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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 11.01.2011, RV/0380-F/09

Rückzahlung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld


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Miterledigte GZ:
RV/0276-F/10

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 276/11 eingebracht. Mit Erk. v. aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des XY, vertreten durch Dr. Harald Dorner, 6832 Röthis, Walgaustraße 37, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 und vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 entschieden:

1. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2003 wird als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Berechnung des für die Folgejahre verbleibenden Rückzahlungsbetrages (0,00 €) wird auf die Beilage zur Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.

2. Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 wird teilweise Folge gegeben.

Der Rückzahlung wird mit 1.508,94 € festgesetzt, für die Folgejahre verbleibt ein offener Rückzahlungsbetrag von 0,00 €.

Entscheidungsgründe

Der Berufungsführer ist Vater eines 2002 geborenen Sohnes, für den die Kindesmutter, die mit dem Berufungsführer weder verheiratet war noch mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebte, Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 1.824,06 € (2002), 2.211,90 € (2003) und 1.508,94 € (2004) bezog.

Mit Bescheid vom wurde der Berufungsführer ausgehend von einem Einkommen in Höhe von 33.916,97 € und dem nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG für die Abgabenermittlung heranzuziehenden Prozentsatz (9 vH) gemäß § 18 KBGG zur Rückzahlung der gesamten im Jahr 2003 ausbezahlten Zuschüsse zum Kindergeld (2.211,90 €) verpflichtet. Betreffend das Jahr 2002 unterblieb eine Rückforderung wegen Verjährung.

Gegen den Rückforderungsbescheid betreffend das Jahr 2003 wandte sich der Berufungsführer mit Berufung und nach Ergehen einer dem Grunde nach abweisenden, den angefochtenen Bescheid insoweit berichtigenden Berufungsvorentscheidung, als bei der Ermittlung des für die Folgejahre verbleibenden Rückzahlungsbetrages (0,00 €) die insgesamt bis zum ausbezahlten Zuschüsse (4.035,96 €) ausgewiesen wurden und davon neben der festgesetzten Abgabe (2.211,90 €) der bereits verjährte Anteil (1.824,06 €) in Abzug gebracht wurde, mit Vorlageantrag. Begründend führt der steuerliche Vertreter im Wesentlichen aus, der Berufungsführer habe sich nicht zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Es widerspreche daher sämtlichen rechtstaatlichen Grundsätzen, wenn wie im Berufungsfall der außereheliche Kindesvater, der mit der Kindesmutter nie zusammengelebt habe, ohne Einflussnahme, Mitsprache oder Kenntnis der Beantragung und Auszahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld durch bzw. an die Kindesmutter, infolge Überschreitens (gemeint wohl: Unterschreitens) der Zuverdienstgrenze durch die Kindesmutter zum Ersatz der an die Kindesmutter geflossenen Zuschüsse verhalten werde, ohne dass Unterhaltszahlungen des Kindesvaters oder sonstige Transferzahlungen an die Kindesmutter tangiert würden. Es liege ein klassischer Vertrag zu Lasten Dritter vor, der seines Erachtens auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen sei (die Worte "wenn" und "anderen Elternteil" in § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG seien zu streichen).

Mit inhaltsgleicher Begründung wurde in weiterer Folge auch gegen den Rückzahlungsbescheid des Finanzamtes vom , mit dem die Rückzahlung an Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 ausgehend von einem Einkommen des Berufungsführers in Höhe von 35.438,94 € und dem nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG für die Abgabenermittlung heranzuziehenden Prozentsatz (9 vH) mit 3.189,50 € festgesetzt sowie ein für die Folgejahre verbleibender Rückzahlungsbetrag in Höhe von 143,50 € ermittelt wurde, Berufung erhoben.

Am hat der steuerliche Vertreter die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG in der in den Berufungsjahren anzuwendenden Fassung haben alleinstehende Elternteile Anspruch auf einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde.

Nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG beträgt die Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 27.000 € jährlich 9% des Einkommens. Sie ist gemäß § 20 KBGG im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

Erhält ein alleinstehender Elternteil den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld normiert § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG somit eine Rückzahlungspflicht für den jeweils anderen Elternteil. Wirtschaftlich kommt dem Zuschuss damit der Charakter eines (potentiellen) Darlehens zu (vgl. ). Dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld durch die Kindesmutter gegeben waren, stellt der Berufungsführer ebenso wenig in Abrede wie das Vorliegen der in den §§ 18 und 19 KBGG hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung normierten Voraussetzungen (Auszahlung an den anderen alleinstehenden Elternteil, Überschreitung der Einkommensgrenzen). Auch aus der Aktenlage geht nichts Gegenteiliges hervor und waren die Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld daher dem Berufungsführer zur Rückzahlung vorzuschreiben.

Die Einwendungen des Berufungsführers vermögen daran dem Grunde nach nichts zu ändern.

Die Rückzahlungsverpflichtung tritt ebenso wie bei vergleichbaren Ersatzpflichten im Sozialhilferecht ex lege ein und setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher keine vorangehende Verpflichtungserklärung des Ersatzpflichtigen voraus; ebenso wenig ist die Rückzahlungsverpflichtung von der Kenntnis über die Leistungserbringung im Leistungszeitpunkt abhängig (vgl. ). Auch eine Mitsprache des zur Rückzahlung Verpflichteten ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Zuschusses setzt ua. voraus, dass der nach § 8 KBGG ermittelte maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte die im Gesetz angeführten Grenzbeträge nicht übersteigt. Die Höhe der vom Rückzahlungsverpflichteten zu leistenden Abgabe wiederum hängt von dem nach § 19 KBGG zu ermittelnden Einkommen ab. Eine Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen und sonstigen nicht zum Einkommen im steuerlichen Sinne zählenden Transferzahlungen hat danach aber nicht zu erfolgen. Vielmehr ist die gesetzgeberische Intention hinter dem Kinderbetreuungsgeldgesetz die Schaffung eines Ausgleichs für entgehende Verdienstmöglichkeiten des betreuenden Elternteils (vgl. ; zum unterhaltsrechtlichen Aspekt vgl. auch G 9/09 ua.), der (einkommensabhängig) vom jeweils anderen Elternteil getragen werden soll.

Dem Einwand, es liege ein klassischer Vertrag zu Lasten Dritter vor, ist entgegenzuhalten, dass die Rückzahlungsverpflichtung eine gesetzliche Verpflichtung ist und insoweit Grundsätze des Zivilrechts nicht anwendbar sind (vgl. ). Eine allfällige Unwirksamkeit der Inanspruchnahme kann daraus somit nicht abgeleitet werden.

Soweit die Berufungsausführungen als Geltendmachung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage zu verstehen sein sollten, ist darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht den Verwaltungsbehörden, sondern allein dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen vom , B 1391/09 ua., gemäß Art. 140 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, eingeleitet hat.

Was die Höhe der festgesetzten Abgabe bzw. der für die Folgejahre offenen Rückzahlungsverpflichtung anbelangt, ergibt sich hinsichtlich des Jahres 2003 keine Änderung und war die dagegen erhobene Berufung daher als unbegründet abzuweisen.

Betreffend das Jahr 2004 wurde im angefochtenen Bescheid die Abgabe mit 3.189,50 € festgesetzt (nach Auskunft des Finanzamtes wurden dabei irrtümlich die infolge Verjährung nicht zurückgeforderten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2002 einbezogen). Bei der Ermittlung des offenen Rückzahlungsbetrages für die Folgejahre wurden von den bis zum ausbezahlten Zuschüssen (5.544,90 €) die bisher vorgeschriebenen Rückzahlungsbeträge (2.211,90 €) und die Rückzahlung laut Bescheidspruch (3.189,50 €) in Abzug gebracht, sodass sich ein verbleibender Rückzahlungsbetrag von 143,50 € errechnete.

Die Abgabe ist nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG mit 9% des Einkommens in Höhe von 35.438,94 € zu bemessen und beträgt somit 3.189,50 €. Nach § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben. Abweichend vom angefochtenen Bescheid waren offene Rückzahlungen aus Vorjahren (die Rückforderungsansprüche betreffend die Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2002 sind unbestritten verjährt) nicht zu berücksichtigen und die Rückzahlung betreffend das Jahr 2004 somit mit 1.508,94 € festzusetzen.

Der für die Folgejahre verbleibende Rückzahlungsbetrag errechnet sich demnach wie folgt:


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Ausbezahlte Zuschüsse bis zum
5.544,90 €
- bereits verjährte Rückzahlungsansprüche
1.824,06 €
- bisher vorgeschriebene Rückzahlungsbeträge
2.211,90 €
- Rückzahlung lt. Spruch
1.508,94 €
Verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre
0,00 €

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at