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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.12.2011, RV/0584-L/09

Familienbeihilfe für Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für x, für die Zeit von Oktober 2007 bis September 2008 in Höhe von insgesamt € 2.595,90 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird für die Monate Jänner 2008 bis Juni 2008 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Der Rückforderungsbetrag vermindert sich dadurch auf insgesamt € 1.221,60 (FB: € 916,20; KG: € 305,40).

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die volljährige Tochter des Berufungswerbers für die Zeit von Oktober 2007 bis September 2008 in Höhe von insgesamt € 2.595,90 zurückgefordert. Begründung: "Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) genannten Voraussetzungen zu. Demnach gebührt Familienbeihilfe bei Erfüllung der ergänzenden Vorschriften nur dann, wenn das Kind in Berufsausbildung bzw. -fortbildung steht, wenn es wegen einer Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn es beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende/r vorgemerkt ist, sowie für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und frühestmöglichem Beginn bzw. frühestmöglicher Fortsetzung der Berufsausbildung oder für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung. Eine Berufsausbildung vermittelt nur dann einen Beihilfenanspruch, wenn innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen wird, eine Abschlussprüfung abgelegt wird und der Kurs nicht auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet ist. Ein Sprachkurs alleine stellt daher keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) dar. Ein Praktikum ist dann Teil der Berufsausbildung, wenn die Absolvierung eine Voraussetzung für die Aufnahme an einer Schule bzw. Akademie darstellt und diese Ausbildung auch begonnen wird. Da xx den Schulbesuch durch Ablegung der Reifeprüfung am beendet hat, die absolvierten Praktiken sowie der Englisch-Sprachkurs weder eine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes noch eine Voraussetzung für die Aufnahme an der Universität y darstellen, wurde die Familienbeihilfe für angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird wie folgt begründet: "In der ablehnenden Bescheidbegründung wird angeführt, dass ein Praktikum nur dann einen Teil der Berufsausbildung darstellt, wenn die Absolvierung eine Voraussetzung für die Aufnahme an einer Schule bzw. Akademie darstellt und diese Ausbildung auch begonnen wird. Weiters wurde ausgeführt, dass die absolvierten Praktiken sowie der Englisch Sprachkurs weder eine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes noch eine Voraussetzung für die Aufnahme an der Universität y darstellen. Frau xxx hat im Juni 2007 die Reifeprüfung abgelegt und beabsichtigt das Studium der Humanmedizin an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität, die ihre Studierenden nach objektiven Kriterien auswählt und Plätze nur an die besten Bewerber vergibt. Der begrenzten Anzahl an Studienplätzen steht eine Vielzahl von Interessenten gegenüber. Die Zulassungsvoraussetzungen für die Bewerbung an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität sehen vor: - Matura - Ausgezeichnete Deutsch- und Englischkenntnisse (Unterrichtssprache Englisch!) - Latinum - Naturwissenschaftliche Fächer: Nachweis über die Absolvierung von mindestens einer erfolgreich besuchten Wochenstunde in Biologie und Umweltkunde nach der 8. Schulstufe oder Nachweis einer Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde - Mindestens 4-wöchige Berufsfelderkennung (Volontariat) zum Nachweis der kritischen Auseinandersetzung mit dem Berufswunsch mit Bestätigung einer Berufsfelderkundung durch eine Krankenanstalt! Frau xxx hat nach Ablegung der Reifeprüfung ab dem Zeitraum August 2007 folgende studienbedingte Prüfungen und Praktika absolviert: August 2007: Volontariat Österreichische Lebenshilfe b. (Zulassungsvoraussetzung PMU Salzburg) Sep.-Dez. 2007: Unbezahltes Praktikum Österreichische Botschaft GB. (in jenem Zeitraum: Cambridge Certificate in Advanced English (Zulassungsvoraussetzung PMU Salzburg) Jän.-Feb. 2008: Praktikum im Konventhospital der Barmherzigen Brüder bb (Zulassungsvoraussetzung PMU Salzburg) März-April 2008: Vorbereitung (intensives Lernen) für die Aufnahmeprüfung PMU Salzburg Mai-Anfang Juni 2008: Vorbereitung für die Externistenprüfung Biologie & Umweltkunde (Zulassungsvoraussetzung PMU Salzburg & Universität y ) Juni-Juli 2008: Vorbereitung / intensives Lernen für EMS Aufnahmetest Universität y (in dieser Zeit EMS Vorbereitungskurs). Die Tätigkeit und Ausbildung im Zeitraum August 2007 bis Februar 2008 und Mai 2008 war ausschließlich eine spezielle Ausrichtung auf das zu beginnende Studium. Wegen der begrenzten Aufnahmezahl von rund 40 Bewerbern war der Beginn des Studiums an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität vorerst nicht möglich, sodass der Vorbereitungskurs für die Aufnahme und den Beginn des Medizinstudiums an der Universität y belegt wurde. Die Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium an österreichischen Universitäten für österreichische Studenten hat auch hier zu einem negativen Ergebnis geführt. Das anschließend begonnene Studium der Biologie an der Universität y steht in engem wissenschaftlichem Zusammenhang mit dem nach wie vor angestrebten Medizinstudium, insbesondere weil die Anrechnung entsprechender Fachprüfungen möglich sein wird. Für das nächstmögliche Studienjahr an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität wird wiederum die Bewerbung eingereicht. Frau xxx hat an theoretischem und praktischem Unterricht teilgenommen, darüber Prüfungen abgelegt und entsprechende Bestätigungen erhalten, die Voraussetzungen für Berufsausbildung und - fortbildung und keine Vermittlung von Allgemeinwissen sind, sodass dem Berufungswerber Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Tochter xx zustehen."

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründung: "Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Der Begriff "Berufsausbildung" selbst ist im Gesetz nicht erläutert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Es ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist, ob der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt, oder ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon, aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet, keine Berufsausbildung darstellen. Mit der Ablegung der Reifeprüfung ist die Berufsausbildung, die die absolvierte Schule vermittelt, abgeschlossen. Mit der Aufnahme eines Hochschulstudiums wird ein neuer Ausbildungsweg bestritten. Zeiten, die zwischen dem Ende einer Berufsausbildung und dem Beginn einer neuen Berufsausbildung liegen, stellen keine Zeiten einer Berufsausbildung dar. Es müßte das Vorliegen einer Berufsausbildung durch den Besuch der Praktiken oder des Englischkurses zu bejahen sein, um den Bezug der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge durch den Berufungswerber als gerechtfertigt beurteilen zu können. Die Tochter des BW hat am an der HTL für Kunst und Design in bb maturiert. Es war ein anschließendes Studium beabsichtigt. Ursprünglich wollte sie an der Paracelsus Med. PrivatUNl in yy Medizin studieren. Der Bewerbungszeitraum von - wurde für das Studienjahr 2007/2008 nicht genützt. Erst 1 Jahr später hat sie sich beworben (Bestätigung über Aufnahmetestverfahren am ). Sie wurde nicht aufgenommen. Es werden jedes Jahr nur 42 Plätze vergeben. Tatsächlich hat die Tochter erst im Oktober 2008 ein Bachelorstudium Biologie und Bachelorstudium Ernährungswissenschaften an der UNI y begonnen (keine Studienvoraussetzungen). Zulassungsvoraussetzungen für die Bewerbung an der Paracelsus Med. PrivatUNl Alter unter 35 Jahre und allgemeine Universitätsreife, ausgezeichnete Deutsch- und Englischkenntnisse, Latinum Nachweis über die Absolvierung von mmd. einer erfolgreich besuchten Wochenstunde aus Biologie nach der 8. Schulstufe Mi. 4-wöchige Berufsfelderkundung zum Nachweis der kritischen Auseinandersetzung mit dem Berufswunsch Tätigkeiten nach der Matura: 20.8. - Lebenshilfe freiw. Praktikum 15.9. - Volontärin an der Österr. Botschaft in GB. , Englischkurs, ohne die angeforderten Zeitnachweise 10.1. - Ferialarbeit im Krankenhaus der barmherzigen Brüder bb Aufnahmetest an der Paracelsus Med. PrivatUNl Zusatzprüfung zur Reifeprüfung in Biologie und Umweltkunde am Bundesrealgymnasium c

Sprachkurs im Ausland. Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil sein. Ausnahmsweise kann ein Sprachkurs dennoch als Berufsausbildung im Sinne des FLAG qualifiziert werden; wenn nämlich für die nachfolgende Ausbildung, obwohl formal nicht Voraussetzung, in der Praxis besondere Sprachkenntnisse erforderlich sind bzw. der Besuch eines (zeit-)intensiven Sprachkurses im Ausland (mit Abschlussprüfungen in qualifizierten Institutionen) vor dem Ausbildungsbeginn dringend angeraten wird, kann bei einer Gesamtbetrachtung der erfolgten Ausbildungsmaßnahmen auch für die Dauer der Sprachkurse Berufsausbildung vorliegen. Der von der Tochter des Bw. besuchte Englischkurs (Certficate in Advanced Englisch, Level 2 an der University of Cambridge ESOL Examinations) dauerte vom 24. Sept. 2007 bis ; die Anzahl der Wochenstunden wurden trotz Anforderung nicht bekanntgegeben. Der Kurs fand neben dem Volontariat an der Österr. Botschaft in GB. statt. Schon daraus ist erkennbar, dass die Intensität der Ausbildung keineswegs beispielsweise mit einem Sprachstudium an einer Universität vergleichbar ist. Es kann auch keine Rede davon sein, dass derartige Sprachkenntnisse vor dem Beginn eines Bachelorstudiums Biologie oder Ernährungswissenschaften erforderlich oder zumindest dringend angeraten sind. Gute Englischkenntnisse bilden vielmehr die Basis für eine Vielzahl von Ausbildungswegen und Berufen, ohne spezifisch auf die von der Tochter in weiterer Folge ausgeübten Studien zugeschnitten zu sein. Somit konnte der Englischkurs nicht als Berufsausbildung anerkannt werden.

Praktikum / Biologie-Reifeprüfung Um zu der Eignungsprüfung an der Paracelsus Med. PrivatUNl antreten zu können, waren die schulischen Voraussetzungen jedoch bereits mit Ablegung der Reifeprüfung erfüllt und hätten bereits während der Schulzeit oder der daran anschließenden Ferien fehlende Voraussetzungen der Eignungsprüfungskommission vorgelegt werden können. Eine Handhabung, die von der überwiegenden Mehrzahl der Bewerber praktiziert wird. Es wurde aber 2007 nicht einmal eine Bewerbung abgegeben. Zeiten für ein abgelegtes Praktikum stellen keine Berufsausbildung dar, wenn dieses Praktikum nicht Teil der Ausbildung des angestrebten speziellen Berufes ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Erfahrungen in dem Praktikum für die angestrebte Berufsausbildung wertvoll sind. Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes durch verschiedene Tätigkeiten stellt für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar. Als Berufsausbildung kann eine solche Tätigkeit nur dann angesehen werden, wenn sie nachweislich Voraussetzung für die Aufnahme in eine der Akademien ist. Praktikumszeiten können sohin nur dann anerkannt werden, wenn eine einschlägige Vorpraxis unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme in die Lehranstalt ist. Dies ist hier nicht der Fall. Eine einschlägige Vorpraxis bzw. Studienvoraussetzungen für die Aufnahme an der UNI y Bakk. Biologie und Bakk. Ernährungswissenschaften sind nicht vorgeschrieben. Im gegenständlichen Fall ist daher nicht vom Besuch von auf eine bestimmte Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen auszugehen und es kommt den besuchten Veranstaltungen der Charakter einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG nicht zu.

Am wurde der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Begründung: "Alle Tätigkeiten und schulischen Maßnahmen die von Frau xxx im Zeitraum nach Ablegung der Reifeprüfung ausgeübt hat und gesetzt wurden, waren darauf ausgerichtet, einen Studienplatz für Medizin in Österreich zu erreichen und hatten somit den Charakter einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG. Es ist allgemein bekannt, dass die EU-Zugehörigkeit Österreichs den Zugang für österreichische Studenten zum Medizinstudium an öffentlichen Universitäten erschwert und beschränkt hat, deshalb wurde auch zur Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Bewerbung an einer Privatuniversität gewählt. Der frühest mögliche Bewerbungstermin war für Frau xxx nicht der Zeitraum 2007 sondern Mai 2008. Während des Bewerbungszeitraumes - für das Studienjahr 2007/2008 stand Frau xxx in Vorbereitung zur Reifeprüfung. Es ist sicher nicht zumutbar, sich gleichzeitig auf die Reifeprüfung und darüber hinaus auf die schwierige Aufnahmeprüfung an der PMU vorzubereiten. Auch musste sie noch das soziale Praktikum absolvieren, das im Jänner und Februar 2008 im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in bb stattfand. Trotz eines hervorragenden Notendurchschnittes von 1,3 im Reifeprüfungszeugnis konnte den fragwürdigen Aufnahmekriterien an Österreichs Universitäten nicht entsprochen werden. Zum Aufenthalt und Sprachkurs in England ist anzumerken, dass das Volontariat bei der österreichischen Botschaft unentgeltlich (für Österreich) erfolgte und ausschließlich zur Perfektionierung der im Sprachkurs erworbenen Kenntnisse angetreten wurde. Es wird vollkommen verkannt, wenn die Ausbildung in englischer Sprache mit dem Studium der Biologie und Ernährungswissenschaften in Verbindung gebracht wird. Diese Ausbildung erfolgte vor und nur im Hinblick auf die Bewerbung an der Paracelsus Med. Privatuni. Das Biologiestudium wurde übrigens gewählt, weil zu dem damaligen Zeitpunkt der Wunsch eines Medizinstudiums noch nicht ad acta gelegt war und das Fach Biologie im Rahmen eines Medizinstudiums angerechnet wird. Die Zulassungsvoraussetzungen für die Bewerbung an der Paracelsus Med Privatuni sind in der Berufungsvorentscheidung taxativ aufgelistet - ausgezeichnete Englischkenntnisse - Biologieausbildung (diese war bis zur Reifeprüfung wegen einer HTL Ausbildung nicht möglich), - Berufsfelderkundung. Frau xxx hat demnach in dem für die Gewährung der Familienbeihilfe negativ beurteilten Zeitraum Oktober 2007 bis September 2008 aufgrund der Tätigkeiten und schulischen Ausbildung die Voraussetzungen erfüllt, die den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages durch Herrn aa rechtfertigen. Nachdem in unbefriedigender Weise der Zutritt zum Medizinstudium in Österreich nicht möglich war, hat sich Frau xxx an deutschen Universitäten beworben und erhielt aufgrund ihrer Qualifikation und vorbereitenden Aktivitäten auf das Medizinstudium einen Studienplatz zugesprochen. Seit studiert Frau xxx Medizin an der Universität cc in Deutschland, einem Land, in dem seit vielen Jahren der "numerus clausus" eingeführt ist."

Von der Paracelsus Medizinische Privatuniversität wurde die Teilnahme der Tochter der Berufungswerberin am Aufnahmetestverfahren am bestätigt. Aus dem Zeugnis über die Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung des BRG c vom geht das Prüfungsgebiet "Biologie und Umweltkunde" hervor. Bestätigungen über die Ableistung des Englischkurses, des Voluntariats an der Österreichischen Botschaft sowie des Praktikums am Konventhospital Barmherzige Brüder in bb liegen ebenfalls vor.

Am erging vom Unabhängigen Finanzsenat folgender Vorhalt an den Berufungswerber: "Unbestritten waren Zulassungsvoraussetzungen für die Bewerbung an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität: - Alter unter 35 Jahre und allgemeine Universitätsreife - ausgezeichnete Deutsch- und Englischkenntnisse, - Latinum - Nachweis über die Absolvierung von mindestens einer erfolgreich besuchten Wochenstunde aus Biologie nach der 8. Schulstufe - Mindestens 4-wöchige Berufsfelderkundung zum Nachweis der kritischen Auseinandersetzung mit dem Berufswunsch

Folgende Tätigkeiten übte Ihre Tochter nach der Matura aus: 20.8. - Lebenshilfe freiw. Praktikum 15.9. - Volontärin an der Österr. Botschaft in GB. sowie Absolvierung eines Englischkurses 10.1. - Ferialarbeit im Krankenhaus der A. Aufnahmetest an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität Zusatzprüfung zur Reifeprüfung in Biologie und Umweltkunde am Bundesrealgymnasium c .

Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis ). Zu prüfen ist jedoch auch, ob die Ausbildung während ihrer Dauer und der Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und der Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat (vgl wiederum , und ). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist somit nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere die Art und der Umfang der Lehrveranstaltungen.

Festzustellen ist, dass das Voluntariat in der Österreichischen Botschaft in GB., wo Ihre Tochter in der Konsular- sowie Verwaltungsabteilung eingesetzt war, sich einen Überblick über diesen Arbeitsbereich verschaffen konnte und Recherchen zu aktuellen Themen durchführte sowie Unterlagen zusammenstellte, keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt.

Hinsichtlich der anderen Tätigkeiten Ihrer Tochter werden Sie ersucht bekannt zu geben:

Bezüglich des in der Zeit vom bis besuchten Kurses "Cambridge advanced English": die Schultage (täglich, am Wochenende, etc.), die Stundenanzahl und eventuell abgelegte Prüfungen

Zur Ferialarbeit im Krankenhaus der A. v. 10.1. - : die Stundenanzahl

Hinsichtlich des Aufnahmetests an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität am : den genaue Zeitraum für die erforderliche Vorbereitung sowie die monatliche Stundenanzahl

Zur Zusatzprüfung zur Reifeprüfung in Biologie und Umweltkunde am Bundesrealgymnasium c am : den genauen Zeitraum für die erforderliche Vorbereitung sowie die monatliche Stundenanzahl (ev. Nachweis der Schule)

Sie werden eingeladen, zu diesem Vorhalt innerhalb von drei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, ansonsten auf Grund der Aktenlage über die Berufung zu entscheiden sein wird."

Dazu erging vom Berufungswerber mit Schreiben vom folgende Stellungnahme: "Bezüglich des Aufenthaltes in GB., kann ich Ihnen mitteilen, dass dieser ausnahmslos der Perfektion der Englischkenntnisse diente. Vorgegeben war, dass große Abschnitte an der Paracelsus Medizinischen Universität (PMU) nur in Englisch vorgetragen werden, bzw. Lehrveranstaltungen nur in Englisch abgehalten werden. Vorgegeben war darüber hinaus, dass jeder Student der diesem Unterricht nicht folgen kann, bereits im ersten Semester die Uni zu verlassen hat. Weiters wissen wir, dass das Schulenglisch absolut nicht ausreicht, diesen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, sowohl in der Konversationsform wie auch im englisch advanced level zusätzliche Kenntnisse erlangen zu müssen. Hier bot sich einerseits das Konsulat an, eine andere Möglichkeit ergab sich trotz Bemühungen nicht. Entscheidend war dabei nicht, in welchem direkten Tätigkeitsbereich vor Ort; entscheidend war die Möglichkeit Konversation zu üben. Wir wissen alle, dass zur Erlernung und Perfektionierung der Aufenthalt im fremdsprachigen Land dazu notwendig ist. Darüber hinaus hat meine Tochter xx, einen Sprachkurs besucht und dafür

a. Kurstage und Kursstunden: 22 Tage zu je 2 Stunden

b. Häusliche Lernstunden dafür aufgewendet: > 100 Stunden

c. und dank dieser umfassenden Bemühungen erfolgreich abgeschlossen. (Anlage: Zeugnis)

Bezüglich Ferialarbeit im Krankenhaus der AA.: Auch dies entsprach einer Vorgabe der Paracelsus Medizinische Universität (kurz PMU) um überhaupt zur Aufnahmeprüfung zugelassen zu werden. D.h. die PMU verlangte solch ein Praktikum vor Antritt des Studiums. Die besondere Schwierigkeit dabei war, dass es in sämtlichen Häusern der GESPAG gar nicht möglich war, zu arbeiten, bzw. zu voluntieren. Somit blieben nur noch die Ordensspitäler und ein paar andere übrig, wo man sich bewerben konnte. Dementsprechend schwierig und zeitaufwendig stellte sich die Suche für eine Praktikumsdauer von 7 Wochen. Die Tätigkeit im Krankenhaus entsprach einer Vollzeitarbeitsstelle. (Anlage: Zeugnis) Gerade Praktikanten stehen hier im Dauereinsatz. Dazu kam noch der Anfahrtsweg von P. und des Weiteren natürlich das rechtzeitige Erscheinen in der Früh, wo ebenfalls eine halbe Stunde einzurechnen war. D.h. eine tägliche Wegzeit von 3 Stunden ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Bezüglich des Aufnahmetests an der PMU. Hier muss man wissen, dass mehr als 1000 ! Bewerber gemeldet waren, und dass maximal 60 aufgenommen werden. Entsprechend anspruchsvoll gestaltet sich der Aufnahmetest. Es bestand selbstverständlich die Möglichkeit -fächerübergreifend sich für diese Aufnahmeprüfung vorzubereiten und dafür zur Verfügung stehende umfangreiche Skripten zu nützen. Die Dauer der Vorbereitung haben jedenfalls in quantitativer Hinsicht in den Monaten März, April, die monatliche Stundenzahl von 200 Stunden betragen, wenn nicht weit überschritten.

Parallel dazu hat sich meine Tochter xxx für die Aufnahmeprüfung an der medizinischen UNI y beworben und vorbereitet. Hierzu hat sie auch einen Kurs besucht um die besondere Fragetechnik, die kontrovers zur Fragetechnik in yy ist, zu üben. Aufnahmeprüfung an der UNI y. Anfang Juli 2008

Auch die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung in Biologie diente als notwendige Vorbereitung für ein medizinisches Universitätsstudium. Erforderliche Vorbereitung: ein volles Monat vom bis , wobei auch hier von 200 Stunden auszugehen ist. Was schließlich auch in der Note: gut abzulesen ist. (Anlage: Zeugnis)

Um Ihnen die Bewertung der Ausführungen zu erleichtern -eventuell auch als Anregung an höherer Stelle -möchte ich festhalten, dass die Aufnahmeverfahren nichts mit dem Fleiß und Intelligenz des Schülers zu tun haben, der sich diesen Aufnahmeprüfungen stellt. Hier wird wahlweise in Wissensgebiete eingegriffen. Da meine Tochter unbedingt Medizin studieren wollte, hatte sie sich in Deutschland um einen Studienplatz an einer Medizinischen Universität beworben, -und dieser wurde ihr auch gewährt, auf Grund ihres hervorragenden Notendurchschnittes -die Bedingungen numerus clausus erfüllt, -der in Deutschland verlangt wird. Heute studiert sie Medizin an der UNI cc mit gutem Erfolg. D.h. die deutschen Schüler, die auf Grund eines schlechten Matura-Notendurchschnittes dem deutschen numerus clausus nicht entsprechen, und somit in Deutschland keinen Studienplatz bekommen können, studieren dann in Österreich, weil sie hier zufällig den Aufnahmetest bestehen und unsere intelligenten Schüler gehen ins Ausland um dort zu studieren."

Mit Mail vom ersuchte der Unabhängige Finanzsenat die Paracelsus Medizinischen Privatuniversität um eine Stellungnahme bezüglich der erforderlichen Englischkenntnisse für den Aufnahmetest. Die Anfrage vom (per Mail): "Als eine der Aufnahmevoraussetzungen an der PMU werden ausgezeichnete Deutsch- und Englischkenntnisse genannt. - Genügt Maturaniveau in Englisch oder muss die Bewerberin/der Bewerber ein höheres Wissen dieser Sprache nachweisen? - Hat sich die Bewerberin/der Bewerber dieses Wissen vor Antritt zum Aufnahmetestverfahren selbst anzueignen oder werden bereits vorher Kurse angeboten?"

Mit Mail vom erfolgte folgende Antwort der PMU: "Die BewerberInnen müssen beim Aufnahmetest ihre Englischkenntnisse nachweisen und zwar mittels eines standardisierten Englisch-Tests. Das abgefragte Niveau sind Maturakenntnisse. Die BewerberInnen können ihre Chancen für den Teilbereich Englisch durch Teilnahme an Kursen, Auslandsaufenthalten in englischsprachigen Ländern etc. verbessern; von der PMU werden solche Kurse aber nicht angeboten und sind auch nicht zwingend vorgeschrieben. Wir fragen in unserem Online-Anmeldeformular zusätzlich zur Englisch-Endnote auch die Anzahl der Jahre des Englisch-Unterrichts, sowie Extra-Kenntnisse/Kurse etc. ab und zwar ob die BewerberInnen den TOEFL, ein Cambridge-Certificate (advanced Level) oder ähnliches absolviert haben und auch die dabei erreichten Scores. Mit diesen Nachweisen können "Zusatzpunkte" beim Teilbereich Englisch der Aufnahmetestung erreicht werden und damit die Chancen steigen, diesen Bereich erfolgreich zu absolvieren. Auch ein längerer Auslandsaufenthalt in einem englischsprachigen Land wird mit Zusatzpunkten positiv bewertet."

Mit Vorhalt vom wurde dem Berufungswerber dies zur Kenntnis gebracht und weiters ausgeführt: "Demnach reicht für den Aufnahmetest Maturaniveau in Englisch. Telefonisch wurde mir am von der PMU weiters mitgeteilt, dass im ersten Semester niemand wegen der Englischkenntnisse die Uni verlassen muss. Im zweiten Studienjahr wird zudem ein Englischkurs an der PMU angeboten, weil im vierten Studienjahr der sogenannte TOEFL-Test zu absolvieren ist. Ich beabsichtige daher, über Ihre Berufung wie folgt zu entscheiden: Abweisung für die Monate Oktober 2007 bis Dezember 2007 Stattgabe für die Monate Jänner 2008 bis Juni 2008 Abweisung für die Monate Juli 2008 bis September 2008. In Ihrem Schreiben vom führen Sie auch an, dass die Tochter die Aufnahmeprüfung an der UNI y Anfang Juli 2008 absolviert habe. Diesbezüglich wird Ihnen noch die Möglichkeit geboten, entsprechende Nachweise vorzulegen.

Sie werden eingeladen, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen, ansonsten laut Aktenlage über Ihre Berufung zu entscheiden sein wird."

Mit Schreiben vom teilte der Berufungswerber Folgendes mit: "Was mich überrascht dabei ist, dass die Begründungen seitens der PMU nicht zu einem positiven Bescheid führten. Die PMU führt sehr deutlich ausführt aus, dass die Bewerberinnen im Teilbereich Englisch durch die Teilnahme an Kursen, Auslandsaufenthalten in englischsprachigen Ländern, etc. die Chancen verbessern können. Genau das war die Absicht. Hier darf ich noch einmal in Erinnerung rufen, dass mehr als 1000 !! Bewerberinnen gemeldet waren, darunter viele deutsche Bewerberinnen. Knapp über 5% !! werden schließlich aufgenommen. Es wäre grob fahrlässig gewesen, nicht jede Chance für zusätzlich Aufnahme-Punkte zu nützen. Zur Aufnahmeprüfung meiner Tochter an der Med.UNI y kann ich Ihnen mitteilen, dass seitens der Med.UNI y hier keine Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Das Ergebnis wurde online mitgeteilt und konnte nur eine bestimmte Zeit lang online abgerufen werden. Es stehen somit keine Unterlagen zur Verfügung. Hier denke ich, dass die Med.UNI y verpflichtet werden sollte ( meine Tochter xx ist ja kein Einzelfall), entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Lehrplan oder einer Studienordnung vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hiezu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw Vorprüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist - abgesehen von den leistungsorientierten Voraussetzungen beim Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung - nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (vgl Zl. 98/15/0001).

Ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist vor dem rechtlichen Hintergrund nicht entscheidend (). Wesentlich ist vielmehr, dass durch die Schulausbildung oder den lehrgangsmäßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl ).

Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis ). Die oben angeführten, von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl wiederum ).

Zu prüfen ist jedoch auch, ob die Ausbildung während ihrer Dauer und der Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und der Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat (vgl wiederum , und ). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist somit nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere die Art und der Umfang der Lehrveranstaltungen.

Von der Bindung der vollen Arbeitskraft kann wohl nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Besuch des Unterrichts, die Vor- und Nachbearbeitungszeiten und die Prüfungsteilnahmen ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspricht. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur den Lehrinhalten, sondern auch der Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere der Art und dem Umfang der Lehrveranstaltungen entsprechende Bedeutung für die Beurteilung des Beihilfenanspruches beigemessen. Daraus folgt, dass es durchaus möglich sein kann, dass eine Bildungsmaßnahme, wenn sie in einer konzentrierten, zeitlich gestrafften Form absolviert wird, die Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch erfüllt, während eine solche, die zwar das gleiche Ausbildungsziel hat, aber zeitlich nicht gestrafft und damit von (wesentlich) längerer Dauer, verbunden mit geringeren Anforderungen an den Auszubildenden, ist, diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Entscheidend dabei ist, ob in den jeweils einzeln zu betrachtenden Monaten (§ 10 FLAG 1967 normiert den Monat als Anspruchszeitraum) eine entsprechende zeitliche Intensität gegeben ist.

Im Erkenntnis vom , 2007/13/0125 hat der VwGH Folgendes ausgesprochen: "Dass die Tochter der Mitbeteiligten im Zeitraum Februar bis April 2006 an Lehrveranstaltungen oder Kursen teilgenommen hätte, ist nicht aktenkundig und wurde auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Die belangte Behörde hat vielmehr allein die Vorbereitungszeit für die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst als Berufsausbildungszeit anerkannt. Dabei hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber verkannt, dass es zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" ankommt, sondern die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , 2007/15/0050, und vom , 2008/13/0013)."

Nun kann zwar bereits im Absolvieren von Eignungsprüfungen, die Voraussetzung für die Aufnahme als Student sind, eine Berufsausbildung erblickt werden (sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45 "Aufnahmeprüfungen"). Aber auch hier ist erforderlich, dass die Vorbereitung auf das Ablegen der Prüfungen die volle Zeit der Auszubildenden in Anspruch nimmt. Fest steht, dass sich die Tochter am an der HTL die Reifeprüfung erfolgreich absolvierte und sich danach zwar keinen "schulischen oder kursmäßigen Ausbildungen" unterzog, sondern eigenständig versuchte, die Voraussetzungen für die Aufnahme an der Paracelsus Medizinischen Universität zu erlangen. Ebenso unbestritten hat sie am von 8.00 bis 12.00 am Aufnahmetestverfahren an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität teilgenommen. Die positive Absolvierung des Aufnahmetests stellt eine unverzichtbare Bedingung für die Aufnahme an dieser Universität dar. Somit steht der Ansicht nichts entgegen, dass auch die Vorbereitungszeit auf die Erfüllung dieser Voraussetzung schon das Vorliegen einer Berufsausbildung impliziert, ist doch das Ablegen derartiger Aufnahmeprüfungen in verschiedenen (überlaufenen) Studienrichtungen völlig üblich geworden. Auch der VwGH ist in seinem aufhebenden Erkenntnis vom , 2007/13/0125, ganz offensichtlich davon ausgegangen, dass die Vorbereitungszeit zur Ablegung des Aufnahmetests dem Grunde nach als Berufsausbildung anzusehen ist. Er hat aber beanstandet, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dergestalt getroffen hat, ob die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat. Wäre der Gerichtshof der Meinung gewesen, es liege schon dem Grunde nach Berufsausbildung vor, hätte es dieser Aussage im Erkenntnis nicht bedurft (s ).

Unbestritten waren Zulassungsvoraussetzungen für die Bewerbung an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität: - Alter unter 35 Jahre und allgemeine Universitätsreife - ausgezeichnete Deutsch- und Englischkenntnisse, - Latinum - Nachweis über die Absolvierung von mindestens einer erfolgreich besuchten Wochenstunde aus Biologie nach der 8. Schulstufe - Mindestens 4-wöchige Berufsfelderkundung zum Nachweis der kritischen Auseinandersetzung mit dem Berufswunsch

a) Ausgezeichnete Deutsch- und Englischkenntnisse

Die Tochter des Berufungswerbers war in der Zeit von bis als Voluntärin an der Österreichischen Botschaft in GB. tätig. Vom bis besuchte sie zudem den Kurs "Cambridge advanced English" (laut Angaben des Berufungswerbers an 22 Tagen zu je 2 Stunden; häusliche Lernstunden dafür mehr als 100 Stunden). Festzustellen ist, dass das Voluntariat an der Österreichischen Botschaft, wo die Tochter in der Konsular- sowie Verwaltungsabteilung eingesetzt war, sich einen Überblick über diesen Arbeitsbereich verschaffen konnte und Recherchen zu aktuellen Themen durchführte sowie Unterlagen zusammenstellte, für sich alleine keinesfalls eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt. Auch war das Voluntariat keine zwingende Voraussetzung für Aufnahmeprüfung an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität. Beim Sprachkurs ergibt sich für 2,5 Monate ca. ein zeitlicher Aufwand von 42 Stunden monatlich, was natürlich keinesfalls einer Vollzeitbeschäftigung entspricht. Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe (incl. Kinderabsetzbetrag) lag daher unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in der in dieser Zeit gültigen Fassung in den Monaten Oktober, November und Dezember 2007 nicht vor.

b) Nachweis über die Absolvierung von mindestens einer erfolgreich besuchten Wochenstunde aus Biologie nach der 8. Schulstufe

Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung in "Biologie und Umweltkunde" legte die Tochter des Berufungswerbers erfolgreich am ab. Die erforderliche Vorbereitung hat laut Angaben des Berufungswerbers einen vollen Monat ( bis ) betragen, wobei auch hier von 200 Stunden auszugehen sei. Somit lagen im Mai und Juni 2008 die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe (incl. Kinderabsetzbetrag) vor.

c) Mindestens 4-wöchige Berufsfelderkundung zum Nachweis der kritischen Auseinandersetzung mit dem Berufswunsch

In der Zeit von bis war die Tochter des Berufungswerbers als Ferialarbeiterin im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in bb beschäftigt. Anerkennt man die erforderlichen 4 Wochen des Praktikums, das laut Angaben des Berufungswerbers einer Vollzeitarbeitsstelle entsprach, als Berufsausbildungszeit, so ergibt sich ein Familienbeihilfenanspruch (incl. Kinderabsetzbetrag) für die Monate Jänner und Februar 2008.

In den Monaten März-April 2008 fand laut Angaben des Berufungswerbers eine Vorbereitung (intensives Lernen) für die Aufnahmeprüfung an der PMU, die am absolviert wurde statt. Diese Vorbereitungszeit erscheint auch glaubhaft, weshalb in diesen Monaten der Anspruch auf die Familienbeihilfe vorlag.

Hinsichtlich der Aufnahmeprüfung an der Medizinischen Universität y können laut Angaben des Berufungswerbers keine Unterlagen vorgelegt werden. Vom Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kann daher in den Monaten Juli bis September 2008 nicht ausgegangen werden.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at