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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 03.05.2006, ZRV/0140-Z1W/04

Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK; Darlegungspflicht des Antragstellers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch DrF, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100/39433/99-99, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 100/39433/99-95, wies das Zollamt Wien den Antrag des Bf. , (Bf.) vom um Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/39433/99-2-Vo, gemäß Artikel 244 Zollkodes (ZK) in Verbindung mit Artikel 245 ZK und § 212a BAO ab. Begründend führte das Zollamt Wien aus, dass weder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung noch ein unersetzbarer Schaden vorliegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit der Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung. Darin brachte er einerseits Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vor und wies andererseits darauf hin, dass der sofortige Vollzug für ihn insofern einen unersetzbaren Schaden nach sich ziehen würde, als dann seine Pension (über andere Vermögenswerte verfüge er nicht) auf das Existenzminimum gepfändet würde, sodass er bis auf weiters nur mehr mit einem ganz kleinen Resteinkommen "dahinvegetieren" könnte, was ihm nach Möglichkeit zu ersparen sei.

Diese Berufung wies das Zollamt Wien mit Bescheid vom , Zl. 100/39433/99-99 als unbegründet ab. In der Begründung stellte das Zollamt Wien fest, dass das Zollamt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung habe, was auch die abweisliche Berufungsvorentscheidung vom in der Hauptsache zum Ausdruck gebracht werde. Bezüglich des unersetzlichen Schadens warf das Zollamt dem Bf. vor, keine näheren Angaben über seine wirtschaftliche Situation gemacht zu haben.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom . Der Bf. verweist darin zunächst auf seine Einwände in der Berufungsschrift und bringt ergänzend vor, dass er seiner Ansicht nach seine wirtschaftliche Situation entgegen der Ansicht des Zollamtes Wien erschöpfend geschildert habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Zl. 2004/16/0047) ist ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung der maßgeblichen Verfahren in den Hauptsachen in den betreffenden Aussetzungsverfahren in der Sache zu entscheiden. Es ist daher auch im gegenständlichen Verfahren eine solche Sachentscheidung erforderlich, obwohl der Unabhängige Finanzsenat über die Beschwerde in der Hauptsache mit Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/0119-Z1W/04, entschieden hat.

Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung sind an Hand der Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu prüfen, wobei die Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu würdigen sind (vgl.  Zl. 98/16/0296).

Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Liegen beide Voraussetzungen nicht vor, kommt eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht.

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. Zl. 98/17/0227).

In dem für das gegenständliche Aussetzungsverfahren entscheidungsrelevanten Zeitpunkt lag der Zollbehörde ein rechtskräftiges Urteil vor, wonach es hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge zu einer Abgabenhinterziehung durch den Bf. gekommen sei. Die Nacherhebung der Eingangsabgaben erfolgte durch die Abgabenbehörde erster Instanz auf der Grundlage der vom Bf. im Rahmen einer "Selbstanzeige" bekannt gegebenen tatsächlich bezahlten Kaufpreise. Die vom Bf. vorgebrachten Einwände gegen die Heranziehung dieser von ihm selbst genannten Werte zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage waren nicht geeignet, Zweifel über die Richtigkeit hervorzurufen, zumal es unbestritten ist, dass der Bf. beim Erwerb der streitgegenständlichen Fahrzeuge dem Verkäufer jeweils diese höheren (von den in den jeweiligen Zollanmeldungen angeführten Werten erheblich abweichenden) Preise entrichtet hat. Damit stand fest, dass als Zollwert der vereinbarte Kaufpreis heranzuziehen war.

Auch die Einwände gegen die Tarifierung der verfahrensgegenständlichen Oldtimer waren ohne Aussicht auf Erfolg: Der Bf. hat sich nämlich diesbezüglich darauf beschränkt, das Vorliegen der für eine Einreihung als Sammlungsstücke maßgeblichen Kriterien ohne nähere Ausführungen und ohne Vorlage entsprechender Unterlagen bloß zu behaupten. Mit seinem diesbezüglich völlig unsubstantiierten Vorbringen ist es ihm nicht gelungen, die Erfüllung der geforderten Kriterien unter Beweis zu stellen oder zumindest in ausreichender und schlüssiger Form glaubhaft zu machen. Angesichts der Tatsache, dass der Bf. selbst ursprünglich die Einreihung unter die Position 8703 beantragt hatte und die entsprechenden Abgabenbescheide, denen bei der Abgabenberechnung der auf diese Warennummer entfallende Zollsatz zu Grunde gelegt wurden, auch unbeeinsprucht in Rechtskraft erwachsen ließ, war es ihm jedoch zuzumuten, über die bloße Behauptung hinausgehende Beweise dafür vorzulegen, dass die von ihm zunächst selbst angegebene Warennummer nun plötzlich unrichtig sein soll. Dies umso mehr als er spätestens nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung in der Sache selbst (die insofern als Vorhalt wirkte) erkennen konnte, dass die Abgabenbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Einreihung in die Position 9705 weiterhin verneinte.

Das Zollamt Wien ging angesichts dieser Umstände zu Recht davon aus, dass keine begründeten Zweifel im Sinne des Artikels 244 ZK vorlagen.

Ein die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigender unersetzbarer Schaden im Sinne des Artikels 244 ZK liegt nur dann vor, wenn die Vollziehung der Entscheidung für die Gefahr der Entstehung eines solchen Schadens ursächlich ist. Im vorliegenden Aussetzungsverfahren ist es dem Bf. nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass im konkreten Fall eine derartige Gefahr tatsächlich bestand. Er hat zwar darauf hingewiesen, dass ihm eine Pfändung seiner Pension drohe, konkrete und durch entsprechende Nachweise belegte Angaben über seine tatsächliche wirtschaftliche Situation hat er allerdings trotz der entsprechenden Ausführungen in der o.a. Berufungsvorentscheidung vom , die insofern als Vorhalt wirkt, vermissen lassen.

Der Zollschuldner hat substantiiert darzulegen, dass durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für ihn ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte (siehe Witte Rz. 36 zu Artikel 244 ZK). Dieser Darlegungspflicht hat der Bf. mit seinen nur sehr allgemein gehaltenen und beweislos vorgebrachten Behauptungen nicht entsprochen.

Dem Vorbringen des Bf. ist auch nicht zu entnehmen, warum die Gefahr der Entstehung eines unersetzbaren Schadens nicht durch andere Maßnahmen, wie etwa durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen verhindert werden hätte können.

Wie bereits oben dargestellt, wendet der Bf. ein, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung zwangsläufig zur Pfändung seiner Pension führen würde. Er begründet diese Befürchtung mit der (wiederum beweislos vorgebrachten) Behauptung, dass er über keinerlei Vermögenswerte verfüge. Dem stehen aber seine eigenen Aussagen entgegen, wonach er einige der von ihm eingeführten Oldtimer zur eigenen privaten Verwendung erworben hat. Der Bf. hat auch in einem aktuellen Interview für das Magazin "B", Ausgabe mmjjjj (Seite zz), eingeräumt, der Eigentümer von zzz exklusiven Sportwägen und PKWs zu sein.

Der Bf. ist daher auch unter Bedachtnahme auf diese Umstände und die aufgezeigten Widersprüche der ihm obliegenden Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Seine widersprüchlichen Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren daher in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, die Gefahr des Entstehens eines unersetzbaren Schadens nachzuweisen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. auch keine Angaben darüber gemacht hat, warum er zwar einerseits über ausreichend finanzielle Mittel zur Anschaffung sehr teurer Kraftfahrzeuge verfügt aber andererseits nicht in der Lage sein soll, die dafür zu entrichtenden Einfuhrabgaben zu entrichten.

Das Zollamt Wien hat daher zusammenfassend zu Recht das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung verneint und den diesbezüglichen Antrag des Bf. abgewiesen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung
Vollziehung
unersetzbarer Schaden
Darlegungspflicht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at