Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.11.2012, RV/2208-W/11

Gebühren für zwei Eingaben an den Verfassungsgerichtshof (Abweisung).


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Miterledigte GZ:
RV/2207-W/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) - bei diesem erfasst unter den Zahlen xy - die Beschwerde der Frau Z, anwaltlich vertreten durch die Berufungswerberin (Bw), gegen die beiden Bescheide des a vom ein.

Mit Beschluss vom lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Schreiben vom stellte der VfGH fest, dass mit dem unter einem übermittelten Beschluss über die zur oben angeführten Zahl protokollierte und gemäß § 17a VfGG gebührenpflichtige Eingabe entschieden worden sei. Weiters stellte er fest, dass bis heute kein Nachweis vorliege, dass die bereits mit Überreichung der Eingabe fällig gewordene Eingabengebühr in Höhe von Euro 220,- ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Gleichzeitig setzte er eine Frist von einer Woche zur Einzahlung der Gebühr beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (Anm.: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, BGBl. I 111/2010, ab ), sowie eine Frist von zehn Tagen zur Vorlage des Original-Einzahlungsbeleges beim Verfassungsgerichtshof, widrigenfalls das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern gemäß § 34 GebG iVm § 17a Z 6 VfGG verständigt werde.

Am wurde vom Verfassungsgerichtshof ein amtlicher Befund aufgenommen und an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übermittelt.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die oben angeführte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegenüber dem Berufungswerber die Gebühr gemäß § 17a VfGG in Höhe von insgesamt € 440,00 fest - wobei die bereits entrichtete Gebühr von € 220,00 angerechnet wurde - sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG in der Höhe von € 220,-- (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 330,00.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.

Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 17 a VfGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid.

Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.

Die Berufungswerberin (Bw) bringt vor, die gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 festgesetzte Gebührenerhöhung in Höhe von 50 % der nicht entrichteten Gebühr von € 220,00 sei unrichtig. Mit Einbringung der Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG vom sei mit selber Post der Original-Einzahlungsbeleg über den entrichteten Betrag in Höhe von € 220,00 übermittelt worden. Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom sei die Vertreterin der Berufungswerberin darauf hingewiesen worden, dass die doppelte Eingabegebühr (also € 440,00) zu entrichten sei, da die Beschwerde gegen zwei Bescheide eingebrachten worden sei. Am sei somit der noch fehlende Betrag in Höhe von € 220,00 an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eingezahlt worden. Alle Gebühren seien bezahlt.

Zum Beweis wurden die Beschwerde vom samt Kopie des betreffenden Zahlscheins vom sowie das Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom samt Zahlscheinkopie vom vorgelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf § 17a Z 4 VfGG und § 12 Abs. 1 GebG als unbegründet ab.

Für die gegenständliche Beschwerde sei in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG die doppelte Eingabengebühr zu entrichten, da die Beschwerde gegen zwei Bescheide eingebracht worden sei. Am sei seitens des VfGH die Aufforderung ergangen, die noch fehlende Gebühr in Höhe von € 220,00 zu entrichten und den Nachweis der Einzahlung zu erbringen. Laut Einzahlungsbeleg sei die Gebühr zwar am einbezahlt, die Entrichtung dem VfGH aber nicht nachgewiesen worden. Eine vorschriftsmäßige Entrichtung (§ 203 BAO) liege nur vor, wenn beide im § 17a VfGG angeführten Voraussetzungen erfüllt würden, nämlich die Entrichtung der Gebühr und der Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verfassungsgerichtshof.

Mangels Vorliegen dieser beiden Bestimmungen - Einzahlung und Nachweis - sei eine Verständigung ergangen und sei die nicht ordnungsgemäß entrichtete feste Gebühr durch das zuständige Finanzamt mit Bescheid festgesetzt worden. Die Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG sei die objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung. Der entrichtete Betrag werde auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendet die Bw ein, soweit überhaupt von einer nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr die Rede sein könne, hätte die Behörde lediglich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v H der verkürzten Gebühr nach § 9 Abs. 1 GebG (somit € 110,00) vorschreiben dürfen. Es sei aber nicht mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu vereinbaren, dass eine bereits entrichtete Gebühr neuerlich angefordert werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 17a VfGG in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 lautet:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.

2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

§ 12 Gebührengesetz 1957 (GebG) lautet:

"Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten."

Nach § 17a VfGG ist demnach für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,00 zu entrichten.

Nach § 12 Abs. 1 GebG ist die Gebühr für jeden - mit Beschwerde bekämpften - Bescheid zu entrichten.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung einer Beschwerde ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182; , 2002/16/0274, 0275; ). Das heißt, sobald die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist, gilt sie als eingebracht. Mit dem Datum des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof ist die Gebührenschuld entstanden und der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt (). In diesem Zeitpunkt wird die Gebühr auch bereits fällig.

Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld an diesem Tag entstanden.

Zu entrichten ist die Gebühr aber nicht auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes, sondern auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (BGBl. I 111/2010, ab ). Das heißt, es kann beim Verfassungsgerichtshof zu keiner Buchung kommen, womit dieser auch nicht überprüfen kann, ob die Gebühr tatsächlich entrichtet worden ist. Zu diesem Zweck bestimmt § 17a Z 4 VfGG, dass die Entrichtung der Gebühr dem Verfassungsgerichthof im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde durch einen Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen ist. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Solange der Zahlungsbeleg dem Gerichtshof nicht vorgelegt wird, ist die Gebühr für den Gerichtshof nicht entrichtet worden (; , RV/1946-W/10; , RV/0059-W/11).

§ 17a VfGG enthält zwei Voraussetzungen hinsichtlich der Gebühr, nämlich einerseits die Entrichtung der Gebühr und andererseits den Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verfassungsgerichtshof. Wird die Gebühr zwar entrichtet, der Nachweis der Entrichtung jedoch nicht erbracht, ist die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden, was zwingend zu einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) führt (; RV/1101-W/11).

Der Verfassungsgerichtshof fordert den Beschwerdeführer in der Regel auf, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist auf das Konto des Finanzamtes zu Entrichten und das Original des Einzahlungsbeleges vorzulegen.

Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, wird dem Finanzamt davon Mitteilung gemacht, denn gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des Gebührengesetzes zu überprüfen. Sollten sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften feststellen, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Das Finanzamt setzt die Gebühr dann gemäß § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Bescheid fest.

Nach § 17a Z 6 VfGG gelten für die Gebühr neben den Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung sinngemäß auch für die feste Gebühr nach § 17a VfGG, die durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist (; , RV/1263-W/10). Wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, ist in vorliegendem Fall der urkundliche Nachweis über die Gebührenentrichtung (in einem Fall) gegenüber dem Verfassungsgerichtshof in der gesetzlich vorgesehenen Form nicht erbracht worden.

Die fehlende Gebühr wurde zwar am einbezahlt, der gesetzlich vorgesehene Nachweis an den VfGH jedoch nicht erbracht.

Das Finanzamt hat somit zu Recht die bescheidmäßige Vorschreibung vorgenommen.

Kann der Bw dem Finanzamt die Entrichtung der Gebühr im Berufungsverfahren nachweisen, wird die Gebühr dem Abgabenkonto gutgebucht, die Gebührenerhöhung bleibt jedoch bestehen, wenn die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Das ist grundsätzlich nicht nur dann der Fall, wenn der Beleg dem Verwaltungsgerichtshof nicht im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde in Urschrift vorgelegt wird, sondern auch dann, wenn der Beschwerdeführer erst nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof innerhalb der von diesem gesetzten Nachfrist einbezahlt. Denn die Gebührenschuld ist trotzdem bereits im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerdeschrift entstanden (siehe z.B. ).

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde. Eine - im Ermessen stehende - Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG ist nicht festgesetzt worden. Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Finanzamt ohnedies nur eine Erhöhung im Ausmaß von 50 vH der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr, sohin € 110,00, vorgenommen hat.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Die Bw hat in ihrer Eigenschaft als Parteienvertreterin die Beschwerde eingebracht, womit § 13 Abs. 3 GebG anwendbar ist.

Die Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 12 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a Z 4 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17a Z 6 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at