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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 04.05.2006, RV/0070-G/05

Schweißerkurs eines Maschinenbauschlossers ist Berufsfortbildung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0070-G/05-RS1
Schweißen gehört zu den in der Ausbildung im Lehrberuf Maschinenschlosser erlernten Fertigkeiten. Der Besuch eines Schweißerkurses, der mit der Prüfung nach der ÖNORM EN 287-1 oder -2 endet, dient der Fortbildung in dieser Fertigkeit und nicht der Berufsausbildung.

Entscheidungstext


Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.B., vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab , entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem Antrag vom begehrte der Berufungswerber gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Familienbeihilfe für sich selbst für die Zeit ab November 2004, da er ab in Berufsausbildung im Schulungszentrum Fohnsdorf stehe.

Dem Antrag angeschlossen hat er eine "Ausbildungsbestätigung" dieser Einrichtung, wonach er "die Ausbildung Schweißen individuell besucht". Diese Ausbildung dauere vom bis voraussichtlich und die Ausbildungszeit betrage 38 Stunden pro Woche.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wie das Finanzamt diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es sich nicht um eine Berufsausbildung sondern um eine Fortbildungsmaßnahme handle, für die ein Beihilfenanspruch deshalb nicht gegeben sei, weil es sich beim Schulungszentrum Fohnsdorf nicht um eine Fachschule handelt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber aus, dass seine Schweißerausbildung mit einem Zertifikat (Schweißzeugnis) nach der ÖNORM EN 287-1:2004 abgeschlossen werde. Dieses Schweißzeugnis sei seines Erachtens einem Lehrabschlusszeugnis gleichzustellen, da man nur mit einem solchen Zertifikat Schweißarbeiten durchführen dürfe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt diese Berufung abgewiesen, sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im entsprechenden Schriftsatz führt der Berufungswerber weiter aus, dass eine Firma, bei der er die Chance auf Einstellung nach Beendigung des Schweißkurses habe, qualifizierte Schweißer mit Zertifikaten suche. Da er mit seiner Lehre als Maschinenschlosser nur Grundkenntnisse vom Schweißen habe, habe er die Gelegenheit für die Schulungsmaßnahme ergreifen müssen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, bei Vorliegen von weiteren - im gegenständlichen Fall allesamt vorliegenden - Voraussetzungen, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt (Erkenntnisse vom , 87/13/0135, und vom , 87/14/0031), ausgeführt hat, fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten in einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag.

Unter Beruf versteht man allgemein die auf Erwerb gerichtete hauptsächliche Tätigkeit des Einzelnen, die auf dem Zusammenwirken von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten beruht (vgl. z.B. Dr. Gablers Wirtschafts-Lexikon, Taschenbuchausgabe, Band 1, Fischer Handbücher 1969).

Aus diesem Grund enthalten die jeweiligen Verordnungen über die Berufsausbildung in einem Lehrberuf (Ausbildungsordnungen) in der Definition des Berufsprofils und des Berufsbildes die im Beruf auszuübenden Tätigkeiten und die durch die Berufsausbildung zu erwerbenden Fertigkeiten und Kenntnisse.

In der Maschinenbautechnik-Ausbildungsordnung (BGBl II 337/1999), die die Berufsausbildung für den die Lehrberufe Maschinenschlosser und Betriebsschlosser ablösenden Lehrberuf Maschinenbautechnik regelt, sind im § 3 in insgesamt 49 Positionen die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten genannt, darunter in den Positionen 28 bis 30 die Fertigkeiten "Gasschmelzschweißen", "Brennschneiden" und "Elektroschweißen und Schutzgasschweißen".

In der Prüfungsordnung für den vom Berufungswerber nach eigenen Angaben erlernten Beruf Maschinenschlosser, BGBl. Nr. 535/1987, sind im § 2 Abs. 1 lit. e "Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen" ausdrücklich als nachzuweisende Fertigkeiten genannt.

Auch in der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf "Universalschweißer" ist eine schweißtechnische Prüfarbeit abzulegen (§ 2 Abs. 1 lit. b der Prüfungsverordnung BGBl. Nr. 569/1986). "Schweißen" in unterschiedlicher Spezialität ist auch Prüfungsgegenstand nach den einschlägigen Vorschriften für zahlreiche andere Berufe.

Dadurch wird deutlich, dass es sich bei der Tätigkeit "Schweißen" nicht um einen Beruf, sondern um eine von mehreren Fertigkeiten handelt, die für die Ausübung eines Berufes erforderlich sind. So ist nach der bereits zitierten Prüfungsverordnung für den Lehrberuf "Universalschweißer" neben der genannten schweißtechnischen Prüfarbeit gemäß § 2 Abs. 1 lit. a ein Nachweis über folgende Fertigkeiten zu erbringen: "Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Biegen, Gewindeschneiden von Hand".

Die ÖNORM EN 287-1 regelt die "Prüfung von Schweißern - Schmelzschweißen - Stähle". Durch diese Norm soll sichergestellt werden, dass die Prüfung der Handfertigkeit nach einheitlichen Bestimmungen und an genau definierten Prüfstücken unter gleichen Bedingungen durchgeführt wird. Wer die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, soll damit nachweisen können, dass er über das notwendige Mindestmaß an handwerklicher Fertigkeit für seinen betrieblichen Einsatz verfügt und in der Lage ist, mündlichen oder schriftlichen Anweisungen für die Durchführung seiner Arbeit zu folgen ("Stahl: Neue Grundlagen für die Schweißerprüfung" unter www.stahlbauverband.at).

Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass der vom Berufungswerber besuchte "Schweißerkurs" keine Berufsausbildung darstellt, sondern ihn in der von ihm in seiner Ausbildung im Lehrberuf Maschinenschlosser bereits erlernten Fertigkeit "Schweißen" weiter bildete. Der Besuch dieses Kurses stellt daher, wie das Finanzamt zutreffend festgestellt hat, tatsächlich eine Fortbildung in seinem erlernten Beruf dar. Eine derartige Fortbildung kann jedoch nach der eingangs zitierten Gesetzesbestimmung nur dann einen Beihilfenanspruch vermitteln, wenn sie an einer Fachschule erfolgt. Das "Schulungszentrum Fohnsdorf" stellt ohne jeden Zweifel und vom Berufungswerber unbestritten keine Fachschule im schulorganisationsrechtlichen Sinn dar (vgl. dazu auch ), sodass die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht erfüllt sind.

Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher der Rechtslage, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fortbildung
Ausbildung
Beruf
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at