Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 19.12.2011, RV/0579-L/10

Studienwechsel, wenn Fach bei kombinationspflichtigem Studium getauscht wird

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für x, für den Zeitraum Oktober 2009 bis Februar 2010 in Höhe von insgesamt € 1.230,50 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Zeit von Oktober 2009 bis Februar 2010 in Höhe von insgesamt € 1.230,50 (FB: € 938,50; KAB: € 292,00) für den volljährigen Sohn der Berufungswerberin unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert. Werde im Falle eines kombinationspflichtigen Studiums ein Fach zur Gänze gegen ein anderes ausgetauscht, liege ein Studienwechsel vor. Da der Sohn der Berufungswerberin die Studienrichtung (bzw. das Fach) nach vier Semestern gewechselt habe, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr. Nach einer Wartezeit von vier Semestern könnte die Familienbeihilfe jedoch wieder beantragt werden.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird wie folgt begründet: "Ihr negativer Bescheid erfolgte auf Grund meines nach dem vierten inskribierten Semester erfolgten Studienwechsels auf Lehramt "katholische Religion" und "Bewegung und Sport". Dieser Wechsel meines zweiten Lehramtsfaches, "katholische Religion" bin ich seit Beginn meiner Studienzeit inskribiert, hatte kein wechselndes Interesse meinerseits sondern einzig und allein die Verhinderung des Antretens an der für das Lehramtsfach "Bewegung und Sport" vorausgesetzten Ergänzungsprüfung aufgrund medizinisch belegbarer Verletzungen zur Begründung. Eine langwierige Überbelastung des Handgelenkes mit kleinzystischen Strukturen von 0,5 cm im Trapezoid (Februar 2007), hervorgerufen durch mein verstärktes Training für oben genannte notwendige Aufnahmeprüfung, sowie eine Talus Fraktur und Absplitterung im Sprunggelenk () verhinderten die oben genannte Aufnahmeprüfung zum wiederholten Male. [MRT Befund und Erstaufnahmeblatt im Anhang beigefügt] Trotzdem wollte ich immer nur Theologie und Sport als Lehramt studieren! Im Juli 2009 konnte ich endlich bei der Ergänzungsprüfung des IFFB Sport-und Bewegungswissenschaft der Universität y antreten und bestand-seitdem durfte ich mich endgültig für das Lehramt "Katholische Religion"; "Bewegung und Sport" uminskribieren. Dieser letzte Wechsel war jedoch leider der Grund für die Aufhebung meines Anspruches auf Familienbeihilfe. Unter Berücksichtigung meines Studiums, dem eine verpflichtende Aufnahmeprüfung vorangeht, die ich nur wegen ärztlichem Verbot verschieben musste, ersuche ich Sie nun höflichst um die Wiederaufnahme der Familienbeihilfe! Zusätzlich lege ich Ihnen im Anhang einerseits meine bereits abgelegten Theologie Prüfungszeugnisse bei (in wenigen Wochen werde ich in diesem Fach bereits die Freigabe des Arbeitsauftrages meiner Diplomarbeit bekommen, welche ich Ihnen dann umgehend zukommen lassen werde), und andererseits die Prüfungszeugnisse vom vergangenen Semester im Fach "Bewegung und Sport" im Ausmaß von 21 ECTS bei. Anhand dieser Zeugnisse sollte auch hoffentlich mein Studieneifer ersichtlich sein, sowie meine erfolgte Tätigkeit als Fakultätsvertreter der Katholisch-Theologischen Universität Salzburg."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der anzuwendenden Fassung haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. I 2008/47, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. In diesem Sinn sind folgende Regelungen des § 17 StudFG 1992 für den vorliegenden Fall von Bedeutung:

Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Gemäß Abs. 2 gilt unter anderem nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1: Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind.

Abs. 4 lautet: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Der Sohn der Berufungswerberin war in folgenden Studienrichtungen zur Fortsetzung gemeldet. 1) Lehramtsstudium UF Katholische Religion, UF Italienisch, im Wintersemester 2006/2007

2) Katholische Fachtheologie, im Wintersemester 2006/2007 und im Sommersemester 2007

3) Lehramtsstudium UF Katholische Religion, UF Psychologie und Philosophie, Wintersemester 2007/2008 bis Sommersemester 2009

4) Lehramtsstudium UF Katholische Religion, UF Bewegung und Sport, ab Wintersemester 2009/2010.

In Zusammenhang mit § 17 Studienförderungsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2005/10/0069, folgende Feststellungen getroffen:

Zunächst wurde unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung festgestellt, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Auch jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen stellt einen Studienwechsel dar. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof in der Folge zum Lehramtsstudium unter gleichzeitigem Hinweis auf das UniStG weiters aus: Das neue Modell sieht ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren ist. Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen, die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntzugeben. Für alle Fächer gilt, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 % der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen ist. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts) Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.

Auf Grund des Studienwechsels im Wintersemester 2009/2010 lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages (§ 33 Abs. 3 EStG 1988) im Berufungszeitraum nicht vor.

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at