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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 18.03.2009, RV/0317-I/08

Ende der Berufsausbildung bei einem Studium

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0317-I/08-RS1
Ein Universitätsstudium und damit die universitäre Berufsausbildung iSd FLAG 1967 endet mit dem Tag der erfolgreichen Ablegung der letzten erforderlichen Prüfung. Danach besteht unter der Voraussetzung, dass keine anderen beihilfenanspruchsbegründenden oder -ausschließendenTatbestände vorliegen, beginnend mit dem Folgemonat ein Beihilfenanspruch für weitere drei Monate. Das Datum der Erstellung des Bescheides über die Verleihung des akademischen Grades oder der Sponsion bzw Promotion spielt dabei keine Rolle.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Wohnort., Straße, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Beihilfenbezieher die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge, welche ihm für seinen Sohn [Name] für die Monate Jänner bis März 2008 ausbezahlt wurden, zurück. Begründet wurde die Rückforderung damit, dass der in Rede stehende Sohn sein Studium am [Prüfungsdatum] abgeschlossen habe, weshalb ein Beihilfenanspruch nur bis inklusive Dezember 2007 bestanden hätte.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete sich der Beihilfenbezieher gegen das vom Finanzamt als Studienende angesetzte Datum und vertrat die Auffassung, dass dieses erst mit Ausstellung des Zeugnisses über die zweite Diplomprüfung und des Bescheides über die Verleihung des akademischen Grades, beide datiert mit [Bescheiddatum], erfolgt wäre.

Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966 (AHStG), und des Studienplanes für die Studienrichtung "Fachrichtung" wurde die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen.

Daraufhin beantragte der Einschreiter - ohne weitere Ausführungen - die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern diese weder den "Präsenz- oder Ausbildungsdienst" noch den Zivildienst leisten.

Im gegenständlichen Fall ist strittig, wann der Sohn des Berufungswerbers seine Berufsausbildung abgeschlossen und folglich ab welchem Monat der Beihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 begonnen hat. Während das Finanzamt die Auffassung vertritt, dass die Berufsausbildung mit erfolgreicher Ablegung der letzten vorgeschriebenen Prüfung (am [Prüfungsdatum]) und dem damit verbundenen Vorliegen der Voraussetzungen für die Verleihung des erworbenen akademischen Grades abgeschlossen ist, geht der Berufungswerber davon aus, dass dies erst mit Erstellung des Bescheides über die Verleihung des akademischen Grades (am [Bescheiddatum]) der Fall ist.

Dazu hat das Finanzamt auf die Bestimmungen des (Ende Juli 1997 außer Kraft getretenen) AHStG verwiesen. Nachdem das FLAG 1967, welches keine konkreten Aussagen über das Ende einer Berufsausbildung an einer Universität trifft, in einem zeitlichen Nahbereich zum AHStG erlassen wurde und dieses im gegenständlichen Zusammenhang thematisch durchaus vergleichbar ist, können die Aussagen des AHStG auch nach Ansicht des nunmehr entscheidenden Unabhängigen Finanzsenates zur Auslegung des Begriffes "Abschluss der Berufsausbildung (des Studiums)" herangezogen werden. Zudem spricht § 51 Abs 2 Z 10 und 11 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, von einer Verleihung von akademischen Graden "nach dem Abschluss" des entsprechenden Studiums und regelt § 68 Abs 1 Z 6 Universitätsgesetz 2002, dass die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn der Studierende "das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat".

Erlischt die Zulassung zu einem Studium aber ex lege mit positiver Beurteilung der letzten vorgeschriebenen Prüfung, so ist es wohl unbestreitbar, dass ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer weiter aufrechten Berufsausbildung auszugehen ist und das Studium zu diesem Zeitpunkt (im vorliegenden Fall somit am [Prüfungsdatum]) seinen Abschluss gefunden hat.

Der vom Berufungswerber angezogene Vergleich mit einer Haupt- oder Mittelschule geht schon alleine deshalb ins Leere, da Haupt- oder Mittelschüler am Unterricht teilzunehmen haben und diese Verpflichtung erst mit dem Ende des jeweiligen Schuljahres erlischt. Dem weiteren Argument des Berufungswerbers (Studienabschluss erst mit Zeugnis- bzw Bescheiderstellung) kann abschließend auch deshalb nicht näher getreten werden, da nach § 87 Universitätsgesetz 2002 die Erstellung des Bescheides über die Verleihung des akademischen Grades - nach Erfüllung aller einschlägigen Voraussetzungen - unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen, zu erfolgen hat. So würde - wenn man der Ansicht des Berufungswerbers folgen würde - die Dauer des Beihilfenbezuges davon abhängig sein, ob die positive Beurteilung der letzten Prüfung am Beginn oder am Ende eines Monats erfolgt und in welchem zeitlichen Rahmen es dem zuständigen Organ möglich ist, den entsprechenden Bescheid auszufertigen. Dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Familienbeihilfe von derartigen Zufälligkeiten abhängig machen habe wollen, kann nicht unterstellt werden.

Zusammengefasst bleibt daher festzustellen, dass - wie bereits vom Finanzamt ausgeführt - ein Universitätsstudium mit Ablegung der letzten notwendigen Prüfung beendet ist und dieser Tag auch das Ende dieser Berufsausbildung darstellt.

Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um den [Prüfungsdatum], weshalb mit Ablauf des Monats [Monat] (§ 10 Abs 2 FLAG 1967) der Anspruchsgrund nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 weggefallen ist. Ab dem Folgemonat bestand sodann ein Beihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit d FLAG 1988, welcher nach Ablauf von drei Monaten (mit Ende [Monat2]) endete. Der Anspruch auf Kinderabsetzbetrag ist an den Bezug der Familienbeihilfe geknüpft (§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988).

Da dem Berufungswerber die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge über diesen Zeitpunkt hinaus ausbezahlt wurden, waren diese Beträge zurückzufordern.

Der bekämpfte Bescheid entspricht der Rechtslage, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 51 Abs. 2 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
§ 68 Abs. 1 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
§ 87 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at