Verspätet eingebrachter Vorlageantrag
Entscheidungstext
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Bw., vom betreffend den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Zurückweisung einer Berufung entschieden:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Berufung vom gegen den Haftungsbescheid vom mit der Begründung zurück, dass die Berufungsfrist bereits am abgelaufen sei.
Die gegen diesen Zurückweisungsbescheid eingebrachte Berufung vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , zugestellt am , abgewiesen.
Mit Eingaben vom und ersuchte der Berufungswerber (Bw.) um Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages bis bzw. .
Mit Eingabe vom brachte der Bw. ein neuerliches Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages bis ein, welches das Finanzamt mit Bescheid vom , zugestellt am , abwies.
Mit Eingabe vom begehrte der Bw. wiederum eine Fristverlängerung bis .
Mit Schreiben brachte der Bw. "ein Rechtsmittel gegen die Berufungsvorentscheidung vom mit der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom abweislich erledigt wurde" ein, welches als Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu werten war.
Der Inhalt dieses Schreibens wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.
Rechtliche Würdigung:
§ 245 Abs. 1 BAO lautet: Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.
Abs. 2: Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
Abs. 3: Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden.
Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
Abs. 4: Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
§ 273 Abs. 1 BAO: Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 276 Abs. 1 BAO: Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Abs. 2: Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.
Abs. 3: Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
Abs. 4: Auf das Recht zur Stellung des Vorlageantrages ist in der Berufungsvorentscheidung hinzuweisen. § 93 Abs. 4 bis 6, § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4, § 249 Abs. 1, § 255, § 256 sowie § 273 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.
Der Lauf der Berufungsfrist wird durch einen Fristverlängerungsantrag nur dann gehemmt, wenn er vor Ablauf der Berufungsfrist eingebracht wird.
Die Hemmung der Rechtsmittelfrist bedeutet, dass die Frist mit dem Tag der Einbringung des zur Hemmung führenden Antrages gestoppt wird und dass mit dem der Zustellung des die Hemmung beendenden Schriftstückes folgenden Tag ihr Rest weiterläuft.
Auch Anträgen auf neuerliche Erstreckung einer bereits verlängerten Berufungsfrist kommt hemmende Wirkung zu. Einem nach Abweisung eines Fristverlängerungsantrages eingebrachten neuerlichen Fristerstreckungsansuchen kommt nach dem Erkenntnis des , keine hemmende Wirkung zu.
Im vorliegenden Fall wurde die Berufungsvorentscheidung vom am zugestellt. Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages wurde am , somit einen Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht. Der Bw. hatte demnach noch einen Tag der Rechtsmittelfrist zur Verfügung.
Die Hemmung wurde mit der Zustellung des Bescheides vom betreffend Abweisung des Fristerstreckungsersuchens vom , somit am abgestoppt. Da, wie bereits ausgeführt, einem nach Abweisung eines Fristverlängerungsantrages neuerlich eingebrachten Fristerstreckungsansuchen keine hemmende Wirkung zukommt, hatte der Bw. noch einen Tag der Rechtsmittelfrist zur Verfügung. Diese endete demnach am .
Daraus folgt, dass der Vorlageantrag vom verspätet eingebracht wurde und daher zurückzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Schlagworte | Hemmung Fristverlängerung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at