Eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag ist u.a. dann zulässig, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängig war.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1999-W/05-RS1 | Eine zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigende Vorfrage liegt nicht vor, wenn im nachhinein Rechnungen berichtigt werden. Im Übrigen wirkt eine Rechnungsberichtigung nur ex nunc. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der B.GmbH., W., S.gasse 9, vertreten durch Dr. Alfred Sorger, 8010 Graz, Steyrergasse 89, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre1996 bis 1998 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die B.GmbH., in der Folge Berufungswerberin (Bw.) genannt, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Betriebsgegenstand ist die Sanierung von Wohnungen.
Im Jahr 1997 erfolgte eine Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Jänner 1997 bis August 1997. Vorsteuern aus Rechnungen der Firma A. wurden gemäß § 162 BAO nicht anerkannt, da der Leistungsempfänger nicht genannt werden konnte.
Im Jahr 1999 erfolgte eine Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum September 1997 bis Juni 1998 als deren Ergebnis Vorsteuern aus Rechnungen der Firmen T.KEG und Z.GmbH. mangels Anführung des Leistungszeitraumes und der Firma A. mangels Namhaftmachung des Leistungsempfängers gem. § 162 BAO nicht anerkannt wurden.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung im Jahr 2005 wurden im Jahr 2004 geltend gemachte Vorsteuern in Höhe von € 10.149,98 mit der Begründung nicht anerkannt, dass es sich um Vorsteuern aus Rechnungen der Firma T.KEG aus den Jahren 1997 und 1998 handle.
Mit Schriftsatz vom stellte die Bw. den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 lit. c BAO hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 und führte als Begründung folgendes aus:
In den Umsatzsteuerbescheiden der Jahre 1996, 1997 und 1998 seien wegen diverser Rechnungsmängel Vorsteuerbeträge nicht anerkannt worden. Für die Jahre 1997 und 1998 seien dies u.a. auch Rechnungen der Firma T.KEG gewesen. Die Vorsteuern aus diesen Rechnungen seien deshalb nicht anerkannt worden, weil der Leistungszeitraum nicht ausgewiesen worden war. Mittlerweile sei aber ein Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom ergangen, womit dieser Rechnungsmangel behoben worden sei, weil die Gesellschafter dazu verurteilt worden seien, die angeführten Rechnungen aus den Jahren 1997 und 1998 zu ergänzen und zusätzlich ausgesprochen worden sei, dass diese Ergänzung mit Rechtskraft des Urteils bewirkt sei. Durch dieses Urteil sei nachträglich eine Rechnungssanierung bewirkt worden, die in Kenntnis dessen eine andere Entscheidung der Abgabenbehörde herbeigeführt hätte. Die Bw. stellte den Antrag, die Sachbescheide insoweit abzuändern, als nicht anerkannte Vorsteuerbeträge folgender Lieferanten berücksichtigt werden:
R.GmbH
D.GmbH
I.GmbH
Zo.GmbH
A.W.GmbH
Da es aus prozessökonomischen Überlegungen überhaupt keinen Sinn mache, diese Firmen entsprechend zu klagen, nach dem Muster T.KEG , jedoch die Sachverhalte völlig gleich gelagert seien, sei nach derzeitiger Sachlage und Gerichtspraxis eine Nichtanerkennung dieser Vorsteuerbeträge rechtlich nicht mehr nachvollziehbar.
Der Wiederaufnahmeantrag wurde mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen, dass das vorgelegte Gerichtsurteil die fehlenden Rechnungen nicht ersetzen könne.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom fristgerecht berufen, und beantragt, die Berufung im Sinne des Wiederaufnahmeantrages zu erledigen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. c BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
§ 116 Abs. 1 BAO regelt folgendes: "Sofern die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauungen zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen."
Eine Vorfrage ist somit eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Rechtsfall bildet, ein vorweg zu klärendes rechtliches Moment, das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen Behörde ist. Eine Vorfrage ist daher eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Aufl. S. 353).
Unabhängig von der von der Bw. thematisierten Frage, ob ein Gerichtsurteil, welches besagt, dass eine Rechnung mit Rechtskraft des Urteils berichtigt ist, einen Rechnungsmangel beseitigt, ist die Berufung deswegen nicht Erfolg versprechend, weil der Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs. 1 lit. c BAO nicht vorliegt. Dies zum einen deshalb, weil sich das Urteil auf Rechnungen einer anderen Firma bezieht als diejenigen, deren Rechnungen die Bw. im Wiederaufnahmeantrag zum Vorsteuerabzug für zulässig erachtet, zum anderen deshalb weil, wie sich bereits aus der oben ausgeführten Definition der "Vorfrage" ergibt, eine solche im gegenständlichen Fall gar nicht vorliegt: im Zeitpunkt der Erlassung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 hatte die Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Rechnungen zu prüfen, ob diese den gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 UStG entsprechen und damit zum Vorsteuerabzug berechtigen. Eine rechtliche Frage, zu deren Klärung in diesem Zeitpunkt eigentlich eine andere Behörde oder ein Gericht zuständig gewesen wäre, lag hingegen nicht vor.
Soweit die Bw. vermeint, dass das rechtskräftiges Feststellungsurteil des Bezirksgerichtes die Rechnungsergänzung durch den Leistungsempfänger ersetzt, ist folgendes auszuführen:
Das Versäumungsurteil verpflichtet die Firma T.KEG die im Urteil angeführten Rechnungen hinsichtlich des Leistungszeitraumes zu berichtigen, nicht jedoch jene Firmen auf Grund deren Rechnungslegung die Bw. den Vorsteuerabzug im Wiederaufnahmeantrag geltend macht.
Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 muss eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung u.a. den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Zeitraum über den sich die sonstige Leistung erstreckt, enthalten.
Entspricht die Rechnung nicht den gesetzlichen Erfordernissen so kann der Leistungsempfänger vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer formgerechten Rechnung verlangen. In diesem Fall kann der Vorsteuerabzug erst für den Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Berichtigung oder Ergänzung erfolgt ( Zl. 95/14/0068 und ), also allenfalls mit Rechtskraft des Versäumungsurteils.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag Vorfrage |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at