Tilgung des Abgabenrückstandes, Tatbestandsvoraussetzung ist, dass Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden können
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der G.GesmbH, (Bw.) vertreten durch Connect WP und StBer GmbH, 1100 Wien, Gudrunstr. 141, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch Günther Koessner, vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. brachte am ein Ratenansuchen ein, das mit Bescheid vom abgewiesen wurde.
Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der um Genehmigung von Ratenzahlungen in der Höhe von € 400,00 auf 12 Monate ersucht und eine Bezahlung des Gesamtrückstandes nach Pensionierung von Herrn J. im Juli 2010 in Aussicht gestellt wird.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen.
Dazu wurde am ein Vorlageantrag eingebracht. Darin wurden Ratenzahlungen bis Mai 2010 angeboten, eine Gutschriftsverrechnung von € 5.000,00 in den nächsten zwei Monaten in Aussicht gestellt und wiederum eine Überweisung des offenen Restbetrages für Juni 2010 angekündigt.
Bei Einsichtnahme in das Abgabenkonto wurde am festgestellt, dass die angekündigten Ratenzahlungen geleistet worden waren, jedoch keine Einmalzahlung von € 5.000,00 erfolgt ist.
Mit Vorhalt vom wurde der Bw. aufgefordert seine aktuelle wirtschaftliche Lage darzulegen und Garantien dafür zu erbringen, dass im Falle der Genehmigung von Ratenzahlungen die Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes nicht gefährdet sei.
Der Vorhalt wurde nicht beantwortet.
Bei Einsicht in das Konto am wurde festgestellt, dass der Abgabenrückstand am durch eine Einmalzahlung von € 7.139,84 beglichen wurde und derzeit kein Rückstand auf dem Abgabenkonto besteht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund ( 82/16/8; ).
Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.
Eine erhebliche Härte kann nach der herrschenden Lehre nur dann angenommen werden, wenn trotz zumutbarer Vorsorge eine schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners eingetreten ist (Stoll; BAO, S. 2248). Bei selbst zu berechnenden Abgaben, wie es bei der Abfuhr von - bereits vereinnahmten - Umsatzsteuervorauszahlungen der Fall ist, kann Unzumutbarkeit nicht vorliegen. Auch Nachzahlungen aus Veranlagungen gegenüber Vorauszahlungen begründen noch keine erhebliche Härte, da einen Abgabepflichtigen die Pflicht trifft, für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen ().
Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 BAO auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der funktional zuständigen Abgabenbehörde noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der Abgabenbehörde über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist.
Nach der Aktenlage wurden die antragsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten durch Ratenzahlungen und die Restzahlung vom entrichtet
Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung einer beantragten Zahlungserleichterung somit nicht (mehr) entsprochen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at