Werbungskosten eines Personalvertreters
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0399-G/04-RS1 | Aufwendungen eines teilweise vom Dienst freigestellten Lehrers in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter können im Rahmen der Besoldung als Lehrer nicht als Werbungskosten abgezogen werden; selbst dann nicht, wenn dafür ein höheres Gehalt bezogen wird. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer. Vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wurde er als Personalvertreter (Mitglied des Fachausschusses) im Ausmaß von 6 Werteinheiten teilweise vom Dienst freigestellt. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter sind ihm Reisekosten erwachsen, die er im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagungen 2002 und 2003 als Werbungskosten geltend gemacht hat. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, die Tätigkeit als Vorsitzender des Fachausschusses stelle keine Einkunftsquelle dar.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw aus, dass er einerseits durch die Einrechnung von 6 Werteinheiten eine über die sich aus der Lehrverpflichtung hinausgehende Bezahlung beziehe und dass die Funktionsausübung mit einer höheren Bezahlung verbunden sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen (§ 16 Abs 1 EStG). Diese Aufwendungen oder Ausgaben müssen einerseits mit der Einkünfteerzielung in einem objektiven Zusammenhang stehen und andererseits subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen (vgl Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 16 Tz 5), wobei eine berufliche Veranlassung als ausreichend angesehen wird (Doralt, EStG § 16 Tz 32).
Aus rechtlicher Sicht stellt sich damit im Berufungsfall die Frage, ob aus der Tätigkeit als Personalvertreter Einnahmen erzielt wurden (mit denen die getätigten Aufwendungen in objektivem Zusammenhang stehen, was Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten ist). Der VwGH vertritt die Auffassung, dass das im Freistellungsfall fortbezahlte Entgelt nicht Einnahme aus der Tätigkeit (Funktion) als Personalvertreter, sondern Einnahme aus dem Dienstverhältnis ist. Dieses Entgelt ist nämlich nicht Gegenleistung des Arbeitgebers für die Ausübung dieser Funktion, da ihm auf deren Erfüllung kein Anspruch zusteht ( zum EStG 1972, wobei der VwGH diese Rechtsrechung beispielsweise im Erkenntnis vom , 95/14/0070 ausdrücklich als auf das EStG 1988 anwendbar betrachtet). Dementsprechend vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Werbungskosten, die sich aus der Ausübung der Tätigkeit eines Personalvertreters ergeben, nicht abzugsfähig sind (; ; ; oder ).
In Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des VwGH war die Berufung daher abzuweisen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Fehlender Zusammenhang mit Einnahmen |
Verweise | |
Anmerkung | wie UFS RV/0463-I/02; RV/1501-L/02 oder RV/0609-G/06 |
Zitiert/besprochen in | UFSaktuell 2007, 173 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at