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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 01.04.2008, RV/1249-L/07

Nachlassüberschuldung; Überlassung einer Liegenschaft an Zahlungs statt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1249-L/07-RS1
Die Überlassung einer Liegenschaft an Zahlungs statt ist kein todeswegiger Erwerb, sondern ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG. Der Gerichtsbeschluss bildet den Rechtstitel für den Erwerb (§ 798 a ABGB).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird gemäß § 7 Z. 3 GrEStG mit 3,5 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von 95.000,00 € festgesetzt mit 3.325,00 €. Der Bescheid wird für endgültig erklärt.

Entscheidungsgründe

Am erging in der Verlassenschaftssache nach der am verstorbenen Frau H folgender Beschluss AußStrG des BG E (GZ 1 A 211/05 d) im Sinne der §§ 154 f AußStrG: I. Die Verlassenschaft nach Frau H, bestehend aus


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Aktiva von insgesamt
110.031,01 €
und Passiva von insgesamt
202.471,14 €
ist mit dem Betrag von
92.432,13 €

überschuldet. II. Im Sinne des Antrages vom werden der Bw.., gemäß § 155 AußStrG die Aktiva der überschuldeten Verlassenschaft, bestehend aus Fahrnissen, Guthaben bei einem Kreditinstitut, Anteil an einer Liegenschaft gegen Bezahlung der Gerichtskommissionsgebühren im Betrag von 1.930,00 €, der Gebühren des Sachverständigen S im Betrag von 1.353,20 € sowie der nachstehenden Passiva im jeweils angeführten Betrag (Begräbniskosten, Gebühren in Höhe von insgesamt 2.839,60 €) mit Zustimmung von (in der Folge sind diverse Verlassenschaftsgläubiger angeführt) an Zahlungs statt überlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer von dem im angeführten Beschluss ausgewiesenen Wert der Liegenschaft in Höhe von 110.000,00 € vorläufig fest. Im Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist vom gab die Berufungswerberin bekannt, dass die Liegenschaft zwischenzeitig um 95.000,00 € veräußert worden ist. In der Berufung wird Folgendes eingewendet: Es liege ein todeswegiger Erwerb vor, weshalb das Erbschaftssteuergesetz anzuwenden sei. Zufolge Überschuldung des Nachlasses sei nur die Steuer nach § 8 Abs. 4 (gemeint wohl: Abs. 5) ErbStG vom 3-fachen Einheitswert festzusetzen. Auch wenn das Finanzamt die Ansicht vertrete, dass es sich beim gegenständlichen Liegenschaftserwerb um ein Rechtsgeschäft handle, läge diesem Erwerb keine Gegenleistung zugrunde, sodass wiederum vom 3-fachen Einheitswert als Bemessungsgrundlage auszugehen sei.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen, im Antrag gemäß § 276 BAO wurde das Berufungsvorbringen im Wesentlichen wiederholt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Dem Erbschaftssteuergesetz unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 dieses Gesetzes (in der Folge: ErbStG) Erwerbe von Todes wegen. Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteiles. Im Bereich des Steuertatbestandes nach § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gründet das Gesetz die Steuerpflicht nicht auf wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern an einen durch das Zivilrecht geregelten Tatbestand, nämlich auf den der Berufung zum Erben durch Erbvertrag, Testament oder das Gesetz und die Abgabe der Erbserklärung. Eine Beurteilung dieser Tatbestände nach der im § 21 BAO näher umschriebenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist daher ausgeschlossen (, 0117). §§ 153 bis 155 AußStrG regeln, wie im Fall der Überschuldung des Nachlasses und bei der Überlassung des Nachlasses an Zahlung statt vorzugehen ist und welche Entscheidung das Gericht zu treffen hat. Die gerichtliche Überlassung von Vermögen im Sinne der §§ 153 und 154 AußStrG stellt keinen Erwerb im Sinne des § 2 ErbStG dar (Fellner, Kommentar zum ErbStG, Ergänzung N, Tz. 1 c zu § 2).

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG unterliegt der Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, der Grunderwerbsteuer (gemeint ist unter "Erwerb des Eigentums" der Rechtstitel für den Eigentumserwerb).

Gerichtliche Urteile oder Vergleiche, aber auch Beschlüsse eines Gerichtes sind ein Erwerbsvorgang, denen kein einen Übereignungsanspruch begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist. Gemäß § 798a ABGB bildet der Überlassungsbeschluss einen Titel zum Erwerb, wenn das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt überlässt.

Von der Besteuerung ausgenommen ist gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung.

Das bedeutet, dass eine Besteuerung eines Erwerbsvorganges nach Erbschaftssteuergesetz in Betracht kommt, wenn ein Erwerb von Todes wegen gegeben ist. Nach den obigen Ausführungen liegt im Falle eines Beschlusses nach §§ 154 f AußStrG kein Erwerb von Todes wegen vor und die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG kann nicht zur Anwendung kommen, sondern der Erwerb ist nach dem Grunderwerbsteuergesetz zu versteuern. Was die Bemessungsgrundlage betrifft, ist folgendes auszuführen: Nach dem Protokoll der Notarin M vom , 1 A 211/05 d, (Gegenstand der Tagsatzung war die Antragstellung auf Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt) haben die R-Bank und der Sozialhilfeverband E als Nachlassgläubiger vereinbart, die Liegenschaft bestmöglich zu veräußern und den Verkaufserlös nach Abzug gewisser Kosten in der Reihenfolge der pfandrechtlichen Besicherung aufzuteilen. Die Berufungswerberin hat bekannt gegeben, dass der Veräußerungserlös 95.000,00 € betragen hat, weshalb dieser Betrag der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrundezulegen ist. Die Endgültigerklärung des Bescheides erfolgt gemäß § 200 Abs. 2 iVm. § 289 Abs. 2 BAO.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Nachlassüberschuldung
Überlassung einer Liegenschaft an Zahlungs statt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at