TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Sonstiger Bescheid, UFSI vom 15.12.2011, RV/0264-I/11

Keine Aktivlegitimation des ehemaligen Masseverwalters zur Erhebung einer Berufung nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkursverfahrens

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

Begründung

Der Berufungswerber (kurz: Bw.) war Masseverwalter im Konkurs der X-GmbH, der mit Gerichtsbeschluss vom (zu AZ ...S...) gemäß § 139 KO aufgehoben wurde. Die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses ist am eingetreten.

Am reichte der Bw. für die ehemalige Gemeinschuldnerin eine Umsatzsteuervoranmeldung für September 2006 mit einem Überschuss von 1.080,04 € ein. Gleichzeitig beantragte er die Rückzahlung dieses Betrages auf ein näher bezeichnetes "Konkursanderkonto".

Das Finanzamt gab diesem Rückzahlungsantrag mit Bescheid vom keine Folge, weil das Guthaben mit bloß quotenmäßig befriedigten Abgabenmasseforderungen verrechnet worden sei.

In der dagegen erhobenen Berufung vom wurde eingewendet, dass die Aufrechnung im Hinblick auf die am öffentlich bekannt gemachte und bis zur Beendigung des Konkursverfahrens gegeben gewesene Masseunzulänglichkeit (§ 124a KO, nunmehr: IO) gesetzwidrig sei, weil das Finanzamt nur einen Anspruch auf quotenmäßige Befriedigung der Abgabenmasseforderungen anhand eines an § 47 Abs. 2 KO ausgerichteten Verteilungsentwurfes gehabt habe.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Masseunzulänglichkeit der Aufrechnung nicht entgegengestanden sei.

Mit Schriftsatz vom wurde die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Im Fall einer mangelnden Aktivlegitimation des Einschreiters ist eine Berufung unzulässig.

Die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides obliegt sowohl der Abgabenbehörde erster Instanz als auch jener zweiter Instanz (vgl. Ritz, BAO4, § 273, Tz 26).

Gemäß § 59 KO (nunmehr: IO) tritt der Gemeinschuldner durch den rechtskräftigen Beschluss, dass der Konkurs aufgehoben wird, wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen. Mit dem Ende der rechtlichen Beschränkungen des Gemeinschuldners endet auch die Verwaltungs- und Verfügungsmacht des Masseverwalters, der ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Wirkung für das Massevermögen Rechtshandlungen vornehmen kann (vgl. Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konezny/Schubert, KO, § 59, Rz 20). Demnach kann der Masseverwalter ein Rechtsmittel gegen einen die Konkursmasse betreffenden Bescheid nur solange erheben, als der Konkursaufhebungsbeschluss noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu auch ).

Im vorliegenden Streitfall ist der Gerichtsbeschluss vom , mit welchem der Konkurs über das Vermögen der X-GmbH aufgehoben wurde, am in Rechtskraft erwachsen. Da die Funktion des Masseverwalters somit am endete, war er zwar zur Einbringung des (am eingegangenen) Rückzahlungsantrages vom berechtigt, jedoch nicht mehr zur Erhebung der Berufung vom legitimiert.

Mit der Aufhebung des Konkursverfahrens tritt der Gemeinschuldner in anhängige Verfahren, auch in der Rechtsmittelinstanz, an Stelle des Masseverwalters ein (vgl. ). Nach der rechtskräftigen Konkursaufhebung kann Verfahrenshandlungen nur mehr der ehemalige Gemeinschuldner selbst, nicht mehr der Masseverwalter wirksam vornehmen, dessen Handlungen als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. Jelinek/Nunner-Krautgasser, aaO, Rz 37).

Unstrittig ist, dass der Bw. nicht im Vollmachtsnamen oder mit Genehmigung der ehemaligen Gemeinschuldnerin, sondern ausdrücklich "als Masseverwalter" im Konkurs über das Vermögen der X-GmbH eingeschritten ist. Da es dem Bw. solcherart an der Aktivlegitimation zur Einbringung der Berufung mangelte, musste diese zurückgewiesen werden (vgl. RV/0774-I/07; RV/0334-G/11).

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 59 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Schlagworte
Aktivlegitimation
Masseverwalter
Konkursaufhebung
Verweise


RV/0774-I/07
RV/0334-G/11

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at