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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.12.2011, RV/3439-W/11

Gemeinschaftsrechtskonformität des NoVA-Erhöhungsbetrages gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/3439-W/11-RS1
wie RV/0736-L/11-RS1
Die NoVA erhöht sich stets, also auch in jenen Fällen um 20%, in denen es keine Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gibt (weil der zugrunde liegende Vorgang nicht der Umsatzsteuer unterliegt; zB bei Import eines Gebrauchtwagens aus einem anderen Mitgliedstaat oder beim Übersiedlungsgut).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) hat am in der Bundesrepublik Deutschland von einem Privatverkäufer ein gebrauchtes Motorrad der Type BMW R 1200 GS (Erstzulassung: , Kilometerstand: 6.159) zum Preis von 11.000,00 € netto erworben und nach Österreich verbracht. Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) berechnete er mit 2.112,00 € (11.000,00 € x 16% (= 1.760,00 €) zuzüglich des 20%-igen Erhöhungsbetrages gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 (= 352,00 €); siehe Erklärung über die NoVA vom , S 1 f. NoVA-Akt).

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die NoVA in derselben Höhe fest (S 9 f. NoVA-Akt).

Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. am Berufung, da dieser nicht EU-konform sei; zur Begründung verwies er auf das , Weigel und Weigel. Ersucht werde um Kenntnisnahme und Erlassung eines neuen Bescheides.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung des Bw. als unbegründet ab, wobei es folgendes ausführte:

"Mit (BMF-010220/0023-IV/9/2011) wird unter Berücksichtigung des , Kommission/Österreich) und zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Besteuerung im Rahmen der Erhebung der Normverbrauchsabgabe von der zuständigen Fachabteilung des BMF folgende Rechtsauffassung vertreten:

In Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis ist der 20%-ige NoVA-Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in sämtlichen Fällen des Eigenimports von Kraftfahrzeugen (Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge) aus einem anderen Mitgliedstaat (EU-Gebiet) in das Inland im Zuge der NoVA-Erhebung anzuwenden.

Der NoVA-Erhöhungsbetrag iSd § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 ist in allen Fällen des Eigenimports zu erheben. Dies unabhängig davon, ob der NoVA-Tatbestand

- des innergemeinschaftlichen Erwerbs iSd § 1 Z 2 NoVAG 1991 oder

- der erstmaligen (fiktiven) Zulassung im Inland iSd § 1 Z 3 NoVAG 1991

verwirklicht wird.

Hinsichtlich des Fahrzeugimports aus dem Drittland ergeben sich keine Änderungen, da der NoVA-Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in den Fällen des Eigenimports von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen aus dem Drittland schon bisher erhoben wurde.

Sie haben Ihr Kfz mit Kaufvertrag vom aus einem Mitgliedstaat (Deutschland) erworben, deshalb war der obige Erlass bei der NoVA-Festsetzung ordnungsgemäß anzuwenden und der 20%-ige NoVA-Erhöhungsbetrag nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 zu berücksichtigen."

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz, "da dieser 20%-ige NoVA-Erhöhungsbetrag dem EU-Recht widerspricht".

Am wurde das Rechtsmittel dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Z 1 NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991, gelten als Kraftfahrzeuge auch Krafträder, auch mit Beiwagen (Unterpositionen 8711 20, 8711 30, 8711 40 00 und 8711 50 00 der Kombinierten Nomenklatur).

Gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 erhöht sich die Steuer in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (, RV/0736-L/11, zu importierten Gebrauchtfahrzeugen), auf die in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen wird, erhöht sich die NoVA stets, also auch in jenen Fällen um 20%, in denen es keine Bemessungsgrundlage für die (österreichische) Umsatzsteuer gibt (weil der zu Grunde liegende Vorgang nicht der (österreichischen) Umsatzsteuer unterliegt, zB beim Import eines Gebrauchtwagens aus einem anderen Mitgliedstaat oder beim Übersiedlungsgut); die NoVA ist somit stetsinklusive des Erhöhungsbetragesvorzuschreiben.

So hat der Unabhängige Finanzsenat in der Berufungsentscheidung , folgendes ausgeführt:

"Im Urteil vom , C-433/09, Kommission/Österreich, hat der EuGH die Ansicht vertreten, dass die Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gegen Art. 78 der Richtlinie 2006/112/EG verstößt (weil die NoVA nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung, sondern mit der Zulassung eines Kraftfahrzeuges stehe).

Besagtem Urteil folgend ist die NoVA nie Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dass somit die NoVA stets inklusive des Erhöhungsbetrages vorzuschreiben ist, geht daraus aber noch nicht hervor.

Der Fall, dass die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, könnte nämlich voraussetzen, dass es überhaupt eine Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gibt. Eine solche Auslegung würde allerdings Sachverhalte (wie den konkreten), in denen der Ort der Lieferung nicht im Inland liegt und auch kein innergemeinschaftlicher Erwerb gegeben ist, gegenüber Inlandslieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben begünstigen und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 ist daher so auszulegen, dass die NoVA auch dann nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, wenn es (mangels Umsatzsteuerbarkeit im Inland) gar keine Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gibt.

Demnach ist die NoVA stets inklusive des Erhöhungsbetrages vorzuschreiben.

Dagegen könnte eingewendet werden, dass diesfalls die Einschränkung im § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 auf Fälle, in denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, überflüssig wäre. Dies trifft zwar zu, ein überflüssiger Teil einer Bestimmung führt jedoch nicht dazu, dass die Bestimmung insgesamt unbeachtlich ist.

Gurtner/Haller führen in SWK 6/2001, S 325, aus, dass der Gesetzgeber ursprünglich nur Eigenimporte mit Inlandssachverhalten gleichstellen wollte. Der NoVA-Zuschlag sollte somit nur ganz bestimmte Einzelfälle (nämlich Importe) erfassen und für diese die Funktion einer "Ersatzumsatzsteuer" spielen. Da jedoch nunmehr aufgrund des erstgenannten EuGH-Urteils die NoVA bei Inlandssachverhalten nicht in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen werden darf, bestehe aus der Sicht der ursprünglichen Intention der Gleichbehandlung für die Einführung des NoVA-Zuschlages kein Bedarf mehr für diesen.

Dagegen ist allerdings einzuwenden, dass aus der Formulierung des § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 hervorgeht, dass der Gesetzgeber ursprünglich der Ansicht war, dass die NoVA Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sein könne. Der Gesetzgeber wollte also entweder die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um die NoVA erhöhen oder den NoVA-Zuschlag verhängen. Wenn sich nunmehr aufgrund des erstgenannten EuGH-Urteils herausgestellt hat, dass die ursprüngliche Ansicht des Gesetzgebers (NoVA erhöht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer) unzutreffend ist, ändert dies nichts an der Intention des Gesetzgebers, in Fällen, in denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, den NoVA-Zuschlag vorzuschreiben. Es trifft daher nicht zu, dass "kein Bedarf mehr nach diesem besteht".

Obiger Beurteilung steht auch das , Weigel und Weigel, in dem er ausgesprochen hat, dass bei erstmaliger Zulassung im Inland zum Verkehr von importierten Gebrauchtfahrzeugen kein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben sei, nicht mehr entgegen. In diesem Urteil ist nämlich der EuGH von der (aufgrund des erstgenannten Urteils) nunmehr überholten Ansicht ausgegangen, dass bei Inlandslieferungen kein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben sei (weil die NoVA Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei), weshalb die Vorschreibung des Erhöhungsbetrages infolge erstmaliger Zulassung im Inland zum Verkehr von importierten Gebrauchtfahrzeugen eine unzulässige Schlechterstellung ausländischer Erzeugnisse gegenüber inländischen Erzeugnissen darstellen würde.

Da jedoch, wie oben ausgeführt, nunmehr auch bei inländischen Fahrzeugen der Erhöhungsbetrag vorzuschreiben ist, tritt auch keine Schlechterstellung ausländischer Erzeugnisse mehr ein."

Da sich somit die Rechtsfolge, dass die NoVA stets inklusive des Erhöhungsbetrages vorzuschreiben ist, bereits aus dem Gesetz (der Bestimmung des § 6 Abs. 6 NoVAG 1991) ergibt und das , Weigel und Weigel, der Vorschreibung des Erhöhungsbetrages nicht mehr entgegensteht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at