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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 27.04.2009, RV/0603-K/08

Rückzahlung eines Guthabens, wenn kein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht; Streit über die Verrechnung von Gutschriften.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des N.N., Pensionist, St.V., vertreten durch Mag. H.N., Rechtsanwalt, V., H.Str.1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St.V. , vertreten durch H.O., vom betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO) nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt zog zuvor mit Haftungsbescheid vom den Berufungswerber zur Haftung gemäß § 12 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Kommanditgesellschaft in Höhe von insgesamt € 64.000,82 heran.

Mit Beschluss des Landesgerichtes I. vom wurde über das Vermögen des Herrn G. das Konkursverfahren eröffnet. Der Berufungswerber war Komplementär der Firma Bekleidungshaus G. Kommanditgesellschaft. Mit Beschluss vom wurde der Verteilungsentwurf des Masseverwalters genehmigt und die auf die Gläubiger entfallende Quote in Höhe von insgesamt ca. 7% genehmigt.

Am wurde beim BG St.V. über den Berufungswerber das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. In diesem Verfahren meldete das Finanzamt am 13. Feber 2008 noch offene Forderungen aus der Haftungsinanspruchnahme in Höhe von € 21.666,79 an. Im angeschlossenen Rückstandsausweis wurden die Abgaben nach Art, Fälligkeit und Höhe gegliedert, dargestellt. Die Forderung wurde anerkannt. Mit Beschluss vom wurde der Zahlungsplan angenommen und bestätigt. Demnach hat der Berufungswerber eine Quote in Höhe von 6,5% zahlbar in zehn Halbjahresraten beginnend mit zu zahlen. Mit Beschluss vom wurde der Zahlungsplan für rechtskräftig erklärt. Das Abschöpfungsverfahren ist aufrecht.

Mit schriftlicher Eingabe vom beschwert sich der Berufungswerber darüber, dass ein Guthaben auf seinem Abgabenkonto aus der Veranlagung der Einkommensteuer des Jahres 2006 in Höhe von € 5.298,36 nicht ausbezahlt, sondern mit aushaftenden Abgabenschulden am Abgabenkonto der Kommanditgesellschaft aufgerechnet worden ist. Beantragt wurde die Auszahlung des Guthabens. Die im Schuldenregulierungsverfahren angemeldete Forderung werde quotenmäßig zu befriedigen sein. Eine Aufrechung sei daher unzulässig.

Nachdem das Finanzamt den Antrag mit angefochtenen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen hat, brachte der Bw. mit Schriftsatz vom Berufung ein und begehrte die Rückzahlung der Steuerguthaben aus der Veranlagung zur Einkommensteuer der Jahre 2006 in Höhe von € 5.298,36 und 2007 in Höhe von € 5.190,33, insgesamt € 10.488,63. Begründet wurde dieses Begehren wiederum damit, dass die Aufrechnung mit Abgabenschuldigkeiten der Kommanditgesellschaft unzulässig sei und daher eine Umbuchung zwischen den beiden Steuerkonten nicht stattfinden hätte dürfen.

Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet abgewiesen hat, beantragte der Bw. die Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz. Die Berufungsvorentscheidung wurde damit begründet, dass am Abgabenkonto ein rückzahlbares Guthaben zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erledigung nicht mehr bestanden habe. Das zum Zeitpunkt der Antragstellung des Guthabens () bestehende Guthaben sei bereits mit anderen bestehenden Verbindlichkeiten des Berufungswerbers verbucht worden.

In der mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen Finanzsenat am wurden die Berufungen gegen die Abrechnungsbescheide des Finanzamtes vom 5. und und die Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages eines Guthabens aus der Einkommensteuer 2006 und 2007 über Antrag des Berufungswerbers gemeinsam verhandelt.

Die Amtsvertreterin führte aus, dass die Abgabenansprüche aus der Veranlagung zur Einkommensteuer der Jahre 2006 und 2007 rechtlich bereits mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entstanden wären. Es handle sich dabei um sogenannte "negative Abgabenansprüche" (Guthaben), welche zum Jahresende bereits bestanden haben und hätten diese Abgabenansprüche nicht dem Verrechnungsverbot nach § 20 KO unterlegen.

Der Bw. verwies durch seinen Vertreter darauf, dass die Aufrechnung zwischen zwei verschiedenen Personen, der KG und dem Bw., mangels Personenidentität unzulässig sei. Auch die Aufrechnung der Guthaben mit Verbindlichkeiten des Bw. aus der Heranziehung zur Haftung gemäß § 12 BAO sei unzulässig. Dies ergäbe sich aus der gesetzlichen Regelung der Konkursordnung.

Er habe bereits vor seinem Privatkonkurs im Jänner 2008 € 30.000,00 aus dem Konkurs der Kommanditgesellschaft gezahlt. Das Finanzamt habe die Gutschriften aus der Einkommensteuer 2006 und 2007 in Höhe von etwa € 11.000,00 einbehalten und gleichzeitig sei er verpflichtet im Zuge des Abschöpfungsverfahrens halbjährliche Raten in Höhe von € 180,00 zur Bedienung des angemeldeten Betrages an das FA zu entrichten. Damit sei das Finanzamt gegenüber allen anderen Gläubigern begünstigt. Nach der Judikatur des VwGH würden die Bestimmungen der Konkursordnung den Bestimmungen der BAO betreffend Verrechnung von Abgabenguthaben vorgehen.

Das Finanzamt hielt dem entgegen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BAO entstehende Guthaben auch dann mit Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen wären, wenn diese auf einem Abgabenkonto einer anderen Person bestehen würden. Die Abgabenbehörde sei bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens Schuldner der Konkursmasse geworden und stelle diese Aufrechnung keinen Verstoß gegen § 20 KO dar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amtswegen erfolgen. Auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen kann gemäß § 239 Abs. 1 BAO die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) erfolgen.

Der Berufungswerber wurde durch die Heranziehung zur Haftung gemäß § 12 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Kommanditgesellschaft zum Gesamtschuldner im Sinne des § 891 ABGB. Im Zeitraum bzw. Zeitpunkt der Entstehung der Guthaben des Berufungswerbers aus der Veranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 ist kein Schuldenregulierungsverfahren anhängig gewesen. Im Einkommensteuerrecht gilt das Jahressteuerprinzip (Fischerlehner, Die Abgabenverrechnung im Konkursverfahren, ÖStZ 2002/678).

Das Schuldenregulierungsverfahren wurde am eröffnet und am rechtswirksam beendet. Ein rückzahlbares Guthaben entsteht dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht.

Soweit nun der Berufungswerber in seinem Antrag vom meint, es sei auf seinem Abgabenkonto ein rückzahlbares Guthaben aus der Veranlagung der Einkommensteuer des Jahres 2006 entstanden, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Guthaben im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr bestanden hat.

Über die Einkommensteuergutschrift aus dem Jahre 2006 wurde nämlich bereits vor dem Antrag auf Rückzahlung anderwärtig verfügt. Der Berufungswerber hat beim Finanzamt die Erlassung von Abrechnungsbescheiden beantragt und wird über diese Berufung in der ebenfalls beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Verfahren gesondert zu entscheiden sein.

Im vorliegenden Sachverhalt besteht daher Streit über die Richtigkeit der Verbuchungen am Abgabenkonto.

Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at