Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 19.12.2011, RV/0799-L/09

Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen einer Arbeitnehmerin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Entscheidungsgründe

Im Einkommensteuerbescheid 2008 datiert vom folgte das Finanzamt der Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung der Berufungswerberin nur zum Teil und verwies bei der Begründung in manchen Punkten auf eine telefonische Besprechung.

In der Berufung vom begehrte die Berufungswerberin den Kirchenbeitrag in Höhe von € 100,00 als Sonderausgabe und den Beitrag für den ÖAAB als Werbungskosten. Darüber hinaus erklärte die Berufungswerberin zu den außergewöhnlichen Belastungen, dass diese im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2008 von € 7.219,79 auf € 7.070,29 gekürzt worden seien. Bei den angeforderten Unterlagen habe die Berufungswerberin zwei Bestätigungen über die Erstattung von Kosten der OÖGKK vorgelegt. Davon bezögen sich € 22,27 für Arztrechnungen von Dr. A, wovon sie bereits € 18,72 bei der Arbeitnehmerveranlagung als Erstattung angenommen und abgezogen habe. Der noch abzuziehende Rest betrage € 3,55. Die zweite Bestätigung beziehe sich auf Arztrechnungen von Dr. B in Höhe von € 96,58. Dieser Betrag sei für eine Rechnung vom mit der 0rdination vom in Höhe von € 90,00 und eine Rechnung vom 14. Januar mit 0rdination vom in Höhe von € 100,00 geleistet worden. Aus diesem Grund habe die Berufungswerberin den erstatteten Betrag geteilt und € 48,29 für 2008 berücksichtigt und hätte den Rest für die (noch) nicht eingereichte Rechnung belassen. Der vom Finanzamt korrigierte Betrag sei jedoch € 149,50. Der Gesamtbetrag der GKK-Erstattung betrage jedoch nur € 118,85 abzüglich € 18,72 (bereits berücksichtigt), ergebe also € 100,13. Der in Abzug gebrachte Wert sei anscheinend also um € 49,37 zu hoch. Da der gesamte Betrag der Erstattung in Abzug gebracht worden sei, ersuche die Berufungswerberin auch die Arztrechnung für die Ordination vom in Höhe von € 100,00 bei den außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. Außerdem habe die Berufungswerberin festgestellt, dass bei den eingereichten Werbungskosten eine Rechnung gefehlt habe und ersuche sie zusätzlich € 243,80 als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Beigelegt waren der Berufung eine Honorarnote von Dr. B vom über € 100,00 und der dazu gehörende Zahlungsbeleg vom , sowie eine Rechnung vom über den eine HP DeskJet 6490 Druckers (€ 140,60) mit zwei Stück "Original Tinte" (€ 20,49 und € 41,98).

In der Berufungsvorentscheidung datiert vom wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2008 datiert vom abgeändert und der Berufung teilweise stattgegeben.

Dies begründete das Finanzamt mit den Worten:

"Zahlungen an eine politische Organisation (ÖAAB) stellen keine Werbungskosten dar. Die zusätzlich im Zuge der Berufung eingereichten Arbeitsmittel wurden um einen Privatanteil von 40% gekürzt. Die beantragten Krankheitskosten wurden wie beantragt gewährt, es wurden jedoch die Ersätze von € 3,55 als auch die Ersätze der Rechnung von Frau Dr. B von zwei mal € 48,29 (wurden Iaut beiliegender Aufstellung noch nicht in Abzug gebracht) zusätzlich jedoch die Rechnung von Frau Dr. B über € 100,00 vom 29. Oktober berücksichtigt. Der Kirchenbeitrag wurde als Sonderausgaben ergänzt."

Im als Berufung bezeichneten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom brachte die Berufungswerberin noch vor, dass auf der bei den Werbungskosten eingereichten Rechnung für den Drucker war auch Verbrauchsmaterial in Höhe von € 75,08 enthalten gewesen sei. Sie ersuche, nur beim geringwertigen Wirtschaftsgut, dem Drucker, den Privatanteil in Abzug zu bringen, und das Verbrauchsmaterial in voller Höhe anzuerkennen. Da die Berufungswerberin beruflich in der kaufmännischen Abteilung unseres Unternehmens die Leitung innehabe und aus diesem Grund immer erreichbar sein solle, habe sie ihre Handykosten unter den Werbungskosten angeführt. Diese seien bei der Arbeitnehmerveranlagung nur zur Hälfte berücksichtigt worden. Deshalb ersuche sie, auch ihre Telefonkosten für das Festnetz in Höhe von € 312,92 anteilig anzuerkennen. Die außergewöhnlichen Belastungen der Berufungswerberin seien um den Selbstbehalt von € 3.648,82 gekürzt worden. Sie bitte darum, ihren Selbstbehalt auf 8% des Einkommens zu reduzieren, da sie "nur haarscharf über der Einkommensgrenze liege und als Alleinerzieherin doch hohe Ausgaben anfallen", die nirgends Berücksichtigung fänden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

ÖAAB Mitgliedsbeitrag:

§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 legt fest, dass auch Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen Werbungskosten sind. Diese Beiträge sind jedoch nur unter der Voraussetzung abzugsfähig, dass die Berufsverbände und Interessenvertretungen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

Im Grundsatzprogramm des Österreichischen Arbeiter- und Angestelltenbundes (ÖAAB) aus dem Jahr 1946 ("Wiener Programm") wurde eine neue Gesellschaftsordnung mit Rechten und Pflichten des Einzelnen in Hinblick auf ein möglichst großes Ausmaß an persönlicher Freiheit entworfen. Es wurde unter anderem ein "freies, selbständiges, wahrhaft demokratisches Österreich" gefordert, das die Würde des Menschen achtet. Die berufliche und wirtschaftliche Selbstverwaltung wurde forciert. Alle Österreicherinnen und Österreicher sollten ohne Rücksicht auf ihre soziale Herkunft gleichen Zugang zu Bildung und Ausbildung haben.

Bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen handelt es sich um Zusammenschlüsse von Personen, die denselben Beruf oder doch artverwandte, durch eine natürliche Interessengemeinschaft verbundene Berufe ausüben. Keine Berufsverbände und Interessenvertretungen sind Institutionen, die nicht darauf ausgerichtet sind, speziell berufliche Interessen der Mitglieder zu fördern, sondern bei denen die Fördertätigkeit in einem nicht eindeutigen und damit losen Zusammenhang zur Berufstätigkeit steht. Unter "Wahrnehmung der beruflichen Interessen" ist die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Mitglieder, zum Beispiel durch Beratung oder Aus- bzw. Weiterbildung, zu verstehen (vergleich , mwN).

Wie aus dem oben genannten Grundsatzprogramm ersichtlich ist, handelt es sich beim ÖAAB weder um einen Zusammenschluss von Personen, die denselben Beruf oder doch einen artverwandten Beruf ausüben, noch um eine Institution, die darauf ausgerichtet ist, speziell berufliche Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, sondern um eine politische Gesinnungsgemeinschaft.

Bei dem von der Berufungswerberin im Jahr 2008 geleisteten ÖAAB-Beitrag in Höhe von € 33,00 handelt es sich daher nicht um Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, sondern um nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ("Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.") und war die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

Telefonkosten:

Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Telefongebühren unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Werden über den privaten Telefonanschluss in der Wohnung oder mit dem privaten Handy auch betriebliche (berufliche) Gespräche geführt, sind zum Nachweis für jedes einzelne Gespräch Aufzeichnungen zu führen. Fehlen beweiskräftige Unterlagen über Zahl und Dauer der beruflichen (betrieblichen) Gespräche, ist der auf sie entfallende Anteil an den Gesprächsgebühren zu schätzen.

Sowohl das Finanzamt als auch die Berufungswerberin stimmen darin überein, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Stellung als Leiterin der Buchhaltung ihres Arbeitgebers ihr Telefon zur Hälfte beruflich nutzt. Dementsprechend war die Summe von € 422,92 zur Hälfte als Werbungskosten anzuerkennen.

Drucker, Tinte und Papier:

Wie die Berufungswerberin im Vorlageantrag zugesteht sind für die Anschaffung des Druckers 40% Privatanteil auszuscheiden. Dies gilt folgerichtig auch für das Verbrauchsmaterial Tinte und Papier. Von den Anschaffungskosten von € 270,42 sind daher € 162,25 als Werbungskosten anzuerkennen, wodurch sich insgesamt eine Summe von € 373,71 an Werbungskosten ergibt, welche der Arbeitgeber der Berufungswerberin für das Jahr 2008 noch nicht berücksichtigt hat und wird der Einkommensteuerbescheid 2008 entsprechend abgeändert.

Kirchenbeitrag:

Für das Jahr 2008 waren nach § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 bis zu € 100,00 als Sonderausgaben für Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen. Insofern wird der Berufung stattgegeben.

Außergewöhnliche Belastungen:

Es wird auf die Ausführungen der Berufungsvorentscheidung vom verwiesen und der angefochtene Bescheid entsprechend abgeändert.

§ 34 Abs. 4 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 71/2003 sieht vor, dass eine außergewöhnliche Belastung dann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, "soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens € 7.300,00 Euro 6%, mehr als € 7.300,00 bis € 14.600,00 8%, mehr als € 14.600,00 bis € 36.400,00 10%, mehr als € 36.400,00 12%."

Das in § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 definierte Einkommen ohne Berücksichtigung von Sonderausgaben betrug bei der Berufungswerberin im Jahr 2008 € 37.572,17. Damit ist ein Selbstbehalt von 12% gemindert um je ein Prozent für den Alleinerzieherabsetzbetrag und ein Kind, also 10% anzuwenden (§ 34 Abs. 6 EStG 1988) und der Vorlageantrag diesbezüglich abzuweisen.

Angemerkt sei, dass die Aufwendungen, welche der Berufungswerberin durch die Tatsache entstanden sind, dass sie alleine für ein Kind sorgt, sowohl im Einkommensteuerbescheid datiert vom als auch in der Berufungsvorentscheidung datiert vom durch den Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 erste Alternative EStG 1988 in Höhe von € 494,00, wie in dieser Berufungsentscheidung, berücksichtigt worden sind.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at