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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 02.05.2005, RV/4289-W/02

Bürgschaftszahlungen zu Gunsten eines nahen Angehörigen

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/4289-W/02-RS1
wie RV/0749-W/04-RS1
Es besteht keine sittliche Verpflichtung, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört. Verbürgt sich der Vater für Kreditschulden der GmbH des Sohnes und wird er daraufhin als Bürge und Zahler in Anspruch genommen, so kommt eine Anerkennung der Zahlungen als außergewöhnliche Belastung beim Vater nur dann in Frage, wenn schon das Eingehen der Bürgschaft zwangsläufig war; es musste also bereits zu diesem Zeitpunkt eine existenzbedrohende Notlage des Sohnes bestanden haben, und zwar in der Form, dass die wirtschaftliche Existenz des Sohnes überhaupt verloren zu gehen drohte.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Mag. Wolfgang Tiwald, Mag. Robert Steier und Oswald Heimhilcher im Beisein der Schriftführerin Kerstin Schmidt am über die Berufung des Bw., vertreten durch Dkfm. Mag. Günther Wernig,, gegen den Bescheid des Finanzamtes 4/5/10, vertreten durch Dr. Bernadette Raffer, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob Zahlungen aus Anlass eingegangener Bürgschaftsverpflichtungen für die Ex-Gattin außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG 1988 darstellen.

Der Berufungswerber (Bw) beantragte im Streitjahr 2001 die Anerkennung eines Betrages von 119.570 S als außergewöhnliche Belastung, der aus der Inanspruchnahme aufgrund von Bürgschaftsverpflichtungen für seine Ex-Gattin resultiert. Die ehemalige Ehegattin des Bw sei Geschäftsführerin einer GmbH gewesen und habe 1994 einen Kredit aufgenommen, für den der Bw Bürgschaftsverpflichtungen übernommen habe und nunmehr hieraus in Anspruch genommen worden sei. Da die Ex-Gattin des Bw nicht in der Lage gewesen sei die Kreditverpflichtungen zu erfüllen, seien dem Bw die angeführten Zahlungen seiner Meinung nach zwangsläufig erwachsen.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 wurden die beantragten Zahlungen aus Bürgschaftsverpflichtungen als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung nicht anerkannt, dass für Steuerpflichtige keine Verpflichtung zur Übernahme von Bürgschaften für Schulden bestehe, die ein naher Angehöriger eingegangen sei. Die Zahlungen seien daher nicht zwangsläufig erwachsen.

Die daraufhin erhobene Berufung begründete der Bw ua damit, dass

  • die Kreditaufnahmen der Existenzgründung für seine Ex-Gattin im Jahr 1991 dienten, wobei sämtliche Kredite von der GmbH der Ex-Gattin aufgenommen worden seien,

  • die Zwangsläufigkeit aus der zivilrechtlichen Vergleichsausfertigung (2C 182/94x-3) des BG Innere Stadt Wien vom resultiere,

  • die GmbH der Ex-Gattin des Bw im Jahr 1994 insolvent geworden und die Ex-Gattin seither mittellos sei.

Der Bw vertrat die Meinung, dass die Begründung des Finanzamtes, wonach keine Verpflichtung eines Steuerpflichtigen zur Übernahme von Schulden, die ein naher Angehöriger eingegangen sei, bestehe, im gegenständlichen Fall nicht zutreffe, da die Zahlungen und damit die Zwangsläufigkeit auf einem zivilrechtlichen Vergleich basierten.

Der Bw beantragte über die bereits im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 geltend gemachten Zahlungen iHv 119.569,70 S hinaus weitere drei an die Erste Bank Wien geleistete Monatsraten zu 6.000 S als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt damit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen ebensowenig Berücksichtigung finden könnten wie Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt worden seien, die sonst die Folge eines Verhaltens seien, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen habe. Auch ein Vergleich könne kein Rechtsgrund sein, da hierbei zwei Kontrahenten freiwillig über eine Angelegenheit zu einer Einigung kämen.

Der Bw stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend vorgebracht, die Frau des Bw sei ursprünglich Hausfrau bzw Helferin bei der Gemeinde Wien gewesen und habe ein relativ geringes Gehalt bezogen. Sie habe sich daher selbständig machen und eine Gastwirtschaft im Rahmen einer GmbH betreiben wollen. Da die Gattin des Bw über kein Einkommen verfügte, sei anlässlich der Unternehmensgründung im Jahre 1991 zur Aufbringung des Grundkapitals ein Kredit aufgenommen worden, für den der Bw die Bürgschaft übernommen habe. Während des Betriebes der Gastwirtschaft seien - zur Weiterführung des Geschäftes - weitere Kredite aufgenommen worden, für die der Bw ebenso die Bürgschaft übernommen habe.

Im Rahmen des Scheidungsvergleiches im Jahre 1994 sei der Bw verpflichtet worden die Hälfte jenes Kredites bei der ÖCI zurück zu zahlen (ds 150.000 S) der anlässlich der Geschäftsgründung iHv 300.000 S aufgenommen worden sei. Hinsichtlich der restlichen Kredite wäre die Gattin des Bw verpflichtet gewesen, diese zurück zu zahlen. Kurz nach der Scheidung sei die Gastwirtschaft geschlossen worden.

Der Bw gab an, Kreditrückzahlungen in Höhe von 6.000 S monatlich geleistet zu haben. Da die mittlerweile geschiedene Gattin die restlichen Kredite aber nicht habe begleichen können, sei der Bw auch für diese zur Zahlung herangezogen worden. Von der Gläubigerbank habe der Bw erreichen können, lediglich 40 % der aushaftenden Summe in Höhe von 260.329,26 S zurückzahlen zu müssen. Die Wirtschaftskammer habe dem Bw 50 % der Kreditrückzahlung erlassen.

Die Vertreterin des Finanzamtes erklärte, dass es sich mangels Zwangsläufigkeit des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung bei den Zahlungen des Bw um keine außergewöhnliche Belastung handle und verwies auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Demgegenüber zitierte der steuerliche Vertreter des Bw die Ausführungen der Lohnsteuerrichtlinien 2002 zu § 34, RZ 893, und verwies auf die moralischen Anschauungen, denen zufolge nach heutiger Auffassung einer Ehegattin ein Beruf zu ermöglichen sei. Er zitierte auch die Ausführungen im Steuersparbuch, wonach das Eingehen von Schulden für den Angehörigen eine Notwendigkeit sein müsse, und beharrte darauf, dass genau dies im vorliegenden Fall erfüllt sei.

Der Senat hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

  • Im Rahmen eines gerichtlichen Scheidungsvergleiches verpflichtete sich der Bw zur Zahlung von Kreditraten in Höhe von insgesamt 150.000 S.

  • Darüber hinaus wurde er von einer Bank und der Wirtschaftskammer für weitere Kreditrückzahlungen herangezogen, die aus eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen für jene GmbH resultieren, deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin seine Ex-Gattin war. Die aufgenommenen Kredite wurden für die Eröffnung und den Betrieb einer Gastwirtschaft benötigt, die im Rahmen der GmbH von der Ex-Gattin des Bw geführt wurde.

Diese Feststellungen ergeben sich aus zwei Schreiben der Erste Bank ( und ), einer Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien (2 C 182/94 x-3 vom ), einem Schreiben der Wirtschaftskammer Wien () und den Ausführungen des Bw.

Der festgestellte Sachverhalt war in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. Nr. 818/1993, sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (§ 34 Abs 2 EStG 1988).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs 3 EStG 1988).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs 4 EStG 1988).

Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs 3 EStG 1988 erwächst dem Steuerpflichtigen die Belastung zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Eine Belastung erwächst nicht zwangsläufig, wenn sie sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen übernommenen Unternehmerwagnisses darstellt (, ). Handelt es sich um Belastungen aus Anlass eingegangener Bürgschaften, so muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Zwangsläufigkeit schon für das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung gegeben sein (, , 2000/14/0163, , 93/14/0105, , 98/13/0072, , 96/15/0004, , 92/13/0145, , 98/13/0083, , 94/13/0255).

Demzufolge sind Zahlungen auf Grund einer freiwillig oder im Rahmen des Unternehmerwagnisses übernommenen Bürgschaftsverpflichtigung nicht zwangsläufig, denn nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen ist grundsätzlich niemand verpflichtet, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört, abzunehmen. In gleicher Weise besteht keine sittliche Verpflichtung zur unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen Gefahr. Auch eine rechtliche Verpflichtung besteht nicht und kann aus der ehelichen Beistandspflicht nicht abgeleitet werden.

Die Verschuldung aus einer betrieblichen Tätigkeit entsteht im Rahmen des mit dieser verbundenen Wagnisses, das der Unternehmer freiwillig auf sich genommen hat. Normzweck ist es, nicht wirtschaftliche Misserfolge des Unternehmers, die verschiedenste Ursachen haben können, durch die Ermäßigung der Einkommensteuer anderer Steuersubjekte zu berücksichtigen und die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, § 34 Anmerkung 26, 29 und 78).

Wie der Bw im Anhang 13 zur Einkommensteuerklärung für das Jahr 2001 ausführt, resultieren seine Bürgschaftsverpflichtungen daraus, dass seine Ex-Gattin im Jahr 1994 einen Kredit für ihre GmbH aufgenommen habe, für den er Bürgschaftsverpflichtungen übernommen habe. Da seine Ex-Gattin in der Folge nicht in der Lage gewesen sei ihre Kreditverpflichtungen zu erfüllen, sei er (der Bw) hieraus in Anspruch genommen worden. Mit diesen Ausführungen wird nicht begründet, warum das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung zwangsläufig erfolgt sein soll, kann doch von einer zwangsläufig eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung zu Gunsten naher Angehöriger nur dann die Rede sein, wenn dies zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage des Angehörigen erfolgt ist (vgl sowie , 2000/14/0163). Das Bestehen einer derartigen Notlage zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme wird aber nicht behauptet.

Soweit der Bw die Zwangsläufigkeit seiner Zahlungen teilweise auch damit begründet, dass diese auf einen zivilrechtlichen Vergleich basierten, wird festgehalten, dass der Abschluss eines zivilrechtlichen Vergleiches in der Regel nicht zwangsläufig erfolgt. Warum der Bw im gegenständlichen Fall zum Abschluss dieses Vergleiches gezwungen gewesen sein sollte, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor.

Da somit davon auszugehen ist, dass der Bw sowohl die Bürgschaftsverpflichtung als auch den zivilrechtlichen Vergleich aus freien Stücken eingegangen ist, weshalb er in der Folge aufgrund des Umstandes, dass seine Ex-Gattin ihren Kreditverpflichtungen nicht nachkam, sowie aufgrund eines von ihm freiwillig geschlossenen zivilrechtlichen Vergleiches zu Zahlungen herangezogen wurde, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine zwangsläufig erwachsene Belastung iSd § 34 Abs 3 EStG 1988 nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Die Vorsitzende:

Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Bürgschaft
außergewöhnliche Belastung
Zwangsläufigkeit
sittliche Verpflichtung
nahe Angehörige
Unternehmerrisiko
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at