Abzugsfähigkeit von Werbungskosten und Sonderausgaben nur im nachgewiesenen Umfang bei der Berechnung der Einkommernsteuer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2013 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches
dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Philologin, die im Streitjahr über ihre Pensionsbezüge bei der Pensionsversicherungsanstalt hinaus als Kurs-Trainerin noch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bei der A-OG bezogen und Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hat. Die Bf. wohnt in einer 60m²- Wohnung, von der 14m², das sind 23,33% der Wohnungsnutzfläche, als Arbeitsraum bezeichnet worden sind.
Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2013, mit dem die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte [= 15.849,60 € (PVA) + 4.851,59 € (A-OG) abzgl. Werbungskosten (2.088,07 €)] mit 18.613,12 € und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 8.776,23 € festgesetzt worden sind. Der Gewinnfreibetrag iHv 1.311,38 € (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988) wurde bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigt. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte wurden Topfsonderausgaben (730,00 €), Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z.7 EStG 1988 (30,00 €) und Steuerberatungskosten (245,21 €) als Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 abgezogen.
Mit der Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid wurde wider die Korrektheit der festgesetzten Einkünfte aus selbständiger Arbeit ins Treffen geführt, dass die in Zusammenhang mit der Fa. A-OG stehenden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte für den Zeitraum 3.06-2013 bis samt den Einkünften aus selbständiger Arbeit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet worden wären. Die Einnahmen aus selbständiger Arbeit hätten 5.757,60 €, die Ausgaben (inkl. Pflichtbeiträge SV) hätten 2.761,95 € betragen. Der steuerpflichtige Gewinn von 2.995,60 € abzüglich 13% Gewinnfreibetrag (389,43 €) ergebe 2.606,19 €.
Mit der abändernden Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nunmehr in Höhe von 4.613,23 € und jene aus nichtselbständiger Arbeit als Summe der steuerpflichtigen Bezüge (20.701,19€) abzgl. Pauschbetrag für Werbungskosten (132 €) mit 20.569,19 € festgesetzt. Von den geltend gemachten Werbungskosten (KZ 719) in Höhe von 2.088,07 € wären die (Werbungs-)Kosten für Lehrbücher in Höhe von 44,85 € geringer als der Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988, folglich dessen der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 von den lohnsteuerpflichtigen Bezügen abgezogen wurde. Hinsichtlich den übrigen Kosten wurde der Werbungskostencharakter der Kosten für einen anteiligen Büroraum (1.274,84 €) mit der Begründung, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht innerhalb des Wohnungsverbands sei, verneint. Die Fahrtkosten - anteilige Jahreskarte - 50% v. 274,80 € = 137,40 € - wären doppelt angesetzt worden und würden der Bf. bei der selbständigen Tätigkeit zustehen. Die Büromaterialkosten (120,61 €) seien geschätzt und somit nicht anzuerkennen. Mangels steuerlicher Vertretung seien die in den Kennzahlen 460 und 719 eingetragenen Steuerberatungskosten (245,21 €) nicht abzugsfähig. Die anteiligen Kosten für Telefon und Internet seien der Bf. bei der Veranlagung (287,64 €) anerkannt worden. Die diversen Werbekosten iHv 30 € seien bei der selbständigen Tätigkeit als übrige Betriebsausgabe in Abzug gebracht worden.
Mit der nachfolgenden Übersicht werden die Änderungen im Vergleich zum Erstbescheid in Zahlen, die den Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 25.182,42 € ergeben, dargestellt:
Mit dem Vorlageantrag wurde die Anerkennung der Werbungs- und Steuerberatungskosten sowie die Berücksichtigung der Büroraumkosten und der Werbungskosten (lt. Beilage-Kopien) betreffend Büroartikel beantragt. Bezüglich den Gesamtwerbungskosten (1.895,34 €) für das Jahr 2013 wurde gerügt, dass die Ausgaben nur teilweise berücksichtigt worden wären. Der anteilige Büroraum sei zwar nicht der Mittelpunkt der Tätigkeit, jedoch bereite die Bf. für den Unterricht durchschnittlich täglich ca. zwei Stunden Lernmaterial vor, weil die Tätigkeit (als Kurs-Trainerin) viel Flexibilität verlange, um sich an die Bedürfnisse der Kursteilnehmer anzupassen.
In der Anlage zum Vorlageantrag wurden eine Aufgliederung der Gesamtwerbungskosten 2013 (1.895,34 €), eine Banküberweisung betreffend die Steuerberatungskosten samt E-Mails in Zusammenhang mit der Auflösung der steuerlichen Vertretungsvollmacht sowie jene diversen Zahlungsbelege als Nachweis für abgabenrechtlich relevante Ausgaben an die belangte Behörde übermittelt, die in der nachfolgenden Übersicht NACH Verkaufsfirmen gegliedert dargestellt werden:
Mit der mit dem Vorlagebericht abgegebenen Stellungnahme zum Vorlageantrag hielt die Amtsvertretung der Bf. vor, dass nach ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für einen Büroraum nur dann anerkannt würden, wenn sich dort der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit befinde. Da dies im gegenständlichen Fall nicht vorliege, sei nach Ansicht des Finanzamtes die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf. ist eine Philologin, Inhaberin einer Jahreskarte der Wiener Linien, wohnhaft in einer 60m²-Wohnung in Wien, von der die Bf. 14m² dazu bestimmt hat, dort Lernmaterial für den Unterricht durchschnittlich täglich ca. zwei Stunden lang vorzubereiten; laut Angaben der Bf. ist diese Fläche nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Abgabepflichtigen gewesen. Am hat die im Streitjahr noch steuerlich vertreten gewesene Bf. 245,21 € auf das Bankkonto ihres damals rechtsfreundlichen Vertreters - eine im Firmenbuch registrierte Steuerberatungsgesellschaft - überwiesen.
Mit der dem Vorlageantrag beigelegten Übersicht sind die in Zusammenhang mit den lohnsteuerpflichtigen Einkünften bei der A-OG stehenden Werbungskosten in Gesamthöhe von 1.894,34 € wie folgt aufgegliedert dargestellt worden:
Aus der nachfolgenden Ablichtung ist der Vorlageantrag der Bf. zu entnehmen:
Bezüglich den im Vorlageantrag angesprochenen Werbungskosten sind der Amtsvertretung mit den dem Vorlageantrag angefügten Belegen erstmals Zahlungsnachweise (Quittungen, Bons etc.) zur Position "Büromaterial" (120,61 €) vorgelegt worden. Was die Fahrtkosten anbelangt, sind mit der Abgabenerklärung 2013 die anteiligen Kosten für die Jahreskarte (137,40 €) als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend gemacht worden. Nach Angaben der belangten Behörde sind die anteiligen Telefon-/Internetkosten bei der Veranlagung anerkannt worden.
Beweiswürdigung
Aufgrund des Verwaltungsakts, insbesondere des Vorbringens der Bf. im Vorlageantrag und der Zahlungsüberweisung betreffend Steuerberatung (245,91 €) auf ein Konto einer im Firmenbuch registrierten Steuerberatungsgesellschaft im Jahr 2013, ist als erwiesen anzunehmen, dass die Bf. in abgabenrechtlichen Angelegenheiten im Jahr 2013 vertreten gewesen ist und dafür nachweislich Steuerberatungskosten bezahlt hat.
Von den geltend gemachten Werbungskosten sind die Ausgaben für "Lehrbücher mit CD´s" (44,85 €) und "Werbekosten: Div" (30,00 €) als Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) stets außer Streit gestanden. Hinsichtlich den Büroraumkosten stimmen die Verfahrensparteien darüber überein, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im Streitjahr außerhalb des anteiligen Büroraums gewesen ist. Trotz Vorhalts der Amtsvertretung, dass die Fahrtkosten (anteilige Kosten für die Jahreskarte 137,40 €) bereits als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger in Abzug gebracht und doppelt geltend gemacht worden wären, ist die Bf. der belangten Behörde einen Beweis für einen tatsächlichen Anfall von Fahrtkosten in Form von Werbungskosten und Betriebsausgaben in der exakt gleichen Höhe schuldig geblieben, folglich dessen ein Anfall von Fahrtkosten in der geltend gemachten Höhe als Werbungskosten nicht festzustellen ist. Die Einbeziehung der als Werbungskosten geltend gemachten Telefon-/ Internetkosten in die Abgabenbemessungsgrundlage ist nicht objektivierbar gewesen. Die dem Vorlageantrag beigelegten Belege verschaffen erstmals Gewissheit über den tatsächlichen Anfall von Büromaterialkosten im Jahr 2013.
Rechtslage
Steuerberatungskosten sind, soweit sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden und nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 abzuziehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können Aufwendungen für die Tätigkeit eines Steuerberaters dann nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden, wenn diese allein oder überwiegend nur dem Zweck dienen, die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw. die Einkommensteuererklärung abzufassen. Dies gilt z.B. für Aufwendungen für Rechts- und Beratungskosten, soweit sie für Arbeiten in Zusammenhang mit der Erstellung und dem Abschluss der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der Abfassung der Einkommensteuerklärung eines selbständig Erwerbstätigen oder in Zusammenhang mit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 bezahlt werden (). Diesfalls liegen - allerdings nur, soweit die Zahlungen an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden - nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 voll absetzbare Sonderausgaben vor.
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen bei den einzelnen Einkünften gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer 2 lit. d EStG 1988 nicht abgezogen werden. Nur dann, wenn ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig.
Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 absetzbar. Angesichts der Unwahrscheinlichkeit einer ausschließlich betrieblichen Nutzung eines im Büro befindlichen Telefons liegt es daher am Steuerpflichtigen, durch Aufzeichnung aller Telefongespräche die ausschließlich betriebliche Nutzung nachzuweisen (). Liegen keine Aufzeichnungen vor, hat eine Ermittlung des betrieblich/beruflichen Anteils im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO zu erfolgen. Aufwendungen für einen Internetanschluss und die Anschaffung eines Telefonkabels sind nach den gleichen Grundsätzen in Betriebsausgaben/ Werbungskosten und Privataufwendungen aufzuteilen wie Telefonkosten.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Im gegenständlichen Beschwerdefall war der angefochtene Bescheid abzuändern, weil die Bf. mit der Einkommensteuererklärung Steuerberatungskosten in Form des Eintrags des Betrages von 245,21 € unter den Kz. 460 und 719 geltend gemacht und die Richtigkeit ihrer Angabe durch die Vorlage der nachfolgend abgelichteten Bestätigung über die Übernahme der Überweisung des Betrages auf ein Bankkonto der steuerlichen Vertretung nachgewiesen hatte.
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Die Ablichtung des Beweismittels verschafft Gewissheit über die Übernahme der Überweisung des Betrags von 245,21 € auf ein Konto einer zur Steuerberatung befugten Gesellschaft am , 09:37,56 durch eine Bank. Die Tatsache, dass die Bf. tatsächlich im Jahr 2013 rechtsfreundlich vertreten gewesen ist, ist durch die dem Vorlageantrag angefügte Mail vom , mit der der Steuerberater seiner Klientin bestätigt hat, die Auflösung der steuerlichen Vertretung dem Finanzamt elektronisch über Finanz-Online am bekanntgegeben zu haben, belegt.
Da die Zahlung der Steuerberatungskosten in der erklärten Höhe auf ein Bankkonto einer im Firmenbuch registrierten Steuerberatungsgesellschaft im Streitjahr aufgrund der Angaben auf dem Zahlschein über den Betrag ["245,21 €"], den Verwendungszweck ["Steuerberatung"], das Datum [] und die Uhrzeit [9:37:56 Uhr] als erwiesen anzunehmen war, war dem Antrag auf Anerkennung der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 stattzugeben und der angefochtene Bescheid dementsprechend abzuändern.
Was die mit dem Vorlageantrag geltend gemachten Werbungskosten - 1.895,34 € - für das Streitjahr anbelangt, war der Antrag auf Anerkennung der Büroraumkosten als Werbungskosten abzuweisen, weil Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes (das heißt häusliches) Arbeitszimmer samt dessen Einrichtung kraft Gesetzes nur dann abgezogen werden können, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt "der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" bildet.
Die Bf. ist nach Eigenangaben von Beruf "Philologin". Wie aus BIC.at. - die Online Plattform für die Vermittlung von Berufsinformationen der Wirtschaftskammern- ersichtlich, befassen sich Philologen beruflich mit klassischen und modernen Sprachen unter literatur- und sprachwissenschaftlichen Aspekten und betreiben vergleichende Literaturwissenschaft; eine ihrer wichtigsten Aufgaben ist die Wissensvermittlung durch Lehre, Unterricht oder durch publizistische Tätigkeiten. Aufgrund dieser Berufsbeschreibung und der Tätigkeit der Bf. als Kurs-Trainerin besteht somit kein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Abgabepflichtigen im Vorlageantrag, mit denen ausdrücklich der in Rede stehende Büroraum als Mittelpunkt der Tätigkeit der Bf. für das Jahr 2013 verneint wird.
Da Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes (das heißt häusliches) Arbeitszimmer samt dessen Einrichtung kraft Gesetzes nur abgezogen werden können, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt "der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" bildet, und der Mittelpunkt der Tätigkeit der Bf. im Jahr 2013 außerhalb des in Rede stehenden Büroraums war, war es die gesetzliche Bestimmung des § 20 Abs. 1 Ziffer 2 lit. d EStG 1988, aufgrund dieser den in Rede stehenden Kosten der abgabenrechtliche Charakter von Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzusprechen war. Es war somit der Antrag auf Anerkennung der Kosten in Höhe von (23% von 5.464,39 €=) 1.274,84 €, die auf den als Büroraum bezeichneten Teil der Wohnung im Jahr 2013 entfallen waren, als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzuweisen.
Der Antrag auf Anerkennung von Fahrtkosten in Höhe von 50% der Kosten für die Jahreskarte der Wiener Linien als Werbungskosten war abzuweisen, weil die Kosten für den Erwerb einer Netzkarte stets nach Maßgabe der beruflichen und privaten Nutzung in Komponenten mit unterschiedlichen steuerlichen Schicksal aufzuteilen sind. Die nachfolgende Ablichtung zeigt die Aufteilung der Fahrtkosten in der Form, in der sie der Amtsvertretung in der dem Vorlageantrag beigefügten Ausgabenübersicht 2013 angezeigt worden ist:
Wenn Reise- und Fahrtspesen inkl. Kilometergeld und Diäten (ohne tatsächliche Kfz-Kosten) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, sind diese bei Einkünften aus selbständiger Arbeit unter Kz. 9160 der Abgabenerklärung einzutragen. Mit dem aus der nachfolgenden Ablichtung ersichtlichen Eintrag von 137,40 € unter der Kz. 9160 in der Beilage zur Abgabenerklärung 2013 ist somit das Begehren von Fahrtkosten in Höhe von 137,40 € als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 für das Jahr 2013 nachgewiesen:
Die nachfolgende Ablichtung aus der Einkommensteuererklärung 2013 zeigt die Angabe des Gewinns für das Jahr 2013 in folgender Höhe:
Die nachfolgende Übersicht der Kennzahlen der Abgabenerklärung 2013 samt den kennzahlbezogenen Zahlendaten, mit denen die Grundlagen der Amtsvertretung für die Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte in Höhe von 25.182,42 € offengelegt werden, verschafft Gewissheit darüber, dass das Finanzamt bereits bei der Erlassung des Erstbescheides von einem Gewinn der Bf. in Höhe von 10.087,61 € ausgegangen ist:
Der in der vorangegangenen Übersicht des Finanzamts unter der Spalte Erstbescheid/KZ 320 ausgewiesene Gewinn in Höhe von 10.087,61 € ist genau jener Differenzbetrag, der sich bei Abzug der dem Finanzamt erklärten Betriebsausgaben in Höhe von (137,40 € (Kz 9160) + 1.946,22 € (Kz. 9225) =) 2.083,62 € von der dem Finanzamt offen gelegten Summe der Einnahmen 12.171,23 € ergibt.
Aufgrund der vorigen Übersicht mit den kennzahlbezogenen Zahlendaten, anhand dieser das Finanzamt den Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 25.182,42 € berechnet hat, ist somit davon auszugehen, dass 50% der Kosten der Jahreskarte Wiener Verkehrslinie als gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 abzugsfähige Betriebsausgaben bei der Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit berücksichtigt worden sind.
Wenn die belangte Behörde der Bf. mit der Beschwerdevorentscheidung vom vorhält, die in Rede stehenden anteiligen Kosten doppelt angesetzt zu haben, und darüber hinaus bestätigt, dass die in Rede stehenden Kosten der Abgabepflichtigen bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2013 zustehen würden, wäre es über diesen Vorhalt des Finanzamts hinauf an der Bf. gelegen gewesen, begründete Überlegungen vorzubringen, die für einen Anfall von Betriebsausgaben und Werbungskosten in gleicher Höhe sprechen und damit die Annahme der doppelten Geltendmachung von Fahrtkosten widerlegen. Mangels entsprechenden Vorbringens der Bf. war daher von den Möglichkeiten jene der doppelten Geltendmachung von Fahrtkosten als erwiesen anzunehmen, die die Möglichkeit des Anfalls von Fahrtkosten als Werbungskosten und Betriebsausgaben in der jeweils exakt gleichen Höhe mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hatte. Da Fahrtkosten der Bf. in Höhe von 137,40 € als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 stets außer Streit gestanden waren und die Bf. das Vorliegen von Fahrtkosten in Höhe von 137,40 € mit Werbungskostencharakter nicht nachgewiesen hatte, war der Antrag auf Anerkennung von Fahrtkosten in Höhe von 137,40 € als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzuweisen.
Dem Antrag auf Anerkennung der Telefon- und Internetkosten in Höhe von 287,64 € als Werbungskosten war stattzugeben, weil die Bf. bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zwar "Fahrtkosten" (Kz. 9160) und "Eigene Pflichtversicherungsbeiträge, Beiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen und Beiträge zur Selbständigenvorsorge" (Kz. 9225), aber keine Kosten für Telefon- und Internetkosten als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 geltend gemacht hatte. Da das Finanzamt den anteiligen Kosten für Telefon und Internet Abzugskostencharakter zugesprochen und die Bf. die in Rede stehenden Ausgaben als Werbungskosten gewertet hatte, bestanden angesichts der Aktenlage keine Bedenken, die in Höhe von 287,64 € geltend gemachten Telefon- und Internetkosten antragsgemäß als Werbungskosten anzuerkennen und bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2013 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Der angefochtene Bescheid war auch wegen der zwar in Höhe von 120,61 € geltend gemachten, jedoch tatsächlich höheren Büromaterialkosten abzuändern, weil der Anfall von Kosten solcher Art erst durch die dem Vorlageantrag angefügten Zahlungsbelege diverser Firmen nachgewiesen wurde.
Mit der nachfolgenden Übersicht werden die Rechnungen der Firma DI-Tech dargestellt:
Die rechnungsausstellende Firma DiTech GmbH war eine österreichische Fachmarktkette, die Smartphones, Tablets, PCs, Notebooks und IT-Zubehör vertrieben hatte. Die von der Bf. gekauften Tintenpatronen CANON CL-41, Farbe und CANON PG-37, Schwarz waren Produkte des japanischen Unternehmens CANON, das auf den Verkauf von digitalen Kameras spezialisiert ist. Canon entwickelt und produziert Kopiersysteme Drucksysteme (Laser Printer). Eine Druckerpatrone ist ein mit Tinte gefüllter Behälter, der in Tintenstrahldruckern eingesetzt wird und die für den Druckvorgang notwendige Tinte liefert. Bei dem Tintenstrahldrucker handelt es sich in der Bürotechnik und der Datenverarbeitung um ein Peripheriegerät eines Computers zur Ausgabe von Daten (z. B. Texte, Zeichen, Zahlen, Grafiken, Fotos, Diagrammen etc.) meist auf Papier. Tintenstrahldrucker gibt es als Schwarz-Weiß- und Farbdrucker.
Angesichts der Tatsache, dass die Bf. nachweislich als Philologin für ein Bildungs- und Beratungsinstitut im Jahr 2013 gearbeitet und für den Unterricht durchschnittlich täglich ca. zwei Stunden Lernmaterial vorbereitet hatte, waren die der Bf. erwachsenen Kosten für Tintenpatronen in Zusammenhang mit einem Drucker als Ausgaben zu erkennen, die, ohne selbst in den Unterricht direkt einzugehen, zur Durchführung des Unterrichtsprozesses benötigt wurden. Die Kosten für die Anschaffung von Tintenpatronen in der Gesamthöhe von 77,60 € standen somit in unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Bf. als Philologin und waren zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen im Jahr 2013 notwendig.
Mit der nachfolgenden Übersicht werden die Belege der Fa. Thalia Bücher GmbH dargestellt:
Die Fa. Thalia Bücher GmbH ist ein Buchhandels- und Serviceunternehmen mit marktführender Position im Sortimentsbuchhandel im deutschsprachigen Raum. Die Sortimentsbuchhandlung hat eine möglichst breite Auswahl an Titeln, nimmt eine Beratungsfunktion wahr und besorgt Kunden wie der Bf. nicht vorrätige Titel. Von den Büchern sind die Kaufartikel "Pluspunkt Deutsch-Österreich", "Tschechisch Österreich" und "Deutsch-Österreich" Druckerzeugnisse, die bei Integrationskursen Verwendung finden. Die "Einlage Akademiker Semester" ist ein Semesterkalender, der derart einseitig auf die Angehörigen der Berufsgruppe der Bf. abgestellt ist, dass er jeglicher Anziehungskraft auf Akademiker außerhalb eines Bildungsinstituts entbehrt. Ist ein A4- Heft wie der von der Bf. gekaufte Artikel vor allem noch als Schulheft verbreitet, so spricht der Kauf des Hefts im A4-Format für einen beruflich notwendigen Kauf dieses Artikels. Da die Quittung vom unleserlich und bei einer von den sieben für Beweiszwecke vorgelegten Quittungen lediglich der Preis von 0,69 € ersichtlich war, waren diese mangelhaften Quittungen nicht dafür geeignet, einen beruflichen Zusammenhang zwischen den Kaufartikeln der Fa. Thalia Bücher GmbH und der beruflichen Tätigkeit des Bf. herzustellen.
Von den durch Quittungen der Fa. Thalia Bücher GmbH belegten Kosten in Höhe von 56,73 € waren daher lediglich Ausgaben in Höhe von 56,04 € als gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen.
Mit der nachfolgenden Übersicht werden die Quittungen der Fa. Libro dargestellt:
Von den Kosten in Höhe von 12,86 € war dem Kauf des Tischkalenders zum Preis von 3,99 € dadurch, dass das Belegdatum den Kauf eines Artikels in einem auf das Streitjahr nachfolgenden Zeitraum bestätigt hatte, der Charakter eines für die Bemessung der Einkommensteuer für das Jahr 2013 relevanten Beleges abzusprechen.
Was die Kaufartikel Klarsichthüllen anbelangt, handelt es sich bei solchen Hüllen in der Regel um aus Kunststofffolie hergestellte, zwei- oder dreiseitig geschlossene Taschen zum Schutz von Dokumenten. Die gebräuchlichen Formen einer Klarsichtfolie sind die zweiseitig geschlossene Hülle ohne Heftrand und die dreiseitig geschlossene mit Heftrand zur Verwendung in Ringordnern oder Aktenordnern. Da aufgrund des Berufs der Bf. als Philologin als erwiesen anzunehmen war, dass die Bf. die Klarsichthüllen zum Schutz von Lehrmaterial gekauft hatte, war dem Antrag auf Anerkennung der Kosten für die Klarsichtfolien in Höhe von insgesamt (2,49 € + 4,29 € =) 6,78 € als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 stattzugeben und der angefochtene Bescheid abzuändern.
Die Kosten für das A4-Heft in Höhe von 2,09 € vom waren analog den Ausführungen zum Werbungskostencharakter der Kosten für das A4-Heft bei der Fa. Thalia Bücher GmbH als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen.
Nach Prüfung der dem Vorlageantrag angefügten Belege zu Büroartikel war somit den Materialkosten der abgabenrechtliche Charakter von Werbungskosten nicht in jener Höhe, die in der dem Vorlageantrag angefügten Übersicht über die Ausgaben für das Jahr 2013 in Höhe von 120,61 € ausgewiesen war, sondern in Höhe von 142,51 € zu bescheinigen.
Mit der nachfolgenden aus Screen-Shots bestehenden Übersicht werden die als Werbungskosten anerkannten Kosten für Büromaterial in Zahlen dargestellt:
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Die Gesamtsumme der Büromaterialkosten für das Jahr 2013 beträgt somit | 142,51 € |
Mit dem Vorlageantrag wurde auch der der nachfolgenden Ablichtung ersichtliche Beleg des Elektronik-Fachmarkts Firma Saturn Wien VertriebsGmbH an die Amtsvertretung übermittelt:
Allein die Beschreibung der Kaufartikel in Form von Abkürzungen war nicht ausreichend, die Anschaffung von Büromaterial und damit einen Zusammenhang zwischen den Kosten bei der Firma Saturn Vertriebs GmbH und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nachzuweisen. Es bedurfte daher Ermittlungen zu den Artikeln VIV.45113 RJ Anschl. und 44412 TSTST-MODKU, die beim ersten Kaufartikel zu dem Ergebnis führten, dass diese Ware ein Kabel eines der führenden Anbieter für Geräte- und Verbindungszubehör in Europa, nämlich der Fa. Vivanco ist, das zum Anschluss eines Telefons an eine Universal-Anschlussdose dient. Beim anderen Produkt handelt es sich um eine Kupplung des Herstellers und Distributors von Zubehör in den Produktbereichen Foto, Video, Audio, Computer und Telekommunikation, nämlich der Firma Hama GmbH & Co KG, die zum Anschluss eines analogen Telefons an eine TST-Anschlussdose geeignet ist. Die Feststellungen zu den im Beleg vom genannten Artikel sind das Ergebnis des an die Wien XX Vertriebgesellschaft m.b.H adressierten Ersuchens des BFG um eine Kurzbeschreibung betreffend die in der Kassaquittung vom angeführten Kaufartikel samt Angaben zum Verwendungszweck, dem mit der Mail des Verkaufsleiters der Wien XX Vertriebgesellschaft m.b.H vom entsprochen wurde. Mit dieser Mail verschaffte der Verkaufsleiter dem BFG Gewissheit darüber, dass die zwei Artikel - ein Telefonkabel samt dazu passende Kupplung - im Grunde ein Telefonanschlusskabel waren.
Da das Kabel zum Anschluss eines Telefons zu einer Universal-Anschlussdose dient, war ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesen Kosten und der beruflichen Tätigkeit als erwiesen anzunehmen. Aufgrund der Geltendmachung von 50% der Telefonkosten als Werbungskosten waren daher auch nur 50% der Kosten für das Anschlusskabel in Höhe von 9,99 € bzw. 50% der Kosten für die Kupplung in Höhe von 6,99 € und somit 50% von (9,99 € + 6,99 €) = 16,98 €, das sind 8,49 € als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig.
Zu den dem Vorlageantrag angefügten Kassabon einer Apotheke betreffend den Kauf eines Blutdruckmessgerätes ist festzustellen, dass ein Blutdruckmessgerät kein Büromaterial für eine Philologin ist. Zwischen den Verfahrensparteien ist der abgabenrechtliche Charakter der Aufwendungen für ein Blutdruckgerät als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 stets außer Streit gestanden, jedoch übersieht die Bf., dass von diesen Aufwendungen in Höhe von 66,90 € ein Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 abzuziehen ist.
Wie aus § 34 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung ersichtlich beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als 14.600 € bis 36.400 € 10%. Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind § 34 Abs. 5 EStG 1988 zufolge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988, anzusetzen.
Aufgrund der Bestimmungen des § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 ergibt sich der Selbstbehalt bei der Bf. somit wie folgt:
Da die Ausgaben für das Blutdruckmessgerät in Höhe von 66,90 € den Selbstbehalt (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) von 2.703,20 € nicht übersteigen, waren diese Kosten bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2013 nicht zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Werbungskostenpauschbetrages in der Beschwerdevorentscheidung ist auf die Bestimmung des § 16 Abs. 3 EStG 1988 zu verweisen, derzufolge ein Pauschbetrag von 132 € für Werbungskosten, die bei nicht selbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis jährlich abzusetzen ist. Will ein Steuerpflichtiger wie die Bf. die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anstelle der für ihn in Betracht kommenden Werbungskostenpauschbeträge erreichen, dann hat er sämtliche Werbungskosten nachzuweisen (). Da der Anfall von höheren Werbungskosten als der für die Bf. in Betracht kommende Pauschbetrag für Werbungskosten schon allein durch die Anerkennung von Telefonkosten in Höhe von 287,64 € bedingt festzustellen war, waren die Werbungskosten in der der nachfolgenden Übersicht ersichtlichen Höhe bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2013 zu berücksichtigen:
Der Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für das Jahr 2013 ergibt sich nunmehr nach Abzug der Position "Werbungskosten neu" (513,49 €) von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (20.701,19 €) in Höhe von 20.187,70 €. Die Hinzurechnung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe 4.613,23 € zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften ergibt somit einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von (20.701,19 € + 4.613,23 € =) 24.800,93 €.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da primär Sach- und Beweisfragen zu beantworten waren, deren Beantwortung nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist (), war eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage im Beschwerdeverfahren der Bf. nicht zu beantworten und daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Arbeitszimmer Steuerberatungskosten Außergewöhnliche Bealstung mit Selbstbehalt |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104268.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at