Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Hervorkommen neuer Tatsachen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Helga Woschank in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
über die Beschwerde vom , eingebracht am , gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom , zu Steuernummer ***BF1StNr1***, mittels welchem der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2015 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensgang
Im Zuge einer den Betrieb der Schwester des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz Bf.) betreffenden Außenprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass der Bf. als Subunternehmer für die Firma Handelsunternehmen tätig war und dass die in den vorhandenen Ausgangsrechnungen ausgewiesenen Erlöse in den Erklärungen der Schwester nur teilweise erfasst worden waren und dass diese Erlöse dem Bf. zugeflossen und daher diesem zuzurechnen waren.
In TZ 1 des an den Bf. gerichteten Berichtes wurde über das Ergebnis der Außenprüfung vom festgehalten:
Steuerliche Feststellungen
[….]
2.) Die ebenfalls mit datierte Niederschrift "über die Erklärung von Rechtsmittelverzichten gem. § 255 Abs. 2 BAO anlässlich der Außenprüfung gem. § 147 BAO" enthält auf Seite zwei Nachfolgendes:
Unmittelbar vor der Unterschriftszeile, auf der die Unterschriftsleistung vom Abgabepflichtigen vorgesehen ist, befindet sich der Absatz
"Über die Wirkung des Rechtsmittelverzichtes bin ich belehrt worden. Ein Exemplar dieser Niederschrift wurde mir ausgefolgt."
Diese Niederschrift unterzeichnete der Bf. eigenhändig mit seiner Unterschrift.
3.) Basierend auf den im Bericht der Außenprüfung getroffenen Feststellungen ergingen am die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2015, die infolge der zu berücksichtigenden Pensionseinkünfte zu einer Nachforderung führten.
4.) Die vom Bf. fristgerecht mit Schriftsatz vom erhobene, beim Finanzamt am eingelangte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom (infolge des abgegebenen Rechtsmittelverzichtes) gemäß § 260 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
5.)a) Am langte beim Finanzamt der mit datierte "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Betriebsprüfung und Feststellung des tatsächlichen Einkommens" (Anmerkung des BFG: betreffend die Einkommensteuer 2012 bis 2015) verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung ein.
Den Antrag "auf Feststellung des tatsächlichen Einkommens" und Aussetzung der Einhebung der auf dem Steuerkonto belasteten Beträge, für die eine Ratenzahlung gewährt worden war, begründete der Bf. u.a. wie folgt:
" ……..
"
Beigeschlossen waren
b) - die mit datierte Beschwerdeschrift, mittels welcher der Bf. aus seiner Sicht gegebene Verfahrensmängel moniert, insbesonders dass er nicht über die Rechtsfolgen noch die Zusammenstellung der Prüfungsresultate aufgeklärt worden sei, noch dass diese den tatsächlichen Werten entsprächen. Der abgegebene Rechtsmittelverzicht sei daher unwirksam, er sei über die Folgen des Ergebnisses in die Irre geführt worden. Sodann beantragte der Bf. die von ihm dargelegten Werte zum Ansatz zu bringen.
c) - weiters ein - als Vorlageantrag zu wertender - Schriftsatz mit Datum , der als Rechtsmittel gegen den Spruch des Bescheides vom (= zurückweisende Beschwerdevorentscheidung) tituliert ist und das Begehren auf Aufhebung der in Rede stehenden Einkommensteuerbescheide wegen Irrtums enthält.
d) - ein Schreiben vom mit dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung aller auf dem Steuerkonto belasteten Beträge unter Verweis auf die Ausführungen im Schreiben vom (offensichtlich ist die Beschwerdeschrift vom gemeint).
6.) In Ergänzung des vorab angeführten Wiederaufnahmeantrages wurde am der Post-Box des Finanzamtes ein mit datiertes Schreiben entnommen, in welchem der Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für 2012 und 2015 gestellt wurde, da eine Prüfung im Zuge der Wiederaufnahme ergeben werde, dass die tatsächlichen Ansätze mangels Einkommen mit Null festzusetzen sind.
7.) Das Finanzamt wies den streitgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2015 mittels Bescheid vom unter Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung des § 303 Abs. 1 BAO und der Darlegung, dass als neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel solche zu verstehen seien, die zwar im abgeschlossenen Verfahren bestanden haben, jedoch erst später hervorgekommen seien, ab.
Begründend wurde darauf verwiesen, dass laut Niederschrift vom die aus der Außenprüfung resultierenden Abgaben bekanntgegeben worden waren, sodass dem Argument der Irreführung über die Rechtsfolgen und über die Zusammenstellung des Ergebnisses nicht gefolgt werde könne.
Die im Wiederaufnahmeantrag genannten Umstände wie die vorsätzliche Schädigung wider besseren Wissens, der Täuschung, des bewusst falschen Ansatzes des Einkommens, der Zusage der Straffreiheit ohne Kompetenz , der Weigerung der Aufklärung sowie das Verlangen des Rechtsmittelverzichtes stellten keine tauglichen Wiederaufnahmegründe dar.
8.) Gegen den Abweisungsbescheid erhob der Bf. innerhalb offener Frist Beschwerde:
[…]
"
9.) Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom begründete das Finanzamt unter Verweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 303 Abs. 1 lit b BAO damit, dass im hier gegenständlichen Verfahren keine eine Wiederaufnahme begründende neuen Tatsachen gegeben seien, da sämtliche vom Bf. eingewendeten sachverhaltsbezogenen Punkte bei Bescheiderlassung am bekannt gewesen waren. Insbesondere begründe der Umstand, dass Sachverhaltselemente vom Prüfer aus der nunmehrigen Sicht des Bf. nicht richtig und nicht im Interesse des Bf. gewürdigt worden waren, keine "neue" Tatsache.
10.) Unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde vom beantragte der Bf. die Vorlage an das Bundesfinanzgericht und ergänzte, das ihm im Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung nicht bekannt gewesen sei, dass der Prüfer falsch erhoben hätte, dass der Bf. keine Einkünfte habe.
Er habe auf die Seriosität eines Beamten und wahrheitsgemäß vorgenommene Erhebungen vertraut. Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft sowie Finanzpolizei sei erfolgt. Das willkürliche Vorgehen des Prüfers sei aufzuklären und zu ahnden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
a) Der Prüfer traf u.a. die Feststellung, dass der Bf. als Subunternehmer für die Firma Handelsunternehmen tätig war. Die in den vorhandenen Ausgangsrechnungen ausgewiesenen Erlöse wurden in den Erklärungen der Schwester nur teilweise erfasst und waren dem Bf. zugeflossen. Sie sind daher diesem zuzurechnen. Die getroffenen Feststellungen wurden in TZ 1 des an den Bf. gerichteten Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung vom festgehalten.
b) Die Niederschrift vom "über die Erklärung von Rechtsmittelverzichten gemäß § 255 Abs. 2 BAO anlässlich der Außenprüfung gem. § 147 BAO" enthält die Formulierung
" Ich verzichte auf das Rechtsmittel der Berufung gegen folgende Bescheide sowie die auf Grund nachstehender Übersicht der Bemessungsgrundlagen, Abgabenhöhen und Abweichungen von den bisherigen Feststellungen zu erteilenden Bescheide."
Hiernach sind die sich auf Basis der getroffenen Feststellungen ergebenden steuerlichen Auswirkungen jahresweise im Detail aufgelistet [vgl. I. Punkt 2.)].
c) Diese vom Bf. eigenhändig unterfertigte Niederschrift enthält unmittelbar vor der für die Unterschrift vorgesehenen Zeile den Hinweis:
"Über die Wirkung des Rechtsmittelverzichtes bin ich belehrt worden. Ein Exemplar dieser Niederschrift wurde mir ausgefolgt."
d) Die auf den getroffenen Feststellungen basierenden und am an den Bf. als Bescheidadressat ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2015 führten infolge der zu berücksichtigenden Pensionseinkünfte zu einer Nachforderung.
Diese mit den Einkommensteuerbescheiden für 2012 bis 2015 festgesetzten Nachforderungen entsprechen betragsmäßig jeweils den in der Niederschrift unter "Steuer nach BP" [vgl. I. Punkt 2.)] ausgewiesenen Beträgen.
e) Die fristgerecht mit Schriftsatz vom erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom (infolge des abgegebenen Rechtsmittelverzichtes) gemäß § 260 BAO als unzulässig zurück.
f) Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stützte der Bf. im Wesentlichen unter Verweis auf die angeführten Schreiben auf
- eine Täuschung über Zusagen hinsichtlich Straffreiheit ohne Kompetenz,
- eine vorsätzliche Schädigung wider besseren Wissens,
- eine mangelnde Aufklärung über Rechtsfolgen oder Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses,
- die falschen Ansätze und dass das Prüfungsergebnis nicht den tatsächlichen Werten entspreche, da laut Aufstellung in seiner Beschwerdeschrift vom die tatsächlichen Einnahmen und die Einkünfte weitaus geringer seien,
- die Unwirksamkeit des abgegebenen Rechtsmittelverzichtes infolge Irreführung über das Ergebnis.
g) Im Arbeitsbogen befinden sich u.a. jährliche Aufstellungen über dem Bf. zuzurechnende Kontoeingänge von der Firma Handelsunternehmen. Unter Berücksichtigung der von der Firma Handelsunternehmen abgebuchten Kosten und unter Schätzung weiterer Aufwendungen für PKW-Kosten sowie für Vertretungshonorare ermittelte der Prüfer die bereits angeführten Besteuerungsgrundlagen [Punkt I. 2.)].
Die aus den nicht offengelegten Einnahmen resultierende Umsatzsteuer wurde der Schwester des Bf. (gem. § 11 Abs. 12 UStG 1994) vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung
Der dargestellte Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt basieren auf den seitens des Finanzamtes dem Bundesfinanzgericht übermittelten Unterlagen, insbesondere auf den Bescheiden, auf dem Bericht und auf der Niederschrift der Außenprüfung, auf den Schriftsätzen und Eingaben des Bf. sowie weiters auf der vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Einsichtnahme in den Arbeitsbogen der Außenprüfung und auf den getätigten elektronische Abfragen in den Steuerakt des Bf. .
In dem gem. § 150 BAO verfassten und an den Bf. gerichteten Bericht der Außenprüfung sind unter Hinweis auf das vorhandene Kontrollmaterial die getroffenen steuerlichen Feststellungen und deren Auswirkung als betragsmäßig festgeschriebene Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2012 bis 2015 festgehalten.
Die Teilnahme an der Schlussbesprechung hat der Bf. nicht in Abrede gestellt.
Soweit der Bf. nun in seinen Schriftsätzen Verfahrensmängel und mangelnde Aufklärung dahingehend moniert, dass er weder über die Rechtsfolgen noch über die Zusammenstellung der Prüfungsresultate aufgeklärt worden sei, ist zu entgegnen, dass in TZ 1 des Berichtes über die Außenprüfung die getroffenen Feststellungen und anschließend die vom Prüfer ermittelte Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragsmäßig aufgeschlüsselt sind.
Werden auf Seite zwei der genannten Niederschrift vom die vom Prüfer ermittelten Besteuerungsgrundlagen und im Detail unter Punkt "Steuer nach BP" die sich als Folge der getroffenen Feststellungen ergebende Einkommensteuerbelastung für jedes Prüfungsjahr ausgewiesen, sind angesichts der eindeutigen Darstellungen der Steuerbeträge die Einwendungen des Bf., dass ihm diese nicht offengelegt worden seien, nicht nachvollziehbar.
Entsprechen die in der Niederschrift unter Punkt "Steuer nach BP" angeführten Steuerbeträge exakt den in den Einkommensteuerbescheiden 2012 bis 2015 ausgewiesenen Nachforderungsbeträgen, wurden diesen also genau die vom Prüfer ermittelten Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt, mussten folglich auch die steuerlichen Auswirkungen dem Bf. bekannt gewesen sein, da die sich ergebenden Steuerbeträge ja unter dem genannten Punkt "Steuer nach BP" detailliert angeführt sind.
Waren demnach sowohl die Besteuerungsgrundlagen offengelegt und auch die sich ergebende Einkommensteuer bekannt, konnte der Bf. auch nicht über das Ergebnis der Außenprüfung in die Irre geführt worden sein. Das diesbezügliche Vorbringen des Bf., er sei getäuscht worden und der Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, weil er über die Folgen des Ergebnisses in die Irre geführt worden sei, erweist sich daher als unzutreffend.
Dafür, dass dem Bf. der Umstand und die Bedeutung der Unterfertigung eines Rechtsmittelverzichtes nicht bewusst gewesen wäre, gibt es keinen Hinweis und würde es auch den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen, dass eine im Geschäftsleben agierende Person - wie der Bf. - ohne vorherige Kenntnisnahme des Inhalts der zu unterzeichnenden Niederschrift eine Unterschrift leistet.
Hierzu, dass bei Unterfertigung des Rechtsmittelverzichtes die freie Willensbildung des Bf. behindert worden wäre, findet sich in den vorgelegten Akten kein Anhaltspunkt und führte der Bf. solches - neben den vorstehenden bereits widerlegten Einwendungen - auch nicht ins Treffen.
Der im streitgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme monierte Umstand, dass der Prüfer einen Rechtsmittelverzicht verlangt habe und dies trotz Kenntnis, dass er, der Bf., kein Einkommen erzielt habe, muss ausschließlich als Schutzbehauptung aus der Sicht des Bf. qualifiziert werden.
Denn zum Einen basieren die im Arbeitsbogen einliegenden Einnahmenaufstellungen auf vorliegendem Kontrollmaterial, insbesondere auf Bankeingängen auf dem unzweifelhaft dem Bf. zuzuordnenden Konto.
Indem sich der Prüfer bei Ermittlung der bereits angeführten Besteuerungsgrundlagen auf diese Einnahmen stützte und auch nicht im Schätzungsweg eine weitere Einnahmenhinzuschätzung vornahm und indem der Prüfer auf Basis der vorhandenen Unterlagen die für die Firma Handelsunternehmen abgebuchten Kosten und zusätzlich weitere betriebliche Aufwendungen für KFZ-Kosten und für Vertretungshonorare (2013) gem. § 184 BAO im Schätzungsweg berücksichtigte, ist ihm auf Basis der Aktenlage willkürliches Vorgehen nicht anzulasten, und ebenso auch nicht, wenn er einen Rechtsmittelverzicht verlangte und wird hierdurch auch nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent, welche derjenige in Kauf zu nehmen hat, der zu einer Schätzung Anlass gibt. Steht unzweifelhaft fest, dass der Bf. seiner bestehenden Verpflichtung zur Erklärung der Einkünfte nicht nachgekommen ist, muss er auch die mit einer Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen.
Zum Anderen widerspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens eine Tätigkeit in dieser Form über einen längeren Zeitraum hindurch - neben dem Bezug einer Pension - auszuüben ohne hierbei einen Gewinn zu erzielen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens stattgegeben werden, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (vgl. Zl. 98/14/0038; , Zl. 95/14/0094), also Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen als vom Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. Zl. 96/15/0148; , Zl. 95/14/0094; , Zl. 2006/13/0107; , 2010/15/0064). Keine Tatsachen sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (vgl. Ritz, BAO 4, § 303 Tz 7 und 9). Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offengelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl. zB ; , 2008/13/0081).
Keine Wiederaufnahmegründe sind aber etwa
- neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden,
- Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden,
- Hervorkommen von Rechtsirrtümern, und schließlich insbesondere auch
- höchstgerichtliche Erkenntnisse (siehe dazu z.B. Ritz, BAO3, § 303 Tz 7ff, und die dort zitierte Rechtsprechung)
- da nachträgliche Erkennen, das Abgaben in unrichtiger Höhe - etwa zu hoch - festgesetzt wurden.
Im Hinblick auf diese Rechtslage und den dargelegten Sachverhalt muss das Bundesfinanzgericht feststellen, dass im Hinblick auf die vom Bf. im Antrag vom vorgebrachten Wiederaufnahmegründe im vorliegenden Fall weder der "Neuerungstatbestand" noch der "Vorfragentatbestand" als Voraussetzung für eine Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO gegeben ist.
In seinem Anbringen, insbesondere durch den Verweis auf die Beschwerdeschrift vom , führt der Beschwerdeführer die betragsmäßig zu hoch bzw. unzutreffend erfolgte Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2015 ins Treffen. Hierbei handelt es sich nicht um ein nach Ergehen der Einkommensteuerbescheide neu hervorgekommenes Sachverhaltselement. Zudem hat ein Steuerpflichtiger, der seiner Offenlegungs- und Erklärungspflicht nicht gekommen ist, die einer Schätzung immanente Unsicherheit hinzunehmen (siehe hierzu die Ausführungen unter Punkt Beweiswürdigung).
Dass selbst etwaige nachteilige Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offengelegt gewesenen Sachverhaltes oder eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens "saniert" werden können, wurde oben unter Verweis auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt.
Aus welchen Gründen die vom Bf. ins Treffen geführten Wiederaufnahmegründe (wie vorsätzliche Schädigung der Person des Bf., Täuschung, bewusst falscher Ansatz des Einkommens, u.w.) als nicht zutreffend zu qualifizieren sind, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert.
Treffen die vom Bf. vorgebrachten Umstände nicht zu und liegen keine zu bejahenden ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens (worunter die monierte Weigerung der Aufklärung falscher Ansätze nach Ergehen der Einkommensteuerbescheide nicht subsumiert werden kann) zusammenhängende tatsächliche Sachverhaltselemente vor, die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden haben und die geeignet sind, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, sind keine tauglichen Wiederaufnahmegründe im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO gegeben.
Der in § 303 Abs.1 lit. a BAO genannte Wiederaufnahmegrund liegt vor, wenn eine gerichtlich strafbare Handlung darauf gerichtet war, die Hinausgabe eines bestimmten Bescheides herbeizuführen.
Als solche kommen etwa in Betracht:
- Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB),
- Geschenkannahme durch Beamte (§ 304 StGB),
- Fälschung eines Beweismittels (§ 293 StGB),
- Urkundenfälschung (§ 223 StGB),
- falsche Beweisaussage (§ 289 StGB),
- Nötigung oder gefährliche Drohung (§ 105 und § 107 StGB),
Dafür, dass etwa die objektive und subjektive Tatseite eines solchen gerichtlich strafbaren Handelns erfüllt wäre, finden sich auf Basis der dargelegten Aktenlage keine Anhaltspunkte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bf. keine eine Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO rechtfertigende tauglichen Wiederaufnahmegründe vorgebracht hat, worüber in diesem Beschwerdeverfahren zu befinden ist.
Liegen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht vor, entspricht der angefochtene Bescheid des Finanzamtes der bestehenden Rechtslage und ist die dagegen gerichtete Beschwerde, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Antrag auf Wiederaufnahme neu hervorgekommene Tatsachen |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100612.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
HAAAC-90643