Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.10.2020, RV/7102825/2016

Schätzung von Telefon-, Internetkosten gemäß § 184 BAO; keine Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 (Arbeitszimmerkosten) bei einem door2door Agent; Schätzung von Fahrtkosten mit Betriebsausgabencharakter gemäß § 10 Abs.3 RGV; AfA bei Notebokk &Smartphone unter Berücksichtigung eines Privatanteils von 40% der Anschaffungskosten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Einkommensteuer 2014 Steuernummer XXX/XXXX zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches
dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Infolge Nichtabgabe der Steuererklärung des Beschwerdeführers (Bf.) für das Jahr 2014 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2014, mit dem die Abgabenbemessungsgrundlage gemäß § 184 BAO geschätzt und die Einkünfte von der A-KG in Höhe von (5.298,08 € abzüglich 12% Betriebsausgabenpauschale (635,77€) =) 4.662,31 € als gewerbebetriebliche Einkünfte festgesetzt wurden. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden in Höhe von 10.086,64 €, bestehend aus den Zahlungen I a) des Insolvenz-Entgelt-Fonds in Höhe von 759,80 €, b) des Dipl.Ing. A. in Höhe von 24,30 €, c) der B-GmbH in Höhe von 1.659,02 €, und II) den aufgrund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzenden Einkünften in Höhe von 7.775,52 € abzüglich des Pauschbetrags für Werbungskosten in Höhe von 132,00 € angesetzt.
Auf die Beschwerde in Form der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2014 folgte die abändernde Beschwerdevorentscheidung, mit der das Gesamteinkommen von 14.748,95 € auf 14.494,45 € sowie die Einkommensteuer von 887,00 € auf 816,00 € herabgesetzt wurde. Anstatt Einkünften der Einkunftsart "Gewerbebetrieb" (§ 23 EStG 1988) wurden dem Bf. nunmehr Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) zugerechnet.
Mit dem Vorlageantrag gemäß § 264 BAO brachte der Bf. vor, dass sich die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit gemäß § 22 EStG im Jahr 2014 nach dem Zuflussprinzip gemäß § 19 EStG in Höhe von 5.463,20 € belaufen hätten und der Bf. von der gewählten Pauschalierung gemäß § 17 EStG nunmehr zur Einnahmen-Ausgaben Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 wechseln wolle. Die Situation hinsichtlich den selbstständigen Einkünften gemäß § 22 EStG wurde wie folgt dargestellt:

Unter Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags gemäß § 17 EStG würden sich somit Einkünfte aus selbstständiger Einkünfte iHv 2.403,59 € ergeben.

Über das Ergänzungsersuchen des Finanzamts vom hinauf teilte der Bf. der Amtsvertretung mit Schreiben vom mit, für verschiedene Unternehmen in der Telekommunikationsbranche (aber hauptsächlich für A1) als Verkäufer/Berater im Jahr 2014 österreichweit unterwegs gewesen zu sein. Der Bf. habe sich auf den Verkauf von Festnetz-Internet konzentriert und sei entweder als ein door2door Agent unterwegs oder bei einem mobilen Verkaufs-/Beratungsstand in den verschiedenen österreichischen Städten tätig gewesen. Die Bestellungen seien aufgenommen (händische Ausfüllung eines Bestellformulars) und danach ins Partnerweb (internes System) eingetragen worden.
Der Bf. habe mobiles Internet insoweit, als einige Verträge sofort zum Eingeben gewesen wären (wenn der Kunde einen schnellen Termin für die Herstellung sich gewünscht habe), benötigt (Internet Rechnungen T-Mobile). Die Handyrechnungen (Handyrechnungen T-Mobile) seien Folge dessen, dass der Bf. eine Handynummer für Kundenkontakt nötig gehabt habe, gewesen. Die restlichen Bestellungen seien gebunkert und dann erst daheim in das System (UPS Internet Rechnungen) eingetragen worden; der Bf. habe dafür ein Zimmer in der Wohnung als Büro benutzt (Wohnungsmiete).
Zu den strittigen Kostenpositionen fügte der Bf. den dem Schreiben beigelegten Rechnungen zur Afa für die Geräte "HP Elite Book" und "Iphone" hinzu, dass die Abschreibung für diese Gerätschaften über drei Jahre gemäß geschätzter Nutzungsdauer erfolge. Von den durch die angefügte Bestätigung des Vermieters über Gesamtkosten in Höhe von insgesamt 8.642 € für das Jahr 2014 nachgewiesenen Mietaufwendungen habe der Bf. angesichts des Bezugs von Einkünften aus dieser Tätigkeit nur von 03/2014 bis 10/2014 die entsprechenden Zahlungen iHv 5.565,82 € hergenommen und einen Anteil von 10% als betrieblichen Anteil verwendet. Was die Reisekosten anbelangt, verwies der Bf. auf die beigelegte Übersicht samt entsprechende Korrespondenz. Die "Übrigen Aufwendungen" wurden vom Bf. als Ausgaben, die sich aus den T-Mobile Kosten für Telefonate 714,36 € sowie einem betrieblichen Anteil von 10% der Internetkosten (Gesamtaufwand: 368,83 €), das sind 36,88 €, zusammensetzen würden, beschrieben.

Mit der im Vorlagebericht enthaltenen Stellungnahme der belangten Behörde zu den mit dem Vorlageantrag geltend gemachten Ausgaben bestritt die Amtsvertretung die Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen und beantragte bezüglich der Kostenposition "Fahrtkosten" die Kürzung dieser Ausgaben mit der Begründung, dass Fahrtkosten durch Aufzeichnungen oder sonstige Unterlagen des Steuerpflichtigen nachzuweisen wären, die die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben würden. Die vorgelegte Auflistung sei kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, weil ein Buch solcher Art fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein muss, um einen tauglichen Nachweis darzustellen. Jede einzelne berufliche Verwendung sei grundsätzlich mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges aufzuzeichnen. An Mängel führte die Amtsvertretung ins Treffen, dass der Bf. laut Angabe in der Vorhaltsbeantwortung erst ab 03/ 2014 tätig gewesen sei, in der Tabelle seien dennoch auch Fahrten im Monat 02/2014 aufgelistet. Der sei ein Samstag, der sei der Ostermontag gewesen.
Bezüglich den geltend gemachten Mietaufwendungen wurde gegen die Gewährung dieser Ausgaben ins Treffen geführt, dass die Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer dem Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 unterliegen würden. Schon nach der Art der Tätigkeit des Bf. bestehe keine ausschließliche berufliche Nutzung. Aufgrund des Aufteilungsverbotes sei die Geltendmachung von 10% der Ausgaben als Betriebsausgaben nicht zulässig.
Hinsichtlich der Position "AfA für das IPhone und das HP Elite Book" sprach sich die Amtsvertretung entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung für das Ausscheiden eines 40%igen Privatanteils von den Kosten für diese Geräte aus und hielt zur Position "Übrige Aufwendungen" unter Bezugnahme auf die vorgelegte Kontoinformation der T-Mobile Austria GmbH fest, dass sich laut dieser Kosteninformation die Telefonkosten für den Zeitraum 3/2014 bis 11/2014 auf 517,97 € belaufen würden und daher Telefonkosten nur in dieser Höhe zu gewähren seien. Eine 10%ige betriebliche Nutzung des Internets erscheine glaubwürdig.

Seitens des Bf. wurde keine Gegenäußerung zur Stellungnahme der belangten Behörde zum Vorlageantrag abgegeben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit dem Wechsel der Gewinnermittlung von § 17 EStG 1988 zu § 4 Abs. 3 EStG 1988 sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Differenzbetrag in Höhe von 2.700,45 €, der sich nach Abzug der Betriebsausgaben in der Gesamthöhe von 2.762,75 €, bestehend aus den Positionen "Abschreibung gemäß § 7 EStG", "Reisekosten", "Miete/Pacht" und "übrige Aufwendungen", von den Betriebseinnahmen in Höhe von 5.463,20 € ergibt, dargestellt worden. Zu den Betriebsausgabenpositionen sind diverse Beweismittel als Beilage zur Vorhaltsbeantwortung des Bf. an die Amtsvertretung übermittelt worden, aufgrund dieser sich die Amtsvertretung in der zum Vorlageantrag abgegebenen Stellungnahme für
a) eine Kürzung der Fahrtkosten,
b) die Anerkennung
aa) einer AfA für die Gerätekosten in Höhe von 60% der Kosten,
bb) der Telefonkosten für den Zeitraum 03/2014 bis 11/2014 in Höhe von 517,97 €,
cc) einer betrieblichen Nutzung des Internets in Höhe von 10%, ausgesprochen hat.
Darüber hinaus sind die Mietkosten als gemäß § 20 EStG 1988 nichtabzugsfähige Ausgaben bei den Einkünften gewertet worden.
2. Beweiswürdigung
Aufgrund des Verwaltungsakts, insbesondere der Ausführungen im Vorlageantrag und in der Vorhaltsbeantwortung in Verbindung mit den der Vorhaltsbeantwortung angefügten Beweismittel zu den in Rede stehenden Ausgabenpositionen, bestehen keine Bedenken an den Ausführungen der Amtsvertretung in der dem Vorlagebericht ersichtlichen Stellungnahme zum Vorlageantrag, zumal der Bf. danach keine begründeten Überlegungen vorgebracht hat, die z.B. für eine betrieblichen Nutzung des Internets in Höhe von mehr als 10% sprechen. Rechtslage
Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Bei Betriebsausgaben handelt es sich gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 um jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Hinsichtlich Fahrtkosten steht die Wahl des Verkehrsmittels dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei. Nach , muss ein Fahrtenbuch fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangsstrecke und Zielstrecke sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben, wenn der Nachweis für das Ausmaß des Privatanteiles an den Fahrkosten eines Personenkraftwagens durch ein Fahrtenbuch erbracht werden soll. Ist dies nicht der Fall, ist die Abgabenbehörde zur Schätzung gemäß § 184 BAO berechtigt.
Bei Telefonkosten ist eine ausschließlich betriebliche Nutzung eines im Büro befindlichen Telefons unwahrscheinlich. Es liegt daher am Steuerpflichtigen, durch Aufzeichnung aller Telefongespräche die ausschließlich betriebliche Nutzung nachzuweisen (). Gleiches gilt für die Benutzung eines Handys. Liegen keine Aufzeichnungen vor, hat eine Ermittlung des betrieblich/beruflichen Anteils im Schätzungsweg zu ermitteln. Kosten eines Anrufbeantworters teilen das Schicksal der Telefonkosten ().
Aufwendungen für einen Internetanschluss sind nach den gleichen Grundsätzen in Betriebsausgaben und Privataufwendungen aufzuteilen wie Telefonspesen. Heute ist vielfach die Entrichtung von Internet- und Telefongrundgebühr sowie eines (beschränkten oder unbeschränkten) Downloadvolumens in Form eines Pauschbetrages üblich. Aufwendungen für betrieblich/beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (z.B. Gebühr für die Benützung eines Rechtsinformationssystems), die zusätzlich zum Internetbeitrag anfallen, sind zur Gänze abzugsfähig.
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen bei den einzelnen Einkünften gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht abgezogen werden. Nur dann, wenn ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Der angefochtene Bescheid war abzuändern, weil von den geltend gemachten Ausgaben die Position "Abschreibung gemäß § 7 EStG" zwei Geräte -ein HP Elitebook und ein Iphone- betroffen hatte, bezüglich dieser der Bf. die Abschreibung der Anschaffungskosten für über drei Jahre gemäß geschätzter Nutzungsdauer begehrt hatte. Die AfA-Bemessungsgrundlage wurde durch Vorlage folgender Rechnungen nachgewiesen:

Ein Hp Elite Book ist eine spezielle Bauform eines Personal Computers, die zu den Mobilgeräten zählt. In einem flachen rechteckigen Gehäuse ist auf der Oberseite eine Tastatur flächenbündig integriert. Der an diesem Gehäuse beweglich angebrachte Bildschirm ist in einer Form auf das Gehäuse klappbar, dass in zugeklapptem Zustand Bildschirmoberfläche und Tastatur innen liegen und das Gesamtgerät so ohne spezielle Schutzanforderungen transportabel wird. Das Gerät ist somit standortunabhängig verwendbar und mit Strom durch Akkumulatoren versorgt.
Das iPhone 5s ist ein Smartphone der iPhone-Reihe des US-amerikanischen Unternehmens Apple.
Zwischen den Verfahrensparteien steht die Ansicht, dass die Nutzungsdauer eines Notebooks ebenso wie jene eines Smartphones der iPhone-Reihe wegen der extrem schnellen Entwicklung auf dem Gebiet der Technologie mit drei Jahren anzusetzen wäre, außer Streit. Wenn der Bf. die Afa von den Gerätekosten in Höhe von 1/3 der Gesamtkosten von (1.100,00 € + 699,00 €=) 1.799,00 €, somit in Höhe von 599,67 € geltend macht, wäre es an ihm gelegen gewesen, nach Erhalt des Vorlageberichts begründete Überlegungen, die für eine ausschließliche Nutzung der in Rede stehenden Geräte sprechen, vorzubringen.
Der von der Amtsvertretung in Ansatz gebrachte Privatanteil von 40% der Anschaffungskosten ist begründet, weil der Begriff "Smartphone" die Bezeichnung für ein Mobiltelefon mit umfangreichen Computer-Funktionalitäten ist und der Abgrenzung von herkömmlichen ("reinen") Mobiltelefonen dient. Smartphones bieten die Grundlagen zur mobilen Büro- und Datenkommunikation in einem einzigen Gerät. Der Benutzer kann Daten (etwa Adressen, Texte und Termine) über die Tastatur oder einen Stift erfassen und zusätzliche Software selbst installieren. Die meisten Geräte verfügen über eine oder mehrere Digitalkameras zur Aufnahme unbewegter und bewegter Bilder sowie für die Bildtelefonie. Mittels Smartphone ist es möglich, unterwegs neben der Mobiltelefonie auch SMS, MMS, E-Mails sowie Videokonferenzen per UMTS oder Internet-Telefonie mit WLAN über Internet-Zugriffspunkte zu nutzen. Auf die mit Smartphone bestehende Möglichkeit, neben Audio- und Videostreamings aus dem Internet (zum Beispiel über WLAN) auch Fernsehprogramme mit entsprechender Hardware empfangen zu können, sei verwiesen.
Smartphones sind je nach Ausstattung u. a. auch nutzbar als a) Speicher und Versender von Daten aller Art, auch in Echtzeit, b) mobile Spielkonsole, c) Ersatz für Alltagsgegenstände (beispielsweise als Uhr, Wecker oder Taschenlampe/Lichtquelle). Auf die mit einem modernen Smartphone verbundene Möglichkeit der Navigation mit Navigationssystem und Landkarten bzw. Mittel zur Bestimmung des eigenen Aufenthaltsorts durch andere sei verwiesen.
Die Anschaffungskosten für das Notebook sind als Betriebsausgaben in voller Höhe nicht anzuerkennen, weil die ausschließliche Verwendung des Geräts im (externen) Büro nicht nachgewiesen ist, folglich dessen ein Prozentsatz für die Privatnutzung dem Kaufpreis abzuziehen ist. Wird seitens der Amtsvertretung davon ausgegangen, dass das Notebook zumindest 40% privat verwendet wird, wäre es am Bf. gelegen gewesen, private Nutzungen, welche unter diesen 40% Privatanteil liegen, glaubhaft zu machen.
Da ein niedriger als der 40%ige Privatanteil von den Kosten für das IPhone als auch für das HP Elite Book nicht nachgewiesen wurde, war der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 abzuändern und 60% der für das Jahr 2014 geltend gemachten Afa von den Kosten für das IPhone und das HP Elite Book in Höhe von (60% von 599,67 €=) 359,80 € als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 anzuerkennen.

Von den als Betriebsausgaben geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 792,96 € war lediglich den Kosten für die Hin- und Retourfahrt auf der Strecke Wien-Krems-Wien am - 64,68 € - der abgabenrechtliche Charakter von Betriebsausgaben zu bescheinigen, weil Fahrtkosten nur dann, wenn sie beruflich veranlasst sind, als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 abzugsfähig sind. Die berufliche Veranlassung von Fahrtkosten wird in der Regel durch Aufzeichnungen nachgewiesen, die Daten über die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Fahrstrecken und den Anlass der Fahrt beinhalten und zur Vorlage beim Finanzamt dienen. In die Aufzeichnungen werden Abfahrtsort und -datum, Kilometerstand bei Beginn und Ende der Fahrt (zurückgelegte Entfernung) und der Zweck der Fahrt eingetragen.
Aus folgenden Gründen war die der nachfolgenden Ablichtung ersichtliche Aufgliederung der Fahrtkosten, die vom Bf. als "Fahrtenbuch" bezeichnet wurde, nicht geeignet, die berufliche Veranlassung jeder einzelnen der ausgewiesenen Fahrten und der damit verbundenen Fahrten glaubhaft zu machen:

Das Fahrtenbuch des Bf. für den Zeitraum vom und ist als Nachweis für Fahrtkosten in der Gesamthöhe von 792,96 € nicht geeignet, weil der Bf. mit seiner klaren und eindeutigen Erklärung in der Vorhaltsbeantwortung, erst ab März 2014 freiberuflich tätig gewesen zu sein, die berufliche Veranlassung der in der Tabelle aufgelisteten Fahrten im Monat 2/2014 verneint hat.
Die Fahrtenbuchangaben für den und waren unglaubwürdig, weil das Streitjahr kein Schaltjahr, sondern ein Gemeinjahr war und der Monat Februar sohin 28 Tage gehabt hatte. War der Freitag, der , der dem Samstag, den , unmittelbar vorangegangene Tag, so waren allein die im Fahrtenbuch eingetragenen Angaben zum und für je eine Hin-und Rückfahrt auf der gleichen Fahrtstrecke pro Tag innerhalb von 48 Stunden nicht ausreichend, den Betriebsausgabencharakter der Kosten für diese Fahrten glaubhaft zu machen.

Allein die Angabe des Datums in Verbindung mit der Streckenangabe "Wien-Krems-Wien" im Fahrtenbuch vermochte nicht die Annahme einer beruflichen Veranlassung der Kosten für diese Hin-und Retourfahrt zu begründen, zumal Montag, der , jener gesetzliche Feiertag war, mit dem die Osterfeiertage für das Jahr 2014 geendet hatten. Ostern zählt in theologischer Hinsicht nicht nur zu den Festtagen des Kirchenjahres mit dem höchsten liturgischen Rang vor Festen und Gedenktagen, sondern ist noch vor Pfingsten und Weihnachten der höchste Feiertag der Katholischen Kirche. Auf Karfreitag als der für die Reformierten sogar höchste Feiertag des Jahres sei verwiesen. Die Bedeutung von Ostern hat sich zwar insoweit verändert, als das kirchliche Hochfest Ostern als langes Wochenende mit Karfreitag und Ostermontag oftmals Anlass für einen Kurzurlaub ist, dennoch sind die Osterfeiertage vorrangig Tage der Erholung, Ruhe und Besinnlichkeit. Angesichts der Gepflogenheiten, Konventionen, Bräuche und Sitten zu Ostern in Österreich steht die Annahme einer beruflichen Betätigung des Bf. bei einem mobilen Verkaufs-/ Beratungsstand ebenso wie die Führung von Informationsgesprächen des Bf. als door2door Agent mit Kundenwerbecharakter gerade an einem gesetzlichen Osterfeiertag in Österreich in Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung, folglich dessen eine berufliche Veranlassung der Fahrtkosten des Bf. für den aufgrund der Aktenlage nicht nachgewiesen ist.
Tatsache ist, dass die Kosten mangels vorliegender Informationen über die exakte Höhe der Aufwendungen im Schätzungsverfahren gemäß § 184 BAO zu ermitteln waren. Von allen im Fahrtenbuch angeführten Fahrtkosten war jene für die Hin- und Retourfahrt auf der Strecke Wien-Krems-Wien am Freitag, den , als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 anzuerkennen, weil dieser Freitag ein Werktag gewesen war und der Bf. nachweislich Einnahmen aus einer selbständigen und nachhaltigen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht erzielt hatte, die ohne eine Beteiligung des Bf. am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Jahr 2014 nicht erzielbar gewesen wären.
Die Schätzung der Kosten für diese Hin-und Retourfahrt gemäß § 184 BAO beruht auf der vom Bf. angewandten Bestimmung des § 26 Z. 4 lit. a EStG 1988, wonach als Kilometergelder höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen sind. Die für die Benutzung eines arbeitnehmereigenen Fahrzeugs nicht steuerbar auszuzahlenden maximalen Beträge sind mit jenen den Bundesbediensteten zustehenden Sätzen limitiert, die sich aus § 10 Abs. 3 RGV (Reisegebührenvorschrift) ergeben. Laut § 10 Abs. 3 RGV beträgt die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,42 €.


Da die Amtsvertretung die Kürzung der Fahrtkosten beantragt hatte, waren von den Fahrtkosten zumindest die Kosten für die Hin-und Retourfahrt auf der Strecke Wien-Krems-Wien am Werktag, den in jener Höhe, die der Bf. unter Heranziehung des amtlichen Kilometergelds gemäß § 184 Abs. 1 BAO geschätzt hatte, als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 anzuerkennen.

Den Mietaufwendungen in Höhe von 556,58 € war die Anerkennung des abgabenrechtlichen Charakters von Betriebsausgaben im Sinn des § 4 Abs. 4 EStG 1988 zu versagen, weil der Bf. laut seinen eigenen Angaben als Verkäufer/Berater für Telekommunikationsunternehmen österreichweit unterwegs gewesen war und berufliche Aktivitäten als door2door Agent oder bei einem mobilen Verkaufs-/ Beratungsstand in den verschiedenen österreichischen Städten entfaltet hatte. Mit der Angabe des Bf., wonach Bestellungen "gebunkert" und erst daheim in das System eingetragen (UPC Internet Rechnungen) worden wären, war die Annahme der Mitbenutzung eines Zimmers in der Mietwohnung für berufliche Zwecke zwar glaubhaft, dies änderte jedoch nichts an der Tatsache, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im Jahr 2014 außerhalb der Mietwohnung gelegen war. Da die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung nur dann, wenn dieses Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 abzugsfähig sind, verschaffte die Bestätigung des Vermieters über die Gesamtmietkosten in Höhe von 8.642,43 € für das Jahr 2014 und der Ansatz des Bf. von 10% jener Kosten als betrieblicher Anteil der Zahlungen in Höhe von 5.565,82 € für den Zeitraum 03-10/2014, in dem der Bf. Einkünfte aus dieser Tätigkeit bezogen hatte, lediglich Gewissheit über die vollständige Bezahlung von bei den Einkünften gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Mietwohnungskosten. Der Antrag auf Anerkennung der Mietaufwendungen in Höhe von 556,58 € für das Jahr 2014 war somit als unbegründet abzuweisen.

Von den übrigen Aufwendungen waren die Telefonkosten insoweit, als der Bf. Einkünfte aus dieser Tätigkeit nur innerhalb des Zeitraums von 03/2014 bis 10/2014 bezogen hatte, nur für diesen Zeitraum als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 anzuerkennen. Die nachfolgenden Ablichtungen aus der Kontoinformation der T-Mobile Austria GmbH vom bestätigen den Anfall von Telefonkosten in Höhe von 517,97 € für den Zeitraum 03/2014 bis 11/2014:

Da die Kontoinformation der T-Mobile Austria GmbH vom den Anfall von Telefonkosten in Höhe von 517,97 € für den Zeitraum 03/2014 bis 11/2014 nachgewiesen und die Amtsvertretung sich für die Anerkennung der Telefonkosten für den Zeitraum 03/2014 bis 11/2014 in Höhe von 517,97 € als Betriebsausgaben ausgesprochen hatte, waren die in Rede stehenden Kosten in Höhe von 519,97 als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 anzuerkennen und der angefochtene Bescheid 2014 dementsprechend abzuändern.
Dem auf Anerkennung von 10% der Internetkosten in Höhe von 368,83 € als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 gerichteten Antrag des Bf. war stattzugeben, weil das Internet dem Internetbenutzer die Nutzung von Internetdiensten wie WWW, E-Mail, das Finden von Informationen über Waren und Dienstleistungen, die Abwicklung von Bankgeschäften über das Internet ebenso wie das Chatten oder Posten von Nachrichten in Social Networking-Sites, in Blogs, in Newsgroups oder auf Online-Diskussionsforen oder zum Nutzen von Instant-Messaging ermöglicht. Da eine 10%ige betriebliche Nutzung des Internets auch für die Amtsvertretung glaubwürdig erscheint, bestehen seitens des Bundesfinanzgerichts keine Bedenken, sich der übereinstimmenden Meinung der Verfahrensparteien anzuschließen und 10% der Internetkosten in Höhe von 368,83 € antragsgemäß als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 anzuerkennen.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 ist die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag der Gewinn, ausgenommen davon sind die Veräußerungsgewinne (§ 24) und die Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2, auf die der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1 angewendet wird. Der Gewinnfreibetrag für die ersten 175.000 € der Bemessungsgrundlage beträgt gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 13%. Nach § 10 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30 000 Euro, höchstens daher mit 3 900 Euro, für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag). Der Gewinnfreibetrag beträgt somit bei einem Gewinn von 4.481,92 € 582,64 €.
Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen ergeben sich die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2014 in Zahlen wie folgt:

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2 Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorliegen, weil lediglich ein der freien Beweiswürdigung unterliegender Sachverhalt zu beurteilen war, war die Revision unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 10 Abs. 3 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Schätzung (amtliches Kilometergeld)
Arbeitszimmer
Telefonkosten
Fahrtkosten
Afa (Notebook & Smartphone)
Internetkosten
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102825.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at