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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.04.2008, RV/0202-W/08

Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO bei Verlust der Buchungsmitteilung auf dem Postweg

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Trust Treuhand und Steuerberatungs GmbH, 1020 Wien, Praterstraße 38, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch AD Herbert Geißler, vom betreffend Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO (Säumniszuschlag) im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 131,16 fest, da die Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2007 mit einem Betrag von € 6.558,00 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden wäre.

Innerhalb der Berufungsfrist stellte der Berufungswerber (Bw.) gemäß § 217 Abs. 7 BAO mit Schreiben vom den Antrag auf "Stornierung" des Säumniszuschlages. Begründend wurde vorgebracht, dass den Bw. für die verspätete Bezahlung der am fälligen Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2007 kein grobes Verschulden treffe, da der Zahlschein und die entsprechende Buchungsmitteilung von der steuerlichen Vertretung an den Bw. per Post weitergeleitet worden wäre.

Diese Schriftstücke wären jedoch nicht beim Bw. eingelangt, sondern offensichtlich auf dem Postweg verloren gegangen, weshalb der Bw. weder von der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2007 noch von der Zahlungsfrist informiert gewesen wäre. Es hätte auch kein Grund bestanden, dass der Verlust der Unterlagen unmittelbar hätte auffallen müssen, weil der Bw. im Regelfall nur quartalsmäßige Buchungsmitteilungen erhalte. Es wäre daher auch seitens der steuerlichen Vertretung die unverschuldete Fristversäumnis erst festgestellt worden, als ihr der Steuerbescheid zugestellt worden wäre. Der Rückstand wäre anschließend durch den Bw. umgehend beglichen worden.

Für die Versäumnis der Frist könne daher weder dem Bw. noch seiner steuerlichen Vertretung ein grobes Verschulden vorgeworfen werden.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag als unbegründet ab und führte aus, dass auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen wären, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, insbesondere insoweit bei nach den Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliege.

Grobes Verschulden liege vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen wäre. Grobes Verschulden fehle, wenn nur leichte Fahrlässigkeit vorliege. Ein minderer Grad des Versehens wäre leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe. Keine leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn jemand auffallend sorglos handle. Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit den Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse. Hingegen wäre grobes Verschulden von Arbeitnehmern der Partei oder des Parteienvertreters nicht schädlich.

Weiters brachte das Finanzamt vor, dass der Bw. die am fällige Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2007 von € 6.558,00 verspätet am entrichtet hätte, weshalb der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 1 BAO festzusetzen gewesen wäre. Bereits am wäre der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2007 ergangen, aus dem die Vorauszahlungstermine und Beträge ersichtlich gewesen wären. Danach hätte der Bw. seine Dispositionen richten müssen.

Gleichzeitig wäre auch der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ergangen, dessen Einkommensteuernachforderung am fällig gewesen wäre. Die Zahlung wäre jedoch erst zwei Wochen verspätet am erfolgt, sodass ebenfalls ein Säumniszuschlag zur Vorschreibung gekommen wäre.

Darüber hinaus wäre der Bw. in den Vorjahren bereits öfter säumig gewesen. So wäre die Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2000, die Einkommensteuernachforderung für das Jahr 2000 vom , die Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2004 und die Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2004 verspätet entrichtet worden. Auf Grund der oftmaligen säumigen Entrichtung der Einkommensteuer könne nicht mehr von einem Versehen gesprochen werden.

In der gegen diesen Bescheid am rechtzeitig eingebrachten (fälschlicherweise als Vorlageantrag bezeichneten) Berufung beantragte der Bw. die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, verwies auf seinen (fälschlicherweise als Berufung bezeichneten) Antrag vom und nahm ergänzend zum (fälschlicherweise als Berufungsvorentscheidung bezeichneten) Bescheid des Finanzamtes vom Stellung.

Das Argument des Finanzamtes, dass sich ein Bürger nicht auf die Post verlassen könne und deswegen grob fahrlässig handle, gehe fehl, weil gerade der Bw. - wie die meisten anderen einkommensteuerpflichtigen Unternehmer auch - die Aufgabe zur Überwachung und Überprüfung der Steuerzahlungen an seine steuerliche Vertretung delegiert und daher sorgfältig gehandelt hätte. Er hätte sich also darauf verlassen dürfen, dass die Einzahlungen dann vorzunehmen wären, wenn ihm wie über Jahre gewohnt ein Zahlschein zugesandt werde.

Leider wäre die Post nicht so zuverlässig, wie alle es sich wünschen würden. Da bereits die Vorschreibung zum zweiten Quartal 2007 durch die Post nicht zugestellt worden wäre, wäre auch diese Zahlung verspätet erfolgt. Der Bw. dürfe sich aber als Unternehmer zu Recht darauf verlassen, dass ein im öffentlichen Eigentum stehendes Unternehmen wie die Post sorgfältig und wie gewohnt die Zustellung vornehme.

Der Bw. hätte daher schlimmstenfalls einen Termin übersehen, weil er nicht wie organisatorisch geplant informiert worden wäre. Grobes Verschulden liege auf gar keinen Fall vor. Die steuerliche Vertretung hätte auch bereits organisatorische Maßnahmen getroffen, um in Zukunft solche Fälle zu vermeiden, da anscheinend die Postzustellung nicht zuverlässig genug wäre.

Trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung erschien weder der Bw. noch sein steuerlicher Vertreter zur für den anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung. Der Amtsbeauftragte verzichtete auf weiteres Vorbringen und beantragte die Abweisung der Berufung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob im Sinne der Bestimmungen des § 217 Abs. 7 BAO ein grobes Verschulden des Berufungswerbers an der verspäteten Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung vorliegt oder nicht.

Die Argumentation des Berufungswerbers geht in die Richtung, dass er eine qualifizierte Vertretung mit der Wahrnehmung der steuerlichen Agenden beauftragt habe, was die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers auf ein Auswahl- oder Kontrollverschulden reduzieren würde.

Dieser Darstellung kann der Unabhängige Finanzsenat aber nicht folgen. Die Ausführungen des Berufungswerbers selbst zeigen auf, dass lediglich dahingehend zu prüfen ist, ob der Umstand, dass die Buchungsmitteilung auf dem Postweg von der Steuerberatungskanzlei zu ihm verloren gegangen ist, geeignet ist ein Verschulden des Bw. hinsichtlich der Nichtentrichtung auszuschließen.

Es bleibt also im gegenständlichen Fall lediglich die Frage zu klären, ob das Verhalten der Berufungswerberin in eigenen steuerlichen Angelegenheiten als auffallend sorglos zu qualifizieren ist und nicht ob ein Fehlverhalten eines Vertreters vorliegt, da ja keine Behauptung vorliegt, ein Mitglied der Steuerberatungskanzlei habe die Zustellung an den Bw. unterlassen oder hätte eigenständig die fristgerechte Überweisung vornehmen sollen.

Dabei ist als Maßstab für ein grobes Verschulden im Sinne dieser Bestimmungen ein Verhalten zu verstehen, das nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leicht fahrlässiges Handeln ist dann gegeben, wenn der Fehler auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann ().

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates auf die konkreten Fähigkeiten des jeweiligen Steuerpflichtigen abzustellen, wobei es insbesondere auf seine Rechtskundigkeit in steuerlichen Belangen und seine bisherigen diesbezüglichen Erfahrungen aus Vorzeiträumen ankommt.

Unbestritten ist, dass sich die Fälligkeitstermine der Einkommensteuervorauszahlungen nicht nur aus § 45 Abs. 2 EStG 1988 ergeben, sondern der Bw. darüber hinaus einen Vorauszahlungsbescheid über die Höhe und Fälligkeit der vierteljährlichen Vorauszahlungen erhalten hat (Bescheid vom ). Dem Bw. waren die einzelnen Fälligkeitstermine somit im Vorhinein bekannt. Aus den Buchungen am Abgabenkonto des Bw. ist ersichtlich, dass Einzahlungen in den Vorzeiträumen auch - mehr oder weniger - pünktlich geleistet wurden.

Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass der Bw. als einkommensteuerpflichtiger Unternehmer die Fristen für Steuervorschreibungen, deren Bedeutung und die Folgen einer verspäteten Entrichtung aus dem täglichen Geschäftsleben und auch aus der persönlichen Steuerpflicht zur Genüge kannte und diese auch zuvor termingerecht wahrgenommen hat bzw. dafür Sorge getragen hat, dass diese Verpflichtungen zeitgerecht wahrgenommen wurden.

Die Systematik von vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen ist dem Bw. demnach aus der praktischen Erfahrung seit Jahren bekannt, weswegen das ursprünglich in der Berufungsschrift vorgebrachte Argument, die Buchungsmitteilung und der Zahlschein wären verloren gegangen und der Bw. hätte daher auf die Zahlung vergessen, auch nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz grobes Verschulden nicht ausschließt.

Nicht unberücksichtigt bleiben konnte auch der Umstand, dass auch die am fällige Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2007 wiederum verspätet, nämlich gar erst am , entrichtet wurde. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, dass die Buchungsmitteilung und der Zahlschein am Postweg verloren gegangen wären, wird dadurch nicht gerade untermauert, da in diesem Fall ein Säumniszuschlag noch gar nicht verhängt wurde, der den Bw. bzw. seine steuerliche Vertretung auf die Unterlassung aufmerksam machen hätte können. Dazu kommt noch, dass die steuerliche Vertretung diesen Einwand offenbar standardmäßig in ihren Berufungen übernimmt (zB wortgleich unter der GZ. RV/0831-W/06 zu finden).

Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
grobes Verschulden
Buchungsmitteilung
Postweg

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at