestandsmäßigen Festlegung der Blankettstrafnormen des § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 bedurfte, als der Amtsbeauftragte in seinem Schreiben ausgeführt hat, dass die Beschuldigten entgegen dem ArtHG 2009 (welche Verbotsnorm darin konkret?) oder entgegen Art. 4 der zitierten VO-EG (Einfuhr in die Gemeinschaft), entgegen Art. 5 der zitierten VO-EG (Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft, welche Verbotsnorm konkret?), entgegen Art. 7 der zitierten VO-EG (Abweichungen bei in Gefangenschaft geborener und gezüchteter oder künstlich vermehrter Exemplare, bei der Durchfuhr, bei persönlichen Gegenständen oder Gegenständen des Haushaltes, sowie bei wissenschaftlichen Einrichtungen, welche Verbotsnorm konkret?) oder entgegen Art. 11 der zitierten VO-EG (Gültigkeit der Genehmigungen und Bescheinigungen und besondere Bedingungen) bestimmte Lederwaren in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hätten (Finanzstrafakt, Bl. 741).

Im strafgerichtlichen Verfahren wäre ein solcherart ausgeführter Anklagepunkt mangelhaft. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren gelangt jedoch das Anklageprinzip insoweit nicht zur Anwendung, als der Spruchsenat sogar auch ohne vorherige förmliche Einleitung eines Untersuchungsverfahrens und ohne diesbezügliche Stellungnahme des Amtsbeauftragten unter bestimmten Umständen und bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen unter Wahrung deren Verteidigungsrechte Finanzstraftäter zur Verantwortung ziehen kann, etwa wenn im Zuge einer mündlichen Verhandlung gegen einen Beschuldigten durch Analyse des Akteninhaltes oder Vortrag eines bestimmten Lebenssachverhaltes weitere Fakten hervorkommen (vgl. im Detail z.B. ). Mit anderen Worten: Auch der Spruchsenat hat eine Prüfung der Aktenlage ohne Einschränkung auf einen Verfahrensgegenstand und ohne Begrenzung durch den Inhalt der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vorzunehmen. Unklarheiten auch rechtlicher Art sind aufzuhellen. Im gegenständlichen Fall wäre die einfachste Methode dazu gewesen, den bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Amtsbeauftragten rechtliches Gehör zu geben und dazu zu befragen, um damit den Verfahrensgegenstand ausreichend zu bestimmen, was aber - folgt man der Rechtsansicht des Spruchsenates - offensichtlich nicht geschehen wäre.

6.2. § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 bestimmt, dass derjenige, welcher vorsätzlich ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Art. 4, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt, ein Finanzvergehen begeht und von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu € 20.000,00, sofern jedoch ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, mit Geldstrafe bis zu € 40.000,00 zu bestrafen ist.

Hat der Täter solcherart lediglich grob fahrlässig gehandelt, ist er gemäß § 8 Abs. 3 ArtHG 2009 mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,00 bzw. € 20.000,00 zu bestrafen.

Die jeweilige Ersatzfreiheitsstrafe beträgt gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG bis zu sechs Wochen.

6.3. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 FinStrG gelten als Finanzvergehen im Sinne des FinStrG auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz (hier: § 8 ArtHG 2009) als Finanzvergehen bezeichnet werden. In diesem Fall gilt auch § 256 FinStrG, wonach dann, wenn auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Die im FinStrG enthaltenen Verweisungen sind stets dynamisch gemeint (vgl. zur Frage, ob § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG mit einem Verweis auf das EStG 1972 nach dem Inkrafttreten des EStG 1988 unanwendbar geworden sei), weshalb dies auch für Verweise auf direkt anzuwendendes Unionsrecht der Gemeinschaft zu gelten hat.

6.4. Gemäß § 4 Abs. 2 FinStrG richtet sich die zu verhängende Strafe nach dem zur Zeit der Tat (hier: August 2014) geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

6.5. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass wohl tatsächlich zu prüfen ist, ob A vorsätzlich oder grob gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vom , ABl L 61 vom , S 1, "Einfuhr in die Gemeinschaft", Abs. 1 (bezüglich der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhang A und allenfalls von Erzeugnissen aus derartigen Exemplaren in die Gemeinschaft) und Abs. 2 (bezüglich der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhang B und allenfalls von Erzeugnissen aus derartigen Exemplaren in die Gemeinschaft), in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 750/2013 vom (mit welcher der ursprüngliche Anhang zur EG-VO durch die Fassung des Anhanges der EU-VO ersetzt worden ist), verstoßen hat.

Denkbar wäre es nach Meinung des Bundesfinanzgerichtes, einen solchen schuldhaften, wohl vorsätzlichen Verstoß der Erstbeschuldigten etwa bezüglich der Einfuhr derjenigen Lederwaren anzunehmen, welche in der gegenständlichen Entscheidung in Pkt. D genannt und mit dem Vermerk "aufgelistet im Anhang B der EG-VO und der EU-VO" versehen sind. Insoweit erschiene dem Verwaltungsgericht auch auf Basis der oben unter Pkt. 5.6. dargelegten Strafzumessungsgründe die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe gemäß § 35 Abs. 4 iVm § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG in Höhe von € 1.200,00 sowie einer zusätzlichen Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG in Höhe von vier Tagen über A innerhalb des Entscheidungskalküls, wobei nunmehr hier tatsächlich der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer Finanzvergehen (nämlich des Finanzvergehens nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 mit den Finanzvergehen nach § 35 FinStrG) vorliegen würde.

Nicht unerwähnt zu bleiben hat aber auch, dass der Amtsbeauftragte in seiner Stellungnahme an den Spruchsenat den Vorwurf eines Finanzvergehens nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 gegenüber der Erstbeschuldigten weiter gefasst hatte als vom Bundesfinanzgericht (siehe oben) als zutreffend erkannt, als von ihm auch die Einfuhr der Lederwaren aus der Haut von Caiman crocodilus fuscus (Krokodilkaiman) als insoweit strafbar angesehen wurde.

6.6. Zumal da ohnehin eine Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde bezüglich des Spruchpunktes Wertersatzstrafen und diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafen erfolgt (siehe Pkt. 4.), erscheint es verfahrensökonomisch, den Abschluss des Finanzstrafverfahrens bezüglich des Vorwurfes eines Finanzvergehens nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 gegen die Erstbeschuldigte ebenfalls der Finanzstrafbehörde zu überlassen, zumal dadurch jedenfalls jeglicher Vorwurf einer Überspringens eines Instanz vermieden werden kann. Es war daher spruchgemäß die diesbezügliche Einstellungsverfügung des Spruchsenates gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufzuheben und die Finanzstrafsache wieder an die Finanzstrafbehörde zurückzuverweisen, damit diese ihre inhaltliche Entscheidung unter Konkretisierung des von ihr erhobenen Tatvorwurfes zu treffen vermag, etwa in der in Pkt. 6.5. umschriebenen Form. Eine Verletzung des Verböserungsverbotes liegt dadurch nicht vor, weil ja betreffend diesen Spruchpunkt eine aufrechte Beschwerde des Amtsbeauftragten (siehe oben Pkt. 1) bestanden hat.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist noch anzumerken, dass diese Zusatzstrafen ebenfalls mittels Strafverfügung nach § 143 Abs. 1 FinStrG oder mittels Straferkenntnis des Einzelbeamten nach § 125 Abs. 2 FinStrG verhängt werden können (Finanzvergehens nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009 fallen nicht in die Zuständigkeit eines Spruchsenates), wobei wiederum in letzterem Falle, will man sich eine ergänzende mündliche Verhandlung ersparen, noch die Verzichtserklärung der Erstbeschuldigten nach § 125 Abs. 3 FinStrG einzuholen wäre.

7. Es war daher insgesamt spruchgemäß vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese verfahrensleitende Verfügung einer Aufhebung und Zurückverweisung einer Finanzstrafsache ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig. Der Beschluss könnte insoweit erst in einer Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes angefochten werden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 8 Abs. 1 Z 1 ArtHG, Artenhandelsgesetz, BGBl. I Nr. 33/1998
§ 8 Abs. 1 Z 1 ArtHG 2009, Artenhandelsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 16/2010
§ 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VO 338/97, ABl. Nr. L 61 vom S. 1
§ 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 19 Abs. 3 und 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 19 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 19 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 19 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 19 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 3 ArtHG 2009, Artenhandelsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 16/2010
§ 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 138 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 155 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 ArtHG 2009, Artenhandelsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 16/2010
§ 19 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Schmuggel
Konkretisierung des Verfahrensgegenstandes
Teilrechtskraft
Einfuhr von artengeschützten Lederwaren
verhältnismäßiger Wertersatz
Hinterziehung von Eingangsabgaben
Wertersatz
Zurücknahme der Beschwerde
Verhältnismäßigkeit
notwendige Bezeichnung der verkürzten Abgabe
Aufhebung und Zurückverweisung
anteiliger Wertersatz
Verfahrensfortgang nach Zurückverweisung
Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 Z. 1 ArtHG 2009
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4300008.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at