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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.10.2012, RV/2849-W/12

Unbeschränkte Steuerpflicht und Alleinerzieherabsetzbetrag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 beantragte die Bw. die Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages, welcher jedoch vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurde, da die Bw. im Streitjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner und zwei Kindern gelebt habe.

Gegen den abweisenden Bescheid brachte die Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein, mit der Begründung, dass der Ehegatte Aufenthaltsverbot in Österreich hätte.

Die fristgerecht eingebrachte Berufung wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nur dann zustehe, wenn die Bw. im betreffenden Kalenderjahr mehr als sechs Monate nicht in einer Ehe- oder Partnerschaft gelebt hat. Derjenige, der den Alleinerzieherabsetzbetrag beantragt, darf nicht in aufrechter Ehe oder Partnerschaft leben. Der Umstand einer - auch längeren - notwendigen Abwesenheit eines Partners stehe der Annahme einer ehelichen Gemeinschaft nicht entgegen, wenn beide Partner außerhalb dieser Abwesenheit, in vorliegenden Fall des Aufenthaltsverbotes miteinander in Gemeinschaft leben. Laut Angaben der Bw. wurde die Ehe nicht geschieden und wohne die Bw. lediglich auf Grund des Aufenthaltsverbotes des Ehegatten nicht in Gemeinschaft mit dem Partner. Daher liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht vor und konnte der Berufung daher nicht Folge gegeben werden.

Die Bw. erhob fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG lautet auszugsweise:

Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag von € 494,- jährlich bei einem Kind, € 669,- jährlich bei zwei Kindern zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

Im vorliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt vor:

Der Ehegatte der Bw. Eheg.Bw. ist serbischer Staatsbürger und besteht für diesen derzeit ein Aufenthaltsverbot. Der Unabhängige Finanzsenat sieht es daher als erwiesen an, dass der Ehegatte der Bw. im Streitjahr 2011 nicht mehr in Österreich aufhältig ist. Laut Zentralmeldeauskunft war der Ehegatte bis mit der Bw. und Kindern an derselben Adresse wohnhaft. Derzeit besteht laut Zentralmeldeauskunft keine Meldung.

Der Gesetzgeber verlangt nach der für das Streitjahr 2011 anzuwendenden Fassung des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988, dass der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem "unbeschränkt" steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Ehegatte der Bw. im Streitjahr 2011 in Österreich nicht gemeldet und daher "nur beschränkt" steuerpflichtig war. Damit liegt eine der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 - gemeinschaftsrechtliche Aspekte sind im Berufungsfall nicht zu berücksichtigen - nicht vor. Die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres 2011 war nicht gegeben (vgl. Jakom, EStG, 5. Auflg. Tz 25 zu § 33; ).

Ergänzend wird somit festgestellt, dass es nicht genügt, dass die Bw. mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet war, um den Anspruch auf den gegenständlichen Absetzbetrag zu begründen. Die mindestens "sechsmonatige Ehe" muss nach dem zweiten Halbsatz der angeführten Definition des "Alleinverdieners" bzw. "Alleinerziehers" weitere Qualifikationen erfüllen: "Die Ehegatten dürfen während der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr dauernden Ehe nicht dauernd getrennt leben und der Ehepartner muss der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen."

Diese Voraussetzung ist nach den getroffenen Feststellungen nicht erfüllt. Ein Alleinerzieherabsetzbetrag steht daher nicht zu. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
unbeschränkte Steuerpflicht
Alleinerzieher
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at