Die Werbungskosten waren nach Abzug eines Privatanteiles zu berücksichtigen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch VT, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes H vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1999 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1999 begehrte die Berufungswerberin (Bw) ua die Berücksichtigung von Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die für Schaffung von Wohnraum aufgenommen wurden, als Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG 1988. Unter dem Punkt Werbungskosten wurde von der Bw angeführt, dass Unterlagen nachgereicht würden.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde die Bw vom Finanzamt aufgefordert, die angekündigten Unterlagen (Belege inklusive Aufstellung) betreffend Werbungskosten nachzureichen.
Mit Bescheid vom wurde die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 ohne Berücksichtigung von Werbungskosten durchgeführt.
Gegen obgenannten Bescheid berief die Bw mit ihrer Eingabe vom rechtzeitig und führte aus, dass die Finanzbehörde die im Jahr 1999 angefallenen Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigen habe können. In der Beilage werde nunmehr eine diesbezügliche Ergänzung der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 1999 nachgereicht, worin die in diesem Jahr angefallenen Ausgaben ersichtlich sind. Die Beilage werde umgehend auf dem Postweg zugesandt.
Mit Bescheid vom wurde der Bw vom Unabhängigen Finanzsenat die Behebung der angeführten Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgetragen.
Mit Faxnachricht vom 14. Feber 2006 stellte die Bw den Antrag um Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von ATS 16.700,00 (laut tieferstehenden Aufstellung) und von Sonderausgaben in Höhe von ATS 1.000,00 (Kirchenbeitrag) zuzüglich Sonderausgaben-Pauschale.
Die Aufstellung beinhaltete folgende Positionen:
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ATS | ||
Linde-Verlag, Wien | Fachliteratur: SWK Jahresabo | 2730,00 |
Linde-Verlag, Wien | Fachliteratur: Lohnsteuerrichtlinien | 298,00 |
Linde-Verlag, Wien | Fachliteratur: Der
GmbH-Geschäftsführer | 276,00 |
Abschreibung PC | Anschaffungswert 25.607,55 - 33 % | 8.535,85 |
MH | Reparatur und Wartung PC + Drucker | 1.420,00 |
Diverse | Büromaterialien | 540,00 |
AK-Berufsbildungscenter | Kursgebühr | 2.900,00 |
Mit Schreiben vom 15. Feber 2006 wurde die Bw ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
"Laut RZ 340 der Lohnsteuerrichtlinien betreffend das Kalenderjahr 1999 beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Computers mindestens vier Jahre (Verweis auf ). Die AfA bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Darunter ist die Dauer der normalen technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen (). Maßgebend ist dabei aber nicht der Zeitraum der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsgutes oder andere subjektive Erwägungen, sondern die objektive Möglichkeit der Nutzung des Wirtschaftsgutes (). Die technische Nutzungsdauer wird durch den Materialverschleiß bestimmt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer kann niemals länger, wohl aber kürzer als die technische Nutzungsdauer sein. Eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer ist der AfA-Berechnung aber erst zu Grunde zu legen, wenn dies der Abgabepflichtige durch konkrete Tatsachen nachgewiesen hat (). Bitte begründen Sie den Ansatz der von Ihnen gewählten Nutzungsdauer von drei Jahren und belegen Sie diese Begründung mittels des obgenannten Nachweises.
Es bestehen keine Bedenken, für die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten PC auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens einen Anteil von mindestens 40 % (bis 1998: 30 %) auszuscheiden. Wird vom Steuerpflichtigen entgegen den allgemeinen Erfahrungen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen. Sie haben keinen Privatanteil angesetzt. Bitte begründen Sie diese Vorgangsweise und geben Sie hiefür einen konkreten Nachweis."
Mit Faxnachricht vom 23. Feber 2006 nahm die Bw zu obigem Schreiben wie folgt Stellung:
"1. Beim Ansatz für die Abschreibung des Computers in drei Jahren orientierte ich mich an der üblicherweise in Ansatz kommenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von EDV-Anlagen im betrieblichen Bereich. Es bestehen meinerseits jedoch keine Bedenken, wenn im Werbungskostenbereich eine Nutzungsdauer von vier Jahren angesetzt wird.
2. Was jedoch den Anteil der privaten Nutzung betrifft, so sehe ich diese mit praktisch 0 % bis höchstens 10 % als angemessen und begründe dies wie folgt:
a) Die Anschaffung des Computers wurde im Jahr 1997 insbesondere aus folgendem Grund getätigt:
Aus den der Finanzbehörde bekannten Gründen erfolgte am ein Arbeitgeberwechsel von der Kanzlei DD zur Kanzlei AK mit voller Dienstverpflichtung und einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden, zuzüglich der täglichen Fahrzeiten.
Hier erwarteten mich durch den neuen Arbeitgeber neue große berufliche Herausforderungen, neue Arbeitszeiten, andere Arbeitsmethoden, neue Klienten, neue Mitarbeiter (war auch nicht immer ganz einfach), kurzum alles war neu!
Es war aber mein Wunsch, mich trotz allem in diesem Team entsprechend etablieren zu können, was mir schlussendlich durch einen besonderen Einsatz auch gelungen ist.
Damit verbunden waren aber auch viele Stunden, welche ich dafür nicht in der Kanzlei in H, sondern an den Abenden und am Wochenende zu Hause aufgewendet habe. Ohne die Möglichkeit des Einsatzes eines Computers wäre dies nicht möglich gewesen. Die diesbezüglichen Tätigkeiten umfassten ua das Vorbereiten von Schriftsätzen, Abfassen von Aktenvermerken, Erstellen von Excel-Tabellen, Erstellen von Beilagen zu den Jahresabschlüssen und Steuererklärungen, Erstellen von E/A-Rechnungen.
b) Meine "Freizeit" für persönliche Aktivitäten war daher in dieser Zeit äußerst knapp bemessen, sodaß nur die wichtigsten privaten Schriftstücke den Computer passierten.
In irgendwelche Vereinstätigkeiten, für die uU ein Computer zum Einsatz gekommen wäre, war ich nicht eingebunden.
Weiters ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass dieser Rechner nur für die Standardprogramme Word und Excel, sowie für ein Buchhaltungsprogramm ausgerüstet war.
Auf diesem Rechner war auch kein Internetanschluß installiert, sodaß weder ein E-Mail-Verkehr noch ein Surfen möglich gewesen ist.
c) Mein "Haushalt" besteht nur in meiner Person, sodaß auch keine weiteren Personen eine Mitbenützungsmöglichkeit an diesem Computer hatten.
Aus den dargestellten Gründen, bitte ich Sie, den Privatanteil an der Afa des Computers (von 25 % von ATS 24.165,72 laut Ihrem Schreiben betreffend das Jahr 1997) mit 0 % bis maximal 10 % anzusetzen."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Ziffer 7 dieser Gesetzesbestimmung benennt hiebei Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden. Ziffer 10 führt Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit an.
Im vorliegenden Berufungsfall ist unstrittig, dass die von der Bw in ihrer Aufstellung angeführten Positionen (Afa für Computer, Fachliteratur, Reparatur, Büromaterial, Kursgebühr) als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Unter Bezugnahme auf die im Sachverhalt angeführten Schriftsätze ergibt sich eine Afa-Bemessungsgrundlage für den im Jahre 1997 angeschafften Computer von ATS 24.165,72 (€ 1.756,19). Bei einer Nutzungsdauer von vier Jahren ergibt sich daher ein jährlicher Betrag von ATS 6.041,43 (€ 439,05). Aufgrund der von der Bw selbst angegebenen Umstände (Privatanteil 0 % bis höchstens 10 %) wird ein Privatanteil von 10 % angenommen. Es ergibt sich daher eine jährliche Afa von ATS 5.437,28 (€ 395,14). Auch die Reparaturkosten von ATS 1.420,00 (€ 103,20) teilen dieses Schicksal und sind daher um 10 % auf ATS 1.278,00 (€ 92,88) zu kürzen. Die restlichen Kosten betragen für Fachliteratur insgesamt ATS 3.304,00 (€ 240,11) und für einen Computerkurs ATS 2.900,00 (€ 210,75).
Der von der Bw angegebene Kirchenbeitrag wurde bereits im bekämpften Bescheid vom als Sonderausgabe gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1999 berücksichtigt.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Arbeitsmittel Fachliteratur etc. |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at