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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.11.2020, RV/7104409/2016

Unzulässigkeit der Festsetzung der Einkommensteuer in Form einer BVE im Gefolge eines Antrags gemäß § 299 BAO, wenn das Finanzamt über die Beschwerde gegen den Antrag gemäß § 299 BAO abweisenden Bescheid nicht abgesprochen hat, womit der rechtskräftige Abgabenbescheid immer noch gilt!

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterDr.R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , mit dem der Antrag vom auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2014 vom abgewiesen wurde, Steuernummer XXX/XXXXzu Recht erkannt:

I. Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 vom wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Abweichend von der Einkommensteuererklärung 2014, mit der die Beschwerdeführerin (Bf.) lohnsteuerpflichtige Einkünfte sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb offengelegt hatte, erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2014 vom , mit dem die gewerbebetriebliche Betätigung der Bf. im Bereich Handelsvermittlung als Liebhaberei gewertet und die Einkommensteuer für das Jahr 2014 in Höhe von -354,00 € mit folgender Begründung festgesetzt wurde:

Der Bescheid war Folge der Nichtbeantwortung der Vorhalte des Finanzamts vom und , mit denen die Bf. um Ergänzung der Abgabenerklärung 2014 ersucht wurde. Der Vorhalt vom mit Ende der Frist am stand in Zusammenhang mit der abgabenbehördlichen Wertung der gewerbebetrieblichen Einkünfte als Liebhaberei und beinhaltete daher folgenden Text:

Auf das Schreiben der Abgabenbehörde vom folgte das nachfolgend zitierte Erinnerungsschreiben des Finanzamts vom :

Mit Schreiben der Bf. vom wurde die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 vom und die Erlassung eines neuen Sachbescheides mit der nachfolgend zitierten Begründung beantragt:

Mit Vorhalt des Finanzamts vom wurde die Bf. um Ergänzung des Antrags auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO 2014 in Form der Beantwortung der nachstehenden Fragen samt Beilage der erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben innerhalb der angeführten Frist - - ersucht:

Angefochten ist der Bescheid vom , mit dem der zuvor genannte Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 vom gemäß § 299 BAO mit folgender Begründung abgewiesen wurde:

Gegen den Abweisungsbescheid vom wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass, wie gefordert, alle Belege am an das Finanzamt übermittelt worden wären. Weiters wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde und das von der Bf. übersandte Begründungsschreiben verwiesen.

Mit dem auf Ergänzung der Beschwerde gerichteten Vorhalt des Finanzamts vom betreffend die abgabenrechtliche Würdigung der dem Finanzamt bislang angezeigten Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde die Bf. um Beantwortung der nachstehenden Fragen samt Beilage der erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben der Bf. bis zum ersucht:

In weiterer Folge erließ das Finanzamt keine Bescheide, die den Bestimmungen des § 299 BAO an einen stattgebenden Antrag gemäß § 299 BAO entsprechen, sondern eine den Bescheid vom abändernde Beschwerdevorentscheidung, mit der die negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 9.671,90 € ausgewiesen und die Einkommensteuer für das Jahr 2014 mit der nachfolgend zitierten Begründung vorläufig mit -1.573,00 € festgesetzt wurden:

Mit dem Vorlageantrag zum "Einkommensteuerbescheid 2014 vom " samt "Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO" wurde die Aufhebung des zuvor genannten Bescheides vom und die Erlassung eines neuen Bescheides, in dem die nachangeführten Punkte berücksichtigt werden, beantragt:

Mit der abgabenbehördlichen Stellungnahme zum Vorlageantrag sprach sich die Amtsvertretung aufgrund der Aktenlage für die Abweisung der Beschwerde bzw. Verböserung des Sachbescheides, eventuell auch für die Feststellung der gewerbebetrieblichen Betätigung als Liebhaberei aus. Trotz mehrfachen Vorhalten und Ergänzungsaufträgen bezüglich der beanspruchten Kosten eines Arbeitszimmers liege weder ein echter Mietvertrag und Wohnungsplan, noch eine Begründung für die betriebliche Veranlassung eines Arbeitszimmers bei geringen gewerblichen Einkünften der (auch nichtselbstständig tätigen) Bf. mit ausschließlich Verlusten bzw. ein Nachweis, dass es überhaupt ein Arbeitszimmer gebe, sondern nur eine Mietrechnung der Bf. an sich selbst vor. Die mehrfachen Vorhalte betreffend Liebhabereivermutung der Finanzbehörde seien bis dato nie beantwortet worden. Es würden daher berechtigte Zweifel am Bestand einer Gewinnerzielungsabsicht bestehen. Es wären auch unter § 20 EStG 1988 fallende Kosten für "Weiterbildung" beantragt worden.
Dem von der Amtsvertretung festgestellten Sachverhalt lagen folgende Beweismittel zugrunde: Vorhalte a) zum Antrag gemäß § 299 BAO, b) zur Liebhaberei, c) zur Beschwerde (wegen Reisekosten und Miete); Einnahmen/Ausgabenaufstellung 2014; Erfolgsberichte bzw. Provisionsgutschriften 1-5/2014; Mietrechnung und pauschale Telefonrechnung an sich selbst; diverse Unterlagen zu Reisekosten für Seminare Klangschalen, Phosphorese, Fußpolarity, Kräuterstempel, Positivem Denken (in D) und zur Information in A-Gemeinde.

Über die Mail des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom zur Ergänzung des Vorlageberichts hinauf verneinte die Amtsvertretung in ihrer Mail vom die Einkunftsquelleneigenschaft der betrieblichen Tätigkeit der Bf. mit folgender Begründung:

Mit dem an die Vertreter der Verfahrensparteien adressierten Vorhalt des wurden u.a. die Einkommensteuererklärung 2014 (Kopie) samt Beschreibung des

von der Bf. angegebenen Berufs im AMS Berufslexikon (Kopie) übermittelt. Die Bf. wurde über den Inhalt der Mail der Amtsvertretung vom informiert und darüber hinaus um Abgabe einer Stellungnahme zu den nachfolgenden vier Punkten samt Vorlage der angesprochenen Unterlagen ersucht:
Angesichts der Bestimmung des § 20 Abs.1 Z. 2 lit.d EStG 1988 (Arbeitszimmer) und der dem Vorhalt beigelegten Berufsbeschreibung des AMS erging unter Pkt. 1 des Vorhalts das an die Bf. adressierte Ersuchen um Nachreichung
a) einer Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit im Jahr 2014, die geeignet sein sollte, das Arbeitszimmer im Sinne des Begehrens der Bf. als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit im Streitjahr nachzuweisen;
b) der Verträge zu den beiden Wohnungen X. und Y samt diesbezüglicher Ausführungen zwecks Ermittlung jener Anteile der Wohnungen, die zur Nutzung für betriebliche Zwecke im Streitjahr gewidmet gewesen waren.
Unter Pkt. 2 des Vorhalts wurde die Bf. dazu aufgefordert, eine Stellungnahme zum Vorhalt der Amtsvertretung im Vorlagebericht abzugeben sowie die Beantwortung aller bislang unbeantwortet gebliebenen Vorhalte der Amtsvertretung nachzureichen.
Unter Pkt. 3 des Schreibens des BFG wurde der Bf. zur Gewinnerzielungsabsicht vorgehalten, dass diese bei Betätigungen mit der Vermutung des Vorliegens einer Einkunftsquelle nach folgenden objektiven Kriterien geprüft werde: •Ausmaß und Entwicklung der Verluste; •Relation der Verluste zu den Gewinnen; •Ursachen der Verluste im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben; •marktgerechtes Verhalten in Bezug auf die angebotenen Leistungen und die Preisgestaltung; •Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage
(z.B. Marketingmaßnahmen). Um Abgabe einer Stellungnahme zu den einzelnen zuvor genannten Kriterien und darüber hinaus auch zum behaupteten Betriebsausgabencharakter der im Vorlagebericht angesprochenen Kostenposition "Weiterbildung" wurde ersucht. Bezüglich der Kriterienprüfung wurde die Bf. darüber, dass die Frage, ob innerhalb eines absehbaren Zeitraums tatsächlich ein Gesamtgewinn erzielt wurde, dann, wenn auftretende Verluste durch unvorhersehbare Ereignisse ("Unwägbarkeiten") verursacht wurden und die Kriterienprüfung eine Gewinnerzielungsabsicht ergibt, unerheblich sei, belehrt.
Unter Pkt. 4 des Vorhalts wurde der Bf. zum Streitpunkt "Liebhaberei" nahegelegt, eine Prognoserechnung ab Beginn der Betätigung sowie einen Lagebericht, mit dem die Daten in der Abgabenerklärung 2014 um Informationen allgemeiner Art über den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Gewerbebetriebes ergänzt werden, vorzulegen. Dieser Bericht habe eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der Bf. entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Gewerbebetriebes zu enthalten und habe sich durch seine prognostische Ausrichtung auszuzeichnen. Im Lagebericht habe die Bf. die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage zur wirtschaftlichen Gesamtlage ihres Gewerbebetriebes zu verdichten und darzustellen, wie sie die Stellung und Entwicklung des Unternehmens im Vergleich zum Gesamtmarkt und ihrem unmittelbaren wirtschaftlichen Umfeld einschätze.

Mit der Antwortmail vom teilte die Bf. dem BFG mit, dass sie die Kündigung Ende 2011 erhalten hätte und bis 3/2013 arbeitslos gewesen wäre. Aufgrund des Schocks der Kündigung, der zu diesem Zeitpunkt studierenden Tochter und des daraus resultierenden verminderten Einkommens sowie der Exekution durch die Bank sei die Bf. Monat für Monat extrem finanziellen Problemen gegenüber gestanden. Im Jahr 2014 wäre dann noch der von der Hausverwaltung auf Grund von Mietrückständen begonnene Delogierungsprozess dazugekommen. Diese weitere psychische Belastung hätte auch zur massiven Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Bf. geführt. Die Delogierung wäre dann 2015 erfolgt.
Abschließend sprach sich die Bf. dafür aus, alles, wie schon im Schreiben des BFG angeführt, als Liebhaberei zu betrachten und den Akt zu schließen. Im Übrigen gab die Bf. an, froh zu sein, dass sie sich aus dieser misslichen Lage wieder herausarbeiten habe können, und hielt abschließend fest, "damit nichts mehr zu tun haben" zu wollen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit der nachfolgenden Übersicht werden die Anbringen der Bf. bzw. die Erledigungen der belangten Behörde mit Datumsangaben und Ausweis der Abgabengutschrift dargestellt:

Beweiswürdigung

Aufgrund der Aktenlage ist somit als erwiesen anzunehmen, dass mit Bescheid vom der Antrag vom betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 vom gemäß § 299 BAO abgewiesen worden ist. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom ist dem Bundesfinanzgericht eine Beschwerdevorentscheidung vorgelegt worden, mit der nicht über die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom abgesprochen, sondern die Einkommensteuer 2014 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt worden ist. Aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom ist somit der Bestand eines den Bescheid vom ersetzenden Bescheides gemäß den Bestimmungen des § 299 BAO nicht nachgewiesen.

Rechtslage

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides; b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
Gemäß § 299 Abs. 2 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
Gemäß § 299 Abs. 3 BAO tritt das Verfahren durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Sache, über die im Verfahren über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid bzw. gegen einen Bescheid, mit welchem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, zu entscheiden ist, bei der beantragten Aufhebung durch eine Partei im Aufhebungsantrag festgelegt (z.B. ; , 2011/15/0190). Werden beide Bescheide mit Bescheidbeschwerde angefochten, so ist zunächst über die Bescheidbeschwerde gegen den Aufhebungsbescheid zu entscheiden. Die Entscheidung über beide Beschwerden kann verbunden werden (). Gibt die Amtsvertretung einem Antrag gemäß §299 BAO statt, so wirkt die Aufhebung gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ex tunc ().
Ex tunc ("von Anfang an, von damals an, rückwirkend") ist die lateinische Bezeichnung für eine Wirkung von einem früheren Zeitpunkt an. Der Begriff "Wirkung ex tunc" ist für ein Ereignis mit Rückwirkung, also für einen dem Antrag gemäß § 299 BAO stattgebenden Bescheid, mit dem der in Rechtskraft erwachsene Ersteinkommensteuerbescheid aufgehoben wird, charakteristisch.


3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)

Im gegenständlichen Beschwerdefall war die abändernde Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2014 aufzuheben, weil die belangte Behörde zwar ihrer Pflicht, über den mit datierten Antrag der Bf. auf Aufhebung des Abgabenbescheides vom gemäß § 299 Abs. 1 BAO zu entscheiden, in Form der Erlassung des Abweisungsbescheides vom nachgekommen war, jedoch hätte das Finanzamt dann, wenn es einem Antrag gemäß § 299 BAO stattgibt, nicht einen, sondern zwei Bescheide zu erlassen gehabt, von denen jeder für sich mittels entsprechenden Rechtsmittels anfechtbar sein hätte können. Wird ein Rechtsmittel nicht nur gegen den über den Antrag gemäß § 299 BAO absprechenden Bescheid, sondern auch gegen jenen Bescheid, mit dem der aufgehobene (rechtskräftige) Einkommensteuerbescheid 2014 ersetzt wird, erhoben, so ist die Abgabenbehörde zwar dazu befugt, die Entscheidung über beide Beschwerden zu verbinden, jedoch ist sie von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, zunächst über die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid gemäß § 299 BAO in Bescheidform zu entscheiden und darf erst danach einen neuen Sachbescheid, durch den der bereits in Rechtskraft erwachsene Abgabenbescheid vom im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ersetzt wird, erlassen.
Die mit dem Vorlageantrag angefochtene Beschwerdevorentscheidung lässt zwar mit der vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer 2014 in Höhe von nunmehr -1.573,00 € den Rückschluss auf den abgabenbehördlichen Willen, dem Antrag der Bf. gemäß § 299 BAO stattzugeben, zu, vermag allerdings nicht einen Bescheid, mit dem einem Antrag gemäß § 299 BAO durch das Finanzamt im Rechtsmittelverfahren stattgegeben wird, zu ersetzen. Ob ein solcher Bescheid erlassen worden ist, ist ungewiss. Zum Beweis für diese Ungewissheit sei auf die nachfolgende Ablichtung des Inhaltsverzeichnisses zu den vorgelegten Aktenteilen im Vorlagebericht der belangten Behörde verwiesen, welche die Nichtvorlage eines dem Antrag der Bf. gemäß § 299 BAO stattgebenden abgabenbehördlichen Bescheides zur Entscheidung über den Vorlageantrag vom betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom durch das BFG bestätigt:

Die nachfolgende Teilablichtung des Vorlageberichts bestätigt die Vorlage der Beschwerde vom gegen den Bescheid vom zur Entscheidung durch das BFG:

Wenn der Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO mit dem den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid verbunden wird, müssten zwei Bescheide vorliegen, die jeder für sich einem Rechtsmittel zugänglich sein müssten bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden könnten. Bei einem nachweislichen Bestand eines dem Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO stattgebenden Bescheides wäre ex lege der alte Einkommensteuerbescheid vom aus dem Rechtsbestand getreten und durch einen NEUEN Sachbescheid ersetzt worden.
Der Abgabenbescheid 2014 in Form der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom sprach zwar aufgrund dessen Spruchs - Abänderung des Bescheids vom aufgrund der Beschwerde vom - für den Willen der Amtsvertretung, dem Antrag der Bf. gemäß § 299 Abs. 1 BAO stattzugeben, jedoch ist dieser Bescheid in Form der vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer 2014 kein Bescheid, mit dem das Finanzamt über die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom abgesprochen hat. Zum Beweis dafür sei auf das elektronische EDV-Datenprogramm verwiesen, welches die Erlassung eines NEUEN Sachbescheides erst nach ordnungsgemäßer elektronischer Verarbeitung der Daten eines dem Antrag gemäß § 299 BAO stattgebenden Bescheides zugelassen hätte.
Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom ist am bereits rechtskräftig gewesen, folglich dessen eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wegen nicht fristgerechter Einbringung mittels Beschwerdevorentscheidung zurückzuweisen gewesen wäre. Ohne einem den Antrag gemäß § 299 BAO stattgebenden Bescheid hätte der Einkommensteuerbescheid 2014 vom somit in seinem Bestand unverändert zu verbleiben gehabt.
Da eine Beschwerdevorentscheidung eine Entscheidungsform ist, in der eine belangte Behörde selbst über eine Beschwerde entscheidet, die gegen einen von der Behörde bereits erlassenen Bescheid erhoben wurde, war die angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom dadurch, dass die Erlassung des an die Bf. adressierten "neuen" Bescheides im Sinne des § 299 BAO in Form einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO unzulässig war, aufzuheben.
Was die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom anbelangt, spricht das Aktenverzeichnis im Vorlagebericht dafür, dass ein Bescheid, mit dem das Finanzamt über die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom abgesprochen hat, bislang nicht erlassen worden ist. Das BFG ist somit nicht befugt, über die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom vor Erlassung und damit Vorlage jenes Bescheides, mit dem das Finanzamt nachweislich eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid getroffen hat, zu entscheiden. Für den Fall, dass die Amtsvertretung dem Antrag der Bf. gemäß § 299 BAO stattgibt, ist der den Einkommensteuerbescheid vom ersetzende Bescheid als neuer - mit Beschwerde anfechtbarer - Sachbescheid und somit nicht in Form einer Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall stützt sich das Erkenntnis auf die Bestimmung des § 299 BAO, aus der sich die Rechtsfolge bei der Nichterlassung eines neuen Sachbescheides im Fall eines stattgebenden Antrags gemäß §299 BAO unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, folglich dessen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Antrag gemäß § 299 BAO
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104409.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at