Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des NN, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für KD ab November 2001 entschieden:
Die Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben soweit er den Zeitraum ab Jänner 2010 betrifft.
Entscheidungsgründe
NN, in der Folge mit Bw. bezeichnet, stellte im November 2009 einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für KD ab November 2004 und führte als Behinderung Amblyopie, Ptosis, an.
Das Bundessozialamt untersuchte KD am und führte zum Entwicklungsstand aus, dieser sei nicht beurteilbar. Die Diagnose ergab eine praktische Blindheit des linken Auges. KD wurde ein Grad der Behinderung von 30 % bescheinigt.
Das Finanzamt erließ im Dezember 2009 einen Abweisungsbescheid.
Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde keine Berufung eingebracht.
Am stellte der Bw. neuerlich einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für KD und legte ein Gutachten des Bundessozialamtes vor, in welchem KD ab April 2010 ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % bescheinigt wurde, wobei über die bereits festgestellte Behinderung hinaus eine globale Retardierung und eine Muskelschwäche diagnostiziert wurden.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. zurück und führte aus, soweit der Zeitraum ab betroffen sei, sei der Anspruch bereits verjährt. Außerdem sei der Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend ab bereits rechtskräftig abgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. Berufung erhoben und ausgeführt, bei Abweisung des Antrages sei keine Gesamtdiagnose vorgelegen, sondern habe sich diese nur auf das Auge bezogen. Im April 2010 sei eine Gesamtdiagnose mit 60 % erstellt worden und werde die Familienbeihilfe ab April 2005 rückwirkend beantragt.
Der Bw. legte die Kopie eines beim Bundessozialamt eingebrachten Antrages vor, in welchem ersucht wurde zu bestätigen, dass Grad der Behinderung von 60 % bereits seit dem Jahr 2005 bestehe.
Der Bw. wurde ersucht, bekannt zu geben, ob über diesen Antrag bereits entschieden worden sei und eine allenfalls getroffene Entscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zu übermitteln.
In der Folge ersuchte der Unabhängigen Finanzsenat das Bundessozialamt um Bekanntgabe des Ausganges des Verfahrens.
Dieses teilte mit, dass der Grad der Behinderung ab festgestellt wurde. Eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung über den angeführten Zeitraum hinaus sei nicht möglich.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob für das Kind KD für den Zeitraum ab April 2005 die erhöhte Familienbeihilfe gebührt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) erhöht sich die Familienbeihilfe ab für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um monatlich 138,30 €.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG) ist unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Gemäß § 7 Abs. 2 KOVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.
Gemäß § 9 Abs. 1 KOVG wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit umfasst.
Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des KOVG, in der Folge kurz Verordnung, lautet auszugsweise:
§ 1 (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
...
§ 2 (1) Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb des Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
Auf Grund von Abschnitt VI der Anlage 1 zur Verordnung, welcher mit "Augenkrankheiten" überschrieben ist, beträgt der Richtsatz für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Falle der Erblindung eines Auges 30 %. Eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung kommt gemäß § 2 Abs. 1 der Richtsatzverordnung nicht in Betracht.
Das weitere, vom Bw. angeführte und laut Bundessozialamt festgestellte Leiden von KD, nämlich eine globale Retardierung und Muskelschwäche wurde von diesem erst ab April 2010 bescheinigt.
Das Finanzamt hat diesen Anspruch insofern anerkannt, als es die erhöhte Familienbeihilfe - wenn auch ohne darüber formell abzusprechen - bereits zur Auszahlung gebracht hat. Der Berufung konnte daher insoweit Folge gegeben werden.
Die Zurückweisung des Antrages, soweit er den Zeitraum von November 2004 bis Dezember 2009 betrifft, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zu Recht erfolgt, weil das Finanzamt über den Anspruch ab November 2004 mit Bescheid vom bereits entschieden hat. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ist in diesem Zeitraum nicht erfolgt, weil das Bundessozialamt die weitere Behinderung durch die globale Retardierung und die Muskelschwäche erst ab April 2010 bescheinigt hat. Die Berufung war daher wegen der Rechtskraft des Bescheides vom zurückzuweisen (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom , 2007/15/0067, ).
Eine über das Bescheiddatum hinausgehende Entscheidung über den Anspruch auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für KD ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen. Soweit der angefochtene Bescheid den Zeitraum von Jänner 2010 bis März 2010 betrifft, wäre der Antrag des Bw. daher mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen abzuweisen gewesen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957 § 9 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957 § 1 Kriegsopferversorgungsgesetz - Minderung der Erwerbsfähigkeit, BGBl. Nr. 150/1965 § 2 Kriegsopferversorgungsgesetz - Minderung der Erwerbsfähigkeit, BGBl. Nr. 150/1965 Anlage 1 Kriegsopferversorgungsgesetz - Minderung der Erwerbsfähigkeit, BGBl. Nr. 150/1965 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at