Keine Anerkennung von a) Kosten für Schutzeinlagen wegen Inkontinenz als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abbs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 EStG 1988 ohne Bescheinigung einer Inkontinenz als Folge einer Behinderung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; b) Kaminsanierungskosten als Katastrophenschaden gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988, wenn die Kosten Folge von aufgedeckten Mängel in der Bauführung sind.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe bleiben im
Bestand der Bescherdevorentscheidung unverändert, sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
des Spruches dieses Erkenntnisses.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Pensionistin mit Behindertenpass (Art der Behinderung: Gehbehinderung; der Grad der Behinderung: 70%), im Streitjahr wohnhaft im Haus ^1XXX Wien.
Angefochten wurde der Einkommensteuerbescheid 2013 in mehreren Punkten. Im Verfahren vor dem BFG, RV/7106016/2015, steht nur mehr in Streit, ob a) Kosten für wegen Harninkontinenz verschriebene Schutzeinlagen [89,10 € () + 107,00 € () + 49,50€ () + 99,90€ () + 99,00€ () = 444,50€] als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 EStG, bzw. b) Ausgaben für eine Kaminsanierung [3.106,73 €] als Katastrophenschäden gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 anzuerkennen sind. Seitens der Bf. wurden die Reparaturkosten dadurch, dass diese Ausgaben Folge des Hervorkommens von versteckten Mängel und Montagefehler bei der Rohrinstallation in Zusammenhang mit dem Ergebnis der Messung von lebensgefährlichen Kohlenstoffmonoxyd bei den wegen Austritts von Abgasen im Haus ^1XXX Wien durchgeführten Grenzwertmessungen gewesen waren, als außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 Abs. 6 EStG 1988 gewertet.
Mit der abändernden Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO wurden vom Gesamtbetrag der Einkünfte [86.794,80 €], was die Außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG 1988) betrifft, Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 in Höhe von -1.494,45 € anerkannt; der Selbstbehalt wurde in Höhe von 1.494,45 € ausgewiesen. Der Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 [363,00 €], die Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung [504,00€] sowie die nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen [3.031,73 €] wurden in Abzug gebracht.
Auf den Vorlageantrag folgten der Vorlagebericht und die darin enthaltene Stellungnahme der Amtsvertretung zum Vorlageantrag.
Der besseren Verständlichkeit halber wird für jeden einzelnen der beiden Streitpunkte der Sachverhalt, der für die Entscheidung relevante Sachverhalt, die Rechtslage und die Erwägungen zu den einzelnen Streitpunkten zusammengefasst dargestellt:
Kosten für TENA-Schutzeinlagen wegen Harninsuffizienz - 444,50 €
I. Verfahrensgang
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2013 wurde der abgabenrechtliche Charakter der Ausgaben für die Inkontinenzversorgung als Kosten gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 EStG 1988 mit der Begründung verneint, dass nur ärztlich verordnete Medikamente sowie in Zusammenhang mit der Behinderung stehende Heil-und Hilfsmittel als zusätzliche Kosten aus einer Behinderung im Sinn der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen berücksichtigt würden.
Die Aufwendungen für u.a. Tena (Schutzeinlagen) würden allgemeine Krankheitsbilder betreffen und seien nicht ursächlich durch die Behinderung bedingt und wären daher als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt berücksichtigt worden.
Dem Einkommensteuerbescheid 2013 ging ein Antwortschreiben der steuerlichen Vertretung zum abgabenbehördlichen Ergänzungsersuchen vom voraus, mit dem Belege für u.a. die Hilfsmittel und Heilbehandlung sowie eine Übersicht als Beilage vorgelegt wurden. Von den vorgelegten Apothekerrechnungen wurden der Bf. mit dem angefochtenen Bescheid Kosten in Höhe von 1.494,45 € als allgemeine Krankheitskosten zugesprochen.
Mit der mit datierten Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid wurde die Berücksichtigung der Kosten für Schutzeinlagen in der Gesamthöhe von 444,50 € bei der Veranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt wegen Behinderung mit der Begründung beantragt, dass diese Kosten im Sinne der Einkommensteuerrichtlinie als außergewöhnliche Belastung bei Behinderung absetzbar seien.
Inkontinenz sei Teil der Behinderung. Die für die Absetzbarkeit der Windeln als a.o. Belastung notwendige ärztliche Diagnose und Verordnung habe es damals gegeben und gebe es auch derzeit, jedoch sei eine Bestätigung vom Nachfolger des die Bf. früher behandelnden Arztes nur schwer zu bekommen.
Mit dem Schreiben der Bf. vom wurde der Amtsvertretung angezeigt, dass die Behinderungen aus der Reihe der dem Schreiben angefügten ärztlichen Befunde des Zeitraumes hervorgehen würden. Der neue Hausarzt stelle z.B. Befunde über den Allgemeinzustand nicht mehr aus - dies sei den einzelnen Fachärzten überlassen. Die Bf. habe den Behindertenausweis wegen der schlechten Füße und Knie erhalten. Ein Pflegegeld Stufe 1 wäre der Bf. nach der letzten Augenoperation und nach Untersuchung durch den Amtsarzt zugesprochen worden.
Seitens der Bf. wurden die Krankheiten und Behinderungen in einer Liste der altersgemäßen Beeinträchtigungen sowie der zusätzlich seit Langem bestehenden Leiden, die kontinuierlich in Behandlung stünden, dargestellt. Die für die Entscheidung über die Beschwerde relevanten Teile aus dieser Liste sind Bestandteil der Begründung über die Beschwerde und sind daher dem Begründungsteil des Erkenntnisses zum BFG-Verfahren, GZ. RV/7106016/ 2015, zu entnehmen.
Mit der im gegenständlichen Beschwerdepunkt abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. vorgehalten, dass die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt wegen Nichtübersteigens des Selbstbehalts in Höhe von 11.070,88 € nicht berücksichtigt werden hätten können. Die beantragten Kosten für Einlagen in Höhe von 443,60 € würden weder Kosten der Heilbehandlung, noch Hilfsmittel iSd Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen BGB1.1996/303 idF BGBl II 2010/430 darstellen und könnten somit nicht anerkannt werden.
Mit dem Schreiben vom , das als Vorlageantrag zu werten war, wurde zum in Rede stehenden Antrag aus Seite 79 des Steuerbuches 2013 zitiert ("Liegt eine Behinderung von mindestens 25% vor, werden die Aufwendungen der (des) Pflegebedürftigen ohne Selbstbehalt berücksichtigt. Bei Zuerkennung von Pflegegeld ist jedenfalls (ohne Nachweis) von einem mindestens 25 Grad der Behinderung auszugehen. ....") sowie auf den seit ausgestellten Behindertenausweis (Grad der Behinderung 70%) und das der Bf. seit zuerkannte Pflegegeld Stufe 1 verwiesen.
Nach Ausführungen zum zeitlichen Intervall zwischen der Bescheinigung des Behindertenstatus und des Zuspruchs des Pflegegelds wurde zur Belastung durch Harninkontinenz dargelegt, dass die Bf. jeweils eine Vierteljahresverschreibung vom Hausarzt erhalten hätte. In der offenbar von der Krankenkasse für die Fa.A. vorgeschriebenen Zusammenstellung seien die für den Körperbau der Bf. am besten geeigneten Tena-Einlagen nicht dabei. Die Einlagen der anderen Marke "Attend" seien wegen der schlechten Klebevorrichtung nur mit Windelhose zu tragen. Diese Hose klemme die Bf. leider wund und sei überdies aus Plastik. Zum Beweis für die Allergie der Bf. gegen Plastik wurde auf das Ergebnis des Allergietests "Europa 1" während der Dienstzeit in Dänemark verwiesen.
Mit der im Vorlagebericht enthaltenen Stellungnahme der Amtsvertretung zum Vorlageantrag wurde die antragsgemäße Anerkennung der in Rede stehenden Inkontinenzeinlagen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 EStG 1988 mit der Begründung verneint, dass die Einlagen dadurch, dass Hilfsmittel iSd § 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen in der Fassung des BGBl. Nr.303/ 1996 nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen seien, die geeignet seien, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen (z.B. Hörgerät, Rollstuhl, …), keine Hilfsmittel im Sinne der zuvor zitierten Verordnung des BMF seien. Die geltend gemachten Aufwendungen für Einlagen würden sich auch nicht unter den Begriff der Kosten der Heilbehandlung subsumieren lassen.
Über die an das Sozialministeriumservice adressierte Anfrage des Bundesfinanzgerichts (=BFG) vom betreffend nachträgliche Feststellbarkeit des Bestands eines bestimmten Grads der Behinderung schon im Jahr 2013 hinauf wurden die entsprechenden Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumsservice unter Vorlage der im Fall vorhandenen medizinischen Unterlagen an das Bundesfinanzgericht übermittelt.
Mit dem den Gesamtgrad der Behinderung von 70% bestätigenden Sachverständigengutachten wurde dem BFG zu dessen Fragen nach der Prozenthöhe, mit der die Kosten für den durch den Harn-/Stuhldrang bedingten Kauf von Schutzeinlagen zu berücksichtigen seien, und dem Bestand eines Zusammenhanges zwischen dem Windelbedarf und der Erkrankung der Bf. an Diabetes, mitgeteilt, dass ein Harn-/Stuhldrang, der mit einer Inkontinenz einhergehe und mit Einlagen zu versorgen sei, nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde belegt sei und daher keiner Einstufung unterzogen werden könne. Eine Erkrankung an Diabetes mellitus sei nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde belegt und auch nicht dem Gutachten vom und dem internistischen Facharztbericht vom , Abl. 1/7 bzw. 1/13 zu entnehmen.
Mit Schreiben des wurde das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom samt dem Aktengutachten vom an die Bf. weitergeleitet. Mit Schreiben der Bf. vom wurde dem BFG angezeigt, dass die Bf. ihrerseits "weil sinnlos nichts mehr unternehmen" würde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf. ist Inhaberin eines Behindertenpasses, der die Art der Behinderung als Gehbehinderung und den Grad der Behinderung mit 70% bestätigt. Im Jahr 2013 ist die Bf. von ihrem Hausarzt Dr. A-Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin, und diversen Fachärzten behandelt worden.
Mit Ersatz-Arzthilfeschein vom hat der Arzt für Allgemeinmedizin seine Patientin mit der ärztlichen Diagnose Inkontinenz einem Facharzt für Urologie zwecks Begutachtung zugewiesen. Aufgrund des fachärztlichen Behandlungsergebnisses im Streitjahr ist der Bf. der Bezug von Einlagen zwecks Inkontinenzversorgung pro Jahresquartal genehmigt worden.
Laut dem Sachverständigengutachten des Sozialministerium Service vom sind ein Harn-/Stuhldrang, der mit einer Inkontinenz einhergeht und mit Einlagen zu versorgen ist, ebenso wie eine Erkrankung an Diabetes mellitus durch entsprechende fachärztliche Befunde nicht belegt. Eine Erkrankung an Diabetes mellitus ist auch nicht dem Gutachten vom und dem internistischen Facharztbericht vom , Abl. 1/7 bzw. 1/13 zu entnehmen.
2. Beweiswürdigung
Aufgrund des Verwaltungsakts und des Sachverständigengutachtens des Sozialministerium Service vom ist somit als erwiesen anzunehmen, dass die Art der Behinderung der Bf. eine Gehbehinderung ist und der Gesamtgrad der Behinderung 70% beträgt.
Für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ein Harn-/Stuhldrang, der mit einer Inkontinenz einhergeht und mit Einlagen zu versorgen ist, ebenso wie eine Erkrankung der Bf. an Diabetes mellitus ohne Vorlage von fachärztlichen Befunden nicht festzustellen. Eine Erkrankung der Bf. an Diabetes mellitus ist auch nicht dem Gutachten vom und dem internistischen Facharztbericht vom , Abl. 1/7 bzw. 1/13 zu entnehmen.
In abgabenrechtlicher Hinsicht ist somit der Bestand von Kosten für Schutzeinlagen als Folge einer Behinderung im Sinn des § 35 EStG 1988 ohne amtliche Bescheinigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen nicht nachgewiesen.
Rechtslage
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2.Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3.Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs. 5 EStG 1988 ) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 können
+) Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-,
Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen
Ersatzbeschaffungskosten;
+) Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG 1988, die an Stelle der Pauschbeträge geltend
gemacht werden (§ 35 Abs. 5 EStG 1988);
+) Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen,
ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen dann, wenn er außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) hat, ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
Nach § 35 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung).
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle - das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - nachzuweisen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 wurde bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 65% bis 74% ein Freibetrag von 363,00 € für das Jahr 2013 gewährt.
Gemäß § 35 Abs. 5 EStG 1988 können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6 EStG 1988). Gemäß § 35 Abs. 7 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.
Eine Behinderung gemäß § 2 Abs. 2 VO außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010 liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt. Nach § 4 VO außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/ 1996 idF BGBl II 430/2010 sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
3. Zu Spruchpunkt I. - Kosten für Schutzeinlagen
Aus folgenden Gründen war die Beschwerde im gegenständlichen Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen:
Das "Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" (Convention on the Rights of Persons with Disabilities-CRPD) ist ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen. Die UN-Behindertenrechtskonvention beinhaltet - neben der Bekräftigung allgemeiner Menschenrechte auch für behinderte Menschen - zwar eine Vielzahl spezieller, auf die Lebenssituation behinderter Menschen abgestimmte Regelungen, jedoch fehlt eine genaue Definition von Behinderung.
Ganz allgemein ist in der Präambel erwähnt, dass "das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht".
Nach Artikel 1 Satz 2 der Konvention gehören zu der Gruppe von Menschen mit Behinderungen "Menschen die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können."
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Begriff der Behinderung wird im allgemeinen Sprachgebrauch häufig verwendet und umfasst alle ökonomischen, gesellschaftlichen und gesetzlichen Aspekte, jedoch fehlt eine einheitliche Definition. Nach § 3 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ist daher eine Behinderung "...die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilnahme am Arbeitsleben zu erschweren." Nach § 1 der gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG, BGBl. Nr.22/1970, in der Fassung des BGBl. I Nr. 81/ 2010, ergangenen Einschätzungsverordnung (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung StF: BGBl.II Nr. 261/2010) ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht enthalten die §§ 34 Abs. 6 und 35 EStG 1988 sowie die dazu ergangene Verordnung BGBl. 303/1996 Spezialbestimmungen bei Vorliegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt § 35 EStG 1988 - wie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 99/14/0262, ersichtlich - nicht auf eine vorübergehende, tageweise Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern auf einen für einen längeren Zeitraum bestehenden Zustand ab und sieht hiefür einen Jahresfreibetrag vor. Nach der Verkehrsauffassung ist unter einer körperlichen oder geistigen "Behinderung" nämlich nur eine längerfristige Einschränkung zu verstehen. Zu den "Körperbehinderten" gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 0152/74, auch jene Personen, die an einer inneren Erkrankung (hier: Diabetes mellitus) leiden. § 35 Abs. 2 EStG 1988 lässt keinen Zweifel daran bestehen, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) nicht durch das Finanzamt im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen anzunehmen ist, sondern durch eine AMTLICHE BESCHEINIGUNG der für diese Feststellung zuständigen Stelle - das BUNDESAMT FÜR SOZIALES UND BEHINDERTENWESEN - nachzuweisen ist; dieses Amt hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes zu bescheinigen. Im gegenständlichen Beschwerdefall weist der Behindertenpass der Bf. die Art der Behinderung als Gehbehinderung aus und verschafft damit Gewissheit über eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparats. Dieser Apparat ist ein komplexes Organsystem des menschlichen Körpers, das der Sicherung der Körpergestalt, der Körperhaltung sowie der Bewegung bzw. Fortbewegung (Mobilität) des Körpers dient und mit dem Stützapparat (= passiver Bewegungsapparat) eine funktionelle Einheit bildet. Inkontinenz ist die Bezeichnung für den nicht kontrollierbaren, unwillkürlichen Harnabgang und somit den Kontrollverlust über den eigenen Harnabgang. Bei Menschen mit Inkontinenz kann der unkontrollierte Harnverlust unterschiedliche Gründe haben. Die Ursachen für Harninkontinenz sind je nach Art der Inkontinenz, zu der die Belastungs-, Drang-, Tröpfel-, Misch-, Giggle-, Überlauf- und Reflexinkontinenz samt Nykturie gehören, verschieden. +) Die Belastungsinkontinenz ist ein durch Druck auf die Blase bedingter Harnverlust. Dies kann unter anderem schon durch Niesen, Lachen, Treppensteigen oder Heben ausgelöst werden. Bei der Belastungsinkontinenz ist die Beckenbodenmuskulatur beeinträchtigt und dadurch die Kontinenz nicht mehr gesichert. Die Ursachen für eine Belastungsinkontinenz sind dadurch, dass sie Operationen, mögliche Verletzungen der Beckenbodenmuskulatur oder eine angeborene Gewebeschwäche, die auch die Beckenbodenmuskulatur betrifft, sein können, verschieden. Haben Frauen im Gegensatz zu Männern ein breiteres Becken und eine schwächere Beckenbodenmuskulatur, so ist die Belastungsinkontinenz oft eine Folge von äußeren Eingriffen oder Verletzungen. +) Die Dranginkontinenz ist ein unwillkürlicher Harnabgang als Folge eines imperativen Harndrangs. Die Blase reagiert überaktiv und der Urin entweicht unkontrolliert. Je nach zugrundeliegender Ursache für diese Form der Inkontinenz ist zwischen einer motorischen und einer sensorischen Form der Dranginkontinenz zu unterscheiden, wobei bei Ersterer meist eine neurologische Erkrankung wie multiple Sklerose, Demenz, ein Schlaganfall oder Parkinson vorliegt oder der Harn aufgrund von Medikamentennebenwirkungen abgeht. Bei der sensorischen Form der Dranginkontinenz ist hingegen eine äußere Einwirkung (z.B. Übergewicht, das auf die Blase drückt; Tumore) als Grund für einen unwillkürlichen Harnverlust charakteristisch. +) Tröpfel-Inkontinenz ist eine Art der Inkontinenz, bei der nach dem Toilettengang noch ein paar Urintropfen austreten. Eine mögliche Ursache für das Nachtröpfeln kann beispielsweise eine nicht vollständige Entleerung der Blase beim Wasserlassen sein. Der in der Harnröhre angesammelte Harn muss dann aus der Blase ausgeschieden werden. Als häufiger Grund für Nachtröpfeln bei Frauen sei eine schwache Beckenbodenmuskulatur angeführt. +) Mischinkontinenz ist eine Form der Inkontinenz, die im Falle einer Verbindung von Drang- und Belastungsinkontinenz festzustellen ist. Bei Betroffenen, die bei Druck Urin verlieren und einen anhaltenden Harndrang verspüren, ist in den meisten Fällen eine der beiden Formen stärker ausgeprägt als die andere. +) Überlaufinkontinenz ist ein unwillkürlicher Harnabgang wegen zu großen Blasendrucks. Die Blase soll sich leeren, jedoch kann der Urin aufgrund einer z.B. durch Steine, Tumore, Fremdkörper, entstandenen Verengung (Obstruktion) der Harnröhre nicht abfließen. +) Reflexinkontinenz ist die Inkontinenz bei neurogener Detrusorhyperaktivität (Neurogene Blase), bei der aufgrund von Nerven- oder Rückenmarksschädigungen eine mangelnde Kontrolle über den Schließmuskel und die Blasenmuskulatur besteht. +) Nykturie ist die Bezeichnung für den nächtlichen Harndrang bei Erwachsenen, die mehrmals in der Nacht davon betroffen sind und einen unausgeglichenen Schlaf haben. Dabei muss es nicht zwingend zu einem Urinverlust kommen. Wie der dem Erkenntnis des BFG beigelegten Darstellung der Fa. Tena zum Thema Inkontinenz (siehe auch https:// www. tena.at/frauen/ueber-inkontinenz/inkontinenz) ersichtlich, können die verschiedenen Erscheinungsformen von Harninkontinenz unterschiedliche Ursachen haben, die aber allesamt die Funktion der Harnblase beeinträchtigen. Angesichts der verschiedenen Formen der Inkontinenz, die alle unterschiedliche Ursachen haben, wäre es somit an der Bf. gelegen gewesen, für Beweise im Jahr 2013 Vorsorge zu treffen, die dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Gewissheit über das Vorliegen einer Behinderung, aufgrund dieser die Bf. von Harninkontenz betroffen ist, zu verschaffen. Das Fehlen solcher Beweismittel, die eine aus einer Behinderung resultierende Insuffizienz offen legen, wird durch das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom samt Aktengutachten vom dadurch, dass in diesem Gutachten auch die im Schreiben der Bf. vom angeführten altersgemäßen Beeinträchtigungen sowie die zusätzlich seit Langem bestehenden Leiden berücksichtigt wurden, bestätigt. Aus dem zuvor genannten Schreiben vom waren die nachfolgend auszugsweise zitierten Angaben der Bf. über deren Leiden und Beeinträchtigungen zu entnehmen:"+) schwache Venen und Krampfadern, +) Vor einigen Jahren ein … postthrombotisches Syndrom, … behandelt … mit Injektionskur -… +) Nervöser Reizmagen mit entstehender chron. Gastritis … +) Knorpelschwund in beiden Knien (langwährende Entwicklung, Mitwirkung eines Unfalls mit Verstauchung im rechten Knöchel, der …. eine unsichere Gangart und dadurch mehrfache Stürze mit sich brachte, …. beide Füße, wobei sich einer als Sichelfuß, der andere mit einem Hallux und Hammerzehen entwickelte (Langzeitbehandlung erst in Ausland-Stadt, dann bei Dr. F2-Arzt, Dr. F3-Arzt und schließlich bei Dr. F4-Arzt … ) … Fallweise auch physioth. Behandlung und Ultraschall bei Auftreten von Fersensporn in beiden Füssen, orthop. Schuhe, Einlagen und jeweils Zurichtung bei Fußveränderungen. Dieser ärztl. Befund (Dr. F4-Arzt etc.) trug primär dazu bei, dass die … Kontrollärztin nach Besichtigung der Beine und Füße sofort ihren Sanktus für Pflegegeld gab … Ich gehe mit 1 - 2 Stöcken, je nach Tagesform, im Freien mit Rollator, … +) Fallweise Rheumaschübe in einem der Füße oder an den Fingergelenken, die mit speziellen Salben oder gelegentlich auch mit Ultraschall behandelt werden.... +) Hoher Blutdruck: wird seit ca. 15 Jahren von Internisten, später Kardiologen überwacht. Leider ruft das Blutdruckmedikament It. Beipackzettel Ödeme hervor und ich habe schon seit vielen Jahren geschwollene Knöchel. …. +) … Harninkontinenz seit 2 Jahren …. Zuweisung an Urologen und ständige vierteljährliche Verordnung von "Schutzeinlagen für Harninkontinenz"... +) Operation … linken Auges wegen grauen Star vor 7 Jahren … , … rechten Auges ... erst - … nach langwieriger Behandlung einer Lidrandinfektion beider Augen, … Am konnte… Operation mittels…Lasertherapie bei F7-Arzt …vorgenommen werden. … +) bei Erkältungen … Kontrollbesuche bei Lungenfacharzt erforderlich, +) … oftmals … Schlaflosigkeit … (keine Behandlung) und altersgemäße Hautveränderungen, … Juckreiz …. Verordnung von Hautarzt Dr. F8-Arzt…" Die zuvor zitierten Angaben der Bf. über die Leiden in Verbindung mit den dem Schreiben vom beigelegten Beweismittel verschafften Gewissheit darüber, dass die Bf. als Patientin des Hausarztes Dr. A-Arzt Bedarf an Fachärzten auf diversen Gebieten im Jahr 2013 gehabt hatte. Die nachfolgende Ablichtung des hausärztlichen Ersatz-Arzthilfescheins vom , mit dem die Bf. dem Facharzt für Urologie mit der Diagnose Inkontinenz und der Bitte um Begutachtung zugewiesen wurde, ist somit der Beweis für den nachweislichen Bedarf der Bf. an einer fachärztlichen Untersuchung auf dem Gebiet der Urologie im Jahr 2013: |
Mit der nachfolgenden Teilablichtung des Ersatz-Arzthilfescheins vom wurde die Bitte des Hausarztes der Bf. um Zuweisung des Quartalsbedarfs an Schutzeinlagen offen gelegt: |
Die Bitte um Zuweisung von Tena-Einlagen zur Inkontinenzversorgung belegt zwar einen Bedarf an Schutzeinlagen wegen Inkontinenz, jedoch ist die Art der Inkontinenz anhand der Daten im Ersatz-Arzthilfeschein vom nicht zu bestimmen. Wenn die Bf. in ihrer Beschwerde vorbringt, dass die Kosten für Schutzeinlagen im Sinne der Einkommensteuerrichtlinie als außergewöhnliche Belastung bei Behinderung absetzbar seien, ist ihr zu entgegnen, dass Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechtsnormen sind und deshalb keine Bindungswirkung entfalten. Im Fall der Geltendmachung von Aufwendungen für Schutzeinlagen wegen Harninkontinenz als Hilfsmittel im Sinn des § 4 VO außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010 sind diese Kosten im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen, sofern sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen. Die Ersatz-Arzthilfescheine vom und legten zwar den Bestand eines Zusammenhangs zwischen dem Hausarzt der Bf. als Zuweiser und einem Facharzt auf dem Gebiet der Urologie samt dem regelmäßigen Bedarf der Bf. an Schutzeinlagen offen, wiesen jedoch nicht die Ursache für die Harninkontinenz nach. Beschränken sich die Ausführungen der Bf. betreffend Harninkontinenz im Schreiben vom im Wesentlichen auf Angaben zum Beginn des Leidens (seit 2 Jahren), Zuweisung an Urologen und ständige vierteljährliche Verordnung von "Schutzeinlagen für Harninkontinenz", so ist ein Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Hilfsmittelkosten und einer Behinderung als Ursache für diese Kosten nicht nachgewiesen. Das Fehlen fachärztlicher Befunde, die einen Harndrang, der mit einer Inkontinenz einhergeht und mit Einlagen zu versorgen ist, sowie eine Erkrankung an Diabetes mellitus, mit der der Windelbedarf in Zusammenhang steht, dokumentieren, wurde durch das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom samt dem Aktengutachten vom bestätigt. Da die Tatsache samt Grad jener Behinderung, aufgrund dieser die Bf. die Kosten für die Schutzeinlagen geltend gemacht hatte, durch eine amtliche Bescheinigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen nicht nachgewiesen wurde, waren die in Rede stehenden Kosten als Aufwendungen der privaten Lebensführung, die als außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG 1988 mit Selbstbehalt anzuerkennen sind, zu bestätigen und der Antrag auf Anerkennung der Kosten für Schutzeinlagen in Höhe von 444,50 € als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 EStG 1988 abzuweisen.3. Zu Spruchpunkt II. Unzulässigkeit einer RevisionGegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt mit der Streitfrage, ob Kosten für Schutzeinlagen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 EStG 1988, anzuerkennen sind, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der das BFG folgt, hinlänglich geklärt. Die Revision ist somit unzulässig.Katastrophenschäden gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988I. VerfahrensgangMit der Abgabenerklärung für das Jahr 2013 wurde die Anerkennung der auf die Bf. als Inhaberin der Wohnung top 2 in ^1XXX Wien entfallenden Kosten in Höhe von 3.106,73 € als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 wegen Katastrophenschadens beantragt. Bei diesen Ausgaben handelt es sich um Aufwendungen für behördlich angeordnete Kaminarbeiten in dem von der Gebäudeverwaltung-Realitätenkanzlei M.M.A. betreuten Haus; mit der Durchführung der Arbeiten der Reparaturarbeiten wurde das Technische Büro/SV-Büro A-GmbH, vertreten durch Ing. M.M.B., beauftragt. Seitens der Bf. wurde das Vorliegen eines Katastrophenschadens in dem beim Finanzamt am eingereichten Ergänzungsschreiben betreffend die Arbeitnehmerveranlagung 2013 mit der Außergewöhnlichkeit dieser Belastung [3.106,73 €] begründet. Die Ausgaben wären wegen der akuten Explosionsgefahr unabdingbar gewesen. Die Behebung hätte angesichts der vorgelegenen akuten Gefahr für das Leben anderer ZWINGEND erfolgen müssen. Als Nachweis für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung wurden die Bestätigung über den Sanierungsanteil sowie der Schriftverkehr, bestehend aus den nachfolgend genannten Schreiben des Rauchfangkehrers, der Gebäudeverwaltung und Ing. M.M.B. für die A-GmbH, übermittelt: +) Mit Schreiben des Rauchfangkehrers vom wurde die Bf. über den Bestand einer Sperre für die Gasfeuerstätte "Gasdurchlaufwasserheizer in der Küche der Wiener Wohnung" gemäß § 7 des Wiener Gasgesetzes wegen des am festgestellten Verbrennungsluftmangels und des Auftritts eines Abgasstaus bei der Gasfeuerstätte und über die zur Mängelbehebung durchzuführenden Arbeiten "Für ausreichend Verbrennungsluftzufuhr ist zu sorgen (Zuluftelemente in die Fenster des Aufstellungsraums der Gasfeuerstätte)" informiert. +) Mit Mail der Gebäudeverwaltung vom wurde der Bf. mitgeteilt, dass CO wegen Undichtheit entgegen bisheriger Annahme nicht "nur" zweier Kaminstränge, sondern aller vier Kaminstränge austrete und Gefahr in Verzug sei. "Wir müssen alle 4 Kaminstränge reparieren lassen, was mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist." +) Mit der an die Bf. adressierten Bestätigung des Gebäudeverwalters M.M.A. vom für das Finanzamt samt dem beigelegten Schreiben der A-GmbH wurde zu den schadensmindernden Hinweisen u.a. angemerkt, dass die Hausverwaltung informiert worden wäre, dass die Gefahr eines Austrittes von KohIenmonoxyd mit Gefahr für Leib und Leben der Bewohner gegeben sei. |
Mit dem Einkommensteuerbescheid 2013 wies das Finanzamt den Antrag auf Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden in Höhe von 3.106,73 € mit der Begründung, dass die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung nur nach Naturkatastrophen in Betracht komme, ab. mit der Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid begründete die Bf. ihren Antrag auf Anerkennung der Ausgaben als Kosten im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 [3.106,73€] mit der Darstellung der Kaminsanierung als eine Spätfolge eines Erdbebens, kündigte die Nachreichung einer Begründung samt Nachweisen an und verwies im Übrigen auf die bereits gestellte kostenpflichtige Anfrage beim Seismologischen Institut. Mit dem Begleitschreiben vom wurde das Kurzgutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (=ZAMG) vom samt begleitenden Ausführungen an die Amtsvertretung nachgereicht. Mit der im gegenständlichen Beschwerdepunkt abweisenden Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2013 wurde der Bf. vorgehalten, dass das Gutachten der ZAMG über gefühlte Erdbeben in Wien im Zeitraum ab Jänner 1962 die Kaminsanierungskosten als einen durch eine Naturkatastrophe verursachten Schaden nicht nachweise. Mit dem auf die Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO folgenden Schreiben vom , das als Vorlageantrag zu werten war, wurde den bisherigen Ausführungen zu den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Katastrophenschäden ergänzend hinzugefügt, dass die Kosten in Zusammenhang mit einer kompletten Neueinrichtung und notwenigen, zwangsweisen, Sanierung des ganzen Abgas-Entfernungssystems des Wohnhauses der Wiener Zweitwohnung in allen vier Kaminen nach einer behördlicherseits verfügten Sperrung der Gaszufuhr für die ganze Anlage entstanden wären. Diese Sperre hätte nach Feststellung des Gasaustrittes je nach Lage der einzelnen Wohnungen mindestens vier Monate (11/2012 bis mindestens 02/2013) gedauert. Dazu wären noch die notwendigen Aufräumungsarbeiten mit einer Dauer von ein bis zwei Monate gekommen. Die Sperrung wäre nach Klagen über Gasgeruch und Prüfung seitens des Rauchfangkehrermeisters vorgenommen und von der zuständigen Magistratsabteilung 68 verfügt worden. Die MA 68 hätte einen ständigen lebhaften Anteil am Fortgang der Arbeiten genommen. Über die nach und nach, nach Prüfung entsprechender Experten, sich entwickelnde Vorgangsweise, die einen weitaus größeren Schaden und weitaus beträchtlichere als die ursprünglich angenommenen Kosten gebracht hätte, gebe es eine vom Verwalter in Auftrag gegebene "Gutachterliche Stellungnahme" der Fa. A-GmbH vom , mit Befundaufnahme, Schadensbildern, Haltungsberichten, samt Dokumentation der TV Kanaluntersuchungen im Umfang von 38 Seiten, übrigens auch in gebundener Form mit Berichten über alle einzelnen notwendigen Arbeiten im jeweiligen Kanalanschluss zu den Wohnungen und eine grob vorgenommene kalkulierte Schätzung der Schadenshöhe. Die Höhe hätte aber dann bedeutend überschritten werden müssen (siehe extra Korrespondenz und Info durch den Verwalter.) Die Bf. verfüge nur über die lose Blattform, aus denen einige charakteristische Stellen und einige Fotos zur Anschauung übermittelt würden. Bei abgabenbehördlichen Wunsch nach der ganzen Ausgabe müssten noch Nachforschungen über deren Verbleib angestellt werden. Mit dem Schreiben wurden einige Extralisten mit weiteren Erklärungen für den Fall, dass die Amtsvertretung noch umfassender informiert werden wolle, sowie Listen über die von der Bf. angefertigten Kopien der einzelnen Schriftstücke an die Amtsvertretung übermittelt. Bezüglich der Anerkennung des Anteils der Bf. (nach Miteigentümeranteil) sei die Bf. nach Diskussion mit einer Reihe von Baufachfirmen zur Ansicht gelangt, dass die von A-GmbH und der vom beauftragten Anwalt übernommenen Ansicht, dass es sich "vermutlich um einen Baufehler handeln müsste" eine der bequemsten Feststellungen sei. Nach Frage nach dem Grund für die so lange Dauer bis zum Bemerkbarwerdens des Schadens wurden die Schäden wie folgt beschrieben: Alle Abgasrohre hätten, wie die Untersuchungen gezeigt hätten, Risse aufgewiesen. Die Wände jeder einzelnen Wohnung hätten wegen der Senkung der Rohre in den Verankerungen aufgestemmt werden müssen. Alle Halterungen, nicht nur die Rohre wären neu zu ersetzen gewesen. Der Wohnungsbenützer selbst habe keinen Einblick in diese Kaminrohre gehabt. Selbst der prüfende Rauchfangkehrer könne Derartiges nicht ohne entsprechende Hilfsapparate und umfangreiche Untersuchungen der Kanalrohre zu allen in sieben Stockwerken gelegenen Wohnungen feststellen und könne nur die Raumluft prüfen; dies hätte er auch getan. Als weiteres Geschehen wurde die schon eineinhalb Jahre vorher erfolgte Abdrehung der Gaszufuhr bei der jährlichen Überprüfung als Folge des Austritts einer gewissen Menge von Abgasen genannt und die Variante, dass die damals herrschende starke Sonnenbestrahlung des Daches (die Wohnung liege im 6.Stock) den Gasaustritt verursacht hätte haben können, thematisiert. An Maßnahmen, die die Bf. sicherheitshalber setzen sollte, wurden genannt: +) der Ersatz des bestehenden Durchlauferhitzers im Küchenabteil (Küche sei im hinteren Teil des Wohnzimmers angebracht und durch Schiebetüren von diesem getrennt) durch einen modernen Durchlauferhitzer; +) der Ersatz der quer durch einen Teil der Küche gehenden Abgasrohre, die der Wand folgend im Ecke abgebogen wären, durch ein gerades direkt zum Kamin gehendes Rohr; +) eine Kaminschleifung. Die Kaminschleifung wäre durch den damaligen Verwalter, die Fa. S-Bau, sogleich veranlasst worden. Der Installateur wäre mit der Änderung in der Küchenregion beauftragt worden. Nach Fertigstellung und Überprüfung wäre vom Rauchfangkehrer die Gaszufuhr wieder eingeleitet worden. Weder der Rauchfangkehrer, noch der Verwalter hätten die Fragen, ob die Bf. tatsachlich allein von der Absperrung betroffen worden sei und wieso das möglich sei, beantwortet. Nach Ansicht der bisher von der Bf. befragten Baufachleute müsste ein vor 50 Jahren entstandener "Baufehler" im Laufe der Jahre durch gewisse Erschütterungen sukzessive virulent geworden sein. Hinsichtlich den von der Bf. in die Debatte gebrachten Erdbeben, meist ausgehend von Ebreichsdorf wurde bemängelt, dass das Finanzamt die Recherchen bei der ZAMG (die Bf. habe das beigebrachte Kurzgutachten bezahlt) für nicht relevant angesehen hätte. An den Verdacht begründenden Eigenwahrnehmungen wurde ein - von der Bf. als eines der stärksten Erdbeben im Wiener Raum bezeichnetes - Erdbeben im Jahr 1972 ins Treffen geführt, während dessen die Bf. im Anflug nach Wien gewesen wäre. Nach der Flugzeuglandung hätte das plötzliche Absacken des Fahrzeuges ohne die vorher übliche Warnung als Erdbeben Erklärung gefunden. Beim Krankenbesuch bei der Mutter im in der Parallelstraße zur A. Wohnung gelegenen Krankenhaus wäre der Bf. über das Schwanken des erdbebensicher gebauten Spitals erzählt worden. An anderen, eventuell zusätzlichen Möglichkeiten, die von den Baufachleuten ventiliert worden wären, wurden Bauarbeiten (die Absperrung der Gasse vom Verkehr, Erschütterungen), der jetzige Bahnbetrieb (es gebe für Bauten nunmehr F1-Arzt Bestimmungen für Abschirmungen von Wohnhausbauten in Bahnnähe) und der Umbau der ehemaligen Ausbildungsstätte, direkt vis-a-vis vom Haus der Bf. gelegen, in ein Wohnhaus mit Tiefgarage genannt. Bezüglich den Pilotierungen wurde vorgebracht, dass diese zwar notwendig gewesen wären, jedoch Erschütterungen für den Untergrund des Hauses gebracht hätten. Diese zusammen mit allen anderen Erschütterungen im Laufe der Jahre hätten dem Kanalsystem die aufgezeigten Schaden nach und nach bringen können. In weiterer Folge bestätigte die Bf., dass eine Katastrophe ganz gewiss noch nicht eingetreten sei und gerade noch verhindert hätte werden können, und äußerte die Meinung, dass man bis auf den Eintritt einer solchen nicht warten sollte und die Auslegung der Kostenabsetzung für die naturgemäß zwangsweise und unabdingbare Restaurierung als Anerkennung einer außertourlichen Belastung in dieser Höhe nicht so eng gesehen werden solle. Zum Gutachten der ZAMG wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass kein detaillierteres Gutachten erstellt werden hätte können, da die Anstalt nur auf freiwillige Meldungen von Schaden Betroffener angewiesen sei und diese sich eher an ihre Versicherungen wenden würden, sofern sie solche abgeschlossen hätten. Diese aber würden derartige Auskünfte nur bei Gerichtsbeschlüssen weitergeben. Mit dem Vorlageantrag wurde u.a. die Gutachterliche Stellungnahme der A-GmbH vom an die Amtsvertretung übermittelt. Mit der im Vorlagebericht abgegebenen Stellungnahme zum Vorlageantrag beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung mit der dortigen Darstellung, dass die Anerkennung von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 nur nach Naturkatastrophen in Betracht komme. Der gesetzliche Begriff "Katastrophenschaden" umfasse im Wesentlichen dem Grunde nach außergewöhnliche Schadensereignisse, welche nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen, in der Regel verheerende Folgen nach sich ziehen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen würden. Das vorgelegte und sehr allgemein gehaltene Kurzgutachten der ZAMG über gefühlte Erdbeben in der Region Wien für den Zeitraum ab 1962 lasse aus Sicht der Abgabenbehörde nicht den Schluss auf die Behauptung der Bf., wonach die in der Wohnhausanlage aufgetretenen Schäden auf eine Naturkatastrophe im Sinne eines Erdbebens zurückzuführen seien, zu. In der von der Gebäudeverwaltung M.M.A. in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme der A-GmbH vom werde als Ursache für die aufgetretenen Schäden schlüssig und nachvollziehbar ein Montagefehler genannt. Aus all den angeführten Umständen seien die geltend gemachten Aufwendungen aus Sicht der Abgabenbehörde somit nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. SachverhaltDie Bf. ist Inhaberin einer Wohnung in einem Wohnhaus in ^1XXX Wien gewesen, in der die Gasfeuerstätte "Gasdurchlaufwasserheizer in der Küche der Wiener Wohnung der Bf." gemäß § 7 des Wiener Gasgesetzes wegen des am festgestellten Verbrennungsluftmangels und des Auftritts eines Abgasstaus bei der Gasfeuerstätte gesperrt worden ist. Der Rauchfangkehrer hat die Bf. mit der Durchführung der zur Mängelbehebung erforderlichen Arbeiten "Für ausreichend Verbrennungsluftzufuhr ist zu sorgen (Zuluftelemente in die Fenster des Aufstellungsraums der Gasfeuerstätte)" beauftragt. Die Gebäudeverwaltung hat die Bf. mit Mail vom über den Austritt von CO wegen Undichtheit aller vier Kaminstränge informiert. Mit der an die Bf. adressierten Bestätigung des Hausverwalters M.M.A. vom für das Finanzamt samt dem beigelegten Schreiben der A-GmbH ist die Warnung an die Bf., dass die Gefahr eines Austrittes von Kohlenmonoxyd mit Gefahr für Leib und Leben der Bewohner gegeben ist, ergangen und die Durchführung einer Grenzwertmessung, die über eine tatsächliche Gefährdung Auskunft geben kann, dringend angeraten worden. Seitens der Bf. sind die Kosten -3.106,73 €- im Jahr 2013 bezahlt worden, um die Wohnung für Wohnzwecke weiter zu nutzen.2. Beweiswürdigung Aufgrund der Aktenlage ist somit als erwiesen anzunehmen, dass ein Ereignis mit dem Charakter einer Katastrophe im Sinn des § 34 EStG 1988 nicht eingetreten ist, folglich dessen die Ausgaben der Bf., die als Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinn des § 34 Abs. 6 EStG geltend gemacht worden sind, nicht der Kostenkategorie "Katastrophenschaden" zuzurechnen sind. Die Kosten sind auf den Kauf einer Eigentumswohnung in einem mit Mängel behafteten Haus in Wien zurückzuführen und sind daher der Bf. nicht zwangsläufig erwachsen.Rechtslage Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach Jakom, Peyerl, EStG 2020, 13. Aufl. 2020, § 34 Rz 41, und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zwangsläufigkeit stets nach den Umständen des Einzelfalls (), und nicht in wirtschaftlicher oder gar in typisierender Betrachtungsweise zu beurteilen; der Steuerpflichtige darf sich dem Aufwand aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können (). Keine außergewöhnlichen Belastungen sind daher Aufwendungen, die (1) freiwillig geleistet werden (z.B. Zahlungen auf verjährte Ansprüche; zur Abwendung der Vermögensverwertung); (2) auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden (; Verkehrsunfall; zur Verwahrlosung eines Hauses bis zu dessen zwangsweiser Räumung); (3) sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken, d.h. freiwillig (), entschlossen hat (), z.B. Aufwendungen, die die Folge der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung, der Einwilligung in eine einvernehmliche Scheidung oder der Annahme einer Schenkung sind (); (4) sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen bzw. einem Nahestehenden übernommenen Unternehmerwagnisses darstellen ().Nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt eine außergewöhnliche Belastung wegen Katastrophenschäden im Sinn des § 34 Abs. 6 EStG 1988 (ohne Selbstbehalt) nur in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 vorliegen; es müssen auch die allgemeinen Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit verwirklicht sein (). Absetzbar sind nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens. Aufwendungen zur Abwehr künftiger Katastrophenschäden (Präventivmaßnahmen, Vorsorgekosten) sind nicht absetzbar (); Sanierung einer Stützmauer; präventive Sanierung eines Badezimmers; ; ; und jeweils zur Hangsicherung; Schneeräumung eines Dachs; Bau eines Schutzsystems).3. Zu Spruchpunkt I. - Abgabenrechtlicher Charakter der KaminsanierungskostenIm gegenständlichen Streitpunkt war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, weil Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen sind, wenn die Belastung dem Abgabepflichtigen u.a. zwangsläufig erwachsen ist. Aus der Formulierung des § 34 Abs. 3 EStG 1988, derzufolge die Belastung dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, ergibt sich nach herrschender Ansicht, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. etwa , mwN). Im Beschwerdefall kann zwar nicht gesagt werden, die Bf. habe die unmittelbar schadensursächlichen Handlungen (Montagefehler bei der Rohrinstallation) aus freien Stücken veranlasst, dennoch kommt es darauf nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass sie den Miteigentumsanteil an der Wiener Liegenschaft freiwillig erworben hat und dass sich die nunmehr gegenständlichen Aufwendungen letztlich nur als, wenngleich durch Montagefehler bei der Rohrinstallation veranlasste, ergänzende "Verbesserungskosten" dieses Kaufs darstellen. Zum Beweis für den freiwilligen Erwerb der Liegenschaft durch die Bf. sei auf den historischen grundbücherlichen Auszug des B-Blatts zur Liegenschaft in der Katastralgemeinde ***1***, Einlagezahl ***2***, mit den Eintragungen "a 2763 Wohnungseigentum an W ***3*** Kaufvertrag ***4*** Eigentumsrecht" verwiesen. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen ist somit "Zwangsläufigkeit" im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 nicht gegeben, weshalb die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen - Ersatz des bestehenden Durchlauferhitzers im Küchenabteil durch einen modernen Durchlauferhitzer, der Ersatz der quer durch einen Teil der Küche gehenden Abgasrohre, die der Wand folgend im Ecke abgebogen wären, durch ein gerades direkt zum Kamin gehendes Rohr; eine Kaminschleifung - als außergewöhnliche Belastung schon deshalb nicht in Betracht kommt. Der Beschwerde muss daher ein Erfolg versagt bleiben.Wenn Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 geltend gemacht werden, trifft die Bf. die Pflicht, auch das Vorliegen einer Katastrophe nachzuweisen. Eine Katastrophe ist im Zivil-, Bevölkerungs- und Katastrophenschutz eine größere Gefährdungs- und Gefahrenlage (mit drohenden Schaden) oder ein Schadenereignis (mit eingetretenen Schaden), das von den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mit eigenen Kräften und Mitteln nicht angemessen bewältigt werden kann. Die Katastrophenhilfe zielt ab, den von Naturkatastrophen, Krieg, Epidemien oder anderen Großschadensereignissen betroffenen Menschen das kurz- und mittelfristige Überleben zu ermöglichen, und ist daher Gegenstand von sogar zwischenstaatlichen Verträgen, welche - wie nachfolgend dargelegt wird - die Bestimmung des Begriffs "Katastrophe" beinhalten. Nach Artikel 2 sowohl des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, StF: BGBl. III Nr. 215/2000 (NR: GP XX RV 1573 AB 1827 S. 169. BR: AB 5944 S. 655.), als auch des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Marokko über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes, StF: BGBl. III Nr. 90/2011 (NR: GP XXIV RV 586 AB 756 S. 69. BR: AB 8330 S. 786.) ist "eine Katastrophe oder schwerer Unglücksfall" im Sinne des jeweiligen Abkommens "ein bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender außerordentlicher, teilweise oder völlig außer Kontrolle geratener, zeitlich wie räumlich begrenzter Zwischenfall, der im Zusammenhang mit dem Betrieb technischer Einrichtungen, zerstörenden Naturgewalten, Umgang mit gefährlichen Stoffen und ihrem Transport entsteht und zu einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mensch und Tier, Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder ökologischen Beeinträchtigungen führen kann, und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte der betroffenen Vertragspartei nicht ausreichen."Artikel 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Repubik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und gegenseitigen Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, StF: BGBl. III Nr. 87/1998, NR: GP XX RV 557 AB 983 S. 104. BR: AB 5616 S. 635 ) bestimmt, dass die Begriffe "Katastrophe" oder "schwerer Unglücksfall" im Sinne des Abkommens "ein Elementarereignis oder durch unvorhergesehene technische Vorgänge verursachtes Ereignis," ist, "bei dem auf Grund seines außergewöhnlichen Umfangs bereits eine Gefährdung von Leben und Eigentum eingetreten ist oder eine solche Gefährdung unmittelbar bevorsteht und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte des von dem Ereignis betroffenen Vertragsstaates nicht ausreichen, so dass Hilfe von seiten des anderen Vertragsstaates erforderlich ist."Wie aus Artikel 2 +) des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl. III Nr. 107/2011, +) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl. III Nr. 119/2005, +) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl. III Nr. 131/2006, ersichtlich bedeutet der Begriff "Katastrophe oder schwerer Unglücksfall" in diesem Abkommen "ein bereits eingetretener oder unmittelbar drohender außerordentlicher, teilweise oder völlig außer Kontrolle geratener, zeitlich wie räumlich begrenzter Zwischenfall ist, der im Zusammenhang mit dem Betrieb technischer Einrichtungen, zerstörenden Naturkräften, Umgang mit gefährlichen Stoffen und ihrem Transport entsteht und zu einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mensch und Tier, Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder ökologischen Beeinträchtigungen führen kann, und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte der betroffenen Vertragspartei nicht ausreichen."Das Hilfsleistungsabkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau verpflichtet die Vertragsstaaten zur gegenseitigen Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und zur Zusammenarbeit bei deren Prävention StF: BGBl. III Nr.226/2013 (NR: GP XXIV RV 2135 AB 2216 S. 193. BR: AB 8919 S. 819.) Artikel 2 dieses Abkommens definiert "Naturkatastrophe oder technische Katastrophe" als einen "bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden außerordentlichen, teilweise oder völlig außer Kontrolle geratenen, zeitlich wie räumlich begrenzten Zwischenfall auf dem Hoheitsgebiet des Staates einer der Vertragsparteien, der zu einer Gefahr für menschliches Leben und Gesundheit, Bedrohung der Umwelt, Gefährdung des Eigentums, bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten oder ökologischen Beeinträchtigungen führen kann, und zu dessen Bewältigung die eigenen Kräfte der betroffenen Vertragspartei nicht ausreichen".Aus den Bestimmungen des Einkommensteuergesetz 1988 betreffend Katastrophenschäden ist zu entnehmen, dass gewerbebetriebliche Geld- oder Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen zu den Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 Z. 9 EStG 1988) zählen. Was als Katastrophenschaden anzusehen ist, lässt sich dem Einkommensteuergesetz nur unzulänglich entnehmen. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 EStG 1988 und § 34 Abs. 6 EStG 1988 führen zwar einige Beispiele ("insb Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden") ins Treffen, doch fallen darunter z.B. auch Schäden auf Grund von Hagel (), nicht aber örtlich begrenzter Starkregen (; ; -I/04, oder jahrelange regionale Trockenheit (-G/04). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 82/14/0061, umfasst der Gesetzesbegriff "Katastrophenfall" im § 4 Abs. 4 Z. 9 EStG 1988 (dem Grunde nach) außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und geeignet sind, in größerem Umfang Personen- oder Sachschäden zu bewirken, die mit örtlichen Einsatzkräften nicht bewältigt werden können. Das heißt, dass der Gesetzesbegriff "Katastrophenschaden" im § 34 Abs. 6 EStG 1988 somit dem Grunde nach außergewöhnliche Schadensereignisse umfasst. Naturkatastrophen sind Naturereignisse, denen Menschen ausgesetzt sind und die zum Ersticken, Ertrinken, Verdursten, Verhungern, Erfrieren, Verbrennen und vergleichbaren ernsthaften körperlichen Beeinträchtigungen (z. B. Krankheiten, Verätzungen) führen (z.B. Lawinen, Hochwasser, Waldbrände u. a. m.). Werden Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 geltend gemacht, so muss der Nachweis, der für die erfolgreiche Geltendmachung eines eingetretenen Katastrophenschadens zu erbringen ist, in der Weise geführt werden, dass das schädigende Ereignis tatsächlich eingetreten und der Schaden entstanden ist. Dabei kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wie der nachfolgenden Ablichtung aus dem Vorlageantrag ersichtlich wird im Vorlageantrag jedoch der Eintritt eines Katastrophenschadens gemäß § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 ("Katastrophenschäden") ausgeschlossen: " "Da die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden nur nach (Natur-) Katastrophen in Betracht kommt und die Bf. den Eintritt einer Katastrophe verneint, findet der Antrag der Bf., ihre Kosten im gegenständlichen Streitpunkt als Kosten im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 (Katastrophenschäden) anzuerkennen, keine Deckung. Den Überlegungen der Bf. kann daher nicht gefolgt werden.Wenn die Bf. als Beispiele für das Vorliegen eines Katastrophenschadens ein im Jahr 1972 wahrgenommenes Erdbeben, Bahnarbeiten und einen Gebäudeumbau ins Treffen führt, ist auf § 167 Abs. 2 BAO zu verweisen, demnach die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z. B. ; ; ; ). Von den Sachverhaltsvarianten war jene mit der gutachterlichen Stellungnahme der A-GmbH aufgezeigte Sachverhaltsvariante als erwiesen anzunehmen, weil sie die Ursache für den Schaden wie folgt beschreibt: "Betrachtet man die bereits geöffneten Betonwände in sämtlichen WC's, so ist erkennbar, dass der alte Edelstahlsammelkamin erst aufgestellt und dann komplett in Stahlbeton gegossen wurde. Der alte Sammelkamin wurde weder an Gleitschellen befestigt noch mit geeignetem Isolierungsmaterial umgeben, um Spannungen während auftretender Bewegungen im Betrieb aufnehmen zu können. Dadurch, dass der Sammelkamin nicht befestigt wurde, drückte die Masse des Fertigbetons derart auf die Rohrleitung, dass dieser deformiert verschoben sowie die oben angeführten Schadenbilder entstehen konnten und an mehreren Stellen undicht wurde. Es trat daher Kohlenstoffmonoxyd aus und diffundierte durch die Betonwände und Betondecken. FAZIT auf Basis des derzeitigen Wissenstandes: +) Die Rohrversätze und Deformierungen resultieren aufgrund des nachträglichen Eingießens des Fertigbetons in die Schachtöffnung (Schalungstechnik). +) Die Rohre hielten dem Druck der Betonmasse nicht stand. +) Bei ordnungsgemäßer Befestigung der Sammelleitung und schichtweisem Eingießen des Betons hätten die oben angeführten Schadenbilder vermieden werden können. +) Kamine sind geradlinig ohne Rohrversatz zu verlegen. +) Dehnungen hätten durch ordnungsgemäße Befestigung (Gleitschellen, Isolierung, etc.) aufgenommen werden können. +) Rohrversätze hätten durch Befestigung mittels Schellen in der Rohinstallation vermieden werden können. Aufgrund dieser Versäumnisse ist von einem versteckten Mangel und von einem Montagefehler bei der Rohrinstallation auszugehen."Da die Sachverhaltsvariante "Vorliegen eines versteckten Mangels" aufgrund der ausführlichen Begründung in der gutachterlichen Stellungnahme gegenüber allen anderen Möglichkeiten die Gewissheit für sich hatte und alle anderen Möglichkeiten absolut ausgeschlossen hatte, war von einem versteckten Mangel und von einem Montagefehler bei der Rohrinstallation auszugehen und sohin ein Erdbeben, Bahnarbeiten oder etwa ein Gebäudeumbau als Ursache für den Austritt von Abgasen mit Kohlenmonoxyd, folglich dessen Gefahr für Leib und Leben der Bewohner bestanden hatte, auszuschließen. Da Katastrophenschäden im Sinn des § 34 Abs. 6 EStG 1988 (ohne Selbstbehalt) nur in Betracht kommen, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 vorliegen, womit auch die allgemeinen Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit verwirklicht sein müssen, und nur Kosten für die Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 sind, war dem Antrag auf Anerkennung der Aufwendungen für a) den Ersatz des bestehenden Durchlauferhitzers im Küchenabteil durch einen modernen Durchlauferhitzer, b) den Ersatz der quer durch einen Teil der Küche gehenden Abgasrohre, die der Wand folgend im Ecke abgebogen wären, durch ein gerades direkt zum Kamin gehendes Rohr, und c) die Kaminschleifung, als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 der Erfolg zu versagen und somit der Antrag auf Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden in Höhe von 3.106,73 € als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt als unbegründet abzuweisen.3. Zu Spruchpunkt II. Unzulässigkeit einer RevisionGegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt mit der Streitfrage, ob Kaminsanierungskosten als Katastrophenschaden im Sinn des § 34 Abs. 6 EStG 1988 anzuerkennen sind, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der das BFG folgt, hinlänglich geklärt. Die Revision ist somit unzulässig. |
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106016.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at