Schweißerkurs eines Maschinenbauschlossers ist Berufsfortbildung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0070-G/05-RS1 | Schweißen gehört zu den in der Ausbildung im Lehrberuf Maschinenschlosser erlernten Fertigkeiten. Der Besuch eines Schweißerkurses, der mit der Prüfung nach der ÖNORM EN 287-1 oder -2 endet, dient der Fortbildung in dieser Fertigkeit und nicht der Berufsausbildung. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.B., vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
, betreffend die Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab ,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Antrag vom begehrte der
Berufungswerber gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 in Verbindung
mit § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Familienbeihilfe für sich
selbst für die Zeit ab November 2004, da er ab in
Berufsausbildung im Schulungszentrum Fohnsdorf stehe.
Dem Antrag angeschlossen hat er eine
"Ausbildungsbestätigung" dieser Einrichtung, wonach er "die Ausbildung
Schweißen individuell besucht". Diese Ausbildung dauere vom
bis voraussichtlich und die
Ausbildungszeit betrage 38 Stunden pro Woche.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
wie das Finanzamt diesen Antrag im Wesentlichen mit
der Begründung ab, dass es sich nicht um eine Berufsausbildung sondern um
eine Fortbildungsmaßnahme handle, für die ein Beihilfenanspruch
deshalb nicht gegeben sei, weil es sich beim Schulungszentrum Fohnsdorf nicht um
eine Fachschule handelt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt der Berufungswerber aus, dass seine Schweißerausbildung mit
einem Zertifikat (Schweißzeugnis) nach der ÖNORM EN 287-1:2004
abgeschlossen werde. Dieses Schweißzeugnis sei seines Erachtens einem
Lehrabschlusszeugnis gleichzustellen, da man nur mit einem solchen Zertifikat
Schweißarbeiten durchführen dürfe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
hat das Finanzamt diese Berufung abgewiesen, sie gilt jedoch zufolge des
fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im
entsprechenden Schriftsatz führt der Berufungswerber weiter aus, dass eine
Firma, bei der er die Chance auf Einstellung nach Beendigung des
Schweißkurses habe, qualifizierte Schweißer mit Zertifikaten suche.
Da er mit seiner Lehre als Maschinenschlosser nur Grundkenntnisse vom
Schweißen habe, habe er die Gelegenheit für die
Schulungsmaßnahme ergreifen müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6
Abs. 5 FLAG 1967 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, bei
Vorliegen von weiteren - im gegenständlichen Fall allesamt vorliegenden -
Voraussetzungen, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt (Erkenntnisse vom
, 87/13/0135, und vom , 87/14/0031), ausgeführt hat,
fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder
kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten in einem
konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches
Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung im Sinn des
FLAG 1967 jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes,
auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung
erforderlich sein mag.
Unter Beruf versteht man allgemein die auf Erwerb
gerichtete hauptsächliche Tätigkeit des Einzelnen, die auf dem
Zusammenwirken von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten beruht (vgl. z.B.
Dr. Gablers Wirtschafts-Lexikon, Taschenbuchausgabe, Band 1, Fischer
Handbücher 1969).
Aus diesem Grund enthalten die jeweiligen Verordnungen
über die Berufsausbildung in einem Lehrberuf (Ausbildungsordnungen) in der
Definition des Berufsprofils und des Berufsbildes die im Beruf auszuübenden
Tätigkeiten und die durch die Berufsausbildung zu erwerbenden Fertigkeiten
und Kenntnisse.
In der Maschinenbautechnik-Ausbildungsordnung (BGBl II
337/1999), die die Berufsausbildung für den die Lehrberufe
Maschinenschlosser und Betriebsschlosser ablösenden Lehrberuf
Maschinenbautechnik regelt, sind im § 3 in insgesamt 49 Positionen die
für den Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten genannt, darunter
in den Positionen 28 bis 30 die Fertigkeiten "Gasschmelzschweißen",
"Brennschneiden" und "Elektroschweißen und
Schutzgasschweißen".
In der Prüfungsordnung für den vom
Berufungswerber nach eigenen Angaben erlernten Beruf Maschinenschlosser, BGBl.
Nr. 535/1987, sind im § 2 Abs. 1 lit. e "Gasschmelzschweißen und
Elektroschweißen" ausdrücklich als nachzuweisende Fertigkeiten
genannt.
Auch in der Lehrabschlussprüfung für den
Lehrberuf "Universalschweißer" ist eine schweißtechnische
Prüfarbeit abzulegen (§ 2 Abs. 1 lit. b der
Prüfungsverordnung BGBl. Nr. 569/1986). "Schweißen" in
unterschiedlicher Spezialität ist auch Prüfungsgegenstand nach den
einschlägigen Vorschriften für zahlreiche andere Berufe.
Dadurch wird deutlich, dass es sich bei der Tätigkeit
"Schweißen" nicht um einen Beruf, sondern um eine von mehreren
Fertigkeiten handelt, die für die Ausübung eines Berufes erforderlich
sind. So ist nach der bereits zitierten Prüfungsverordnung für den
Lehrberuf "Universalschweißer" neben der genannten
schweißtechnischen Prüfarbeit gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a
ein Nachweis über folgende Fertigkeiten zu erbringen: "Messen,
Anreißen, Feilen, Bohren, Biegen, Gewindeschneiden von Hand".
Die ÖNORM EN 287-1 regelt die "Prüfung von
Schweißern - Schmelzschweißen - Stähle". Durch
diese Norm soll sichergestellt werden, dass die Prüfung der Handfertigkeit
nach einheitlichen Bestimmungen und an genau definierten Prüfstücken
unter gleichen Bedingungen durchgeführt wird. Wer die Prüfung
erfolgreich abgelegt hat, soll damit nachweisen können, dass er über
das notwendige Mindestmaß an handwerklicher Fertigkeit für seinen
betrieblichen Einsatz verfügt und in der Lage ist, mündlichen oder
schriftlichen Anweisungen für die Durchführung seiner Arbeit zu folgen
("Stahl: Neue Grundlagen für die Schweißerprüfung" unter
www.stahlbauverband.at).
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass der vom
Berufungswerber besuchte "Schweißerkurs" keine Berufsausbildung darstellt,
sondern ihn in der von ihm in seiner Ausbildung im Lehrberuf Maschinenschlosser
bereits erlernten Fertigkeit "Schweißen" weiter bildete. Der Besuch dieses
Kurses stellt daher, wie das Finanzamt zutreffend festgestellt hat,
tatsächlich eine Fortbildung in seinem erlernten Beruf dar. Eine derartige
Fortbildung kann jedoch nach der eingangs zitierten Gesetzesbestimmung nur dann
einen Beihilfenanspruch vermitteln, wenn sie an einer Fachschule erfolgt. Das
"Schulungszentrum Fohnsdorf" stellt ohne jeden Zweifel und vom Berufungswerber
unbestritten keine Fachschule im schulorganisationsrechtlichen Sinn dar (vgl.
dazu auch ), sodass die Anspruchsvoraussetzungen
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht erfüllt
sind.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
der Rechtslage, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen
war.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Fortbildung Ausbildung Beruf |
Verweise | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 VwGH, 87/13/0135 VwGH, 87/14/0031 VwGH, 93/15/0034 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at