Vorsteuerabzug für gemischt genutztes Gebäude im Privatvermögen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung gemäß § 299 BAO betreffend Umsatzsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Umsatzsteuerbescheid 2001 vom berücksichtigte das Finanzamt erklärungsgemäß 24,60 % der für ein gemischt genutztes Gebäude geltend gemachten Vorsteuern entsprechend der unternehmerischen Nutzung des Objektes.
Mit Antrag vom stellte die Berufungswerberin (kurz: Bw) unter Berufung auf das ("Seeling"), den Antrag, den Bescheid vom wegen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gemäß § 299 Abs. 1 in Verbindung mit § 302 Abs. 2 lit. c) BAO (in der Fassung vor dem BGBl. I 20/2009) aufzuheben. Dem Antrag war eine berichtigte Umsatzsteuererklärung angeschlossen, in welcher nunmehr 100% der Vorsteuer aus den Herstellungskosten des Jahres 2001 geltend gemacht wurde.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, das zitierte Erkenntnis des EuGH sei für den Streitzeitraum 2001 nicht anwendbar. Da der Umsatzsteuerbescheid vom somit nicht rechtswidrig sei, sei der Aufhebungsantrag abzuweisen.
Innerhalb offener Frist wurde dagegen Berufung erhoben und in der Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Seeling auf den gegenständlichen Sachverhalt voll anwendbar sei.
Die Finanzbehörde erster Instanz legte die Berufung und den Verwaltungsakt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor (Vorlagebericht vom ).
Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde das Berufungsverfahren gemäß § 281 BAO ausgesetzt.
Nach Ergehen des VwGH-Erkenntnisses vom , 2009/15/0100 (früher 2005/14/0035), wurde das Rechtsmittelverfahren fortgesetzt und den beiden Parteien des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens Gelegenheit geboten, zur zitierten höchstgerichtlichen Judikatur Stellung zu nehmen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2009/15/0100, aufbauend auf dem , Sandra Puffer, die breit diskutierte, zwischen den beiden Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens strittige Frage gelöst. Dabei ist er zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass der Vorsteuerabzug für Gebäude nach den Regeln des UStG 1972 vorzunehmen ist (vgl. Beiser, SWK 20,21/2009, S 627).
Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug lediglich entsprechend dem Nutzflächenanteil der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung zusteht. Dies aber hat zur Konsequenz, dass dem Umsatzsteuerbescheid vom die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at