Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.04.2008, RV/3537-W/07

Keine Gebührenfreiheit von Verwaltungsgerichtshofbeschwerden nach dem Zivildienstgesetz.


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Miterledigte GZ:
RV/3538-W/07
RV/3552-W/07
RV/3554-W/07
RV/0420-W/08
RV/0422-W/08
RV/0423-W/08
RV/0425-W/08
RV/0443-W/08
RV/0444-W/08
RV/0445-W/08
RV/0446-W/08
RV/0447-W/08
RV/0448-W/08
RV/0449-W/08
RV/0450-W/08
RV/0453-W/08
RV/0454-W/08

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 722/08 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/3537-W/07-RS1
§24 Abs.3 VwGG sieht grundsätzlich für Beschwerden – auch solche, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art.144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind (Sukzessivbeschwerden) - eine Eingabengebühr in Höhe von 180 Euro vor.
RV/3537-W/07-RS2
Die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist keine unmittelbar durch "dieses Bundesgesetz" (das Zivildienstgesetz) veranlasste (anfallende) Schrift.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom ua, St.Nr. X ua, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) brachte in einer Anzahl von Fällen als berufsmäßiger Parteienvertreter Bescheidbeschwerden beim Verfassungs- bzw. beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Die Beschwerden wurden vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Bw jeweils aufgefordert, die fehlende Gebühr von € 180,-- binnen einer bestimmten Frist durch Bareinzahlung oder Überweisung über ein Postamt oder Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln.

Der Bw wurde darauf hingewiesen, dass ansonsten dem Finanzamt Mitteilung gemacht und die Gebühr kostenpflichtig eingebracht werden müsste.

§24 Abs.3 VwGG wurde auszugsweise zitiert.

Da die Gebühr trotz Aufforderung nicht entrichtet wurde, nahm der Verwaltungsgerichtshof für die Beschwerden jeweils amtliche Befunde auf.

Mit den spruchgegenständlichen Bescheiden setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien jeweils die Gebühr gemäß §24 Abs.3 VwGG sowie gemäß §9 Abs.1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr fest.

Die Vorschreibungen ergingen in allen Fällen gemäß §13 Abs.3 GebG an den Berufungswerber.

Fristgerecht wurden Berufungen eingebracht.

Der Bw wendet ein, gegenständliche VwGH-Beschwerden würden Zivildienstsachen betreffen, die gemäß §72 Zivildienstgesetz (ZDG) von der Eingabengebühr befreit seien. Dies würde der Verfassungsgerichtshof nicht nur in den gegenständlichen Beschwerdefällen, sondern darüber hinaus auch in allen anderen Beschwerden nach dem Zivildienstgesetz so handhaben. In gleicher Weise verfahre der Verfassungsgerichtshof bei Beschwerden nach dem Studienförderungsgesetz, denen nach §72 StudFG eine gleich lautende Gesetzesbestimmung zugrunde liegen würde. Die angefochtenen Gebührenbescheide würden nicht begründen, warum §72 ZDG nicht Anwendung finden sollte. Die VwGH-Beschwerden seien unmittelbar durch das Zivildienstgesetz verursacht worden. Es gebe keinen sachlichen Grund, im Rechtsweg zwischen dem Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu unterscheiden. Das folge auch aus einer gleichheitskonformen Interpretation. Wenn der Gesetzgeber in Zivildienstangelegenheiten das Rechtsmittelverfahren im Verwaltungsverfahren gebührenfrei stelle, weil er meine, die - relativ geringe - Gebühr im Verwaltungsverfahren könne Bescheidadressaten von zweckmäßigen Rechtsmitteln abhalten, dann müsse diese Überlegung umso mehr für die an das Verwaltungsverfahren anschließende rechtsstaatlich erforderliche, aber erheblich kostenintensivere verwaltungsgerichtliche Kontrolle gelten. Jede andere Auslegung des Gesetzestextes wäre unsachlich und gleichheitswidrig.

Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufungen im Wesentlichen mit der Begründung, die Eingaben beim Verwaltungsgerichtshof seien keine durch das Zivildienstgesetz unmittelbar veranlassten Schriften, unter Hinweis auf §24 Abs.3 VwGG als unbegründet ab.

Dagegen richten sich nunmehr die Vorlageanträge. Der Bw bringt ergänzend vor, es sei nicht nachvollziehbar, was aus §24 Abs.3 Z7 VwGG für den gegenständlichen Fall ableitbar sein solle.

Der Bw legt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B1490/03 ua, vor und führt hiezu aus, dass der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur die sachliche Abgabenbefreiung des Verfahrens gemäß §72 Zivildienstgesetz auch auf das verfassungsgerichtliche Verfahren erstrecke.

Die ergänzenden Ausführungen des Bw wurden der Amtspartei zur Kenntnis gebracht, welche unter anderem eine Stellungnahme des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofes hiezu eingeholt hat. Das Präsidium des Verwaltungsgerichtshof als zur Überwachung der Einhaltung der Gebührenvorschriften berufenes Justizverwaltungsorgan vertritt demzufolge (unvorgreiflich einer allfälligen künftigen Entscheidung des für Angelegenheiten der Gebühren zuständigen richterlichen Senates des Verwaltungsgerichtshofes) die Auffassung, dass Verwaltungsgerichtshofbeschwerden in Angelegenheiten des Zivildienstgesetzes keine unmittelbar durch das Zivildienstgesetz veranlassten Schriftsätze darstellten, weshalb die Gebührenbefreiung nach §72 Zivildienstgesetz nicht auch die Eingabengebühr nach §24 Abs.3 VwGG umfasse.

Die Amtspartei bringt ua ergänzend vor, dass die Kostenentscheidung des Verfassungsgerichthofes nicht überzeugend sei, zumal in diesem Verfahren eine Entscheidung zur Frage der unmittelbaren Veranlassung nicht ergangen sei. Demgegenüber gebe es jedoch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Abgrenzung der jeweiligen Verfahren (Erkenntnis vom , 719/60), woraus die unmittelbare Veranlassung exakt bestimmt werden könne. Die Amtspartei vertrete daher die Ansicht, dass die Abgabenbefreiung nach §72 ZDG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und auch vor dem Verfassungsgerichtshof nicht zur Anwendung komme.

Über die Berufung wurde erwogen:

§24 Abs.3 VwGG in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerden maßgeblichen Fassung lautet:

"Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.

3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

§24 Abs.3 VwGG sieht also grundsätzlich für Beschwerden - auch solche, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art.144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind (Sukzessivbeschwerden) - eine Eingabengebühr in Höhe von 180 Euro vor. Die Gebührenschuld entsteht immer im Zeitpunkt des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof ().

§72 ZDG idgF lautet:

"Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit."

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung befreit das Gesetz ausdrücklich nur die unmittelbar durch das Zivildienstgesetz selbst veranlassten (anfallenden) Schriften und Amtshandlungen. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang der Begriff "unmittelbar veranlasst".

Die Amtspartei verweist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 719/60, betreffend Erstattung einer Eingabenstempelgebühr in Verwaltungsstrafsachen, worin der VwGH ua ausgeführt hat:

"...Diese Beschwerde ist nicht begründet. Denn nach §14 TP6 Abs.5 Z7 GebG sind nur Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren (ausgenommen in Privatanklagesachen), und nicht etwa, wie der Beschwerdeführer in Verkennung des Gesetzes meint, Eingaben in Verwaltungsstrafsachen, von der Eingabengebühr befreit. Nun ist zwar unbestritten, dass der Bescheid, gegen den sich die vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde im Streitfalle gerichtet hat, in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangen ist. Dieses Verwaltungsstrafverfahren ist aber mit der Erlassung des letztinstanzlichen Strafbescheides abgeschlossen worden. Durch die Erhebung der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs.1 Z1 B-VG gegen den Bescheid der letzten Verwaltungsinstanz wurde nicht das Verwaltungsstrafverfahren fortgesetzt, sondern ein neues, und zwar ein gerichtliches Verfahren - eben das vor dem Verwaltungsgerichtshof - eingeleitet. Die Eingabe, die der Beschwerdeführer gestempelt hatte, war demnach nicht eine Eingabe in einem Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des §14 TP6 Abs.5 Z7 GebG, sondern eine solche an ein Gericht im Sinne des §14 TP6 Abs.5 Z1 GebG...."

(siehe auch Fellner, Stempel und Rechtsgebühren, Band I, §14 TP6, Rz124, unter Hinweis auf nunmehr §24 Abs.3 VwGG; Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, Teil II Rechtsprechung).

Auch in gegenständlichem Fall wurde das Verwaltungsverfahren mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides abgeschlossen und ein neues Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet.

Selbst wenn man die in §72 ZDG verwendete Formulierung "die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen" als nicht vollkommen mit der Formulierung des §14 TP6 Abs.5 Z7 GebG "Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren", vergleichbar erachtet, so ist die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof jedenfalls keine unmittelbar durch "dieses Bundesgesetz" (das Zivildienstgesetz) veranlasste (anfallende) Schrift.

Die Rechtsgrundlage für die Einbringung einer Beschwerde an die Höchstgerichte bildet das Bundes-Verfassungsgesetz (Art. 131, Art. 144 B-VG). Das Erfordernis der Schriftlichkeit von Beschwerden ergibt sich aus den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (§24 VwGG) bzw. Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (§15 f VfGG).

Der Amtspartei ist dahingehend zu folgen, dass sich die vom Bw angesprochenen Kostenentscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, welche sachliche Abgabenbefreiungen zu Grunde legen, nicht mit der Frage der unmittelbaren Veranlassung auseinandersetzen. Sie sind daher nicht geeignet, die beantragte Gebührenfreiheit zu stützen.

Gemäß §24 Abs.3 Z7 VwGG gelten im Übrigen für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957. Wird demzufolge eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde (§3 Abs.2 GebG 1957) mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß §9 Abs.1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht ().

Die Festsetzung von Gebühr und Erhöhung erfolgte somit zu Recht.

Anhang

(miterledigte Berufungen)


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RV-Zahl
Erf.Nr.
Bescheid vom
St.Nr.
GZ. RV/3538-W/07
317.851/2007
212/4153
GZ. RV/3552-W/07
317.850/2007
"
GZ. RV/3554-W/07
317.850/2007
"
GZ. RV/420-W/08
325.501/2007
"
GZ. RV/422-W/08
325.503/2007
"
GZ. RV/423-W/08
325.500/2007
"
GZ. RV/425-W/08
325.502/2007
"
GZ. RV/443-W/08
325.504/2007
"
GZ. RV/444-W/08
325.504/2007
"
GZ. RV/445-W/08
319.059/2007
"
GZ. RV/446-W/08
319.059/2007
"
GZ. RV/447-W/08
319.057/2007
"
GZ. RV/448-W/08
319.057/2007
"
GZ. RV/449-W/08
319.058/2007
"
GZ. RV/450-W/08
319.058/2007
"
GZ. RV/453-W/08
319.060/2007
"
GZ. RV/454-W/08
319.060/2007
"

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 72 ZDG, Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986
Schlagworte
Beschwerde
Gebühr
Sukzessivbeschwerde
Zivildienstgesetz
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at