Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages
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Miterledigte GZ: |
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RV/0528-I/10 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Bevollmächtigten, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer für Dezember 2009 beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird als verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber betreibt einen Eigenhandel mit Fahrzeugen. Die Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2006 bis 2008 wurden von der Abgabenbehörde antrags- und erklärungsgemäß veranlagt. Anlässlich einer zur ABNr._1 durchgeführten abgabenbehördlichen Außenprüfung tätigte die Betriebsprüferin Feststellungen, welche ua. die Verhängung von Sicherheitszuschlägen rechtfertigen würden (siehe hierzu ua. den Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung in Verbindung mit der Niederschrift über die Schlussbesprechung, beides vom zur ABNr._1).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüferin und erließ - nach Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2006 bis 2008 - neue Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 sowie einen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Dezember 2009, sämtliche mit Ausfertigungsdatum . Die gegen obige Bescheide fristgerecht erhobene Berufung vom in Verbindung mit der Berufungsergänzung vom begründete der Abgabepflichtige ua. damit, die vorliegenden Aufzeichnungen würden die Abgabenbehörde nicht zur Verhängung von Sicherheitszuschlägen berechtigen. Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidungen vom die Berufung ua. damit ab, es gäbe auf Grund fehlender verpflichtender Aufzeichnungen Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Bemessungsgrundlagen, sodass die Hinzurechnung der Sicherheitszuschläge auch der Höhe nach gerechtfertigt sei. Die Berufungsvorentscheidungen wurden dem bevollmächtigten Vertreter des Berufungswerbers am zugestellt.
Der Berufungswerber begehrte mit Schreiben vom die Verlängerung der "Berufungsfrist" bis zum , da er verunfallt sei. Der Vorlageantrag (datiert vom ) wurde laut Poststempel am zur Post gebracht. Der Berufungswerber beantragte in diesem unter Verweis auf ein Schreiben seines Vertreters vom die Stornierung der strittigen Sicherheitszuschläge, da die Abgabenbehörde bis dato die vorliegende Form der Aufzeichnungsführung weder bei mehrmaligen Prüfungen in seinem Unternehmen noch bei Betriebsprüfungen bei anderen KFZ-Händlern beanstandet habe. Der Berufungswerber gestand über Vorhalt des Referenten vom im Schreiben vom eine verspätete Einreichung des Vorlageantrages beim Finanzamt ein, begehrte jedoch auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes bis und der Notwendigkeit eines Rollstuhles bis Ende August 2010 dessen Berücksichtigung, da ihm keine Möglichkeit zur rechtzeitigen Abgabe des Schreibens zugekommen wäre.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Wird eine Berufung von der Abgabenbehörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigt, kann hiergegen nach § 276 Abs. 2 BAO innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). §§ 245 Abs. 3, 273 Abs. 1 BAO sind sinngemäß anzuwenden (§ 276 Abs. 4 BAO).
Die Berufungsfrist kann nach § 245 Abs. 3 BAO aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden. Die Abgabenbehörde hat gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
2.) Der Vorlageantrag ist innerhalb eines Monates ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung einzubringen. Die Monatsfrist ist (in sinngemäßer Anwendbarkeit des § 245 Abs. 3 erster Satz BAO) verlängerbar. Verspätete Vorlageanträge sind mit Bescheid zurückzuweisen (nach § 276 Abs. 4 zweiter Satz BAO ist ua. § 273 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden). Die Zurückweisung obliegt sowohl der Abgabenbehörde erster wie auch jener zweiter Instanz (Ellinger ua., BAO³, § 276 Anm. 28). Die Zurückweisung eines Vorlageantrages ist keine Entscheidung über die Berufung iSd § 292 BAO; sie ist daher nicht mit Amtsbeschwerde anfechtbar (Ritz, BAO³, § 273 Tz. 27, 42ff).
Für den Beginn der Berufungsfrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher idR am Tag von dessen Zustellung. Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nach § 245 Abs. 3 BAO kann rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden (; ). Nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachte Berufungen sind gemäß § 273 Abs. 1 lit b BAO als verspätet zurückzuweisen (Ritz, BAO³, § 245 Tz 4f, 14, 40).
Fristen sind Zeiträume, innerhalb derer eine bestimmte Handlung rechtswirksam vorgenommen werden muss, um die vorgesehene Rechtswirkung auszulösen. Es handelt sich um Zeitspannen, mit deren ungenütztem Ablauf ein prozessualer Rechtsverlust eintritt (zum Beispiel die Frist, innerhalb der wirksam eine Berufung gestellt werden kann). In allen Fällen ist das Verstreichen des letzten Tages der Frist für den Rechtsverlust von Bedeutung. Der Rechtsverlust tritt also mit Verstreichen des letzten Tages der Frist ein (Stoll, BAO, 1175f). Bei Versäumnis einer Fallfrist (Ausschlussfrist, Präklusivfrist), wie dies bei Fristen zur Einbringung von Vorlageanträgen gegeben ist, geht ein Recht verloren (Ritz, BAO³, § 108 Tz. 3).
Fristen enden mit Ablauf des letzten Tages der Frist, also 24 Uhr (, 256/78). Die Tage des Postenlaufes, das ist die Zeitspanne zwischen (behandlungs-)wirksamer Übergabe eines Schriftstückes an die Post und dessen Einlangen bei der zuständigen Behörde, wird nach § 108 Abs. 4 BAO in die Frist nicht eingerechnet. Der Tag der Postaufgabe wird grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen. Maßgeblich für den Beginn des Postenlaufes ist der Tag, an dem das Schriftstück "zur Post gegeben", also der Post wirksam übergeben wurde. Wird ein Schriftstück am letzten Tag der Frist zur Post gegeben, dann müsste es genügen, das Schriftstück bis 24 Uhr bei einem Postamt zur Beförderung abzugeben. Nach § 108 Abs. 4 BAO ist nur allein entscheidend, ob eine Sendung am letzten Tag (bis 24 Uhr) der Frist zur Post gegeben wurde oder nicht. Bei Übernahme am Schalter der Post bis 24 Uhr ist damit die an diesem Tag endende Frist gewahrt (Stoll, BAO³, Seite 1180ff).
3.) Im vorliegenden Fall wurden dem Berufungswerber die streitgegenständlichen Berufungsvorentscheidungen laut Rsb-Rückscheinbriefe am zugestellt, sodass der Antrag auf "Verlängerung der Berufungsfrist" (gemeint wohl (siehe auch Vorhaltsbeantwortung vom ): Verlängerung der Vorlagefrist dh. der Frist auf Einreichung eines Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz) vom (eingegangen beim Finanzamt am selben Tag) innerhalb der offenen Frist auf Einreichung des Vorlageantrages und somit fristgerecht gestellt wurde. Der Antrag begründete demzufolge - in sinngemäßer Anwendbarkeit des § 245 Abs. 3 erster Satz BAO - eine Fristerstreckung für die Einreichung eines Vorlageantrages bis zum begehrten .
4.) Der Vorlageantrag (datiert vom ) wurde jedoch nicht am letzten Tag der Frist (Montag ), sondern erst am (Dienstag) zur Post gebracht. Laut vorliegendem Poststempel wurde das Schriftstück am , 11:49 Uhr, vom Postamt durch Übernahme am Schalter als "Einschreiben" übernommen.
Nach der vorliegenden Aktenlage steht sohin außer Zweifel, dass der gegenständliche Vorlageantrag nicht innerhalb der offenen, vom Berufungswerber selbst vorgegebenen Frist bis zum , sondern verspätet durch Postübergabe erst am an die Abgabenbehörde eingebracht wurde. Die erstreckte Frist auf Stellung eines Vorlageantrages war nämlich zum , 24 Uhr, abgelaufen und somit am bereits verwirkt. Nachdem ein verspätet eingereichter Vorlageantrag keiner inhaltlichen Erledigung zugeführt werden darf, war der Antrag vom gemäß § 276 Abs. 4 BAO iVm § 273 Abs. 1 BAO zurückzuweisen.
5.) Zum Vorbringen des Berufungswerbers in der Vorhaltsbeantwortung vom , er sei auf Grund einer Verletzung erst am aus dem Krankenhaus entlassen worden und bis Ende August an den Rollstuhl "gefesselt" gewesen, sodass ihm keine Möglichkeit zur rechtzeitigen Abgabe des Vorlageantrages zugekommen sei, ist auszuführen, dass dieses keine fristgerechte Einreichung des Schreibens begründen kann. Im Übrigen ist für den Referenten nicht einsichtig, warum der Krankenhausaufenthalt (Entlassung bereits zehn Tage vor Fristablauf) und der benötigte Rollstuhl (der Berufungswerber war auch nach der Einreichung des Vorlageantrages hierauf angewiesen) den Berufungswerber zwar nicht an der Einbringung eines Fristerstreckungsantrages (am ), jedoch sehr wohl zur Einreichung eines fristgerechten Vorlageantrages (welcher auch unbegründet hätte sein können) gehindert haben sollen. Des Weiteren wurde der gegenständliche Vorlageantrag vom nicht vom Berufungswerber selbst, sondern von seinem bevollmächtigten Vertreter (siehe Unterfertigung des Schreibens) eingereicht.
6.) Abschließend wird bemerkt, dass der Antrag vom nicht als "Vorlageantrag" qualifiziert werden kann, da dieses Schreiben sowohl im Betreff als auch dem Inhalt nach ausdrücklich lediglich eine "Verlängerung der Berufungsfrist bis zum " begehrt. Eine Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird hierin jedoch mit keinem Wort angesprochen noch ergibt sich eine solche inhaltlich aus dem Schreiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at