Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2020, RV/7102027/2020

WiEReG Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Georg Kahlig / Mag. Gerhard Stauder, Siebensterngasse 42, 1070 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Zwangsstrafe zur Steuernummer 03- ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Schreiben vom versendete das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (belangte Behörde) eine Erinnerung an die Beschwerdeführerin, die zu Handen AB adressiert war. Darin wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie offenbar übersehen habe, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Gleichzeitig wurde eine Zwangsstrafe von € 1.000 angedroht, falls dem Ersuchen nicht Folge geleistet wird.

Am setzte die belangte Behörde die angedrohte Zwangsstrafe bescheidmäßig fest und forderte die Beschwerdeführerin neuerlich auf, die Meldung der Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis nachzuholen. Gleichzeitig wurde eine neuerliche Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000 angedroht, falls dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wird.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde eine Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000 fest. Spruch und Begründung dieses Bescheides lauten:
"Die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe wegen nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechender Meldung der Daten über Ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 4.000,00 festgesetzt.

Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Begründung:
Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichten zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

§ 16 WiEReG sieht vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen kann, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet wird. Da diese Meldung von Ihnen nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, wird die Zwangsstrafe iHV Euro 4.000,00 festgesetzt."

Am langte bei der belangten Behörde folgende Beschwerde ein:
"Betrifft Abgabenkonto Nr: 03 ***BF1StNr1***

***Bf1***
Beschwerde gegen den Bescheid vom

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir schreiten für die Firma ***Bf1*** ein und berufen uns gemäß §§ 8(1) RAO und 10 AVG auf die erteilte Vollmacht.

Gegen den am 06.05. zugestellten Bescheid vom erheben wir für unsere Mandantschaft
BESCHWERDE.

Der angeführte Bescheid wird vollinhaltlich, nämlich dahin angefochten, als über unsere Mandantschaft eine Zwangsstrafe von EUR 4.000,00 verhängt wird.

Als Beschwerdegründe werden Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem für unsere Mandantschaft günstigen Ergebnis gelangt wäre, und infolge unrichtiger Anwendung materiellen Rechtes geltend gemacht.

Aus Anlass der Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom hat unsere Mandantschaft intensiv interne Recherchen vorgenommen und es ist ihr unerfindlich, aus welchem Grund die Zwangsstrafe, noch dazu in dieser exorbitanten Höhe von EUR 4.000,--. verhängt wurde.

Insbesondere konnte die Im Bescheid angeführte Erinnerung vom und deren Zustellung nicht nachvollzogen werden, sodass in Abrede gestellt wird, dass eine solche Erinnerung zugestellt wurde.

Eine Einsichtnahme in das WiERe hat ergeben, dass mit die Übernahme aus dem URV und Eintritt der Meldebefreiung von amtswegen eingetragen wurde.

Aus unerfindlichen Gründen wurde per offenbar gleichfalls von amtswegen die Übernahme aus dem URV und der Wegfall der Meldebefreiung eingetragen, obwohl sich in der Gesellschafterstruktur und beim gesetzlichen Vertreter überhaupt keine Änderungen ergeben hatten.

Seit der Gründung unserer Mandantschaft infolge Umgründung der vormaligen ***EF*** hat sich seit ihrem Bestehen keine personelle Veränderung ergeben, und der tatsächlich seit jeher bestehende Status ergibt sich aus dem beim Firmenbuch eingereichten und dort für jedermann einsehbaren Generalversammlungsprotokoll vom .

Insofern der angefochtene Bescheid darauf gegründet wird, dass diese Meldung von der Mandantschaft nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet wurde, ist dem zu entgegnen, dass die Mandantschaft nach der ursprünglich richtigen Eintragung im WiERe auf Grund der augenscheinlichen Umstände von der Meldeverpflichtung befreit war.

Hätte die Behörde unserer Mandantschaft Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gegeben, hätte diese die vorliegenden Umstände und den bei der Behörde offenbar aufgetretenen Irrtum aufklaren können.

So aber wird gestellt der
BESCHWERDEANTRAG

gegenständlicher Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben."

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,- als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:
"Eine Befreiung von der Meldepflicht wurde zwecks Verringerung der Verwaltungslasten für die Rechtsträger dann vorgesehen, wenn Daten automatisiert aus bereits vorhandenen Registern wie z.B. dem Firmenbuch übernommen werden können. § 6 WiEReG regelt die Meldebefreiungen im Detail. Die Meldebefreiungen werden vom System automatisch erkannt und für die jeweiligen Rechtsträger aktiviert. Dafür ist kein Handeln durch den Rechtsträger erforderlich. Ein meldebefreiter Rechtsträger benötigt daher auch keinen Zugang zum Unternehmensserviceportal.

Für Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften gilt eine Meldebefreiung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Es werden dann die im Firmenbuch eingetragenen persönlich haftenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer übernommen. Seit werden mit Inkrafttreten der DSGVO Novelle des WiEReG auch Kommanditisten als wirtschaftliche Eigentümer übernommen, wenn nicht mehr als drei Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen sind. Wenn vier oder mehr Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen sind, dann werden die im Firmenbuch eingetragenen geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer (oberste Führungsebene) übernommen.

In Ihrem Fall zeigt die Eintragung eindeutig, dass keine Befreiung gemäß § 6 WiEReG vorliegt:

Des Weiteren geht ebenso hervor, dass der Errechnete wirtschaftliche Eigentümer und oberste Rechtsträger gemäß § 9 Abs. 5 Z 2 WiEReG nicht errechnet werden konnte.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bis dato im WiReG keine Schritte eingeleitet wurden, um das Verfahren zu stoppen. Rechtsträger unterliegen einer Reihe von Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Feststellung ihres wirtschaftlichen Eigentümers (§ 3 WiEReG).

Ebenso können Parteienvertreter wie Steuerberater oder Rechtsanwälte für ihre Klienten Meldungen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer durchführen. Dazu wird von Seiten des Parteienvertreters ein eigener Zugang zum Unternehmensserviceportal benötigt. Ebenso müssen die entsprechenden Verfahrensrechte im USP durch den eigenen USPAdministrator vergeben werden (siehe hierzu den Punkt Organisatorische Voraussetzungen für Meldung und Einsicht in das Register).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Vorlageantrag

Am langte per Fax folgender Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein:
"Sehr geehrte Damen und Herren!

In Ansehung der am zugestellten Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde vom gegen den am 06.05. zugestellten Bescheid vom erheben wir für unsere Mandantschaft

Vorlageantrag

auf Entscheidung über die o.a. Beschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht nach Durchführung der hiermit beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Weiters wird gestellt der

ANTRAG

auf Aussetzung der Einhebung der verhängten Zwangsstrafe, da deren Einbringlichkeit einerseits offenkundig nicht gefährdet ist und die vorzeitige Einbringung mit Rücksicht auf die offensichtliche Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides völlig unangebracht und unbillig wäre."

Vorlagebericht

Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe iHv € 1.000 festgesetzt und gleichzeitig die Bf neuerlich aufgefordert wurde, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Falls die Bf auch dieser Aufforderung nicht Folge leiste, werde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt. Dieser Bescheid wäre in die Data-Box des Herrn CD am zugestellt worden (lt. WiEReGBehörde, E-Mail).

Zum Wegfall der Meldebefreiung gab die belangte Behörde an, dass die Gesellschafterstruktur seit 2017 unstrittig wäre, da jedoch ein Gesellschafter eine juristische Person ist, war eine Befreiung von der Meldeverpflichtung ab nicht mehr gegeben.

Dazu hat die belangte Behörde noch angeführt:
"Gem. § 6 Abs. 1 sind offene Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Kommanditgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen persönlich haftenden Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen (BGBl. I Nr.136/2017, gültig bis ).

Gem. § 6 Abs. 1 sind offene Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Kommanditgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Sind weniger als vier Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen, dann sind diese als wirtschaftliche Eigentümer von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übernehmen. Wenn vier oder mehr Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen sind, dann sind die im Firmenbuch eingetragenen geschäftsführenden Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ist, dann hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen (BGBl. I Nr. 136/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018; gültig ab )."

Beschluss vom

Das Bundesfinanzgericht wandte sich mit Beschluss vom an beide Parteien des Verfahrens wie folgt:
"Auf Grund der derzeit dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Im September 2017 erfolgte die Umwandlung der ***EF*** in die ***Bf1***. Die ***Bf1*** hat insgesamt fünf Gesellschafter, wobei ein Kommanditist eine juristische Person ist. Die übrigen drei Kommanditisten und der einzige Komplementär sind natürliche Person. Der Stand der Gesellschafter hat sich seither nicht geändert.

Am ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft getreten. § 6 Abs 1 WiEReG in der Stammfassung sah eine Befreiung von der Meldepflicht vor, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Mit wurden die Firmenbuchdaten vom Register der wirtschaftlichen Eigentümer übernommen und Herr CD als wirtschaftlicher Eigentümer erfasst.
Am ist das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (BGBl I Nr. 37/2018) kundgemacht worden. In Artikel 20 wurde das WiEReG geändert. Insbesondere kam es zu einer Neufassung des § 6 Abs 1 bis 3 WiEReG. Seit gilt die Befreiung von der Meldung nach § 5 WiEReG nur dann, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.
Am wurde der Wegfall der Meldebefreiung im Register eingetragen, zumal nach dem Firmenbuchstand zumindest ein Gesellschafter keine natürliche Person ist.

Das erste Schreiben, mit dem die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf die Abgabe einer Meldung nach dem WiEReG aufgefordert hatte, erging am zu Handen des damaligen steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin, AB, der auch Zustellbevollmächtigter war.

Am erließ die belangte Behörde einen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, der auch die Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,-- enthielt, falls keine Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer der Beschwerdeführerin bis erfolgen sollte. Eine solche Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ist bislang für die Beschwerdeführerin nicht erfolgt. Dieser Bescheid ist wie folgt adressiert:
"
***Bf1***
z.H.
CD
CD_Adr
CD_Ort"

Der Bescheid wurde am in die Databox von CD eingelegt. Eine diesbezügliche Anfrage an die für FinanzOnline zuständige Abteilung im Bundesministerium für Finanzen durch das Bundesfinanzgericht hat ergeben, dass der Bescheid vom Empfänger nie abgerufen wurde.
Es ist von einer Zustellung des Bescheides vom samt Androhung einer weiteren Zwangsstrafe auszugehen.

Mit Bescheid vom , der postalisch mit Zustellnachweis zugestellt wurde, wurde eine Zwangsstrafe von € 4.000,-- festgesetzt.
Eine Meldung gemäß § 5 WiEReG wurde bis dato nicht erstattet.

>> Beiden Verfahrensparteien wird die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

II. Im Vorlageantrag vom wird zwar eine mündliche Verhandlung beantragt, jedoch auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung nicht eingegangen.

>> Die Beschwerdeführerin wird um Bekanntgabe ersucht, ob am Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgehalten wird oder ob dieser Antrag zurückgenommen wird."

Die belangte Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer nahm - nach Fristverlängerung - wie folgt Stellung:
"Soweit unsere Mandantschaft recherchieren konnte, und dank der von Ihnen übermittelten Urkunde ist festzustellen, dass der unter l. rekapitulierte Sachverhalt offenbar zutreffend ist. Er bedarf nur dahin einer Ergänzung, dass unsere Mandantschaft durchgehend, somit insbesondere auch am einen steuerlichen Vertreter hatte, der mit Zustellvollmacht ausgestattet war. Es erhebt sich daher die Frage, aus welchem Grund der Bescheid vom nicht dem ausgewiesenen Zustellbevollmächtigten, sondern CD zugestellt wurde, und noch dazu nicht in Papierform mit Postzustellung, sondern als digitaler Text durch Einlegen in dessen Databox. Dass dieser diese Zustellung nicht einmal realisiert hat, ist durch den vorgehaltenen festgestellten Umstand objektiviert, dass er bis heute diese Zustellung nicht abgerufen hat.

Hinzu kommt, dass CD selbst steuerlich vertreten war, und zwar bis von Steuerberater AB in Wien 1, wie dessen Mail vom entnommen werden kann.

Nunmehr handelt es sich bei einer Zwangsstrafe, wie der gegenständlichen, weder um eine Strafe im eigentlichen Sinn, noch um einen abstrakten Schicksalsschlag, der durch neutrale Ereignisse ausgelöst wird.

Vielmehr handelt es sich um ein Instrument, um Normadressaten zu einem bestimmten rechtlichen Verhalten anzuhalten. Im günstigsten Fall führt daher bereits die Androhung der Zwangsstrafe zum erstrebten Ziel, im weniger günstigen Fall deren Verhängung. Wenn aber der Normadressat unverschuldet keine Kenntnis von der Androhung erlangt, kann sie zwangsläufig keine Wirkung erzielen, und ihre Verhängung ist systemwidrig und unbillig.

In diesem Zusammenhang ist der vorgehaltene Sachverhalt noch dahin zu ergänzen, dass wir zuletzt über Auftrag der Mandantschaft die gebotene Meldung zum WiEReg mit dem Ergebnis vorgenommen haben, dass personell keine Änderung erfolgt ist.

Es ist zwar in humanistischer Sicht löblich, dass hierzulande ein afghanischer Konventionsflüchtling trotz einer Sprachbarriere bei einer Handelsgesellschaft die Funktion des Geschäftsführers einnehmen kann, allerdings müßte diese humanistische Sicht auch bei der Handhabung von Zwangsstrafen vorherrschen.

Die Verhängung von 80% des zulässigen Höchstbetrages stellt unter den gegebenen Umständen einen krassen Fall von Unbilligkeit dar, dessen Wahrnehmung keiner mündlichen Verhandlung bedarf.

Aus diesem Grund wird auf die Durchführung der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung nunmehr verzichtet."
Beigelegt war ein E-Mail-Verlauf, aus dem ersichtlich ist, dass die Steuerberatungskanzlei AB mitteilt, dass für Herrn CD die steuerliche Vertretung noch aufrecht sei, weil der neue steuerliche Vertreter offensichtlich übersehen habe, die Steuervollmacht für Herrn CD zu setzen und die Vollmacht zurückgelegt werde.

Mündliche Verhandlung

Mit Stellungnahme vom zum Beschluss vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , hat die Beschwerdeführerin auf die Durchführung der zunächst beantragten mündlichen Verhandlung verzichtet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Im September 2017 erfolgte die Umwandlung der ***EF*** in die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat insgesamt fünf Gesellschafter, wobei ein Kommanditist eine juristische Person ist. Die übrigen drei Kommanditisten und der einzige Komplementär sind natürliche Person.

Am erließ die belangte Behörde einen Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000, der auch die Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,-- enthielt, falls keine Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer der Beschwerdeführerin bis erfolgen sollte. Eine solche Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ist bislang für die Beschwerdeführerin nicht erfolgt. Dieser Bescheid ist wie folgt adressiert:
"***Bf1***
z.H. CD
CD_Adr
CD_Ort"

Der Bescheid wurde am in die Databox von CD eingelegt, allerdings nicht abgerufen. Ein Zustellbevollmächtigter wurde der belangten Behörde für die Beschwerdeführerin für Jänner 2019 nicht bekannt gegeben.

Mit Bescheid vom , der postalisch mit Zustellnachweis zugestellt wurde, wurde eine Zwangsstrafe von € 4.000,-- festgesetzt.

Im Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde für die Beschwerdeführerin als Rechtsträger per Herr CD als wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen und per wieder gelöscht.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Entstehen der Beschwerdeführerin ergeben sich einerseits aus dem Vorbringen in der Beschwerde und andererseits auf Grund einer Einsichtnahme in die beim Firmenbuch hinterlegten Urkunden, zu denen unter anderem der Umwandlungsvertrag und der Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin gehören.

Die Feststellungen zur Gesellschafterstruktur ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug, in den Einsicht genommen wurde sowie in den Gesellschaftsvertrag, in den ebenfalls Einsicht genommen wurde.

Die Feststellung, dass bislang keine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgt ist, ergibt sich unter anderem aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, in dem sich lediglich Datenübernahmen aus dem Firmenbuch finden und überdies vermerkt ist, dass etwa für den Komplementär der Beschwerdeführerin keine aktuelle Meldung vorliegt.

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass am ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe samt Androhung einer weiteren Zwangsstrafe erstellt wurde. Dieser Bescheid trägt auch die elektronische Amtssignatur, aus der sich ergibt, dass der Bescheid vom Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 am um 14:16:50 Uhr unterzeichnet wurde. In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich auch ein Aktenvermerk, aus dem hervorgehet, dass die belangte Behörde mit der WiEReG-Registerbehörde Rücksprache gehalten hat und der erste Zwangsstrafenbescheid samt Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in die Databox des CD zugestellt wurde. Auf Grund einer Nachfrage durch das Bundesfinanzgericht bei der für FinanzOnline zuständigen Stelle im Bundesministerium für Finanzen hat sich herausgestellt, dass der Bescheid vom zwar am in die Databox von CD eingelegt wurde, dieser den Bescheid jedoch nie abgerufen hat.
Aus den von der belangten Behörde geführten Grunddaten zur Steuernummer der Beschwerdeführerin, in die ebenfalls Einsicht genommen wurde, geht hervor, dass für die Beschwerdeführerin im Zeitraum von bis insgesamt drei Zustellbevollmächtige - in zeitlicher Abfolge hintereinander - vermerkt sind.
Die erste Zustellvollmacht wurde durch eine Mitarbeiterin der Finanzverwaltung am für GH gesetzt. Am selben Tag erfolgte auch die Vergabe der UID-Nummer. Am wurde die Zustellvollmacht für GH wieder storniert und durch eine Zustellvollmacht für die IJ ersetzt. Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass ein GH alleiniger Geschäftsführer und Mitgesellschafter der IJ ist. Am hat die IJ selbst über FinanzOnline ihre Zustellbevollmächtigung wieder storniert.
Am hat AB über FinanzOnline seine Zustellvollmacht für die Beschwerdeführerin bekannt gegeben. Dazu passt auch, dass die erste Erinnerung hinsichtlich der Aktualisierung der WiEReG-Daten samt Androhung einer ersten Zwangsstrafe am zu Handen von AB adressiert ist.
Am hat KL die Zustellvollmacht von AB sowie alle anderen der Finanzverwaltung bekannt gegebenen Vollmachten gelöscht und seine eigene Bevollmächtigung mitgeteilt. Eine Zustellvollmacht hat er hingegen nicht bekannt gegeben. Dies passt auch mit dem E-Mail vom , das die Beschwerdeführerin ihrer Stellungnahme vom angefügt hatte, zusammen, in dem die Kanzlei AB bekannt gibt, dass es einen neuen Steuerberater gibt.

Der (angefochtene) Bescheid vom wurde ebenfalls zugestellt; dies ist einerseits unstrittig und andererseits liegt ein Zustellnachweis vor.

Aus dem erweiterten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit aktuellen und historischen Daten ist ersichtlich, dass per eine Übernahme der Daten aus dem Firmenbuch erfolgte und Herr CD zunächst als wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen wurde. Am wurde der Wegfall einer Meldebefreiung unter Übernahme von Firmenbuchdaten eingetragen und Herr CD als wirtschaftlicher Eigentümer wieder gelöscht.

Darüber hinaus enthält der erweiterte Auszug den Vermerk, dass für die Beschwerdeführerin keine aktuelle Meldung vorliegt. Dazu passt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag, wonach sich in der Gesellschafterstruktur der Beschwerdeführerin nichts geändert habe. Die Abgabe einer Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Rechtsgrundlagen

§ 111 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen

§ 111. (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 6 Abs 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) idF BGBl I 37/2018 lautet:

§ 6. (1) Offene Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Kommanditgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Sind weniger als vier Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen, dann sind diese als wirtschaftliche Eigentümer von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übernehmen. Wenn vier oder mehr Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen sind, dann sind die im Firmenbuch eingetragenen geschäftsführenden Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ist, dann hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.

§ 16 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) idF BGBl I 37/2018 lautet:

Zwangsstrafen

§ 16. (1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen.

(2) Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO.

Rechtliche Beurteilung

Zustellung der Androhung zur Festsetzung einer Zwangsstrafe:
§ 97 Abs 3 BAO ermöglicht es, anstelle der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung die Mitteilung des Inhalts der Erledigung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung vorzunehmen. Gem § 5b Abs 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Gemäß § 102 BAO hat die Abgabenbehörde bei Vorliegen wichtiger Gründe zu verfügen, dass schriftliche Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen sind. Das Register wirtschaftlicher Eigentümer soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten und war auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/849 umzusetzen. Zur Gewährleistung der Effektivität der Meldepflichten sollen wirkungsvolle Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen durch die Abgabenbehörden des Bundes verhängt werden können (ErläutRV 1660 BlgNR XXV. GP, 2). Insofern liegt ein wichtiger Grund iSd § 102 BAO vor.

Voraussetzung für eine Wirksamkeit einer Erledigung ist neben der gesetzmäßigen Bezeichnung des Bescheidadressaten auch die Zustellung an den Adressaten. Gem § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt" sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox. Ob sich der Empfänger noch an die Zugangsdaten erinnern kann und wie gut die von ihm verwendeten EDV-Geräte funktionieren, kann für die Wirksamkeit der Zustellung nicht maßgebend sein und nicht anders beurteilt werden als der Verlust eines Briefkastenschlüssels (). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheids) kommt es nicht an (zB ).

Gemäß § 81 BAO sind die abgabenrechtlichen Pflichten einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern zu erfüllen. Sofern für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten mehrere Personen in Betracht kommen, hat die Abgabenbehörde eine dieser Personen als Vertreter zu bestellen, soweit niemand namhaft gemacht wurde. Bei einer KG ist jeder Komplementär einzelvertretungsbefugt (vgl. Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, SWK-Spezial Die Personengesellschaft in der Steuererklärung 2019, 34 f). Die Beschwerdeführerin hat nur einen einzigen Komplementär, nämlich CD. Der Bescheid vom ist an die Beschwerdeführerin, zu Händen des einzig vertretungsbefugten Komplementärs adressiert und wurde dieser vertretungsbefugten Person auch zugestellt, zumal zu diesem Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin kein Zustellbevollmächtigter der belangten Behörde bekannt gegeben wurde. Die vertretungsbefugte Person nach § 81 BAO gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wird (zB Drapela/Knechtl/Moser/Wagner, SWK-Spezial Die Personengesellschaft in der Steuererklärung 2019, 35; ).

Im Erkenntnis vom , 2007/15/0119, hat der Verwaltungsgerichtshof zur FinanzOnline-Verordnung 2002 ausgesprochen, dass auch Anbringen in elektronisch eingereichten Steuererklärungen nach dem Inhalt der Anbringen und dem erkennbaren oder zu erschließenden Ziel des Parteischrittes auszulegen sind. Dies gilt in gleicher Weise für Anbringen im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Bevollmächtigungsverhältnissen. Bedient sich der Parteienvertreter bei der Vertretungsanzeige des elektronischen Verfahrens FinanzOnline, teilt er dem Finanzamt durch Anklicken oder Nichtanklicken der entsprechenden Felder mit, in welchem Umfang ihm Vollmacht erteilt wurde. Unterlässt der Parteienvertreter im Feld "Zustellung" eine entsprechende Markierung, kann diesem Umstand bei verständiger Würdigung des Parteienschrittes - so sich nicht anderes aus weiteren Eingaben des Steuerpflichtigen oder des Vertreters ergibt - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur die Bedeutung beigemessen werden, dass eine Zustellungsvollmacht des Parteienvertreters nicht vorliegt ().

Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer
Mit wurde § 6 WiEReG geändert (BGBl I 37/2018). § 6 Abs 1 WiEReG idF BGBl I 37/2018 sieht vor, dass eine Befreiung von der Meldeverpflichtung bei Personengesellschaften nur mehr dann vorliegt, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind, während in der bis anzuwendenden Fassung der Befreiungstatbestand vorlag, wenn bloß alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen waren. Somit ist mit der Befreiungstatbestand für die Beschwerdeführerin weggefallen, weil einer ihrer Gesellschafter eine juristische Person ist. Abgesehen davon lassen sich aus automationsunterstützt übernommenen Daten aus dem Firmenbuch bei Personengesellschaften die Beteiligungsverhältnisse nicht erkennen.

§ 9 Abs 5 WiEReG sieht vor, dass die Verpflichteten einen erweiterten Auszug über einen Rechtsträger anfordern können, der eine automatisationsunterstützte Darstellung der Beteiligungsebenen enthält, womit in vielen Fällen die Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers erleichtert wird. Gemäß § 9 Abs 4 Z 7 WiEReG können die Verpflichteten einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug aus dem Register anfordern, der den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 zur Anwendung gelangt, enthält. Bereits in der Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde einen Teil des Registerauszuges abgedruckt, aus dem ersichtlich ist, dass keine Befreiung zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 14 Abs 3 WiEReG obliegt die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG sowie deren Erhebung, Sicherung und Einbringung den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen ist jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist.

Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (). Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung im Sinne des § 111 Abs 2 BAO vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Erlassung des Bescheids ungenützt verstrichen ist ( ).

Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (). Dies bedeutet für die vorliegende Beschwerde, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe zu Recht erfolgte, da es keine Anhaltspunkte gab, dass die oben dargelegte Meldung von Daten unmöglich war, zudem unwidersprochen blieb, dass sie bis dato nicht erfolgt ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistung(en) ist nämlich die Wirksamkeit (§ 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides ().

Gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 18 WiEReG hat die Meldung von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Aufforderung zur Meldung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Betroffenen haben sich aus eigenem über die sie betreffenden Vorschriften zu informieren.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt - dem Grunde und der Höhe nach - im Ermessen der Abgabenbehörde. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen (z.B. ). Bei der Ermessensübung ist unter anderem das bisherige, die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei zu berücksichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen und die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (siehe zB Ritz, BAO6, § 111 Tz 10 mwN).

Das erste Schreiben, mit dem die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf die Abgabe einer Meldung nach dem WiEReG aufgefordert hatte, erging am an den damaligen steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, der auch Zustellbevollmächtigter war. In dieser Erinnerung war auch schon die Festsetzung einer Zwangsstrafe angedroht. Nachdem bis zur gesetzten Frist keine Meldung eingetroffen war, wartete die belangte Behörde noch ein Monat zu, bis sie den Bescheid vom erließ, der zu einer Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 1.000,-- und zur Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von € 4.000,-- führte. Die Festsetzung der Zwangsstrafe von € 1.000,-- wurde auch am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin verbucht, was die Beschwerdeführerin jedoch zu keinen Handlungen bewogen hat.

Zu beachten ist im Rahmen des Ermessens auch die Bedeutung der gemäß § 5 WiEReG bestehenden Meldepflicht. In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden. Bei Abwägung aller Umstände im Beschwerdefall kommt das BFG zum Ergebnis, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe weder dem Grunde noch der Höhe nach nicht unbillig ist, zumal auch der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin nicht dazu bewegen konnte, eine Meldung unverzüglich abzugeben.

Bei Abwägung aller Umstände im Beschwerdefall kommt das BFG zum Ergebnis, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach nicht unbillig ist, zumal die Beschwerdeführerin stets steuerliche vertreten war und die erste Erinnerung samt erster Androhung der Zwangsstrafe auch an einen berufsmäßigen Parteienvertreter zugestellt wurde.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.

Wien, am

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