Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 13.01.2011, RV/0064-S/10

Anspruch auf Familienbeihilfe für sich selbst (§ 6 Abs. 5 FLAG) besteht, wenn zwar Sozialhilfe bezogen wird, aber "Heimerziehung" nicht vorliegt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten durch VertrFA, vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2009 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Darstellung des Verwaltungsverfahrens:

Im Oktober 2009 stellte der am Gebdat geborene Berufungswerber (in der Folge mit Bw. abgekürzt) - ein Staatsbürger der Republik China - einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe.

Dem Antrag ist zu entnehmen, dass der Bw. am Datum nach Österreich eingereist ist. Bereits am Tag der Einreise hatte er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesem Antrag ist mit Bescheid des Bundesasylamtes vom stattgegeben worden. Dem Bw. wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Dem Akt der Abgabenbehörde erster Instanz ist unter anderem zu entnehmen, dass der Bw. seit den Hauptschulkurs zur Vorbereitung auf die Hauptschulabschlussprüfung im Ortsangabe besucht. Das Schuljahr begann am , die Prüfungen waren bis Juli 2010 in der Adresse abzulegen. Der Unterricht fand an fünf Tagen in der Woche statt.

Einem (im Akt befindlichen) Aktenvermerk des Finanzamtes ist zu entnehmen, dass der Bw. laut Telefonat mit einem Flüchtlingsbetreuer von der Sozialhilfe lebt.

Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. vom auf Familienbeihilfe mit Bescheid vom als unbegründet ab, mit folgender Begründung:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 ( Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe leben, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.Da Sie zur Gänze auf Kosten der Sozialhilfe leben, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben, in der der Bw. im Wesentlichen ausführte, dass das Finanzamt die Abweisung des Antrages mit einer Auslegung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 begründet habe, wonach lediglich Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe leben denselben Anspruch auf Familienbeihilfe hätten wie eine Vollwaise. Diese Auslegung sei unzulässig. Der korrekte Gesetzestext des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 laute: Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (...). Der Bw. stelle dazu fest, dass er nicht - weder auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege noch der Sozialhilfe oder eines anderen Kostenträgers - in Heimerziehung lebe, wie seine Vermieterin, die Name, Adresse1, auf Anfrage gerne bestätige.

Als Asylberechtigter verfüge er über den Status eines österreichischen Staatsbürgers gleichgestellten Drittstaatsangehörigen. Da er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 uneingeschränkt erfülle, sei seinem Antrag auf Familienbeihilfe stattzugeben.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Die Berufung enthielt folgende Begründung:

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Dabei kommt es nicht auf die Art der Unterbringung, sondern ausschließlich auf die unmittelbare und gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Untergebrachte selbst zum Unterhalt beiträgt.Da Sie selbst nicht zu Ihrem Unterhalt beitragen, haben Sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für sich selbst.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig ein Antrag auf "Entscheidung über die Berufung" gestellt, den die Abgabenbehörde erster Instanz zutreffend als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wertete.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber eine Mietwohnung bewohne und sich nicht in Heimerziehung befinde. Als Asylberechtigter verfüge er über den Status eines österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Drittstaatsangehörigen, wodurch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG erfüllt seien und seinem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe stattzugeben sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nachfolgender - nicht strittiger - Sachverhalt wurde vom Unabhängigen Finanzsenat als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der am Gebdat geborene Berufungswerber ist Staatsbürger der Republik China. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom ist ihm Asyl gewährt worden.

Im Zeitpunkt der Antragstellung (Eigenantrag gem. § 6 FLAG 1967) war der Bw. noch unter 26 Jahre alt. Seit besuchte er einen Vorbereitungskurs zur Absolvierung der Hauptschulabschlussprüfung. Diese Ausbildung fand an fünf Tagen in der Woche statt.

Die Eltern des Bw. leisteten zur maßgebenden Zeit nicht überwiegend Unterhalt. Der Bw. bezog zwar Leistungen aus der Sozialhilfe, befand sich aber nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 (in der maßgebenden Fassung) haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Abs. 2 und 3 des § 3 FLAG 1967 lauten:

Abs. 2: Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Abs. 3: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 ( AsylG 2005 ), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

§ 6 FLAG 1967 regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Person für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 besagt:

Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

§ 6 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 ist unter anderem zu entnehmen:

Absatz 1: Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenna) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist undc) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Absatz 2: Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn siea) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder.........

§ 6 Abs. 3 FLAG 1967 ist unter anderem zu entnehmen:

Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen ( § 33 Abs. 1 EStG 1988 ) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:.........

Im vorliegenden Berufungsfall ist nach der Aktenlage vom Vorliegen der Voraussetzungen laut § 6 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 (Bw. hat das 26. Lebensjahr zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht vollendet, Wohnsitz im Inland, ... ...) auszugehen, dies wurde auch nicht in Streit gestellt.

Vom Finanzamt wurde dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2009 lediglich mit der Begründung nicht stattgegeben, dass diese infolge der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 wegen unmittelbarer und gänzlicher Kostentragung durch die öffentliche Hand nicht zustehe.

Die Rechtsansicht des Finanzamtes ist dem Wortlaut der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 nicht zu entnehmen, da diese Gesetzesbestimmung in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass sich die Kinder nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden.

In seinem Erkenntnis 89/13/0248 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu Folgendes ausgesprochen:

Im Beschwerdefall steht nur das Tatbestandselement in Streit, dass die "Kinder sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden". Die belangte Behörde meint, die Unterbringung in einer Wohnung auf Kosten der Sozialhilfe sei einer Heimunterbringung gleichzusetzen. Gegen diese Auslegung spricht jedoch der klare Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich nur Kinder von der Familienbeihilfe ausschließt, die sich IN HEIMERZIEHUNG befinden. Nichts deutet darauf hin, dass nur eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Unterbringung des Kindes - wo auch immer - und nicht eine solche in einem Heim maßgebend sein sollte. Vielmehr zeigen in gleicher Weise die Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 296/1981 , mit dem § 6 Abs. 5 in das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 eingefügt wurde (694 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XV. GP), dass es auch nach der Absicht der Gesetzesredaktoren auf eine HEIMerziehung ankommen sollte. Heißt es doch in den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage), die Neuregelung solle eine Härte für Kinder beseitigen, die sich weitgehend selbst erhalten müssen. "Eine solche Härte wird dann nicht angenommen, wenn das Kind aus öffentlichen Mitteln (Sozialhilfe bzw. Jugendwohlfahrt) IN EINEM HEIM erzogen wird. IN DIESEN FÄLLEN würde nämlich die Familienbeihilfe nicht die Situation des Kindes verbessern, sondern lediglich die öffentlichen Haushalte, aus denen die Mittel stammen, entlasten." Nach dem Wortlaut des Gesetzes und den Gesetzesmaterialien geht der Gesetzgeber erkennbar von der Vorstellung aus, dass die Heimerziehung das Kind jedenfalls der Sorgen um seinen Lebensunterhalt enthebt, während er bei einer Lebensführung außerhalb eines Heimes den Lebensunterhalt offenbar nicht in gleicher Weise für gesichert hält. Wenn es sich dabei auch um eine schematische, einer einfacheren Vollziehung des Gesetzes dienende Betrachtung handelt, so trifft doch das Gesetz hier eine sachlich vertretbare Differenzierung. Zwar ließe sich der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Standpunkt, der letztlich darauf abstellt, ob der Lebensunterhalt des Kindes, dessen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, sachlich ebenfalls vertreten, doch hat sich der Gesetzgeber diesen Standpunkt nicht zu eigen gemacht; er kann daher auch den angefochtenen Bescheid nicht tragen.

Der Bw. bezog im Zeitpunkt der Antragstellung zwar Sozialhilfe, befand sich aber nicht in Heimerziehung.

Die Voraussetzungen, unter denen eine Person für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe für den Bezug von Familienbeihilfe hat, waren im Zeitpunkt der Antragstellung somit gegeben. Der Berufung gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe wird stattgegeben.

Salzburg, am

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