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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSG vom 04.05.2006, FSRV/0020-G/04

Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen jahrelanger Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Dr. Andrea Ornig, in der Finanzstrafsache gegen Bf., Versicherungsberater, Graz, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SNxxx, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist seit dem Jahr 1988 selbständig tätig. Als Berater in Versicherungsangelegenheiten vertritt er Unfallgeschädigte gegenüber der Kraftfahrzeugversicherung. Dabei vereinbart der Bf. mit seinen Auftraggebern einen Pauschalbetrag des als Schadenersatz von der Versicherung ausbezahlten Betrages als Erfolgshonorar.

Mit dem Bescheid vom leitete das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer 1999 in der Höhe von 11.264,29 €, Umsatzsteuer 2000 in der Höhe von 7.097,52 €, Umsatzsteuer 2001 in der Höhe von 6.034,39 €, Umsatzsteuer 2002 in der Höhe von 7.500,00 €, Umsatzsteuer 2003 in der Höhe von 7.500,00 € und Umsatzsteuer 1-8/2004 in der Höhe von 5.000,00 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Begründend wurde ausgeführt, am Abgabenkonto sei der Umstand offensichtlich, dass der Bf. in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet habe. Die Umsatzsteuerzahllasten für die Jahre 2002 und 2003 seien mangels Abgabe von Steuererklärungen ebenso wie jene für die Monate 1-8/2004 im Schätzungswege festgesetzt worden. Da jedem Unternehmer die Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. zur Abgabe rechtzeitiger und richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt sei, bestehe der Verdacht, der Bf. habe zumindest vorläufig Zahlungen an Umsatzsteuer vermeiden wollen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . Der Bf. bringt darin vor, die Versicherung bezahle sehr schleppend in Teilbeträgen, die fürs erste nur Durchlaufposten seien (z.B. als Schadenersatzkonto für den Geschädigten). Wenn er Beträge einbehalte, seien davon oft Gutachten, Krankengeschichten oder Gerichtskosten zu bezahlen. Die Abwicklung der einzelnen Fälle ziehe sich meist über mehrere Jahre. Das genaue Honorar erfahre er meist erst durch die Steuerberaterin, wenn sie an der Bilanz arbeite und die genaue Differenz zwischen den Ein- und Ausgängen im jeweiligen Fall errechnet habe. Seit 16 Jahren sei immer erst auf Grund der Bilanz festgestellt worden, welches Honorar im jeweiligen Fall eingenommen wurde und davon habe er die Umsatzsteuer entrichtet. Teilweise sei das Honorar innerhalb eines Jahres unter 300.000,00 S gelegen, sodass er in diesem Jahr auch keine Umsatzsteuer habe entrichten müssen. Er habe bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht gewusst, dass er hierbei etwas falsch mache. Auch in der Einbringungsstelle des Finanzamtes sei ihm im Jahr 2003 bestätigt worden, dass er nicht von vornherein umsatzsteuerpflichtig sei, da er keine Umsatzsteuer einhebe. Seine Steuerberaterin habe lediglich, da bei Umsatzsteuerzahlungen nach der Bilanz der gesamtaushaftende Betrag auf einmal fällig werde, gemeint, es wäre für ihn vielleicht eine Erleichterung, monatlich Teilbeträge an das Finanzamt zu überweisen.

Dem Bescheid sei zu entnehmen, dass sich die Verpflichtung zur Voranmeldung und Vorauszahlung auf das UStG 1994 stütze. Sein damaliger Steuerberater habe ihn niemals auf eine Änderung aufmerksam gemacht, weshalb er auch nicht gewusst habe, dass sich für ihn als Versicherungsberater etwas geändert habe. Er sei der Meinung gewesen, dass es für unterschiedliche Branchen unterschiedliche steuerliche Regelungen gebe. Er wisse z.B., dass Versicherungsmakler, Versicherungsvermittler und Versicherungsvertreter umsatzsteuerbefreit seien. Er habe bis heute nicht verstanden, warum dies beim Versicherungsberater nicht so sei. Er habe sich, da er sich in Steuerangelegenheiten nicht sehr gut auskenne, von Beginn an auf seinen Steuerberater und darauf verlassen, dass dieser stets alles Notwendige veranlassen werde.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.

Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 FinStrG).

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn gegen den Verdächtigen ausreichende Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt; dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt ist, muss in der Begründung eines Einleitungsbescheides dargelegt werden (siehe , , 2000/14/0104 und , 2000/13/0196, mit weiteren Nachweisen).

Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. In der Begründung des Einleitungsbescheides ist daher darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Aus der Begründung muss sich ergeben, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (beispielsweise ).

Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorliegen, geht es somit nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht in objektiver und subjektiver Hinsicht ausreichen oder nicht.

Gegen die objektive Tatseite werden vom Bf. keine Einwände erhoben. Nach der Aktenlage (Buchungsabfrage des Abgabenkontos des Bw.) wurden für die Jahre 2002 und 2003 in der Zwischenzeit Umsatzsteuerjahreserklärungen eingebracht. Der Verdacht der Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 Abs. 1 FinStrG liegt somit nicht vor und ist auch für das Jahr 2004 nicht gegeben, weil der Bf. steuerlich vertreten ist, für die Vorjahre Abgabenerklärungen eingereicht und die sich aus der Verbuchung der Umsatzsteuerjahreserklärungen ergebende Umsatzsteuer bis dato - wenn auch verspätet - entrichtet hat.

Der dem Bf. zur Last gelegte Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert für die subjektive Tatbestandsmäßigkeit für den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit, während für die Pflichtverletzung bloß bedingter Vorsatz genügt.

Aus der Beschwerde geht hervor, dass dem Bf. die Umsatzsteuerbefreiung der Versicherungsvertreter und -makler bekannt war. Auf Grund seiner jahrelangen selbständigen Tätigkeit, der Bilanzerstellung durch steuerliche Vertreter und der Einbringung von Umsatzsteuerjahreserklärungen war dem Bf. weiters bekannt, dass er unternehmerisch tätig ist und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Es ist allgemein bekannt, dass die Umsatzsteuer von Unternehmern nicht am Jahresende, bei Bilanzerstellung oder erst im Zuge der Abgabe der Jahreserklärungen zu entrichten ist, sondern dass auf die Umsatzsteuer - je nach Höhe des erzielten Umsatzes - monatlich bzw. vierteljährlich Vorauszahlungen zu leisten sind. Die 300.000,00 S-Grenze wurde vom Bf. in den Streitjahren nie unterschritten, weshalb die Nichtabfuhr der Umsatzsteuer bzw. die Nichtabgabe von Voranmeldungen nicht von vornherein ins Kalkül gezogen werden konnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass als Umsatzsteuerbemessungsgrundlage nicht die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben, sondern die erzielten Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen ist. Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage können allerdings nicht dazu führen, dass monatliche Umsätze überhaupt nicht ermittelt und erst im Zuge der Bilanzerstellung errechnet werden. Der Bf. führt weiters aus, dass Umsatzsteuervoranmeldungen von seiner Steuerberaterin ihm gegenüber erwähnt wurden. Es erscheint wenig glaubwürdig, dass die Steuerberaterin dem Bf. die Abgabe von Voranmeldungen als freiwillige Möglichkeit von Abgabepflichtigen, Umsätze unter dem Jahr zu melden, dargestellt hat. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Bf. nach der Aktenlage auch nach der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine Voranmeldungen eingereicht hat.

Auf Grund dieser Sachlage besteht der Verdacht, der Bf. habe das ihm vorgeworfene Finanzvergehen wissentlich begangen. Gegenstand dieses Verfahrens ist, wie bereits ausgeführt, nicht die Feststellung der Tat, sondern die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Bf. könnte ein Finanzvergehen begangen haben.

Ob der erhobene Tatverdacht zu der gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit führen wird, der Bf. habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen, bleibt dem nunmehr durchzuführenden Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
Umsatzsteuer
Wissentlichkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at