Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.05.2005, RV/0600-W/05

Haftung bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Vertreters

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der GB, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 14.579,33 anstatt € 45.310,06 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von € 45.310,06 in Anspruch.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass es sie sehr treffe, dass die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates gegen sie ausgefallen sei, da tatsächlich auf Grund der Behauptung ihres Ex-Gatten, eine GesnbR mit der Bw. gegründet zu haben, S 1,1 Mio. an ihn geflossen seien. Die Ehe sei aus seinerseitigem Verschulden geschieden worden. Die Bw. sei mit den beiden gemeinsamen, minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haus wohnhaft geblieben und es habe keinerlei Verpflichtung bestanden, eine so hohe Summe an ihn zu bezahlen, außer durch seine unberechtigten Behauptungen und Forderungen.

Zu diesem Vergleich sei es nur gekommen, da die Bw. nach zweijährigem Gerichtsstreit einfach nicht mehr die Kraft gehabt habe weiter zu kämpfen. Kurz vor Ende des Prozesses, nachdem viele Zeugen einvernommen worden seien, welche glaubhaft hätten versichern können, dass nie eine GesnbR bestanden habe, sei der Richter an Netzhautabsplitterung erkrankt. Der Akt sei einem neuen Richter übergeben worden, welcher den Fall von vorne habe beginnen wollen. Dazu habe die Bw. einfach nicht mehr die Kraft gehabt.

Von der Berufungsentscheidung des Finanzsenates habe die Bw. erst erfahren, als keine Möglichkeit mehr für sie bestanden habe, dagegen Einspruch zu erheben. Die Bw. sei auch in all den Jahren niemals von Frau L über Finanzamtsbescheide informiert worden. Bis zum Jahr 2002 wäre es der Bw. möglich gewesen, Zahlungen an das Finanzamt zu leisten.

Mittlerweile sei die Bw. leider gänzlich ohne Einkommen. Die Bw. und ihre beiden studierenden Kinder lebten von der Unterstützung ihres Freundes. Es sei geplant gewesen, in M19 ein "Naturerlebnisland-Kinderbauernland" zusammen mit JH zu errichten. Dieses Projekt, in welches die Bw. ihr gesamtes Vermögen investiert habe, stehe leider vor dem Ruin. Es seien auf ihrer Liegeschaft Teiche, Terrassen, Hügel- und Hochbeete geschaffen und Bepflanzungen vorgenommen worden. Es habe sich mittlerweile herausgestellt, dass alle Arbeiten unsachgemäß durchgeführt worden seien und die Bepflanzungen für dieses Projekt nicht tauglich seien. Die Behörden verlangten den Rückbau der Anlage. Bei Gericht seien mehrere Verfahren anhängig.

Die Bw. habe keine verdeckten Gewinne erzielen wollen, sondern es sei für die Bw. ganz klar gewesen, dass die S 1,1 Mio., welche über die Firma an ihren Ex-Mann auf Grund seiner Behauptungen ausgezahlt worden seien, auch die Firma betroffen hätten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass der Bw. als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von bis die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auf Grund der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der Gesellschaft laut Niederschrift vom mit deren Geschäftsführerin IL und des Umstandes, dass die Gesellschaft laut Eingabe vom über keine Vermögenswerte mehr verfügt, fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung laut Bericht vom , Tz. 23, auf dessen Ausführungen verwiesen wird, wurde im Jahr 1994 eine - als betriebsbedingter Schadensfall geltend gemachte - Abfindung in Höhe von S 1,1 Mio. im Zuge der Ehescheidung der Bw. an ihren ehemaligen Ehegatten ausbezahlt, welche als privat veranlasste Aufwendung gemäß § 8 KStG eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Hinsichtlich der dadurch bewirkten Kapitalertragsteuer kann deren Nichtabführung grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden, dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der Kapitalertragsteuer der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der Kapitalerträge geschuldete Steuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG einzubehalten und gemäß § 96 Abs. 1 EStG - binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge (Fälligkeit) - dem Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der Kapitalertragsteuer genauso wie auch bei der Lohnsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt. Wenn daher der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; , 91/13/0037, 0038) eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO vor.

Der Berufung war jedoch insoweit stattzugeben, als die Kapitalertragsteuer 1994 laut Rückstandsaufgliederung vom nur mehr mit einem Betrag von € 14.579,33 anstatt € 17.586,83 unberichtigt aushaftet. Infolge des Ausscheidens der Bw. als Geschäftsführerin am war der Berufung weiters hinsichtlich der am fälligen Nachforderung an - erstmalig mit Bescheid vom festgesetzter - Körperschaftsteuer 1994 in Höhe von € 27.179,64 und des dafür festgesetzten, am fälligen Säumniszuschlages in Höhe von € 543,59 stattzugeben, da der Bw. ab ihrem Ausscheiden als Geschäftsfüherin nicht mehr die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Bezüglich der eingewendeten wirtschaftlichen Lage der Bw. ist darauf hinzuweisen, dass die Bw. laut Firmenbuchauszug im haftungsrelevanten Zeitraum zwar nicht die einzige Geschäftsführerin der GmbH war, laut Aktenlage jedoch der Abgabenbehörde gegenüber aufgetreten ist (Unterfertigung der Eingaben und Vollmachten) und auch die der haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuer zugrundeliegenden Kapitalerträge an ihren ehemaligen Ehegatten geflossen sind, somit die primär in Betracht kommende Haftende im Sinne der § 9 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 80 ff. BAO war, und das diese Abgabenschulden bei der Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist die Behörde daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig vorgegangen, woran auch der Hinweis der Bw. auf ihre schlechte wirtschaftliche Lage nichts zu ändern vermag. Diese Ansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof in weiteren Erkenntnissen vertreten, indem er ausführt, dass der bloße Hinweis auf die Einkommenssituation des Haftenden keinen Ermessensfehler aufzuzeigen vermag (), es nicht zutrifft, dass die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (), die Behörde die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigen konnte () und die vom Haftenden geltend gemachten Billigkeitsgründe der Vermögenslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen (). Auch schließt die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht aus, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können ().

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bw. für Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von € 14.579,33 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Ermessen
wirtschaftliche Lage
Einkommenssituation
Kapitalertragsteuer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at