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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 10.02.2010, FSRV/0071-L/09

Ratenbewilligung bei sehr beengten finanziellen Verhältnissen

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 1 in der Finanzstrafsache gegen AC, geb. X, Adresse, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1, betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 der Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Bestraften zur Entrichtung der mit Erkenntnis des Spruchsenates vom verhängten, noch aushaftenden Geldstrafe sowie der auferlegten Verfahrenskosten einschließlich der Nebengebühren beginnend ab März 2010 monatliche Raten in Höhe von 200,00 €, jeweils fällig am 25. des Monats, gewährt werden.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt in A ein Café.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1, wurde die Bf. wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von 7.000,00 € sowie für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Der Bf. wurde im Wesentlichen vorgeworfen, Umsätze nicht erklärt und dadurch Abgaben von rund 40.000,00 € hinterzogen zu haben.

Die Fälligkeit der Geldstrafe trat am ein.

Mit Schreiben vom stellte die Bf. den Antrag auf Abstattung der Geldstrafe in Form monatlicher Raten zu je 100,00 €. Auf Grund ihrer schlechten finanziellen Lage sei es ihr unmöglich, den gesamten Rückstand auf einmal zu bezahlen.

Mit Bescheid vom wurde dieses Ratengesuch mit der Begründung abgewiesen, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien, wodurch die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.

Nach persönlicher Vorsprache vor der Finanzstrafbehörde Linz brachte die Bf. mit Eingabe vom ein neuerliches Ratengesuch ein. Wie besprochen werde beantragt, für die nächsten sechs Monate Ratenzahlungen zu je 100,00 € zu bewilligen. Anschließend werde mit dem Finanzamt eine höhere Ratenzahlung vereinbart werden. Auf Grund ihrer schlechten finanziellen Lage sei es ihr unmöglich, den gesamten Rückstand in einem zu begleichen, doch werde sich die Lage zunehmend bessern.

Diesem Ansuchen gab die Finanzstrafbehörde Linz am teilweise statt und gewährte ab drei Monatsraten zu je 100,00 € und anschließend ab sieben monatliche Zahlungen zu je 300,00 €. Die Abweichung vom Ratengesuch begründete die Finanzstrafbehörde Linz damit, dass die Abstattung des Rückstandes innerhalb eines angemessenen Zeitraumes gewährleistet sein müsse.

Nachdem im Jänner, März, April, Mai und Juli 2009 je 100,00 € und im Juni 2009 200,00 € auf dem Strafkonto der Bf. eingegangen waren, forderte ein Bediensteter der Finanzstrafbehörde Linz die Bf. am telefonisch auf, die ausständigen Raten von insgesamt 600,00 € (für Juni 100,00 €, für Juli 200,00 € und für August 2009 300,00 €) zu begleichen und ein neuerliches Ratengesuch, beinhaltend monatliche Zahlungen zu je 300,00 €, einzubringen.

Einem Vermerk der Finanzstrafbehörde Linz vom zufolge werde das Lokal im Sommer kaum frequentiert und ein Tagesumsatz von nur etwa 25,00 € erzielt.

Ein - unbegründetes - Ratengesuch vom , mit welchem die Bf. abermals monatliche Zahlungen zu je 100,00 € beantragte, wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Die Abweisung wurde wiederum damit begründet, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien, wodurch die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.

Auf eine Zahlungsaufforderung reagierte die Bf. mit Schreiben vom , wonach sie von 12. bis im Krankenhaus gewesen sei. Während dieser Zeit sei ihr Lokal zwangsweise geschlossen gewesen und habe sie keine Umsätze erzielen können. Sie sei zahlungsbereit, doch sei ihr Gesuch am abgewiesen worden. Da es finanziell nicht möglich sei, die geforderte Summe auf einmal zu bezahlen, bitte sie, ihr Ratenzahlungen zuzubilligen. Ihr Hausarzt könne bestätigen, dass sie trotz eines Harnweginfektes und gegen seinen ausdrücklichen Rat gearbeitet habe, um den finanziellen Forderungen nachkommen zu können. Ab sei ihr Lokal wieder geöffnet. Ihr Gatte, MC, und sie seien sehr bemüht und hofften, dass sich ihre finanzielle Situation bald wieder bessern werde. Im Moment sei es ihr aber nicht möglich, mehr als die erbetenen 100,00 € zu bezahlen.

Mit Schreiben vom erhob die Bf. Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom . Wiederum ersuchte sie, ihr monatliche Zahlungen von 100,00 € zu gewähren. Dass sie ein bescheidenes Einkommen habe und damit alles bestreiten müsse, sei schon Strafe genug. Sie könne keinen höheren Betrag anbieten. Falls sie mehr als 100,00 € monatlich entrichten müsse, wäre ihre Existenz und damit auch die Rückzahlung gefährdet. Die Einbringlichkeit wäre nur gefährdet, wenn die Zahlung höher wäre.

Auf dem Strafkonto haftet aktuell (Stand ) ein Betrag von 6.672,78 € (6.000,00 € Geldstrafe, 363,00 € Kosten des Finanzstrafverfahrens, ein erster Säumniszuschlag von 140,00 € und Stundungszinsen von 169,78 €) offen aus.

Auch auf dem Abgabenkonto besteht ein fälliger Abgabenrückstand von 1.200,00 €. Ein Betrag von 34.932,52 € wurde wegen derzeitiger Uneinbringlichkeit ausgesetzt. Seit rund dreieinhalb Jahren werden Teilzahlungen ausschließlich auf Betreiben der Abgabenbehörde im Vollstreckungswege geleistet, wobei die letzte Teilzahlung von 100,00 € im März 2009 geleistet wurde.

Bereits am wurde der Konkurs mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Am wurde der Konkurs mangels Kostendeckung abermals nicht eröffnet.

Einem Versicherungsdatenauszug zufolge ist die Bf. nach wie vor selbstständig erwerbstätig. Ihr Ehegatte war zwischen und bei der Bf. als geringfügig beschäftigter Arbeiter gemeldet.

Die Bf. wurde mit Bescheid vom zur Einkommensteuer 2008 veranlagt. Demzufolge betrugen ihre negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb 9.228,60 €.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Bf. aufgefordert, ihre derzeitigen finanziellen Verhältnisse bekannt zu geben.

Die Bf. sprach daraufhin am persönlich vor und bot nach Hinweis darauf, dass die Bewilligung von Ratenzahlungen in beantragter Höhe eine weitere, inakzeptabel lange Abstattungsdauer von rund fünfeinhalb Jahren zur Folge hätte, monatliche Ratenzahlungen von 200,00 € an, die sie mit finanzieller Unterstützung ihrer Tochter aufbringen wolle.

Das von ihr geführte Café sei derzeit wegen des Entzugs der Gewerbeberechtigung infolge des Konkursverfahrens geschlossen. Sie wolle das Lokal aber jedenfalls wieder eröffnen. Sie habe zurzeit keine Einnahmen und werde von ihrer Tochter finanziell unterstützt. Auch ihr Gatte sei derzeit ohne Arbeit. Für das Lokal müsse die Bf. momentan keine Miete, sondern nur Betriebskosten von 103,00 € monatlich bezahlen. Dazu kämen Stromkosten von 80,00 € und Gaskosten von 40,00 €. An die Sozialversicherung, über deren Betreiben das Konkursverfahren eröffnet worden sei, müsse sie monatliche Zahlungen von 400,00 € leisten. Die monatliche Miete für die Privatwohnung inklusive Betriebskosten und Heizung betrage 465,00 €, die monatlichen Stromkosten dafür 30,00 €.

Ihre Schulden bezifferte die Bf. mit rund 10.000,00 € bei der Sozialversicherung und mit 9.000,00 € bis 10.000,00 € bei der B. An die B bezahle sie monatlich 100,00 €.

Das von ihr verwendete Leasingfahrzeug sei eingezogen worden, weil sie die Leasingraten nicht mehr habe bezahlen können. Offen sei noch ein Betrag von rund 5.600,00 €, den die Bf. in Form monatlicher Zahlungen zu je 100,00 € abstatte.

Für eine bei der Fa. C privat erworbene Küche sei ebenfalls noch ein Betrag zwischen 2.000,00 € und 3.000,00 € offen, den sie ebenfalls durch monatliche Zahlungen von 100,00 € begleiche.

Exekution werde zurzeit gegen sie nicht geführt; lediglich D betreibe ein Exekutionsverfahren wegen eines Betrages von 166,00 €, der bezahlt werde.

Die Bf. gab an, über keine Vermögenswerte zu verfügen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß § 151 Abs. 1 FinStrG gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung zusteht und gemäß § 152 Abs. 1 leg.cit. gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig ist. Die als Berufung bezeichnete Eingabe vom war daher als Beschwerde zu qualifizieren, weshalb im vorliegenden Fall eine Beschwerdeentscheidung zu ergehen hatte.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen und Wertersätzen den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit das Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt, die BAO und die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) sinngemäß.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem FinStrG richtet sich damit nach § 212 BAO.

Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Nur bei Vorliegen aller Erfordernisse - die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Strafe ist für die Bf. mit erheblichen Härten verbunden und die Einbringlichkeit der Strafe ist durch den Aufschub dennoch nicht gefährdet -, steht es im Ermessen (§ 20 BAO) der entscheidenden Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der im Gesetz taxativ angeführten Voraussetzungen, so besteht für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern hat die Behörde diesfalls den Antrag schon aus Rechtsgründen zwingend abzuweisen.

Bei einer Zahlungserleichterung handelt es sich um einen Begünstigungstatbestand. In solchen Verfahren tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insoweit in den Hintergrund, als der die Begünstigung in Anspruch Nehmende selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Bei Anwendung des § 212 BAO auf Strafen ist zu bedenken, dass eine Zahlungserleichterung nur dann bewilligt werden kann, wenn die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (), da einer rechtskräftig verhängten Strafe nicht durch die Gewährung großzügiger und langjähriger Zahlungserleichterungen der Pönalcharakter genommen bzw. wesentlich reduziert werden soll. Folge dieser Beurteilung ist, dass Strafrückstände in Form höherer Ratenzahlungen abzustatten sein werden, als dies bei einer Ratenbewilligung für Abgabenrückstände der Fall sein wird.

Mit Erkenntnis vom , 2003/13/0084, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG "sinngemäß" erfolge. Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe stehe, komme dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung sei vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser bestehe in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten solle. Die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen solle, laufe dem Strafzweck jedenfalls zuwider.

Nach der Begründung des zitierten Erkenntnisses stehe es der Abgabenbehörde frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Der entscheidenden Behörde sei damit die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, dem Bestraften die Entrichtung der Geldstrafe in Raten zwar nicht in der von ihm gewünschten, aber doch in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch seine wirtschaftliche Existenz bei Anspannung all seiner Kräfte erhalten bleibe.

Nach der Rechtsprechung () muss die Abstattung von Strafrückständen in "angemessener Frist" gewährleistet sein, sodass ein mehrjähriger Abstattungszeitraum in der Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.

Ihre aktuelle wirtschaftliche Situation, die die Bf. lediglich mit einem "bescheidenen" Einkommen charakterisiert hatte, konkretisierte sie im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache vor dem Unabhängigen Finanzsenat.

Wenngleich nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit - neben der in der sofortigen vollen Entrichtung der Strafe liegenden erheblichen Härte - kein essentielles Tatbestandsmerkmal für eine positive Entscheidung mehr darstellt, ist die Kenntnis der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation des Antragstellers dennoch unabdingbar, weil nur an Hand eines Vergleichs der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit der Höhe der vorgeschriebenen Geldstrafe eine verlässliche Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer erheblichen Härte ermöglichen. Bei Beurteilung dieser Voraussetzung darf nicht davon ausgegangen werden, dass jede Strafe für den Betroffenen an sich schon eine gewollte Härte darstellt und dieses Kriterium daher unberücksichtigt bleiben könnte.

Zu untersuchen war daher, ob die sofortige Vollstreckung für die Bf. mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, sie also über die mit einer Bestrafung regelmäßig verbundenen Härte hinausgeht.

Auf Grund der Ausführungen der Bf., der aktuellen Einkommenslosigkeit, des wegen derzeitiger Uneinbringlichkeit ausgesetzten Abgabenbetrages sowie der Konkursabweisung mangels Kostendeckung ist zweifellos davon auszugehen, dass sie derzeit nicht in der Lage ist, den gesamten auf dem Strafkonto aushaftenden Betrag in einem zu begleichen und die sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre.

Würden der Bf., wie beantragt, monatliche Zahlungen zu je 100,00 € zugebilligt werden, würde die Begleichung des Strafrückstandes - die während der Laufzeit der Ratenbewilligung fällig werdenden Stundungszinsen noch nicht mit eingerechnet - weitere fünfeinhalb Jahre in Anspruch nehmen. Damit wäre die Abstattung der Geldstrafe innerhalb eines angemessenen Zeitraumes aber nicht mehr sichergestellt und würde dadurch auch der beabsichtigte Pönalcharakter der Strafe unterlaufen.

Die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - und damit der Vollzug der Freiheitsstrafe - sind jedenfalls dann indiziert, wenn der Bestrafte nur zur Zahlung von so geringen Raten in der Lage ist, dass die gänzliche Entrichtung der Strafe in angemessener Zeit nicht erwartet werden kann.

Zwar lassen die Aktenlage und das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse (letzter Zahlungseingang auf dem Strafkonto am , keine Zahlungen auf das Abgabenkonto seit , keine Einnahmen bei gleichzeitig umfangreichen Zahlungsverpflichtungen, mehr als ein Jahr nach Fälligkeit der Geldstrafe haftet diese nach wie vor mit rund 85 % offen aus) die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und daraus folgend den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe als nicht unwahrscheinlich erscheinen, doch war den eindringlichen Beteuerungen der Bf., gewillt und entschlossen und auch dazu in der Lage zu sein, mit finanzieller Unterstützung ihrer Tochter neben den bereits bestehenden Zahlungspflichten monatlich 200,00 € zur Begleichung der noch ausständigen Geldstrafe aufzubringen, Glauben zu schenken. Die Begleichung der verhängten Geldstrafe in Form monatlicher Ratenzahlungen zu je 200,00 € würde nicht nur das wirtschaftliche Überleben der Bf. sichern, sondern auch die Entrichtung des Strafrückstandes innerhalb eines gerade noch - im Verhältnis der Strafhöhe zu den zur Begleichung zur Verfügung stehenden Mittel - als angemessen und überschaubar anzusehenden Zeitraumes von rund (weiteren) drei Jahren gewährleisten.

Die Bf. wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte sie diesen Zahlungsplan nicht einhalten, sich die Abstattungsdauer der Geldstrafe auf einen Zeitraum verlängern würde, der die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe indizieren würde und damit den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at