Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 04.05.2007, FSRV/0028-W/06

Einleitung, Verdacht der Abgabenhinterziehung nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0028-W/06-RS2
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine – durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG – nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch jene nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (, ÖStZB 2006/342, 427).
Folgerechtssätze
FSRV/0028-W/06-RS1
wie FSRV/0013-W/05-RS1
Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen M.K., über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 1/23 vom , Strafnummer-1,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom wird teilweise stattgegeben und der Bescheid hinsichtlich des Verdachtes der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an Umsatzsteuervorauszahlungen für 10-12/2003 in Höhe von € 3.273,98 sowie für 7/2005 aufgehoben. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur Strafnummer-1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma K-GmbH vorsätzlich

1) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für a) 10-12/2003 in Höhe von € 3.273,98 b) 5-8/2005 in noch festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe;

2) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 2004 in noch festzustellender Höhe zu bewirken versucht habe

und hiemit die Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (hinsichtlich Punkt 1) und § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG (ergänzt: hinsichtlich Punkt 2) begangen habe.

Begründend wurde zu Punkt 1) ausgeführt, dass für die Kalendermonate 10 bis 12/2003 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden seien; die mittlerweile durchgeführte Jahresveranlagung für 2003 habe eine Differenz von € 3.273,98 ergeben, welche den fehlenden Voranmeldungszeiträumen zugerechnet worden sei.

Für die Kalendermonate 5-8/2005 seien bis dato weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden. Eine Pflicht zur Abgabe der Jahressteuererklärung habe derzeit noch nicht bestanden.

Somit seien die unter Punkt 1) angeführten abgabenrechtlichen Malversationen ausschließlich als auf die Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen gerichtet zu qualifizieren gewesen.

Zu Punkt 2) werde bemerkt, dass der Termin zur Abgabe der Jahressteuererklärung 2004 bereits abgelaufen gewesen sei und keine entsprechende Erklärung (fristgerecht) abgegeben worden sei. Die fehlenden Meldungen hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume 1-2, 4-5, 10 und 12/2004 seien daher als versuchte Abgabenhinterziehung bezogen auf das Kalenderjahr 2004 zu qualifizieren gewesen.

Die Beschuldigte habe von der Verpflichtung zur Abgabe entsprechender Steuererklärungen bzw. Verpflichtung zur Meldung entsprechender Umsatzsteuervorauszahlungen gewusst, womit der Verdacht bestehe, dass sie wider besseres Wissens gehandelt habe.

Gleichzeitig wurde die Bf. von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG im Zusammenhang mit Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Dienstgeberzuschlägen für 12/2003, 1-6,11/2004 und 1/2005 in noch festzustellender Höhe verständigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom . In der Rechtfertigung vom wird - soweit es den angefochtenen Bescheid betrifft - Folgendes ausgeführt:

Da für das Jahr 2003 keine Steuererklärungen abgegeben worden seien, seien die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom für das Jahr 2003 im Schätzungswege ermittelt worden. Die sich daraus ergebende Umsatzsteuerdifferenz von € 3.273,98 sei den fehlenden Umsatzsteuerzeiträumen Oktober bis Dezember 2003 zugerechnet worden. Dazu führt die Bf. aus, dass in diesen Zeiträumen auf Grund der langen schweren Krankheit der Bf. von der K-GmbH keine Umsätze getätigt worden seien und daher für diesen Zeitraum auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten gewesen wären.

Für das Jahr 2004 seien die Besteuerungsgrundlagen ebenfalls wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen mit Bescheid vom im Schätzungswege ermittelt worden, was zu einer Umsatzsteuerdifferenz von € 3.988,24 geführt habe. Auch hier sei nochmals angemerkt, dass die K-GmbH im Zeitraum Jänner bis Juni, also während der Zeit des Krankenstandes des Bf. keine Umsätze getätigt habe. Da die Bf. sich einerseits auf Grund ihrer schweren Krankheit und andererseits dann wegen völliger Arbeitsüberlastung außer Stande gefühlt habe, die Jahreserklärungen entsprechend aufzubereiten und auszufertigen, seien nun die Veranlagungen der oben angeführten Jahre im Schätzungswege durchgeführt worden. Die Bf. habe niemals beabsichtigt, vorsätzlich irgendwelche Steuern der Finanzbehörde vorzuenthalten.

Für den im Bescheid ausgewiesenen Zeitraum Mai bis August 2005 hält die Bf. fest, dass sie sehr wohl Vorauszahlungen geleistet habe und zwar am in Höhe von € 3.550,00, am in Höhe von € 4.250,00 und am in Höhe von € 5.550,00 (eine Kopie der Überweisungsbelege liege bei). Bei Ausfertigung der Überweisungsbelege habe die Bf. jedoch vergessen, die Abgabenart und den Zeitraum anzuführen. In der Beilage werden nun die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Mai bis August 2005 übermittelt und ersucht, die oa. Zahlungen diesen Voranmeldungszeiträumen zuzuordnen.

Da die Bf. nicht beabsichtigt habe, der Finanzbehörde irgendwelche Steuern vorzuenthalten, sondern es einerseits wegen langer schwerer Krankheit und andererseits anschließend wegen völliger Arbeitsüberlastung dazugekommen sei, dass Steuererklärungen nicht termingerecht fertig gestellt und eingereicht worden seien und per Dezember 2004 vergessen worden sei, die Lohnabgaben zu überweisen, werden folgende Anträge gestellt:

1) Um Gewährung einer Nachfrist zur Erstellung der Steuererklärungen für das Jahr 2003 und 2004 bis Spätestens , sowie einer Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Jahre 2003 und 2004. Die Bf. werde dafür Sorge tragen, dass die entsprechenden Erklärungen nun von einem Fachmann ordnungsgemäß aufbereitet werden.

2) Einstellung des oben bezeichneten Untersuchungsverfahrens, da die Bf. nie die Absicht gehabt habe, irgendwelche Steuern der Finanzbehörde vorsätzlich vorzuenthalten, was auch aus den beiliegenden Unterlagen zu entnehmen sei.

Die Bf. werde in Zukunft bestrebt sein, Termine und Fristen wahrzunehmen und nicht sorglos verstreichen zu lassen und ersuche daher, ihren Anträgen stattzugeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich weiters einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Ad I) Zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Zunächst ist zu den den Bescheidspruch 1a) betreffenden Beschwerdeausführungen, wonach für das Jahr 2003 keine Steuererklärungen abgegeben worden seien und daher die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom für das Jahr 2003 im Schätzungswege ermittelt worden seien bzw. die sich daraus ergebende Umsatzsteuerdifferenz von € 3.273,98 den fehlenden Umsatzsteuerzeiträumen Oktober bis Dezember 2003 zugerechnet worden sei, festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch jene nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird. Für die Bestrafung eines Täters nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind klare und eindeutige Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung der Frage zulassen, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat (, ÖStZB 2006/342, 427).

Daraus ist jedoch abzuleiten, dass aufgrund des Akteninhaltes für einen Verdacht einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer 2003 keine Hindernisse entgegen gestanden sind, da mit Bescheid vom die Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2003 eine Umsatzsteuerdifferenz von € 3.273,98 festgestellt worden ist. Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegebenen Sachlage war somit im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Verdacht einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG auszugehen, sodass die Einleitung hinsichtlich der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober bis Dezember 2003 rechtlich verfehlt und der Bescheid insoweit aufzuheben war.

Nach der Bestimmung des § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Finanzstrafbehörde erster Instanz gebildet hat, somit die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Laut Spruchpunkt 1a) des angefochtenen Bescheides steht die Bf. im Verdacht, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung Umsatzsteuervorauszahlungen für 10-12/2003 in Höhe von € 3.273,98 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben. Gegenstand ist somit der Verdacht einer Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen, nicht jedoch der Jahresumsatzsteuer.

Wie bereits oben dargestellt ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit zufolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG kein Hindernis entgegensteht. Da dies im vorliegenden Fall zutrifft, war es der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz verwehrt, in einer Angelegenheit, die nicht den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete, insofern einen neuen erstmaligen Sachbescheid zu erlassen, als die Verkürzung der Jahresumsatzsteuer im Verhältnis zur Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht als identer Sachverhalt zu qualifizieren ist. Hinsichtlich des Verdachts einer Abgabenhinterziehung betreffend Umsatzsteuer 2003 hätte die Einleitung des Finanzstrafverfahrens - so wie für die Umsatzsteuer 2004 - nach § 33 Abs.1 FinStrG erfolgen müssen und nicht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen des Verdachts einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.

Zum Spruchpunkt 1b) des angefochtenen Bescheides ist den Beschwerdeausführungen zu entnehmen, dass die Bf. für den im Bescheid ausgewiesenen Zeitraum Mai bis August 2005 sehr wohl Vorauszahlungen geleistet habe und zwar am in Höhe von € 3.550,00, am in Höhe von € 4.250,00 und am in Höhe von € 5.550,00, wobei die Bf. bei Ausfertigung der Überweisungsbelege jedoch vergessen habe, die Abgabenart und den Zeitraum anzuführen. Dazu ist anzumerken, dass laut Abgabenkonto die Entrichtungstage zu den Angaben der Bf. differieren und mit 25. Juli statt , 22. August statt sowie 20. Oktober statt gebucht wurden.

Für Juli 2005 ist am Abgabenkonto eine Umsatzsteuergutschrift gebucht, sodass für diesen Voranmeldungszeitraum eine Verkürzung nicht eingetreten ist und daher auch kein entsprechendes Finanzvergehen verwirklicht werden habe können.

Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern vielmehr eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu treffen. Auch im Rechtsmittelverfahren über einen Einleitungsbescheid ist die Rechtsmittelbehörde verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen (). Somit war der Bescheid hinsichtlich des Verdachtes einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für den Veranlagungszeitraum 7/2005 aufzuheben.

Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Bf. habe nicht beabsichtigt, der Finanzbehörde irgendwelche Steuern vorzuenthalten, sondern es einerseits wegen langer schwerer Krankheit und andererseits anschließend wegen völliger Arbeitsüberlastung dazugekommen sei, dass Steuererklärungen nicht termingerecht fertig gestellt und eingereicht worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass zum Tatbild der Steuerhinterziehung keineswegs eine endgültige Verkürzung der Abgaben gehört; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie - ganz oder teilweise - dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().

Die Verkürzung von selbst zu berechnenden Abgaben ist bereits mit der Nichtentrichtung zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen bewirkt (vgl. Fellner, FinStrG § 33 Rz 54 ff und die dort zitierte Rechtsprechung). Den von der Bf. bekannt gegebenen Überweisungstagen ist gemeinsam, dass sie jeweils nach den gesetzlichen Fälligkeitsterminen liegen bzw. die Beträge nach den Fälligkeitstagen auf das Abgabenkonto einbezahlt wurden. Unabhängig davon, dass die Bf. eine Verrechnungsweisung nicht erteilt hat besteht objektiv der Verdacht, dass die Verkürzung bereits bewirkt worden ist. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Bf. die Fälligkeitstage der jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt waren, wie aus den zeitnahen Akontozahlungen (ohne Verrechnungsweisung) abgeleitet werden kann. Durch die verspätete Entrichtung besteht der Verdacht, dass die Bf. sich damit abgefunden hat, dass die Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt wurde. Daraus ist jedoch auch der Verdacht ableitbar, dass die Bf. gewusst hat, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Mai, Juni und August 2005 dem Steuergläubiger nicht fristgerecht zukommen sind, somit eine - wenn auch nur kurzfristige - Verkürzung bewirkt wurde. Ob die subjektive Tatseite angesichts der geschilderten persönlichen Situation der Bf. zu den jeweiligen Tatzeiträumen tatsächlich gegeben war, wird das weitere finanzstrafbehördliche Untersuchungsverfahren zeigen.

Zum Verdacht einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG an Umsatzsteuer 2004 bringt die Bf. vor, dass sie sich einerseits auf Grund ihrer schweren Krankheit und andererseits wegen völliger Arbeitsüberlastung außer Stande gefühlt habe, die Jahreserklärungen entsprechend aufzubereiten und auszufertigen, sodass die Veranlagungen im Schätzungswege durchgeführt worden seien bzw. die Bf. habe niemals beabsichtigt, vorsätzlich irgendwelche Steuern der Finanzbehörde vorzuenthalten. Dem ist zu erwidern, dass der Verdacht besteht, dass die Bf. als Folge der Krankheit und der Arbeitsüberlastung es offensichtlich in Kauf genommen hat, dass die entsprechende Steuererklärung nicht vollständig und richtig abgegeben wird und sie dadurch ihrer Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen ist. Daraus ist zudem der Verdacht ableitbar, dass die Bf. eine Verkürzung der Umsatzsteuer 2004 in Kauf genommen hat.

Auch wenn im angefochtenen Bescheid die Umsatzsteuer für 2004 in noch festzustellender Höhe dargestellt wird widerspricht es nicht dem Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides, wenn die Höhe der der Beschuldigten allenfalls vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten wird ().

Diesbezüglich dürfte die Bf. irrtümlicher Weise davon ausgehen, dass mit Bescheid vom für die Umsatzsteuer 2004 eine Umsatzsteuerdifferenz von € 3.988,24 ausgewiesen wurde. Tatsächlich ergab die Veranlagung eine Nachforderung von € 11.011,76. Angesichts der Beschwerdeausführungen, dass die K-GmbH im Zeitraum Jänner bis Juni, also während der Zeit des Krankenstandes des Bf., keine Umsätze getätigt hat, wird im weiteren Finanzstrafverfahren die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages einer genaueren eigenständigen Prüfung zu unterziehen sein.

Zusammengefasst erscheint der Verdacht der angeschuldeten Finanzvergehen zu Spruchpunkt 1b (ausgenommen Veranlagungszeitraum 7/2005) und 2 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bestätigt.

Die Beantwortung der Frage, ob die in Rede stehenden Finanzvergehen tatsächlich begangen wurden, bleibt ebenso dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die genaue Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge.

Zum Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Erstellung der Steuererklärungen für das Jahr 2003 und 2004 bis spätestens sowie einer Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Jahre 2003 und 2004 ist festzuhalten, dass eine Entscheidung darüber nicht in der Kompetenz der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz liegt.

Ad II) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , B 92/88, die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung als Bescheid qualifiziert. Bei Vorliegen eines Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, (nur solchen Einleitungen kann nach der Argumentation des Verfassungsgerichtshofes normative Wirkung zukommen) hat daher die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit Bescheid zu erfolgen.

Das bedeutet jedoch, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden kann.

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2000/14/0109, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Verdachts der Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit in einem Bescheid insoweit rechtswidrig ist, als auch die Einleitung wegen Finanzordnungswidrigkeit in den Spruch des Bescheides aufgenommen wurde (weshalb er die bezügliche meritorische Rechtsmittelentscheidung mit der Begründung aufgehoben hat, dass der Einleitungsbescheid, soweit er die Finanzordnungswidrigkeit betrifft, ersatzlos aufzuheben gewesen wäre).

Wird daher - wie im vorliegenden Fall - ein Finanzstrafverfahren sowohl wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung als auch wegen Finanzordnungswidrigkeiten eingeleitet, so ist nur die Abgabenhinterziehung Gegenstand der bescheidmäßigen Einleitung.

Da in der vorliegenden Beschwerde inhaltlich auch Argumente gegen die wegen des Verdachts einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend Lohnabgaben für 12/2003, 1-6,11/2004 und 1/2005 erlassene Einleitungsverfügung vorgebracht wurden, war mangels bekämpfbaren Bescheides die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Verdacht
Abgabenhinterziehung
Nichtabgabe der Steuererklärungen
vorübergehende Verkürzung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at